Das Wichtigste in Kürze:
Wenn Sie nicht viel Geld haben und sich keinen Anwalt leisten können, haben Sie die unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten des
eigenen Rechtsanwaltes trägt. Damit Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben, müssen folgende Umstände vorliegen:
Bedürftigkeit liegt vor, wenn der Rechtssuchende die Kosten der Rechtsverfolgung nicht selbst tragen kann, weil das Einkommen gering ist.
Die Bewilligung von Beratungshilfe soll stets das letzte Mittel sein.
Stehen andere, kostenlose Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung, so sind diese zunächst zu nutzen. Hierzu zählen unter anderem die eigene Rechtsschutzversicherung, die Schuldnerberatung, die Verbraucher-zentrale oder Behörden wie Jugendämter.
Zudem wird auch gefordert, dass der Rechtssuchende sich zuvor selbst hilft, soweit es ihm zumutbar ist. Erst wenn die Eigenbemühung nicht weitergeholfen hat, kann Beratungshilfe gewährt werden. Hierzu sind die Eigenbemühungen nachzuweisen, weshalb empfohlen wird, sich zuvor schriftlich an die Gegenseite zu wenden und von dem Schreiben eine Kopie zu behalten. Diese Kopie ist dann bei Antragsstellung vorzulegen.
Wurden Sie bereits von dem Anwalt der Gegenseite angeschrieben und aufgefordert, so sind in der Regel keine Eigenbemühung notwendig (siehe unten: AG Mannheim, Beschluss vom 13.7.2012 - 2 BHG
389/12).
"Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der
Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des
Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen" (siehe § 1 Abs.3 BerHG).
Kurz gesagt: Würde der Betroffene von einer anwaltlichen Rechtsverfolgung absehen, weil er den Anwalt aus eigener Tasche zahlen müsste, dann kann keine Beratungshilfe gewährt werden.
Beratungshilfe soll lediglich die außergerichtlichen Kosten des eigenen Rechtsanwaltes abdecken. Soweit es aber schon zu einem Prozess gekommen ist, greift Beratungshilfe nicht mehr. In diesem Falle müssen Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Beachten Sie: Bei einem Schiedsverfahren bzw. Schlichtungsverfahren handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit, wonach Sie Beratungshilfe beantragten können. Prozesskostenhilfe ist hier nicht einschlägig.
Der Antrag auf Beratungshilfe kann durch den Rechtsanwalt gestellt werden oder auch beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.
Beachten Sie: Stellt der Rechtsanwalt für Sie den Antrag auf Beratungshilfe, so müssen Sie die Anwaltsrechnung dennoch bezahlen, wenn der Antrag bei Gericht abgelehnt wurde. Nach unserer Einschätzung werden sehr viele Anträge auf Beratungshilfe, die über einen Anwalt gestellt werden, abgelehnt. Wohingegen die meisten Anträge, die unmittelbar bei Gericht gestellt werden, bewilligt werden.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei dem Antrag miteinreichen:
Im Rahmen der Beratungshilfe übernimmt der Staat die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts für die außergerichtliche Tätigkeit. Der Rechtsuchende hat lediglich eine Gebühr als Zuzahlung von 15 € selbst zu tragen.
Hierfür erhalten Sie von dem Amtsgericht einen "Beratungshilfeberechtigungsschein", den Sie dem Anwalt im ersten Termin dann im Original vorlegen müssen. Die Bescheinigung sieht so aus:
Wird Beratungshilfe abgelehnt oder aufgehoben, so ist die Erinnerung statthaft (siehe § 7 BerHG). Bei der Erinnerung handelt es sich um eine Form der
Beschwerde, die dazu führt, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird.
Beachten Sie: Um sich effektiv gegen die Ablehung erwehren zu können, sollten Sie sich die Ablehnung unbedingt schriftlich bestätigen lassen.
Ein Beispiel für eine erfolgreiche Erinnerung gegen die Ablehnung von Beratungshilfe in einem Filesharing-Fall finden Sie hier:
Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Wir vertreten Sie auch auf Staatskosten deutschlandweit und helfen Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem.
Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Informationen: Juni 2016.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
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BVG (Dienstag, 16 August 2016 21:20)
Eine mutwillige VESAGUNG der Beratungshilfe ist seit BVG-Urteil vom November 2015 NICHTMEHR möglich. Dies betrifft insbesondere eine Versagung der Beratungskostenhilfe für Widerspruchsverfahren. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der GLEICHBERECHTIGUNG ist nämlich sonst verletzt. Näheres dazu im BVG-Beschluss: 1 BvR 1962/11
Dennis (Montag, 09 Oktober 2017 22:05)
Sehr geehrte Damen ,und Herren
ich wollte ein Beratungshilfeschein beantragen
Leider wurde mir dieser verneint
ich hatte dann den Rechtspfleger darum gebeten mir seine Ablehnung Förmlich und schriftlich zu geben ich bekam .als Antwort das er nicht da zu verpflichtet wäre.
ich habe ihn nach seinen Vorgesetzten gefragt da bekam ich nur die Antwort dass dieser nicht im Hause wäre. Meine Frage ist jetzt was Kann ich jetzt machen.
Antwort zu #1 (Donnerstag, 19 Oktober 2017 11:07)
Guten Tag,
Ihre Anmerkung ist nicht ganz korrekt. Tatsächlich ist auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07. Oktober 2015 - 1 BvR 1962/11) eine Versagung wegen Mutwilligkeit weiterhin möglich, setzt aber voraus, dass das Beratungshilfe die Gegebenheiten des Einzelfalls in seiner Entscheidung berücksichtigt; Zitat:
"Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (vgl. BVerfGE 122, 39 <48 ff.>). Dabei brauchen Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; 122, 39 <51>). Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden (vgl. BVerfGK 15, 438 <444>). Ob diese zur Beratung notwendig ist oder Rechtsuchende zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2010 - 1 BvR 787/10 -, juris, Rn. 14) auf Selbsthilfe verwiesen werden können, hat das Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfGK 15, 438 <444>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 13) oder ob Beratung durch Dritte für sie tatsächlich erreichbar ist. Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 <444>; 15, 585 <586>; 18, 10 <13>)."
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #2 (Donnerstag, 19 Oktober 2017 11:11)
Guten Tag,
gegen die Ablehnung ist die Erinnerung statthaft. Weitere Informationen finden Sie im obigen Fließtext. Stellen Sie in der Begründung auch dar, dass Ihnen eine schriftliche Ablehnung verweigert wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Steff (Freitag, 15 März 2019 15:20)
Ich habe mir von meinem hiesigen Amtsgericht die Unterlagen “Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe“ zukommen lassen. Dort steht geschrieben, dass Kontoauszüge der letzten 6-8 Wochen vorzulegen sind und das ungeschwärzt? Nach meinem Kenntnisstand hat das Bundesverfassungsgericht ganz klar dazu Stellung bezogen, das Konto-Schwärzungen hingenommen werden müssen – zumindest in Bezug auf das SGB II. Datenschutzbeauftragte sehen das genauso. Warum hier nicht? Ich bin nicht gewillt, ungeschwärzt Kontoauszüge vorzulegen. Nur, wenn ich es nicht tue, wird für die Beratungshilfe verweigert? Ist das überhaupt noch gesetzeskonform?
Antwort zu #5 (Freitag, 22 März 2019 16:03)
Hallo Steff,
diese Rechtsprechung des BVerfG kenne ich leider nicht. Bitte teilen Sie mir die Fundstelle mit, dann kann ich die Entscheidung auch nachvollziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Viktoria (Freitag, 22 März 2019 16:03)
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Tochter (Schülerin) hat den Antrag auf Beratungshilfe im Fall Schadensersatzforderung wegen dem Behandlungsfehler gestellt. Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung:derAntragstellerinist zumutbar, sich an das kostenlose Medizinberatungsnetz zu wenden. Von diesem Netz hat sie einen Gutschein bekommen für eine kostenlose Beratung und diese auch in Anspruch genommen. Sie hat alles, was ihr beraten wurde gemacht, aber kommt im Moment gar nicht mehr weiter und braucht unbedingt eine Hilfe von einem Rechtsanwalt. Seit der Ablehnung ist fast ein Jahr vergangen. Kann sie jetzt eine Erinnerung gegen die Ablehnung einlegen? Wenn ja, wie formuliert man die Erinnerung? Gibt´s da Vorschriften?
