Recht am Eigenen Bild: Rechtslage bei Facebook und dem Facebook-Messenger!

Recht am eigenen Bild - Bild - Foto - ohne Einwilligung veröffentlicht - gepostet - löschen lassen - Rechtsanwalt Sven Nelke hilft

Auch das Teilen oder Hochladen von Bildern oder Videos bei Facebook oder dem Facebook-Messenger stellt grundsätzlich ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild des Abgelichteten dar, wenn das Bild ohne Zustimmung hochgeladen wurde. Ein Verstoß kann zu teuren Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen!



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Ihre Bildnisse werden auf Facebook verbreitet? Sie wollen das nicht? - Wenn Sie eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.

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Das Recht am eigenen Bild wird gerade bei Facebook schnell verletzt!

Das Recht am eigenen Bild schützt die Abgebildeten vor ungewollter und unerlaubter Verbreitung und Veröffentlichung eines Fotos oder Videos. Heutezutage ist es schon fast normal, dass man einfach so ein Bild aufnimmt und es mit Freunden und Familie bei Facebook teilt. Lässt das Foto jedoch eine andere Person erkennen, so könnte das Hochladen des Bildes schnell eine Verletzung des Bildnisrechtes bedeuten.


Wann das Teilen eines Personenfotos bei Facebook erlaubt ist!

Grundsätzlich darf ein Foto nur mit Zustimmung der abgelichteten Person verbreitet werden.Für Facebook gilt nichts anderes:

 

Die Einwilligung der abgebildeten Person ist grundsätzlich erforderlich!

 

Oft ist es jedoch so, dass der Abgebildete überhaupt keine Einwilligung erteilt hat. Wer fragt schon vor jeden Schnappschuss um Zustimmung? Jedoch kann unter Umständen die Verbreitung des Personenfotos auch ohne Einwilligung ausnahmsweise erlaubt sein. Folgende Ausnahmen bestehen:

  • Es handelt sich um ein Bild einer prominenten Person, die diese in der Öffentlichkeit zeigt.
  • Es handelt sich um eine Landschafts-, bzw. Panoramaaufnahme und die Person ist nur beiläufig als Beiwerk zu sehen.
  • Die Person ist Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung, wie eines Festes oder einer Demo.

Mal eben so ein Foto von einer anderen Person schießen und bei Facebook hochladen, kann einem teuer zu stehen kommen!

Wurde ein Foto unerlaubt veröffentlicht, so hat der Betroffene einen Anspruch auf Unterlassung und Löschung (siehe § 37 KUG) oder Herausgabe (siehe § 38 KUG) des Bildes.Bei der Herausgabe hat der Betroffene aber eine angemessene Vergütung zu entrichten.

 

Zudem darf der Betroffene Auskunft verlangen,  wo, wie und wann das Foto oder Video veröffentlicht und an wen es herausgegeben wurde.

 

Schließlich kommt ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht: Je größer der Verbreitungsfaktor und je unangenehmer die Veröffentlichung, desto höher fällt der Schadensersatzanspruch aus. Zum Beispiel kann bei einer Veröffentlichung von  Nacktfotos und Erotikfotos schnell 25.000 € fällig werden (hier: Verbreitung von drei Nacktfotos der Ex-Freundin - siehe  LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006 -  4 O 251/05).

 

Bei einer kommerziellen Nutzung, muss der Verwender Ausgleich in Höhe der üblichen Lizenz leisten (siehe BGH, Urteil vom 14.04.1992 - VI ZR 285/91).

 

Als Anspruchsgegner kommt einerseits derjenige in der Betracht, der das Foto erstmalig veröffentlichte. Andererseits können Ansprüche aber auch gegen die Betreiber der Interseite (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, Youtube) sowie gegen Suchmaschinenanbieter (z.B. Google, Bing, etc.) geltend gemacht werden.

 

Darüber hinaus können auch die Personen, die das Foto oder Video als Hyperlink auf der eigenen Internetseite einbetten oder im sozialen Netzwerk posten, Anspruchsgegner sein. Die Verlinkung stellt nämlich eine öffentliche Zurschaustellung dar und ist damit grundsätzlich "erlaubnispflichtig" (siehe OLG München, Urteil vom 26.06.2007 - 18 U 2067/07).

 

Zudem müssen unberechtigte Verwender auch eine Strafe fürchten:

 

"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [..widerrechtlich..] ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt" (siehe § 33 KUG).



Ein Foto oder Video wurde von Ihnen ungewollt bei Facebook gepostet? - Hier wird Ihnen geholfen!

