BGH, Urteil vom 28.1.2015 - XII ZR 201/13: Recht des Kindes auf Auskunft über die eigene Abstammung

Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hierfür erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt.


Das mittels Samenspende einer anonymen Samenspende gezeugte Kind verklagte die Reproduktionsklinik auf Auskunft über die Spenderdaten. Nachdem die Vorinstanzen verschiedene Wertungen vornahmen, hob der BGH das Urteil der Vorinstanz auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Langericht zurück. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

"Die im Dezember 1997 und im Februar 2002 geborenen Klägerinnen verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Bekanntgabe des Samenspenders. Sie wurden jeweils durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt, die in der Klinik an der Mutter der Klägerinnen vorgenommen wurde. Zugrunde lagen diesen Behandlungen Verträge mit der Mutter und dem mit dieser verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen. Die Eheleute hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet.

 

Das Amtsgericht hat der Auskunftsklage der von ihren Eltern vertretenen Klägerinnen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht im November 2013 die Klage abgewiesen. Den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls derzeit nicht zu. Mit dem Verlangen nach Auskunft über die Identität der Samenspender verfolgten sie ein eigenes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung, das sie jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen könnten. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Auskunftsbegehren weiter.

Die Revision hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht."


Abwägung zwischen den Interessen des Spenderkindes und der Interessen Reproduktionsklinik und des Samenspenders

Der BGH wies die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung zurück, da dieses keine Abwägung zwischen den beiderseitigen Interessen vornahm. Der BGH erteilte folgenden Hinweis:

Interessen des Spenderkindes auf Kenntnis der eigenen, biologischen Abwägung überwiegen in der Regel!

Gleichzeitig hat der BGH aber sehr deutlich zu erkennen gegeben, dass die Interessen der Samenbank und die Interessen des Samenspenders in der Regel nicht höher zu bewerten sind, als die Interessen des Kindes auf Kenntnis der eigenen biologischen Abstammung. So führt er in der obigen Pressemitteilung unmissverständlich aus: "Berücksichtigungsfähige rechtliche Belange hat die Klinik im vorliegenden Fall bislang nicht geltend gemacht. Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Klägerinnen auf Kenntnis von ihrer Abstammung steht damit derzeit keine Rechtsposition gegenüber, die den Auskunftsanspruch zu Fall bringen könnte."


Spenderkinder haben ein Auskunftsrecht und dürfen den anonymen Samenspender in Erfahrung bringen!

Im Ergebnis ließ der BGH sehr deutlich erkennen, dass Spenderkinder ein Auskunftsrecht haben und dieses auch geltend machen können. Regelmäßig sind die Interessen der Klinik und des Samenspender nämlich nicht schutzbedürftiger als das Interesse des Spenderkindes.


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