Vielen Dank im Voraus
Antwort zu #7 (Freitag, 22 März 2019 16:07)
Sehr geehrte Voktoria,
ich würde Ihrer Tochter zu einem Neuantrag raten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Steff (Montag, 25 März 2019 19:45)
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Sven Nelke – hier die gewünschten Aktenzeichen über die Möglichkeit Kontendaten zu schwärzen.
Wie der 14. Senat des BSG unter Vorsitz von Peter Udsching für rechtmäßig erklärte (vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R), dürfen die Hartz IV Ämter von jedem Hilfebedürftigen bei Antragstellung ohne Angabe von Gründen Kontoauszüge der letzten 3 Monate fordern. Das diene der Vorbeugung von Leistungsmissbrauch. Eine Schwärzung sei nur bei Buchungstexten von Abbuchungen zulässig, deren Inhalt sehr intim sei, so z.B. bei "rassischer und ethnischer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben". Wie das im Einzelnen dann gegenüber dem Amt zu belegen ist, dass es sich tatsächlich um solche Buchungen handelt, lies Peter Udsching offen.
Siehe auch: -ANMERKUNG DES ADMIN: LINK WURDE ENTFERT-
Und die Datenschutzbeauftragten generell sehen das gleichermaßen, nur wird das jetzt ausgehebelt über die Amtsgerichte beim Antrag eines Beratungsscheins. Wird hier zweierlei Recht gesprochen?
Antwort zu #9 (Montag, 25 März 2019 19:50)
Sehr geehrter Steff,
die von Ihnen mitgeteilte Fundstelle ist nicht einschlägig. Hier ging es um die Frage, ob die Kontoauszüge gegenüber dem Sozialamt geschwärzt werden dürfen. Das Gericht stellte fest: "Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc) offengelegt werden müssten."
Ob dies auch im Rahmen von Beratungshilfe anzunehmen ist, kann ich Ihnen nicht sicher sagen. Im Antrag haben Sie Ihre schlechte wirtschaftliche Situation durch Vorlage von Kontoauszügen glaubhaft zu machen. Daher würde ich sagen, ist es unschädlich, diejenigen Stellen zu schwärzen, die für die Beurteilung dieser Frage keine Rolle spielen.
Ein derartiger Fall ist mir jedoch noch nicht unter gekommen, weswegen ich keine zielsichere Auskunft geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Katrin (Dienstag, 14 Mai 2019 14:12)
Hallo,
da das Gericht den Antrag auf Beratungshilfe zurückweist und trotz Nachfrage und Verweis auf die Entscheidung des BVerfG die schriftliche Begründung zurückhält, würde ich Erinnerung dagegen einlegen. Dazu würde ich jedoch wiederum Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Gibt es eine gesetzl Grundlage dafür?
Das Gericht verweist dabei aber auf die Regel, keine Prozesskostenhilfe für Prozesskostenhilfe (und damit auch nicht für Beratungshilfe). Meiner Ansicht nach geht es hierbei aber um ein Beschwerdeverfahren, wofür Prozesskostenhilfe - auch bei Prozesskostenhilfe-Beschwerde - durchaus möglich ist und wohl auch praktiziert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Zimmermann (Montag, 20 Mai 2019 14:36)
Sehr geehrter Herr Nelke,
könnten Sie mir sagen, ob und welche Versicherungen als Kosten angerechnet werden müssen hinsichtl. Prüfung auf Anspruch Beratungshilfeschein?
Meine Rechtschutzpolice, sowie private Krankenversicherung wurden nicht mit berücksichtigt. Ist dies korrekt?
Muss eine Schwerbehinderung als Mehrbedarf angerechnet werden? Grad: 50
Vielen Dank vorab.
Freundliche Grüße
Anja Zimmermann
Antwort zu #11 (Donnerstag, 23 Mai 2019 12:30)
Guten Tag,
rechtliche Grundlage für eine sofortige Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe-Ablehnung ist § 127 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 567 ZPO, wenn der Beschwerdewert 600 € übersteigt.
Prozesskostenhilfe wird im Beschwerdeverfahren nicht erteilt. Eine gesetzliche Grundlage kenne ich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #12 (Donnerstag, 23 Mai 2019 12:34)
Sehr geehrte Frau Zimmermann,
es tut mir leid, aber Ihre Fragen kann ich nicht beantworten. Ich glaube nicht, dass die Rechtschutzpolice sowie private Krankenversicherung anzurechnen sind. Nach meinem Rechtsempfinden sollte aber ein etwaiger Mehrbedarf anzurechnen sein. Diesen müssen Sie aber Glaubhaft machen udn am besten insoweit ärztliche Bescheinigungen vorlegen.
Bitte beachten Sie aber, dass ich Ihre Frage nicht recherchiert habe und lediglich nach meinem Rechtsempfinden antworte. Dies kann durchaus von der Rechtslage hier und da einmal abweichen. Auf die schnelle konnte ich eine rechtssichere Antwort auch nicht recherchieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Frau Ott (Dienstag, 20 August 2019 12:08)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Beratungshilfeschein abgelehnt bekommen, mit Begründungen, die nicht den tatsächlichen Tatsachen entsprachen. Wie z.B. es sei bereits ein Prozess anhängig, ich sei selbst in der Lage, mein Begehren selbst einzuleiten.
Ich habe dann Erinnerung eingelegt, da kein Prozess hier anhängig war. Dies war meinen eingereichten Unterlagen auch so zu entnehmen. Weiter habe ich erläutert, weshalb ich mich nicht in der Lage sehe, mich selbst zu vertreten oder mein Begehren selbst zu formulieren. In der Vergangenheit habe ich immer wieder feststellen müssen, dass mir Form- oder Formulierungsfehler unterlaufen. Weiter habe ich auch angegeben, bereits bei mehreren Beratungsstellen abgewiesen worden zu sein, mit dem Hinweis, einen Beratungshilfeschein in dieser Sache zu beantragen. Hier würde ein Anwalt benötigt werden.
Zu meinem Erstaunen, wurde der Beratungsschein erneut, wieder mit den gleichen Begründungen abgelehnt und auch der Richter hat anschließend mit Beschluss meine Erinnerung zurückgewiesen.
Erneut wird darauf verwiesen, ich könne mein Begehren selbst umsetzen und formulieren und bräuchte die Hilfe eines Anwaltes nicht.
Wie komme ich nun zu einem Beratungshilfeschein?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort zu #15 (Mittwoch, 21 August 2019 13:15)
Guten Tag,
es liest sich so, als hätten Sie bereits alles getan und ggf. einfach keinen Anspruch auf Beratungshilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Heike B. (Donnerstag, 12 September 2019 01:19)
Sehr geehrter Herr Nelke,
ich war diese Woche beim Amtsgericht, um mir da einen Beratungshilfeschein in einer dringenden Angelegenheit zu holen. Ich war davor ebenso auf dem Amtsgericht bei einer kostenlosen Rechtsberatung, wo mir in meiner Angelegenheit geraten wurde, das ich mir bei der Rechtsantragsstelle einen Beratungshillfeschein holen könnte, da ich mein Problem kaum allein klären könnte. Mit einem Anwalt gäbe es aber durchaus gute Chancen.
Ich bekomme Hartz 4 und bin auch seit längerer Zeit schon krankgeschrieben und gesundheitlich auch sehr angeschlagen.