Von Ihnen wurde ohne Ihr Einverständnis ein Foto veröffentlicht oder aufgenommen? Sie begehren Löschung und Unterlassung? Handelt es sich um ein peinliches oder intimes Foto und nun wollen Sie Schadensersatz geltend machen? Oder werden Sie dazu aufgefordert, ein Foto zu löschen oder droht man Ihnen bereits mit Schadensersatz? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich helfen! Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Egal wo Sie wohnen und gegen wen es geht: Im Bereich der Bildrechte vertreten wir Sie deutschlandweit.

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


Haben Sie eine Frage oder eine Anmerkung zu diesem Thema? - Nutzen Sie die Kommentarfunktion!

Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!


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Kommentare: 18
  • #1

    Angela S. (Donnerstag, 25 Oktober 2018 22:08)

    Guten Abend,
    Aufgrund von einem Erbschaftstreit wurde von einer Verwandten Person ein Bild von mir und meiner Familie geteilt und kommentiert. Der Kommentar ist beleidigend und rufschädigend.
    Zusätzlich wurde ein Bild von meiner Schwiegermutter und dessen Vater unerlaubt hochgeladen und ebenfalls beleidigend kommentiert.
    Wie kann ich dagegen vorgehen und wer kann mir helfen ?
    MfG

  • #2

    Antwort zu #1 (Montag, 29 Oktober 2018 10:40)

    Sehr geehrte Frau Angela S.,

    in Ihrer Angelgenheit haben wir 2 Sachverhalte zu unterscheiden:

    1. Teilen des Fotos nebst Kommentar: Hier dürfte Ihnen ein Unterlassunganspruch und ggf. ein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung (Schadensersatz) zustehen, da Sie durch den Kommentar beleidigt wurden. Eine Beleidigung müssen Sie nicht hinnehmen. Diese stellt in der Regel eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

    2. Hochladen des Fotos nebst Kommentar: Hier dürfte Ihnen neben einem Unterlassungs- auch ein Löschunganspruch an dem Foto zustehen. Zudem können Sie Auskunft verlangen, über welche Kanäle oder an wen alles genau das Foto wie verbreitet wurde. Zudem dürfte Ihnen ebenfalls Schadensersatz zustehen.

    Zunächst sollten Sie die Beweise sichern und die Postings speichern.

    Dann können Sie zur Polizei gehen und Strafanzeige bzw. Strafantrag stellen.

    Schließlich können Sie sich an einen Anwalt wenden. In der Praxis wird der Anwalt zunächst außergerichtlich aktiv und fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ein. Sollte diese nicht abgegeben werden, so sind gerichtliche Maßnahmen zu veranlassen. Wenn Sie in der Sache recht behalten, dann müssen die Täter sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Ich gehe auch davon aus, dass Sie recht behalten werden, da niemand sich beleidigen lassen muss.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Samanta (Dienstag, 22 Oktober 2019 22:31)

    Wie sieht es aus wenn ich bei einem Friseur war und er Bilder von mir schiesst und es dann auf Facebook postet ohne meine Einwilligung? Das Gesicht ist aber nicht ganz zu sehen?

  • #4

    Antwort zu #3 (Donnerstag, 24 Oktober 2019 13:15)

    Hallo,

    sofern Sie auf dem Bild erkennbar dargestellt sind, stehen Ihnen Ansprüche gegen die Veröffentlichung zu. Ich gehe auch davon aus, dass Sie eine immaterielle Entschädigung verlangen dürfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Leanza (Donnerstag, 12 März 2020 23:13)

    Der ex von meine Lebenspartnerin hat mein Facebook Profil Foto heruntergeladen und drauf hat eine Anspruch kopiert und das Foto bearbeitet. Ich fühle mich belästigt. Was kann ich tun?

  • #6

    Fatmas kizmaz (Donnerstag, 23 April 2020 15:02)

    Jemand hat freizügige Fotos von mir in Das Buch veröffentlicht. Unter falsche nahmen wie komme ich da hinter wer das ist.

  • #7

    Antwort zu #6 (Freitag, 24 April 2020 13:42)

    Sehr geehrte Leanza,

    Ihnen steht ein Anspruch auf

    -Unterlassung und Löschung des Fotos
    - sowie auf Mitteilung, was mit diesem Foto angestellt wurde
    - und ggf. Schadensersatz zu. Dies bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, dir ich noch zu prüfen hätte.

    Gerne können Sie Kontakt zu mir aufnehmen, damit wir Ihnen helfen können!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #8

    Antwort zu #6 (Freitag, 24 April 2020 13:44)

    Hallo Frau Kizmaz,

    Sie haben gegenüber dem Verlag Ansprüche, die Sie dort geltend machen können. Unter anderem dürfen Sie dem Verlag verbieten lassen, das Buch mit Ihren Fotos zu vertreiben. Außerdem hat Ihnen der Verlag mitzuteilen, von wo er diese Fotos denn herbekommen hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Daniel Stolzer (Sonntag, 26 April 2020 20:46)

    Ich habe ein Bild von meiner Exfrau gepostet wo man nur den Hintern sieht nackt weder Kopf noch Füße noch sonst irgendwas sieht man sie hat mir auch per SMS eingewilligt dass ich mit den Bildern und Videos machen kann was ich will nun wird mir mit dem Anwalt gedroht

  • #10

    Antwort zu #9 (Dienstag, 05 Mai 2020 07:22)

    Hallo Herr Stolzer,

    was spricht dagegen das Foto zu löschen? Beachten Sie, dass eine Einwilligung auch widerrufen werden kann, was Ihre Ex wohl auch tat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Simona Seidel (Freitag, 21 Mai 2021 20:36)

    Guten Tag,

    ich habe aus dem Online-Magazin ein Foto runtergeladen und auf dem Facebook gepostet. Der Besitzer von Urheberrecht hat mich angeschrieben, wo er seine Recht mitteilte. Ich habe ihn nach dem Erlaubnis gefragt. Es kam keine Antwort. 3 Stunden später habe ich das Foto gelöscht. Was könnte mich in dem Fall erwarten? Eine Strafe?

  • #12

    Antwort zu #11 (Dienstag, 25 Mai 2021)

    Sehr geehrte Frau Seidel,

    es handelt sich um Urheberrecht aber auch hier gilt: Sie könnten zivilrechtlichen Ansprüchen ausgeliefert sein, was mitunter auch die Zahlung einer Geldstrafe bedeuten könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #13

    Sarah (Samstag, 18 März 2023 20:01)

    Hallo,

    mein Facebook-Account wurde letztes Jahr gehackt. Da das Geburtsdatum des Accounts nicht mit dem in meinem Reisepass übereinstimmt, konnte ich keinen Zugriff zurückerlangen. Es war ein Account, den ich ursprünglich im Gedenken an meinen Kater angelegt hatte (es war sein Geburtsdatum). Nun hätte ich am liebsten natürlich den gesamten Account gelöscht. Da ich dort einige meiner selbst geschossenen Fotos öffentlich gepostet habe und auch ein Babybild von mir, wüsste ich gerne, ob ich nicht wenigstens die Bilder löschen lassen kann.
    Lg

  • #14

    Antwort zu #13 (Montag, 20 März 2023 07:08)

    Hallo Sarah,

    solange der Account noch existiert, ist es Meta möglich, diesen wieder an Sie zurückzugeben. Sollte der Account zwischenzeitlich unsichtbar sein, prüfen Sie einfach, ob Sie einen neuen Account mit diesem Namen eröffnen können. Ist das der Fall dann wird der Account unterdessen leider gelöscht sein. Ist dies nicht der Fall, dann sollten Sie Meta auffordern, diesen zurückzugeben. Dieser Anspruch lässt sich mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen, falls Meta sich verweigern sollte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #15

    Lilia Milena (Donnerstag, 30 März 2023 21:33)

    Hallo. Die Affäre meines ex Mannes hat mit mir geschrieben. Wir haben uns angefreundet und sie hat mir den Screenshot vom Facebook Profil einer anderen geschickt. Ich habe auch einen Screenshot zu ihr geschickt wo ich sah seit wann er die neue hat. Daraufhin ist sie wütend geworden und wollte der neuen Frau zeigen, dass er beide veräppelt hat und hat ihr unsere Unterhaltung geschickt, obwohl ich das nicht wollte, dass sie das macht. Die neue Freundin hat uns jetzt mit Strafanzeigen gedroht. Bei der Affäre war schon die Polizei. Bei mir noch nicht. Habe ich mich auch strafbar gemacht?

  • #16

    Antwort zu #15 (Montag, 03 April 2023 07:49)

    Sehr geehrte Frau Milena,

    ich gehe nicht davon aus, dass Sie sich strafbar gemacht haben. Private Inhalte wie Chatnachrichten, etc. an Dritte zu übersenden ist grundsätzlich ein wenig heikel, aber in Ihrem Fall könnte man argumentieren, dass es sich um eine private Konversation handelte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #17

    Rob (Donnerstag, 21 März 2024 07:07)

    Jemand hat mein Profilbild von Facebook genommen und auf seine Seite gestellt mit der Aufforderung, dass Menschen, die mich kennen, sich doch bei ihm melden sollten. Was kann ich tun?

  • #18

    Antwort zu #17 (Donnerstag, 21 März 2024 07:51)

    Sehr geehrter Rob,

    Sie sollten den Beitrag sichern und dann bei Facebook melden. Facebook hat das zu löschen.

    Wenn Sie den Täter kennen, dann stehen Ihnen weitere Ansprüche zu, die ich in der Antwort zu #7 beschreibe.

    Da es sich auch um ein Strafdelikt handelt, können Sie bei der Polizei Anzeige erstatten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt