In einem Verkehrsunfallprozess besteht das Risiko, dass der Geschädigte "sein Recht" nicht beweisen kann - LG Köln, Urteil vom 10.4.15 - 4 O 98/13

Bei einem Verkehrsunfall steht dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch zu. Verweigert die KFZ-Haftplfichtversicherung des Gegners die Zahlung, so ist der einzige Weg die Klageerhebung. Bei Gericht hat der Geschädigte sodann den Ablauf des Verkehrsunfalls zu beweisen. Hierzu bestellt das Gericht einen Sachverständigen der ein Gutachten über den Hergang des Unfalls sowie gegebenenfalls auch über die Schadenskompatibilität erstellt. Gelegentlich kommt es vor, dass der Gutachter den Vortrag des Geschädigten nicht stützt. Dies hat in der Regel die Klageabweisung zur Folge.


Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

"Unser Mandant war in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er fuhr die Straße entlang als der Gegner plötzlich aus einer Parkbucht rückwarts ausparkte. Er übersah unseren Mandanten. Dies führte dazu, dass die Anhängerkupplung des gegnerischen Fahrzeugs die Seite des PKW unseres Mandanten berühte. Dadruch traten erhebliche Kratzspuren auf. Die Haftungslage war eindeutig und beide verzichteten deswegen auf das Herbeirufen der Polizei. Der Gegener unterzeichnete noch vor Ort ein Schuldanerkenntnis. Als der Mandant die Versicherung des Gegners zur Zahlung von Schadensersatz aufforderte, verweigerte Sie dies. Es musste Klage erhoben werden. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde ein Sachverständiger bestellt, der zu der Überzeugung kam, dass der Unfall sich nicht so zugetragen hat, wie unser Mandant angab. Die Klage wurde folglich abgewiesen. Unser Mandant bleibt auf den Schäden sitzen."

Das Recht muss bewiesen werden! - Gerade in einem Verkehrsunfallprozess ist dies mitunter sehr schwer!

Nicht oft, aber gelegentlich kommt es in einem Verkehrsunfallprozess vor, dass der Sachverständige den Unfallhergang oder auch die Schadenskompatibilität nicht bestätigen kann. Dies heißt jetzt nicht, dass der unwahr vortragen wird. Vielmehr realisiert sich dann das allgemeine Risiko einer jeden Klage, dass der Kläger "sein Recht" nicht beweisen konnte und folglich mit der Klage nicht durchdringt. Gerade in Verkehrsunfallprozessen ist dieses Risiko unter Umständen erhöht, denn der Sachverständige war nicht bei dem Unfall dabei. Vielmehr muss er anhand der protokollierten Daten und den Schadensbildern an den beiden Fahrzeugen den Unfall rekonstruieren. Dies birgt immer eine gewisse Gefahr in sich.

Die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung ist an ein Schuldanerkenntnis nicht gebunden!

Nach jedem Unfall sollte die Polizei gerufen werden, damit der Unfall durch diese aufgenommen wird. Denn die Haftpflichtversicherung ist an ein Schuldanerkenntnis des gegnerischen Fahrzeugführers, bzw. des Versicherten nicht gebunden. Das Hinzuziehen der Polizei hat auch den Vorteil, dass der Schaden protokolliert wird, was dem Sachverständigen bei einer späteren Unfallrekonstruktion hilft. Daher unser Rat:

Rufen Sie nach einem Verkehrsunfall immer die Polizei!

Das Urteil des LG Köln vom 10.4.15 - 4 O 98/13 gibt es hier:

Quelle: LG Köln



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