Voraussetzungen und Umfang von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Verfahrenskostenhilfe (VKH)


Prozesskostenhilfe -bei Familiengericht auch Verfahrenskostenhilfe genannt- ist eine staatliche Unterstützungsleistung, um auch Menschen den Gang zu Gericht zu ermöglichen, obgleich sie sich ein teures Gerichtsverfahren selbst nicht leisten können. Sie ist damit Ausdruck der Rechtsschutzgarantie, den jeder hat das Recht auf ein faires Verfahren. Stöbern Sie für weitere Informationen einfach durch die nachfolgende Seite!



Das Wichtigste in Kürze:

  • Prozesskostenhilfe ist eine besondere staatliche Sozialleistung, um auch bedürftigen Menschen den Gang zu Gericht zu ermöglichen.
  • In familiengerichtlichen Verfahren wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt; ein Unterschied besteht nicht.
  • Eine Bewilligung kommt dann in Betracht, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei Gericht hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Darüber hinaus muss Bedürftigkeit vorliegen und es darf keine Rechtsschutzversicherung einspringen.
  • Nicht nur Deutsche, sondern auch Ausländer haben die Möglichkeit auf Prozesskostenhilfe.
  • Vor einer Klageerhebung ist es möglich, nur einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht gerichtskostenfrei. Anwaltskosten der Gegenseite fallen nicht an. Der eigene Anwalt verdient eine deutlich reduzierte Gebühr. Dieses Vorgehen ist besonders geeignet, um die Erfolgschancen bei Gericht vorab auszuloten und ein Kostenrisiko deutlich zu minimieren.
  • Wird Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, kann der Betroffene sich innerhalb eines Monats mit der sofortigen Beschwerde erwehren. Erst wenn die Beschwerde verworfen wird, fallen Gerichtskosten an.


Allgemeines zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe!

Um  den Gang zu Gericht zu ermöglichen, erhalten bedürftige Menschen Prozesskostenhilfe zu erhalten. Insoweit handelt es sich um eine besondere Sozialleistung des Staates um bedürftigen Menschen effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

 

Es handelt sich um ein Justizdarlehen, was meint dass die einmal bewilligte Prozesskostenhilfe unter Umständen zurückgezahlt werden muss. Je nach finanzieller Situation wird Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Eine Ratenzahlung ist aber maximal auf 48 Raten beschränkt. Die Raten richten sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Berechtigten.Innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren nach Bewilligung ist der Berechtigte verpflichtet, jede Einkommensänderung von mehr als 100  € dem Gericht unaufgefordert anzuzeigen, so dass das Gericht entscheiden kann, ob eine Rückzahlung zu erfolgen hat.

 

Die Möglichkeit auf Prozesskostenhilfe besteht bei jedem deutschen Gericht und in jedem Rechtszug. Außerhalb eines Gerichtsverfahrens haben Bedürftige die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zu erhalten.

 

Prozesskostenhilfe kann sowohl für die Rechtsverfolgung (z.B. die Erhebung einer Klage) als auch für die Rechtsverteidigung (z.B. Abwehr einer Klage) bewilligt werden.

 

Viele Menschen scheuen sich davor, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Dies sollten Sie aber nicht tun! Die Recht Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen ist Teil des verfassungsrechtlich verankerten Grundrechtes auf effektiven Rechtsschutz.

 

In familiengerichtlichen Angelegenheiten wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt; ansonsten besteht kein Unterschied.

 


Voraussetzungen von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe:

Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, müssen folgende formalen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen:

● Antrag bei dem Prozessgericht:

Prozesskostenhilfe wird nicht automatisch, sondern nur auf Antrag bei Gericht bewilligt (siehe § 117 ZPO). Damit das Gericht über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheiden kann, muss bei Antragsstellung das Formular

 

"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe"

 

eingereicht werden.

● Bedürftigkeit:

Prozesskostenhilfe wurde früher als "Armenrecht" bezeichnet. Dies veranschaulicht, dass nur bedürftigen Menschen diese Sozialleistung zuteil werden soll (siehe § 114 ZPO). Sofern Sie "Hartz IV" erhalten, dann sind Sie zweifellos als bedürftig einzustufen. Haben Sie aber eigenes Einkommen oder Vermögen, dann wird das Gericht Ihre Einnahmen und notwendigen Ausgaben gegenüberstellen und so anhand einer Berechnung ermitteln, ob Sie als bedürftig gelten.

