Ausgleich für Passagiere nach der Fluggastrechteverordnung wegen Vorverlegung eines Fluges um mehrere Stunden   - BGH, Urteil vom 9.6.2015 - X ZR 59/14

Nicht nur bei Verspätung, sondern auch bei einer Annullierung stehen Fluggästen Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zu. Der BGH hat nun entschieden, dass eine Annullierung auch dann vorliegen kann, wenn der Flug durch die Airlines um mehrere Stunden vorverlegt wird.


Der klagende Fluggast verlangte von der beklagten Airlines eine Entschädigung, da der Flug um ganze 9 Stunden vorverlegt wurde. Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen unterlegen war, hob der BGH diese Urteil nun auf. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

"Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 5. November 2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 2. November 2012 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Kläger sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa 9 Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt werden müsse."

zit.: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts, siehe: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71267&pos=2&anz=92

Auch eine mehrstündige Vorverlegung des Fluges führt dazu, dass die Airlines eine Entschädigung zahlen muss!

Der BGH argumentierte, dass für eine Annullierung kennzeichnend ist, dass die Airlines die Beförderungsabsicht aufgibt und einen anderen, alternativen Flug anbietet. Dies ist schließlich auch dann der Fall, wenn die ursprüngliche Flugzeit um mehrere Stunden vorverlegt wird. In diesen Fällen kann ebenfalls eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung verlangt werden.



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Kommentare: 2
  • #1

    Robert (Montag, 25 April 2016 18:20)

    Übrigens: Selbst Online-Versicherer scheinen solche Reiserechtsfälle in der Rechtsschutzversicherung abzudecken - und der Rechtsschutzfall tritt erst ein, wenn die Fluggesellschaft die Forderung ablehnt.

  • #2

    Antwort zu #1 (Montag, 25 April 2016 18:23)

    Sehr geehrter Robert,

    danke für die Anmerkung. Bei der letzten Kostendeckungszusage meines Mandanten wurde dieser vorher nicht selbst aktiv. Da muss man einfach sagen, dass jede Rechtsschutzversicherung es anders handhabt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt