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Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung: Reproduktionsklinik muss Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders erteilen!

Nichtamtliche Leitsätze des LG Essen (Urteil vom 19.11.15 zu AZ: 1 O 58/15):

  • Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung rechtfertigt es, von der Reproduktionsklinik, wo die künstliche Befruchtung vollzogen wurde, Auskunft über die Identität des anonymen Spenders zu erhalten.
  • Auskunft kann sowohl von der Reproduktionsklinik als auch von den persönlich haftenden Gesellschaftern verlangt werden, selbst wenn diese erst später Gesellschafter der Gemeinschaftpraxis wurden.
  • Der Anspruch auf Klärung der genetischen Abstammung ist ein höchstpersönliches Recht und als solches verjährt es nicht.

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung rechtfertigt es, von der Reproduktionsklinik, wo die künstliche Befruchtung vollzogen wurde, Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders zu erhalten!

Der BGH (siehe BGH, Urteil vom 28.1.2015 - XII ZR 201/13) hat Anfang 2015 sensationell entschieden, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung dazu führt, dass Spenderkinder gegen den Reproduktionsmediziner einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Spenders haben. Wir berichteten über das Urteil hier in unserem Blog!


Dies ist der Fall:

Wir vertreten momentan eine Klägerin, die mittels Samenspende eines anonymen Spenders durch künstliche Befruchtung Mitte der 1980-er Jahre gezeugt wurde.

 

Aussergerichtlich schrieben wir die IVF - Reproduktionsklinik in Essen ("novum Gemeinschaftspraxis Essen") an, sie möge uns angesichts der aktuellen, höchstgerichtlichen Rechtsprechung doch bitte endlich den Namen des Samenspenders nennen. Daraufhin erfolgte keine Reaktion.

 

Wir reichten beim LG Essen zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein. Im Rahmen dessen wurde unserer Klägerin auch für einen möglichen Schadensersatzanspruch Prozesskostenhilfe bewilligt. Wir berichteten hier in unserem Blog!

 

Sodann beraumte das LG Essen einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Eine gütliche Einigung konnte nicht erzielt werden, weshalb das Gericht ein Urteil sprach.


Die Klage auf Auskunft hat Erfolg! Das novum-Zentrum für Reproduktionsmedizin Essen konnte nicht darlegen, dass es über keine Daten des biologischen Samenspenders mehr verfügt.

Die Beklagten sind zur Erteilung der gewünschten Auskunft verpflichtet. Nach Überzeugung des Gerichts konnte das beklagte novum-Zentrum für Reproduktionsmedizin schon nicht nachvollziehbar darlegen, dass ihr die Erteilung der Auskunft unmöglich sei. Tatsächlich stellte das Gericht fest, dass die Ausführungen der Beklagten widersprüchlich sind. Vor diesem Hintergrund hat das LG Essen eine konsequente und nach unserer Meinung im Ergebnis völlig richtige Entscheidung getroffen: es verzichtete auf eine Zeugenvernehmung und verkündete sodann das positive Urteil. Das Urteil erging im Anschluss an die mündliche Verhandlung als sogenanntes "Stuhlurteil". Solche Urteile sind in einem normalen Zivilprozess eher unüblich; gleichwohl setzte das LG Essen damit ein deutliches Zeichen!


Der Anspruch auf Auskunft über die eigene genetische Abstammung verjährt nicht: Auch viele Jahre nach Zeugung kann ein Spenderkind Auskunft über den Samenspender verlangen!

Das Gericht hat sich hierbei eingehend mit der Frage der Verjährung beschäftigt:

 

Ansprüche verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren. Nach alter Rechtslage bis 2002 trifft dies auch für Ansprüche wie den betroffenen Auskunftsanspruch zu. Die Verjährung beginnt mit Kenntnis über die anspruchsbegründenden Tatsachen; also ab dann, wann das Spenderkind in Erfahrung brachte, dass es mittels einer künstlichen Befruchtung gezeugt wurde. Das AG Essen hat in einer ähnlichen Konstellation angenommen, dass den Kindern die Kenntnis ihrer Eltern aber zuzurechnen sei. Deswegen sei ein Anspruch des Spenderkindes bereits mit Ablauf des dritten Lebensjahres verjährt. Diese Ausführungen machte das AG Essen  zu der Frage, ob einem Spenderkind wegen einer Auskunftsverweigerung der Reproduktionsklinik Schadensersatz zusteht (siehe AG Essen, Urteil vom 27.08.2014 - 17 C 288/13). In hiesigem Falle stützte sich das beklagte IVF-Zentrum für Reproduktionsmedizin Essen eben auf jenes Urteil.

 

Dieser Argumentation folgte das LG Essen zu Recht nicht. Es ließ erkennen, dass der Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders ein höchstpersönliches Recht sei und als solches nicht verjähren könne.

 

Unserer Ansicht nach ist diese Annahme absolut gerechtfertigt: Erst wenn die beklagte Reproduktionsklinik zunächst überhaupt die Identität des Spenders preisgibt, kann das Spenderkind sich in einem zweiten Schritt an den biologischen Vater wenden und von diesem Einwilligung in einen DNA-Test verlangen. Dieser  Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung verjährt jedoch nicht (siehe § 194 Abs.2 BGB). Würde die Klinik sich nun auf Verjährung berufen können, hätte dies zur Folge, dass der unverjährbare Folgeanspruch gegen den genetischen Spender -auf Duldung einer Vaterschaftsfeststellung-  zu nichte gemacht wird. Dies führt zu einem Wertungswiderspruch.

 

Vorsicht: Dies ist natürlich "nur" eine Rechtsansicht und weder durch ein OLG, noch durch den BGH bestätigt, weshalb diese Einschätzung mit Vorsicht zu genießen ist. Erstmalig entschied das OLG Hamm Ende 2013 als erstes deutsches Gericht überhaupt, dass Spenderkinder einen Anspruch auf Auskunft über ihren genetischen Erzeuger haben (siehe OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2013 - I-14 U 7/12). Gelangt man nun zu der Wertung, dass einem Spenderkinder ab dann die Erhebung einer Auskunftsklage zugemutet werden kann, so könnte dies auch zu der juristischen Wertung führen, dass der Anspruch zum Ende des Jahres 2016 -im Rahmen der 3-jährigen Verjährungsfrist- verjährt sei. Einem Spenderkind kann daher vorsichtshalber nur angeraten werden, eine etwaige Auskunfts- oder Schadensersatzklage bis Ende 2016 zu erheben, um mit der Verjährung wegen der (noch) unsicheren Rechtlage nicht in Bredouille zu geraten.


Das Urteil des LG Essen vom 19.11.15 zu AZ: 1 O 58/15 gibt es hier:

(Gegen dieses Urteil wurde von der Beklagtenseite Berufung eingelegt im  weiteren Fortgang aber wieder zurückgenommen. Das Urteil wurde rechtskräftig.)


Nachdem das Amtsgericht Essen viele Klagen von Spenderkindern abgewiesen hat, ist dies endlich mal wieder eine positive Entscheidung, die das IVF bzw. Novum Zentrum in Essen zur begehrten Auskunft verpflichtete.


Sie wollen Ihren genetischen Vater in Erfahrung bringen? Sie sind sich unsicher, wie das geht oder wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien? Wenn Sie eine Frage haben und anwaltliche Unterstützung auf Ihrem Weg zur gewünschten Auskunft benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Auch beantworten wir gerne und unverbindlich Ihre Fragen, damit Sie sich gut aufgeklärt wissen.

 

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