Beachten Sie: Je nach Bedürftigkeit, kann das Gericht Sie auch verpflichten, die Prozesskostenhilfe in monatlichen Raten abzutragen.

● Keine Kostenübernahme durch Dritte wie die Rechtsschutzversicherung:

Sofern Sie die Möglichkeit besitzen, dass der Prozess von dritter Seite finanziert wird, dann müssen Sie dies auch in Anspruch nehmen. Prozesskostenhilfe soll in diesem Sinne nur das letzte Mittel sein. Als Dritte kommen die eigene Rechtsschutzversicherung, der Mieterbund in Mietangelegenheiten, die Gewerkschaft bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, etc. in Betracht.

● Hinreichende Aussicht auf Erfolg:

Daneben muss die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (siehe § 114 ZPO). Anhand Ihres Vorbringens und der von Ihnen zur Verfügung gestellten Beweismittel ermittelt das Gericht sodann, ob Sie in der Hauptsache erfolgreich sein können.

● Keine Mutwilligkeit:

Schließlich darf die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mutwillig erscheinen (siehe § 114 ZPO). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach objektiver Einschätzung die Partei den Streit ohne Prozesskostenhilfe nicht führen würde.


Welche Kosten von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe umfasst werden:

Prozesskostenhilfe umfasst die einerseits die Gerichtskosten. Andererseits werden die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes ganz oder auch nur zum Teil getragen. Die Prozesskostenhilfe bleibt auch dann bestehen, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache verloren wird. In diesem Falle fallen dem Bedürftigen aber die Kosten des gegnerischen Anwalts zur Last.


Isolierter Prozesskostenhilfeantrag zur Reduzierung des Kostenrisikos:

Gerade bei einer unsicheren Rechtslage empfiehlt es sich, bei Gericht vor der Klageerhebung erst einmal nur einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Das Gericht entscheidet dann nur über den Prozesskostenhilfeantrag. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

 

Gericht lehnt PKH ab


Lehnt das Gericht Prozesskostenhilfe ab, dann fallen weder Gerichtskosten noch Kosten des gegnerischen Anwalts an. Der eigene Anwalt, der den Prozesskostenhilfeantrag für Sie stellte, erhält nur eine stark reduzierte Gebühr, so dass auch hier die Kosten überschaubar sind.

Sofern Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie dann sofortige Beschwerde einreichen. Beachten Sie jedoch, dass in diesem Falle sodann auch Gerichtskosten anfallen.

Gericht bewilligt PKH


Bewilligt das Gericht die Prozesskostenhilfe, dann zeigt es mittelbar, dass es Ihnen in der Sache gute Erfolgschancen einräumt. Nur selten wird einem Kläger zum Beispiel Prozesskostenhilfe bewilligt und seine spätere Klage abgelehnt. Deshalb können Sie bei bewilligter Prozesskostenhilfe in der Regel davon ausgehen, dass Sie den späteren Rechtsstreit auch gewinnen werden. Im Falle des Obsiegens muss die Gegenseite dann alle angefallen Kosten tragen. Sie haben dann keine Kosten zu tragen!



Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe:

Prozesskostenhilfe wird durch einen förmlichen Beschluss des Gerichtes bewilligt oder eben abgelehnt. Im Falle der Ablehnung steht Ihnen die Möglichkeit zu, sich binnen einen Monats mit der sofortigen Beschwerde zu erwehren. Das Gericht überdenkt dann nochmals die Entscheidung. Wird diese jedoch nicht geändert, so entscheidet das nächsthöhere Gericht sodann darüber, ob die Ablehnung rechtens war oder nicht.


