Anteilige Kürzung des Jahresurlaubs - BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) -

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung darf der Arbeitgeber den Urlaub erst ab dem Zeitpunkt der Verringerung der wöchtenlichen Arbeitstage anteilig kürzen, wenn eine vorherige Inanspruchnahme des Urlaubs nicht möglich war.

Der klagende Arbeitnehmer wendet sich gerichtlich gegen eine Kürzung von Urlaubsansprüchen aufgrund seines Wechsel von der Vollzeit- in die Teilzeitbeschäftigung. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

"Der Kläger wechselte ab dem 15. Juli 2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an fünf, sondern nur noch an vier Tagen in der Woche. Während seiner Vollzeittätigkeit im Jahr 2010 hatte er keinen Urlaub. Die Beklagte hat gemeint, dem Kläger stünden angesichts des tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 nur die 24 von ihr gewährten Urlaubstage zu (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal vier). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs sei für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig, sodass er im Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage habe (für das erste Halbjahr die Hälfte von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zuzüglich der von ihm für das zweite Halbjahr verlangten zwölf Urlaubstage)."

 

zit.: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichtes, Pressemitteilung Nr. 3/15, http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=17869&pos=0&anz=3&titel=Urlaub_bei_Wechsel_in_eine_Teilzeitt%E4tigkeit_mit_weniger_Wochenarbeitstagen

"Jahresurlaub darf nur anteilig ab dem Zeitpunkt der Verringerung der wöchtenlichen Arbeitstage gekürzt werden"

Nachdem die Vorinstanzen die Sache unterschiedlich bewertet haben, gab das BAG dem Arbeitnehmer nun Recht: Die Anzahl des Erholungsurlaubs richtet sich nach der Anzahl der Wochenarbeitstage. Hat der Arbeitnehmer zunächst 5 Tage die Woche gearbeitet und im Verlaufe des Jahres dann nur noch an 4 Tagen, so kann er den erhöhten Urlaub, den er vor dem Wechsel ansammelte, anteilig beanspruchen. Eine Kürzung darf auch nicht aufgrund spezieller, gesetzlicher Regelungen (hier: § 26 TVöD) erfolgen: Anderslautende Regelungen verstoßen insoweit gegen das seitens des EuGH aufgestellte Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter.




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