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Schadensersatz für durch künstliche Befruchtung mittels anonymer Samenspender gezeugte Kinder bei Nichtnennung des Spenders möglich!

Das LG Essen hat -als erstes Deutsches Gericht überhaupt- angenommen, dass Spenderkinder von der Reproduktionsklinik Schadensersatz bis zu 10.000 € einforden können, wenn diese sich weigert, Auskunft über den anymen Samenspender  zu erteilen. 


Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung rechtfertigt es, von der Reproduktionsklinik, wo die künstliche Befruchtung vollzogen wurde, Auskunft über die Identität des anonymen Spenders zu erhalten!

Der BGH (siehe BGH, Urteil vom 28.1.2015 - XII ZR 201/13) hat Anfang des Jahres sensationell entschieden, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung dazu führt, dass Spenderkinder gegen den Reproduktionsmediziner einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Spenders haben.


Dies ist der Fall:

Wir vertreten momentan eine 27-jährige Klägerin, die mittels Samenspende eines anonymen Spenders durch künstliche Befruchtung gezeugt wurde.


Aussergerichtlich schrieben wir die Reproduktionsklinik ("Novum Gemeinschaftspraxis") an, sie möge uns angesichts der aktuellen, höchstgerichtlichen Rechtsprechung doch bitte endlich den Namen des Spenders nennen. Daraufhin erfolgte keine Reaktion.


Wir reichten beim LG Essen zunächst einen PKH-Antrag für eine Klage ein:


Die Klage ist auf Auskunft der Spenderdaten und hilfsweise -für den Fall, dass die beklagte Klinik den Spender nicht mitteilen wird oder auch kann- auf Schadensersatz gerichtet.


Zudem richteten wir die Klage nicht nur gegen den Arzt, der seinerzeit die künstliche Befruchtung durchführte, sondern gegen die Klinik sowie alle dort tätigen Ärzte als persönlich haftende Gesellschafter.


Nachdem das Landgericht sich zunächst für sachlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das Amtsgericht abgab und das Amtsgericht die Annahme sodann verweigerte, entschied das LG Essen letztendlich (doch) wie folgt über den PKH-Antrag:


Schadensersatz in Höhe von 10.000 € möglich, wenn die Klinik den Spender nicht nennt oder nicht mehr benennen kann! - LG Essen, Beschluss vom 09.07.2015 - 1 O 58/15

Das LG Essen hat es damit -nach unserer Recherche- als erstes Deutsches Gericht überhaupt für möglich erachtet, dass ein Schadensersatzanspruch bestehen könnte, wenn ein Spenderkind nicht die gewünschte Auskunft erhält.


Wir argumentierten, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung vom Allgemeinen Persönlichkeitrecht umfasst ist. Die Klinik habe die Pflicht, die Auskunft zu erteilen. Sofern sie dies nicht veranlasse, bestünde eine Pflichtverletzung, die grundsätzlich auch zu einer Schadensersatzpflicht wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung unserer Klägerin führe. Dieser Argumention folgte das LG Essen!


Das Gericht sieht den Anspruch momentan in Höhe von "nur" 10.000 € gegeben, doch haben wir bis dato noch nicht umfassend zur Höhe vorgetragen.


Nicht nur der damals behandelnde Arzt, der die künstliche Befruchtung durchgeführt hat, muss Auskunft erteilen oder ggf. Schadensersatz leisten, sondern die Klinik selbst und alle dort als Gesellschafter tätigen Ärzte! - LG Essen, Beschluss vom 09.07.2015 - 1 O 58/15

Wir haben nicht nur den Arzt, der die künstliche heterologe Insemination damals durchführte belangt, sondern die gesamte Klinik nebst den dort tätigen Ärzten als persönlich haftende Gesellschafter.

 

Hierbei argumentierten wir, dass der Behandlungsvertrag einst mit der Klinik geschlossen wurde. Die Klinik war und ist eine GbR, weshalb also alle Gesellschafter gleichermaßen haften. Dieser Argumentation ist das LG Essen gefolgt!


Was das für Spenderkinder bedeuten könnte:

Zunächst muss betont werden, dass das Gericht bisher "nur" über den Prozesskostenhilfeantrag entschied. Dennoch ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst dann zu bewilligen, wenn die spätere Klage auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (siehe § 114 ZPO).

Damit sagt das Gericht also, dass Schadensersatz möglich ist, wenn die Klinik und die Reproduktionsmediziner nicht die Identität des Spenders unserer Klägerin mitteilen.

 

Ferner lässt das Gericht erkennen, dass nicht nur der behandelnde Arzt, der die künstliche Befruchtung durchführte, Auskunft über die Spenderdaten erteilen muss, sondern alle Ärzte, die als persönlich haftende Gesellschafter dort tätig sind. Gerade für Spenderkinder, die nicht mehr den Namen des Arztes kennen, welcher die künstliche Befruchtung durchführte, oder in den Fällen, wo der Arzt bereits verstorben ist, ist diese Einschätzung des Gerichts erfreulich: Sie können sich demnach an die Reproduktionsklinik und die dort als Gesellschafter tätigen Ärzte wenden, wenn der Behandlungsvertrag einst (was regelmäßig der Fall ist) mit der Klinik geschlossen wurde!

Es sollte jedoch beachtet werden, dass es sich hierbei um eine vorläufige Bewertung des Gerichts handelt und dass das Urteil noch nicht gesprochen wurde. Zudem kann gegen ein späteres Urteil noch Rechtsmittel eingelegt werden. Doch immerhin:


Die Entscheidung macht Hoffnung für unzählige, mittels anonymer Samenspende gezeugte Personen, die die Identität ihres biologischen Vaters in Erfahrung bringen wollen oder nicht können, weil die Klinik über keine Unterlagen mehr verfügt!


Sie wollen Ihren genetischen Vater in Erfahrung bringen? Sie sind sich unsicher, wie das geht oder wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien? Wenn Sie eine Frage haben und anwaltliche Unterstützung auf Ihrem Weg zur gewünschten Auskunft benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Auch beantworten wir gerne und unverbindlich Ihre Fragen, damit Sie sich gut aufgeklärt wissen.

 

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Gerne klären wir Ihre Fragen im Rahmen einer unverbindlichen und kostenlosen Ersteinschätzung vorab per Email. Teilen Sie uns einfach den Sachverhalt kurz mit. Dies reicht oftmals schon aus, um Ihre Fragen beantworten zu können!

 

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Nachtrag: Das Verfahren endete durch Urteil, welches das IVF / Novum Zentrum Essen zur Erteilung der Auskunft über die Identität des Samenspender verpflichtete!



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