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Kommentare: 26
  • #1

    Dieter Hassel (Montag, 30 Januar 2017 15:42)

    Ich bekomme die Grundsicherung vom Staat.Bekomme aber keine Prozesskostenhilfe.Der Grund ist,das Gericht fehlt eine erforderliche Erfolgsaussicht.Diese Absage ist ohne Zeugenvernehmung und ohne Beweisaufnahme erfolgt. Insgesamt hat die Klage nicht nur Aussicht auf erfolg sondern ist auch begründet. Also ohne Geld keine Klage.Das ist also Gerechtigkeit.Ist das eine Vorverurteilung?

  • #2

    Antwort zu #1 (Dienstag, 31 Januar 2017 12:45)

    Sehr geehrter Herr Hassel,

    dies ist nicht ganz richtig. Das Gericht wird Ihr Anliegen summarisch gesprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sein, dass der Anspruch entweder nicht besteht oder nicht beweisbar ist. Gleichwohl können Sie gegen den Beschluss Beschwerde binnen eines Monats ab Erhalt einlegen. Die Beschwerde sollten Sie begründen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Georg Ziaja (Donnerstag, 11 Januar 2018 12:45)

    Gilt die Verfahrenkostenhilfe nur für das Gericht von dem sie genehmigt wurde?
    Muss sie neu beantragt werden, wenn zum Beispiel eine sofortige Beschwerde beim anderen Gericht entschieden wird?

  • #4

    Antwort zu #3 (Montag, 22 Januar 2018 13:36)

    Guten Tag,

    Verfahrenskostenhilfe wird immer auf Antrag bewilligt und umfasst auch nur die beantragte und bewilligte Vorgehensweise (Antrag, Klage, Rechtsverteidigung, etc.). Grundsätzlich muss bei jedem Gericht und auch für jeden neuen Antrag ein neuer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Annelie Jütz (Samstag, 03 März 2018 17:21)

    Guten Tag,
    Welche Kosten kommen auf mich zu?
    Gericht bewilligt Prozesskostenhilfe,
    späterer Rechtsstreit wird verloren.

  • #6

    Doreen Brandes (Mittwoch, 30 Mai 2018 15:20)

    Meine Tochter war 14 wo sie verprügelt wurden ist Krankenhaus atest wurde beim Anwalt abgegeben Anzeige auf Körperverletzung wurde gemacht wurde abgelehnt Prozesskosten konnte meine Tochter nicht beantragen schulbescheinigung wurde abgegeben ich als Mutter habe versucht Prozesskosten zu beantragen wurde abgelent und jetzt soll ich Ls Mutter 1083euro zahlen wie kommt das.

  • #7

    S (Dienstag, 24 Juli 2018 05:19)

    Nirgends kann ich finden, was mit einem Verfahren nach endgültiger ablehnender PKH passiert?

  • #8

    Antwort zu #5 (Dienstag, 24 Juli 2018 09:41)

    Guten Tag,

    Sie haben dann die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts zu tragen, Wieviel das ist, kann ich Ihnen nicht sagen. Die Höhe ist abhängig vom Streitwert einerseits und andererseits auch von dem Gang des Verfahrens.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Antwort zu #6 (Dienstag, 24 Juli 2018 09:43)

    Sehr geehrte Frau Brandes,

    Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn entweder erforderliche Nachweise, die Bedürftigkeit aufzuzeigen, fehlen oder aber die Erfolgsaussichten der Klage nur gering sind.

    Ich vermute, dass das Gericht eine einfache Schulbescheinigung nicht genügen lässt. Vielmehr sollten Sie die Konten und EInkünfte von Ihnen und Ihrer Tochter umfassend aufzeigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #10

    Antwort zu #7 (Dienstag, 24 Juli 2018 09:45)

    Guten Tag,

    die Antwort liefern Sie praktisch selbst: nach ENDGÜLTIGER ABLEHNUNG des PKH-Antrages passiert nichts mehr. Das heißt, dass Sie die Kosten des Prozesses zu tragen haben, wenn Sie diesen verlieren. Wurde nur ein PKH-Antrag bei Gericht eingereicht, so ist dass Verfahren dann an dieser Stelle beendet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    mawu (Dienstag, 24 Juli 2018 18:50)

    Guten Tag,

    "Feststellungsklage, die erst bearbeitet werden soll, falls PKH bewilligt wurde", noch kein Rechtsanwalt beteiligt.