Leider verweigerte man mir aber diesen Beratungshilfeschein aus dem Grund, ich hätte zu wenig Schriftverkehr zu meiner Angelegenheit vorzuweisen.
Ich möchte dazu bemerken, das ich das Ganze mehrfach versucht habe, telefonisch zu klären und bekam darauf auch nur ein Schreiben zurück, was man mir auch schon mehrfach am Telefon antwortete, das es für meine Angelegenheit leider keine Lösung gäbe.
Kurze Erklärung meines Problems: Abschluß eines Handyvertrages bei Vodafone (mit Smartphone dazu) im Februar dieses Jahres mit Finanzierung bei der Consors Finanz. Durch Feststellung von Betruges wurde dieser Handyvertrag nach langem Kampf meinerseits dann endlich im Juli dieses Jahres von Vodafone gekündigt. Das Smartphone ist nach wie vor original verpackt und versiegelt, und wurde genauso wie die Simkarte nie genutzt.
Die Consors Finanz läßt mich aber trotz des gekündigten Vertrages nicht aus der Finanzierung (Ratenzahlung) raus und bucht einfach weiter von meinem Konto ab, und möchte mir auch nicht die bereits abgebuchten Beträge seit März zurückzahlen.
Nach Aussage der Bank hätte ich bereits 14 Tage nach Vertragsabschluß die Finanzierung wieder kündigen müssen. Da hatte ich aber das Handy noch gar nicht, da der Händler es bestellen mußte und ich da ja auch noch mit der Kündigung des Vertrages zu kämpfen hatte.
Bei der Rechtsberatung sagte man mir auch, das wenn ein Handyvertrag gekündigt ist, auch die Finanzierung hinfällig ist. Aber leider sieht das die Bank anders.
Daher brauch ich diesen Beratungshilfeschein für einen Anwalt ganz dringend. Was kann ich jetzt in meiner Lage tun?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort zu #17 (Freitag, 13 September 2019 12:19)
Guten Tag,
im Fließtext werden Ihre Möglichkeiten beschrieben. Im Übrigen schreiben Sie selbst: " Ich war davor ebenso auf dem Amtsgericht bei einer kostenlosen Rechtsberatung, wo mir in meiner Angelegenheit geraten wurde, das ich mir bei der Rechtsantragsstelle einen Beratungshillfeschein holen könnte, da ich mein Problem kaum allein klären könnte."
Holen Sie sich doch den Schein und gehen Sie dann zum Anwalt?
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Lucas N (Donnerstag, 27 Februar 2020 18:36)
Hallo ich habe einen Antrag auf beratungshilfe gestellt der wurde auch akzeptiert ich hab den Antrag am 25.02.2020 gestellt.
Jetzt hab ich aber ein Nebenjob auf 450 Euro Basis.
Ich hatte am 20.02.2020 ein Probearbeitstag wo noch nicht fest stand das ich den Job bekomme deshalb habe ich auch noch nichts angegeben.
Jetzt wurde ich aber am 27.02.2020 offiziell eingestellt und rückwirkend zum 20.02.2020 eingestellt.
Mach ich mich jetzt strafbar Bzw gibt es da strafrechtliche Probleme ?
