Auch bei Umbuchung zwei Wochen vor Abflug stehen Fluggästen Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zu - BGH, Urteil vom 17. März 2015 – X ZR 34/1

Nicht nur bei Verspätung, sondern auch bei Nichtbeförderung stehen Fluggästen Ausgleichzahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zu. Der BGH hat nun entschieden, dass eine Nichtbeförderung auch dann vorliegen kann, wenn der Flug ausfällt und die Airlines die Reisenden auf einen anderen Flug umbuchen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Airlines die Fluggäste zwei Wochen vorher über diese Umbuchung informierte und der alternative Abflug noch am selben Tag, nur zu einer anderen Uhrzeit stattfindet.


Die klagenden Fluggäste verlangten von der beklagten Airlines eine Entschädigung, da sie gegen Ihren Willen auf einen anderen Flug umgebucht wurden. Nachdem die Kläger in der Berufungsinstanz verloren haben, hob der BGH dieses Urteil nun auf. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

"Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004).

Die Ehefrau des Klägers zu 1 buchte bei einem Reiseveranstalter für sich und die Kläger eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug von Düsseldorf nach Antalya, den die Beklagte durchführen sollte, war für den 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr vorgesehen. Am 14. Oktober 2011 teilte der Reiseveranstalter den Reisenden mit, sie seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, der erst um 15.30 Uhr starte.

Die Kläger sehen darin eine Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug und verlangen deshalb eine Ausgleichszahlung in der nach der Verordnung vorgesehenen Höhe von 400 € pro Person. Die Beklagte macht geltend, sie habe von einer durch den Reiseveranstalter vorgenommenen Umbuchung keine Kenntnis gehabt."

zit.: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts, siehe: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70501&pos=3&anz=38

Die endgültige Verweigerung der Airlines, Fluggäste nicht zu der gebuchten Uhrzeit zu befördern, steht einer entschädigungspflichtigen Nichtbeförderung gleich

Das LG Düsseldorf wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Zahlung einer Entschädigung voraussetze, dass die Reisenden sich rechtzeitig zur Abfertigung am Schalter einfinden müssen. Zumindest hätten diese der Airlines aber mitteilen müssen, dass sie den ursprünglich gebuchten Flug antreten wollen. Dieser Rechtsansicht widersprach der BGH: Für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung kommt es nicht drauf an, ob die Reisenden sich zum "Check-In" für den ursprünglichen Flug bereit hielten. Lehnte die Fluggesellschaft -so wie hier- nämlich den Transport ernstlich und endgültig ab, steht dies eine Nichtbeförderung gleich. Bei einer Nichtbeförderung haben Fluggäste einen Anspruch auf eine Entschädigung.



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Das Urteil ist hier abrufbar:

Amtliche Leitsätze des BGH:

 

  1. Ein Luftverkehrsunternehmen ist grundsätzlich auch dann zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung verpflichtet, wenn es dem Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigert, bevor sich der Fluggast zur vorgesehenen Zeit zur Abfertigung für den gebuchten Flug einfinden kann.
  2. Ist die Luftbeförderung Bestandteil einer Reise, kann sich die bestätigte Buchung auch aus einem von dem Reiseveranstalter hierüber ausgestellten Beleg ergeben.
  3. Eine vorweggenommene Beförderungsverweigerung kann darin liegen, dass der Fluggast ohne seine Zustimmung von dem geplanten und tatsächlich durchgeführten auf einen anderen Flug umgebucht und von dem Luftverkehrsunternehmen oder durch eine diesem zuzurechnende Mitteilung des Reiseveranstalters entsprechend unterrichtet wird.


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