    Von "Summarischer Prüfung" des PKH Verfahrens kann nach 8 Wochen ohne Ende in Sicht nicht gesprochen werden.
    Der Richter klärt alles(!) im PKH Verfahren schon.

    Vor 2 Wochen haben sich die Umstände geändert, so dass ich den PKH Antrag zurücknehmen muss.
    Kann ich den PKH Antrag "einfach" zurücknehmen und die Klage ist erledigt?
    Kosten dürften dann nicht mehr auf mich zukommen?
    Soll ich eine Erklarung dazu abgeben?

    Danke.

  • #12

    Aantwort zu #11 (Mittwoch, 25 Juli 2018 10:57)

    Guten Tag,

    wenn keine Klage, sondern nur der PKH-Antrag anhängig gemacht wurde, dann können Sie diesen zurücknehmen und haben keine Kosten zu befürchten. Die Rücknahme ist nicht zu begründen. Erst bei einer Klagerücknahme partizipieren Sie an Kosten!

    Wegen des Anspruchs selber, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich anwaltlich beraten lassen. Es kann durchaus sein, dass Ihnen ein Anspruch zusteht, Sie diesen aber "falsch" ans Gericht herangetragen haben. Eine Klage zu verfassen ist schwierig und als Experte rate ich natürlich immer dazu, in einen Experten (Rechtsanwalt) zu investieren.

    Eine gute Beratung beim Rechtsanwalt sollte auch dazu führen, dass dieser Ihnen die Klage ausreden wird, weil er eben keine Erfolgsaussicht sieht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #13

    Ali (Donnerstag, 21 Februar 2019 10:36)

    Guten Tag ,
    Ich habe eine Entscheidung vom Gericht ( De Klägern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt beigeordnet ( § 166 VwGO,§ § 114,115,119,120,121 ZPO . Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar).

    Was bedeutet das ?

    Vielen Dank im Voraus

  • #14

    JuJa (Montag, 20 Mai 2019 09:54)

    Guten Tag,

    ist es möglich einen bereits bewilligten PKH Antrag zurückzunehmen, z.B. aus gesundheitlichen Gründen?
    Und wenn ja, was muss man dabei beachten?

    Mit freundlichen Grüßen
    und Danke!

  • #15

    Antwort zu #13 (Donnerstag, 23 Mai 2019 20:10)

    Guten Tag,

    bitte lesen Sie sich den Fließtext durch, dann wissen, was es bedeutet, dass PKH bewilligt wurde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #16

    Antwort zu #14 (Donnerstag, 23 Mai 2019 20:11)

    Guten Tag,

    bitte lesen Sie sich die Kommentare zu #11 und zu #12 durch. Ihre Frage wurde bereits gestellt und beantwortet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #17

    birgit beer (Sonntag, 04 August 2019 21:17)

    Hallo, wir zahlen bei unserem ehemaligen Stromanbieter Eon in Raten zuviel gebrauchten Strom ab, regelmässig. Im Frühjahr diesen Jahres hat uns Eon vor Gericht gezerrt, warum wissen wir bis heute nicht. Wir beschlossen trotzdem einen Vergleich uns müssen nun statt 65 Euro 70 Euro abzahlen. Das ist alles was sich geändert hat, aber jetzt sollen wir die Gerichtskosten von ca. 800 Euro bezahlen. Ist das rechtens? Danke.

  • #18

    sophie (Donnerstag, 15 August 2019 20:57)

    Guten Abend,
    ist es möglich den Anwalt einmal zu wechseln auch wenn PKH schon an den Anwalt gegangen ist?

    Mit freundlichen Grüßen
    Sophie

  • #19

    Antwort zu #17 (Freitag, 16 August 2019 14:00)

    Guten Tag,

    SIe haben wohl einfach einen ungünstigen Vergleich abgeschlossen und sind deswegen wohl zur Zahlung verpflichtet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #20

    Antwort zu #18 (Freitag, 16 August 2019)

    Hallo,

    der Wechsel des "PKH-Anwalts" ist möglich, aber sehr schwierig. In der Regel müssen schwere Verfehlungen vorliegen, die das Vertrauensverhältnis derart zerütten, dass ein ordentlichen Mandatsverhältnis nicht mehr zumutbar ist.

    Natürlich kann sich auch ein anderer Anwalt bestellen und um Beiordnung bitten. Er müsste dann aber erklären, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen. Die Mehrkosten haben Sie dann aus eigener Tasche zu zahlen oder der neue Anwalt verzichtet auf die Geltendmachung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #21

    Hi (Donnerstag, 16 März 2023 02:59)

    Help

  • #22

    Help (Donnerstag, 16 März 2023 20:46)

    Hi Hi

  • #23

    Ratsuchender (Samstag, 05 August 2023 08:07)

    Guten Tag,
    wenn dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe vor Rechtskraft der Scheidung bewilligt wurde, dürfen dann schon während des laufenden Verfahrens Ratenzahlungen gefordert werden? Und wann beginnt dann die 4-Jahres-Frist?

  • #24

    Antwort zu #23 (Freitag, 11 August 2023 14:55)

    Guten Tag,

    Raten müssen erst gezahlt werden, wenn die Staatskasse schon Kosten übernahm. So kenne ich es aus der Praxis. Hat Ihr Anwalt vielleicht schon einen Vorschuss abgerechnet? Grundsätzlich beginnt die 4-Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt der Bewilligung. Dazu ist in dem Beschluss ein Datum vermerkt. Im Zweifel sollten Sie Ihren Anwalt fragen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #25

    Amira Roznjakovic (Montag, 21 August 2023 20:53)

    Ich habe bei Amtgericht Verfahrenskostenhilfe beantragt. Es geht um Unterhalt. Jetzt sag mir mein Anwalt er tut nichts mehr weil es anscheinend keine Bewiligung der Verfahrenskostenhilfe hat. Da ich aber bei Jobcenter nur das Darlehen bekommen habe, weil der Unterhakt nicht geregelt ist, hat Sie mir nur zu geschickt. Das Gericht weist darauf hin das ein Leistungsübergang nach paragraph 33 SGB II auf den Leistungsträger auch bei der Gewährung von Hilfe zum zum Lebensunterhaltin Form eines Darlehens nach paragraph 24 SGB II gegeben ist.
    Und nur weil die Gegenseite gesagt hat das es keine Aussicht auf Erfolg hat.
    Was heistt das genau? Was kann ich da tuen?

  • #26

    Antwort zu #25 (Samstag, 26 August 2023 18:11)

    Sehr geehrte Frau Roznjakovic,

    grundsätzlich können Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 II SGB II auch als Darlehen erbracht werden. Etwaige Unterhaltsansprüche gehen insoweit auf das Jobcenter nach § 33 SGB II durchaus über. Insoweit halte ich die Entscheidung des Gerichts -und es tut mir leid, Ihnen das mitteilen zu müssen- für richtig. Allerdings gehen Ansprüche nur insoweit über, als dass dadurch das Darlehen gesichert werden kann. Weitergehende Ansprüche gehen nicht über, weil es dann eine Übersicherung gäbe. Bespiel: Sie kriegen 100 € vom Jobcenter. Sie sollten 200 € Unterhalt erhalten. 100 € des Unterhalts sind auf das Jobcenter übergegangen und die verbliebenen 100 € eben nicht. Diese können Sie nach wie vor geltend machen. Vielleicht ist das ein Ansatzpunkt in Ihrem Fall.

    In jedem Fall sollten Sie die Entscheidung auch dem Jobcenter vorlegen und darum bitten, dass man Ihnen die Ansprüche rücküberträgt -und sei es auch nur für die gerichtliche Geltendmachung- oder dass das Jobcenter die Ansprüche selbst im eigenem Namen geltend macht. Beides wäre ein Ausweg aus Ihrer Situation.

    Sprechen Sie einfach mit Ihrem Anwalt und fragen Sie ihn, nach diesen Ansätzen. Ihr Anwalt wird besser beurteilen können als ich an dieser Stelle, ob diese Vorgehen Sinn machen.

    Ich drücke Ihnen jedenfalls die Daumen!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt