Steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu und wird er nicht ordnungsgemäß hierüber aufgeklärt, so kann der Vertrag noch nach Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen werden! Bestreitet
der Verbraucher, ordnungsgemäß belehrt worden zu sein, muss der Unternehmer die ordnungsgemäße Belehrung beweisen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
"Unser Mandant wurde seitens der inmediaONE] auf Zahlung von 2.483,28 € und Abnahme des Werkes "Brockhaus" (u.a.) verklagt. Unser Mandant schloss in der Tat bei einem Vertriebsvertreter einen
entsprechenden Vertrag ab. Noch bevor das Werk geliefert wurde, erklärte unser Mandant den "Widerruf". Schon damals galt: der Widerruf ist innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Vertragsunterlagen
und einer schriftlichen Widerrufsbelehrung zu erklären. Der Widerruf unseres Mandanten war augenscheinlich verfristet. Jedoch wurde ihm keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt. Der Vertreter, der
als Zeuge vor Gericht geladen wurde, konnte sich nicht mehr an das konkrete Geschäft erinnern. Er versicherte zwar, stets die Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu haben und nie Fehler begangen zu
haben, doch genügte dieses Vorbringen dem Gericht nicht. Im Ergebnis nahm es an, dass unser Mandant nie richtig über sein Widerrufsrecht belehrt wurde."
Steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu und wird er nicht ordnungsgemäß hierüber aufgeklärt, so kann der Vertrag noch nach Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen werden!
Das Urteil des AG Köln vom 29.5.2015 - 124 C 524/14 gibt es hier:
Quelle: AG Köln
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