Antwort zu #19 (Montag, 11 Mai 2020 07:13)
Hallo Luca,
strafbar machst du dich nicht, weil du nicht gelogen hast. Wenn Du dennoch unsicher bist, dann ruf doch mal beim Gericht an.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Bodo (Sonntag, 11 April 2021 13:59)
Sehr geehrter Herr Nelke,
vor zehn Wochen erhielt ich vom Anwalt A eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit der Aufforderung, diese zu unterschreiben. Darin sollte ich mich verpflichten, die Kontaktaufnahme zur Person P zu unterlassen. Ich stellte daraufhin einen Antrag auf Beratungshilfe, dessen Bearbeitung aber dauerte. In der Zwischenzeit lief die Frist für die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ab. Vor Fristende gab ich daher A gegenüber eine Stellungnahme per E-Mail ab, in der ich u.a. erklärte, dass ich keinen Kontakt mehr zu P aufnehmen würde. Daraufhin teilte mir A mit, dass die Sache damit erledigt sei, ich bräuchte die übersandte Unterlassungserklärung nicht mehr unterschreiben. Einen Tag später bekam ich die Zusage für die Gewährung der Beratungshilfe, die ich jedoch bis heute nicht in Anspruch nahm. Ich habe auch von A seitdem nichts mehr gehört. Jetzt würde mich interessieren, ob ich die Beratungshilfe noch nutzen kann, indem ich mir einen Anwalt suche, der sich den Vorgang anschaut, um ihn doch noch mal zu beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort zu #21 (Montag, 19 April 2021 11:08)
Sehr geehrter Bodo,
ich denke, dass das geht. Zwar ist eine Vertretung ggf. nicht mehr erforderlich, aber eine Rechtsberatung könnte ja noch veranlasst werden, um Ihre Fragen abschließend zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Alexa73 (Samstag, 08 Mai 2021 07:04)
Lebe mit meiner Freundin zusammen, muss Antrag auf Beratungshilfe stellen, muss Freundin auch ihre Kontoauszüge vorlegen?
Antwort zu #23 (Montag, 17 Mai 2021 09:41)
Hallo,
wenn Ihre Freundin Ihnen gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, was die Regel wäre, muss Ihre Freundin für Ihren Beratungshilfeantrag keinerlei Informationen preisgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Fiona Blume (Dienstag, 11 Januar 2022 13:28)
Ich würde gerne wissen, was bei einer Ablehnung meines Antrags mit den eingereichten Daten von mir geschieht? Werden die für immer gespeichert und gegebenenfalls nochmals herangeholt?
Antwort zu #25 (Mittwoch, 12 Januar 2022 13:51)
Sehr geehrte Frau Blume,
das weiß ich leider nicht. Haben Sie denn nicht eine Datenschutzerklärung erhalten. Wenn nein, dann fragen Sie bei Gericht doch einfach einmal an. Ich gehe davon aus, dass das Gericht ein Aktenzeichen vergeben und Ihre Daten in der Akte nachgehalten hat.
Ich kenne mich mit den Fristen zur Aktenaufbewahrung bei Gericht nicht aus. Es könnte sogar von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
admin (Freitag, 09 Dezember 2022 14:06)
Hallo!
Ich habe im Juni für zwei Fälle (Mietrecht und Arbeitsrecht) Beratungshilfe beantragt.
Gerade habe ich gesehen, dass nur ein Schein für die Arbeitsrechtliche Beratung gekommen ist. Eine Ablehnung oder ein Vermerk was aus der Mietrechtssache wurde, habe ich nicht bekommen.
Dooferweise habe ich das gar nicht gesehen und einen Anwalt aufgesucht, der beide Bereiche macht. Die Mietrechtssache läuft noch (nach 3 Monaten Schimmel, kaputte Möbel, Unbewohnbarkeit, Mietminderung, etc.) und wird erst zum Abschluss kommen, wenn die Nebenkostenabrechnung gemacht ist. Ich bin inzwischen ausgezogen.
Was würden Sie raten, wie soll ich mich verhalten. Kann ein neuer Antrag gestellt werden? Der Anwalt tut mir sehr leid, er hat schon gearbeitet für mich, ich habe aber überhaupt kein Geld, bin sogar verschuldet. Das war keine Absicht. Ich war einfach total überlastet. Es gibt m.E.n. keinen Grund für eine Ablehnung, allerdings bin ich jetzt natürlich über der Frist.
Danke!
MfG NM
Antwort zu #27 (Freitag, 09 Dezember 2022 16:43)
Hallo,
Ihr Anwalt kann ebenfalls für Sie Beratungshilfe "vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit" (§ 6 BerHG) beantragen. Reden Sie einfach mit ihm. Erklären Sie ihm die Sachlage und bitten Sie ihn, für Sie BerH zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt