Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn die abstrakte Möglichkeit besteht, dass die abgelichtete Person auf dem Bild oder Video auch wiedererkannt wird. Dies kann auch
dann der Fall sein, wenn die Person von hinten mit dem Rücken dargestellt ist. Ein Gesichtsfoto ist nicht entscheidend, um erkannt zu werden!
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Amtliche Leitsätze des BGH:
- Der Begriff des Bildnisses i.S. von § 22 KUG hängt grundsätzlich nicht davon ab, daß mit der Veröffentlichung der Abbildung beabsichtigt wird, dem Betrachter gerade die Person des Abgebildeten vor Augen zu führen. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Lichtbild, das eine Person von hinten zeigt, ein Bildnis i.S. von § 22 KUG sein kann.
- Für die Entschädigung, die dem Betroffenen für den unzulässigen Eingriff in sein Recht am eigenen Bild nach Bereicherungsgrundsätzen zusteht, haben mehrere an dem Eingriff Beteiligte nicht als Gesamtschuldner, sondern nur wegen ihrer eigenen Bereicherung einzustehen.
Das Urteil (BGH, Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 108/78) gibt es hier:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 1978 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Zweitbeklagten erkannt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Entschädigung dafür, daß er ohne seine Einwilligung in einer Werbeanzeige der Erstbeklagten für ihre Farbfernsehgeräte abgebildet worden ist.
Den größten Raum der Werbeanzeige nimmt ein Farbfoto ein, das den Kläger als Torwart durch das Netz eines Fußballtors hindurch von hinten zeigt. Unterhalb dieses Fotos ist ein Fernsehgerät der Erstbeklagten abgebildet, auf dessen Bildschirm das Foto - verkleinert - wiederkehrt. Die Fotografie hatte der Fotograf H. bei einem Spiel des Sportvereins D. 98 aufgenommen, dem der Kläger 1974 als Lizenzfußballspieler angehört und mit dem er damals die Meisterschaft in der 2. Liga Süd errungen hatte. Die Zweitbeklagte, eine Bildagentur, hatte das Bild von dem Fotografen zur gewerblichen Nutzung erworben. Dieser hatte ihr in einem Rahmenvertrag versichert, die von ihm gelieferten Bilder seien frei von Rechten Dritter. Tatsächlich wußte jedoch der Kläger nichts von der Aufnahme. Gegen ein Honorar von 633 DM hatte die Zweitbeklagte die Aufnahme einer Werbeagentur zur Verfügung gestellt, die von der Erstbeklagten mit der Gestaltung der Werbeanzeige beauftragt war. Diese ließ die Anzeige in den Zeitschriften "stern", "Hör-Zu", "Spiegel", "Zeit-Magazin" und "Schöner wohnen" veröffentlichen.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten als Entschädigung eine angemessene Vergütung verlangt, die er auf 3.050 DM beziffert hat.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Beklagten haben daher beantragt, gegen ihn durch Versäumnisurteil zu erkennen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger wegen der ohne seine Einwilligung erfolgten Verwendung der Abbildung zu Werbezwecken von den Beklagten nach Deliktsgrundsätzen Schadensersatz verlangen kann (§ 823 BGB). Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforderung schon nach den Grundsätzen begründet, unter denen die Rechtsprechung dem Betroffenen bei einem rechtswidrigen Eingriff in sein Recht am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) auf die geldwerten Vorteile zubilligt, die auf seine Kosten durch den Eingriff erlangt worden sind.
Dazu erwägt das Berufungsgericht: § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie vom 9. Januar 1907 (KUG) schütze den Kläger auch vor der ungenehmigten Veröffentlichung von Abbildungen der hier in Frage stehenden Art. Dieser sei für einen Kenner der Mannschaft seines Sportvereins auf dem Bild unschwer zu erkennen; das genüge, der Wiedergabe in der Werbeanzeige den Charakter eines Bildnisses iS von § 22 KUG zu vermitteln. Zwar hätten die Beklagten es nicht auf einer Darstellung gerade des Klägers abgesehen; doch sei der Schutz des Klägers von der Verfolgung solchen Zwecks nicht abhängig. Auf einen Tatbestand, der nach § 23 KUG ausnahmsweise die Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten gestattet, könnten sich die Beklagten nicht berufen. Der Kläger könne deshalb nach Bereicherungsgrundsätzen von den Beklagten die von ihnen durch den Eingriff ersparte Vergütung fordern, die er für die Veröffentlichung seines Bildes hätte fordern können; dies selbst dann, wenn die Beklagten bei voller Kenntnis des Sachverhalts von einer Veröffentlichung abgesehen haben würden. Als solche sei der verlangte Betrag von 3.050 DM angemessen. Für den Betrag hafteten beide Beklagten als Gesamtschuldner, da sie beide an der Veröffentlichung mitgewirkt hätten.
I.
Gemäß § 557 ZPO finden in der Revisionsinstanz die Vorschriften für das Versäumnisverfahren in der ersten Instanz entsprechende Anwendung. Beim Ausbleiben des Revisionsbeklagten muß daher, wenn die Revision wie hier zulässig ist, geprüft werden, ob das angefochtene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht; wird dies bejaht, dann ist der Revision durch Versäumnisurteil stattzugeben (BGHZ 37, 79, 83).
Die Verurteilung der Zweitbeklagten kann aufgrund dieser Prüfung keinen Bestand haben; insoweit war der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Demgegenüber hat die Revision der Erstbeklagten keinen Erfolg; das war durch streitmäßiges Urteil auszusprechen.
1. Im Ausgangspunkt ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß beide Beklagte durch die Verwendung der Fotografie zu Werbezwecken das Recht des Klägers am eigenen Bild (§ 22 KUG) verletzt haben.
a) Erfolglos wenden sich die Beklagten gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Werbeanzeige sei ein Bildnis des Klägers iS von § 22 KUG, obwohl die Aufnahme ihn nur von hinten zeige.
Allerdings setzt der Begriff des "Bildnisses" nach gefestigter Rechtsprechung die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus (BGHZ 26, 349, 351; Senatsurteil vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73 = NJW 1974, 1947, 1948 mw Nachw). Dazu gehört jedoch nicht notwendig die Abbildung der Gesichtszüge; es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder (etwa durch Retuschen) gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text (vgl BGH Urteil vom 9. Juni 1965 - I b ZR 126/63 = NJW 1965, 2148 - Spielgefährtin I), oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen (OLG Hamburg Urt vom 9. September 1971, in: Schulze OLGZ 113) erkannt werden kann. Das Recht am eigenen Bild wird schon dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlaß hat, anzunehmen, er könne als abgebildet identifiziert werden (vgl von Gamm, Urheberrechtsgesetz Einführung Rdz 104; Neumann-Duesberg in: Schulze OLGZ 102, 113, 141; Hubmann, Urheberrecht und Verlagsrecht 2. Aufl S 252; Ulmer, Urheberrecht und Verlagsrecht 2. Aufl S 40; Schulze Urheberrechtskommentar § 22 KSchG Anm 1; vgl auch BGH Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 = LM KUG § 23 Nr 5 = GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild; Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = NJW 1971, 698, 700 - Pariser Liebestropfen). Ebensowenig wird verlangt, daß schon der nur flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann; es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis. Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, daß die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltung in den Schutz dieser Vorschrift.
Ob freilich diese Anforderungen an ein Bildnis schon dann erfüllt sind, wenn auf der Abbildung eines Kunstfluges, auf der der Kopf des Piloten als nicht einmal 1 mm großer Punkt erscheint, aus den charakteristischen Merkmalen des Flugzeugs für einen Eingeweihten auf die Person des Piloten geschlossen werden kann, wie das OLG Nürnberg angenommen hat (Urteil vom 26. Oktober 1975, in: Schulze OLGZ 141 m zustimmender Anm Neumann-Duesberg) erscheint zweifelhaft, bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung. Hier jedenfalls sind die Voraussetzungen für ein Bildnis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennbar erfüllt. Danach war der Kläger für einen Kenner der Fußballmannschaft, der er angehörte, insbesondere aufgrund von Statur, Haltung, Haarschnitt unschwer zu erkennen. Das reicht zur Bejahung der Eigenschaft eines "Bildnisses" iS des § 22 KUG aus. Ob das Berufungsgericht daran gehindert war, seine eigene Kenntnis von dem Bekanntheitsgrad des Klägers als Torwart einer Zweitligamannschaft zu verwerten, wie die Revision meint, kann dahinstehen. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht ausdrücklich nur als zusätzliches Moment hervorgehoben; auf ihm beruht ersichtlich das angefochtene Urteil nicht.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Anwendung des § 22 KUG nicht daran scheitern lassen, daß es den Beklagten gleichgültig gewesen sein mag, ob die Aufnahme den Kläger oder eine andere Person darstellte.
Das Reichsgericht hat zwar in einem Fall, in dem ein Filmschauspieler in der von ihm dargestellten Rolle abgebildet worden war, die Bildniseigenschaft der Abbildung verneint, weil diese nicht den Zweck verfolgt habe, dem Beschauer die Person des Schauspielers "in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung" vor Augen zu führen, sondern nur die Filmhandlung wiederzugeben (RGZ 103, 319, 320). Diese Einschränkung des § 22 KUG hat jedoch schon der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 17. November 1960 - I ZR 87/59 = NJW 1961, 558 - Familie Schölermann - dahin klargestellt, daß sie allenfalls in Betracht kommen könne, wenn der Schauspieler hinter der "Maske" seiner Rolle in der betreffenden Abbildung nicht mehr "eigenpersönlich" in Erscheinung trete. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht. Der Kläger ist "lebenswirklich" abgebildet. Für die Unzulässigkeit der Veröffentlichung solcher Abbildungen ohne Einwilligung des Betroffenen ist in diesen Fällen nur die Belastung der persönlichen Eigensphäre durch den Zugriff auf seine Anonymität mit seiner Vorstellung im Bild ausschlaggebend. Von den mit der Veröffentlichung des Bildes verfolgten Absichten kann dagegen der Schutz des § 22 KUG nicht abhängen (ebenso von Gamm aaO Einführung Rdz 104 mw Nachw; Neumann-Duesberg in: Schulze OLGZ 141). Weder der Zweck der Vorschrift noch ihr Wortlaut oder ihre Entstehungsgeschichte lassen solche Relativierung des Bildnisschutzes zu. Sofern der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner späteren oben erwähnten Entscheidung vom 9. Juni 1965 = aaO zu der Auffassung des Reichsgerichts zurückgekehrt sein sollte, wird hieran nicht festgehalten. Eine Anfrage an den I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erübrigt sich, da die Rechtsmaterie inzwischen ausschließlich zur Zuständigkeit des erkennenden Senats gehört.
c) Ohne Erfolg müssen die Ausführungen der Revision bleiben, mit denen sie darzulegen sucht, der Kläger sei durch die Veröffentlichung des Bildnisses nicht in seiner Persönlichkeit verletzt, weil die Darstellung weder seine Privatsphäre offenlege, noch ihn in seinem öffentlichen und beruflichen Wirken beeinträchtige. Auf den Schutz vor solchen Nachteilen würde es ankommen, wenn der Kläger wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs 1 BGB) Schadensersatz, insbesondere ein "Schmerzensgeld", forderte. Er verlangt aber aufgrund der Sonderregelung des Rechts am eigenen Bild lediglich eine Entschädigung dafür, daß die Beklagten sein Bildnis ohne seine Einwilligung veröffentlicht haben (vgl BGHZ 20, 345, 353); dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Abgebildete nachteilige Wirkungen der Veröffentlichung für seine Person nicht zu besorgen braucht. § 22 KUG sichert für seinen Anwendungsbereich die Unverfügbarkeit der Persönlichkeit; der Betroffene soll selbst und allein darüber bestimmen können, ob und auf welche Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. Über dieses Recht haben sich die Beklagten durch die ungenehmigte Veröffentlichung hinweggesetzt.
Sie können auch nicht darauf hinweisen, daß der Kläger als Fußballspieler ohnehin in der Öffentlichkeit steht. Er hat deshalb nicht geringeren Anspruch auf Achtung seiner Individualsphäre.
d) Allerdings kann das Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung eines Bildes das Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten zurücktreten lassen. Diese Ausnahmetatbestände sind in § 23 Abs 1 KUG abschließend geregelt. Sie greifen hier nicht ein.
Die Revision sucht zwar, die Anwendung des § 23 Abs 1 Nr 2 KUG damit zu rechtfertigen, daß der Kläger nur als ein "anonymer Fußballspieler" abgebildet und seine Person deshalb nur nebensächliches Beiwerk der Abbildung gewesen sei. Die Vorschrift stellt jedoch in erster Linie auf das Verhältnis des Abgebildeten zu der übrigen Aussage des Bildes, auf seinen Stellenwert im Gesamteindruck des Bildes, nicht auf den Grad seiner Erkennbarkeit ab. Von einem Beiwerk in diesem Sinn kann grundsätzlich dann keine Rede sein, wenn die Person das Bild fast ganz ausfüllt, wie das hier der Fall ist.
Auch aus anderen Ausnahmetatbeständen des § 23 Abs 1 KUG kann die Revision eine Berechtigung zur Veröffentlichung des Bildes ohne Zustimmung des Klägers nicht herleiten. Bekannte Fußballspieler können zwar Personen der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs 1 Nr 1 KUG sein. Doch kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wer das Bildnis wie hier allein zur Werbung für eine Ware ausnutzt; es entspricht nicht dem Sinn der Regelung, diesem ausschließlich gewerblichen Interesse gegenüber dem Interesse der Person zur Durchsetzung zu verhelfen (BGHZ 49, 288; Senatsurteil vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 = GRUR 1979, 425 st Rspr). Mag auch die Person des Klägers für den Werbezweck nicht ausschlaggebend gewesen sein, weil mit dem Bildnis nur "Brillanz und Schärfe" des Fernsehgeräts demonstriert werden sollten, so brauchte er sich doch auch nicht auf diese Weise gegen seinen Willen in eine Werbung spannen zu lassen; dies selbst dann nicht, wenn er bei Zahlung eines Honorars gegen solches Vorgehen nichts einzuwenden gehabt hätte (BGHZ 49, 288, 293ff; Senatsurteil vom 6. Februar 1979 = aaO). Es gehört zum Wesen der Selbstbestimmung, auch in der Wahl der Beweggründe für die Entscheidung frei zu sein.
Schon deshalb auch bedarf die im Senatsurteil vom 6. Februar 1979 = aaO offengelassene Frage, ob auf Bildnisveröffentlichungen, die das Typische einer Sportart herausstellen sollen und dabei notwendig Personen zeigen müssen, § 23 Abs 1 Nr 3 KUG angewendet werden kann, hier keiner Entscheidung. Von schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit, die solche Auslegung rechtfertigen könnten, kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn es wie hier allein darum geht, den Abgebildeten ohne seine Einwilligung zur Werbung für Waren oder gewerbliche Leistungen auszunutzen.
2. Hat somit das Berufungsgericht einen Eingriff beider Beklagten in das Recht des Klägers am eigenen Bild durch ihr Mitwirken an der ungenehmigten Veröffentlichung und Verbreitung seines Bildnisses zutreffend bejaht, so ist ihm im Grundsatz auch darin zu folgen, daß dem Kläger hieraus jedenfalls Bereicherungsansprüche erwachsen sind, für die es auf ein Verschulden der Beklagten nicht ankommt (BGHZ 20, 345, 354). Auszukehren haben die Beklagten nach § 812 BGB an den Kläger, was sie auf seine Kosten erlangt haben. Das ist in solchen Fällen das ersparte Honorar, von dem der Kläger die Erlaubniserteilung hätte abhängig machen können. Daß er kein Urheberrecht an der Fotografie hatte und möglicherweise das Bild anderweitig gar nicht verwertet hätte, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, daß aus dem Bildnis tatsächlich geldwerte Vorteile gezogen worden sind und daß nach der Verkehrsübung dies nicht hätte geschehen können, ohne den Kläger an ihnen in Form eines Entgelts zu beteiligen (BGHZ 20, 345, 354).
Ebensowenig setzt sich der Kläger mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er die Auskehrung des ersparten Honorars verlangt, nachdem er der Erstbeklagten nach dem Erscheinen der Werbeanzeige in der Zeitschrift "stern" eine Weiterveröffentlichung untersagt hat. Ein widersprüchliches Verhalten kann nur in Betracht kommen, wenn er damit zu erkennen gegeben hätte, er lehne grundsätzlich eine Benutzung seines Bildnisses für Werbeanzeigen ab, dies auch dann, wenn ihm dafür ein angemessenes Honorar gezahlt werde. Solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Bemessung dieser "Lizenzgebühr", die die Vorinstanzen aufgrund einer Beweisaufnahme auf 3.050 DM gemäß § 287 ZPO geschätzt haben. Dabei sind sie für Anzeigen in auflagestarken Zeitschriften von einem Mindesthonorar von 3.500 DM ausgegangen. Wenn das Berufungsgericht im Streitfall einen niedrigeren Betrag für angemessen gehalten hat, so zeigt das, daß es diejenigen Umstände (Darstellung des Klägers nur von hinten; keinen inneren Bezug seiner Person zu dem angepriesenen Fernsehgerät) berücksichtigt hat, die die Revision als übergangen rügt.
II.
1. Nach dem Vorstehenden ist die Erstbeklagte zu Recht verurteilt worden. Denn die geldwerten Vorteile, die sie für die von ihr verwendete Werbeanzeige erhalten hat, hat sie in Höhe des ersparten Honorars auf Kosten des Klägers erzielt. Sie kann sich nicht darauf berufen, sie hätte, wenn der Kläger von ihr ein Honorar verlangt haben würde, in ihrer Werbeanzeige ein Lichtbild verwendet, für das sie ein Honorar nicht hätte zu bezahlen brauchen. Insoweit muß sie sich an dem von ihr geschaffenen Zustand festhalten lassen (BGHZ 20, 345, 355; Heimann-Trosien RGRK-BGB 12. Aufl § 812 Rdz 13). Die Aufwendungen des für Werbeanzeigen dieser Art üblichen Honorars hat sie auf Kosten des Klägers erspart.
2. Demgegenüber kann der Kläger nicht (neben der Erstbeklagten) auch von der Zweitbeklagten aus dem Gesichtspunkt der Bereicherung Ausgleichung für die Honorarersparnis verlangen.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die haftungsrechtlichen Grundsätze, nach denen mehrere für einen Schaden Verantwortliche gesamtschuldnerisch zum Ersatz verpflichtet sind, auf das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung nicht zu übertragen. Mehrere an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung Beteiligte haben als Bereicherungsschuldner nicht für die ganze Entreicherung des Gläubigers, sondern nur für das einzustehen, was sie selbst auf Kosten des Entreicherten erlangt haben. Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt insoweit nicht in Betracht (BGH Urteil vom 23. November 1972 - II ZR 103/70 = WM 1973, 71; Heimann-Trosien aaO § 812 Rdz 117). Das gilt nicht anders für die Ersparnisbereicherung bei Eingriffen in das Recht am Bild (vgl Heimann-Trosien aaO § 812 Rdz 13, 68, 69).
b) Um die Honorarersparnis für die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Fotografie zu Werbezwecken, um die es hier allein geht, ist bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtung allein die Erstbeklagte bereichert, die ihre Anzeige mit dem Bild hat gestalten lassen und es in die Öffentlichkeit gebracht hat. Der Zweitbeklagten ist diese Ersparnis dagegen nicht zugute gekommen. Mag auch sie auf Kosten des Klägers einen Vermögensvorteil davon gehabt haben, daß sie das Bild (ohne sein Wissen) an die Agentur verkauft hat, die im Auftrag der Erstbeklagten die Werbeanzeige gestaltet hat, so ist dieser Vorteil doch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, der die Einbußen des Klägers aus der Verwendung seines Bildnisses zu der Werbeanzeige betrifft. Mit dem ihm üblicherweise zustehenden Honorar für seine Einwilligung in diese Verwendung der Fotografie wäre wirtschaftlich allein die Erstbeklagte belastet worden. Deshalb ist auch nur sie um die Ersparnis auf seine Kosten bereichert.
c) Daraus ergibt sich, daß das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben kann, soweit es zum Nachteil der Zweitbeklagten ergangen ist. Die gegen sie erhobene Entschädigungsforderung kann allenfalls unter deliktischen Gesichtspunkten wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Form der Verletzung des Rechts am eigenen Bild begründet sein. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hierzu keine Feststellung getroffen, insbesondere offengelassen, ob der Zweitbeklagten ein Verschulden an dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers anzulasten ist. Da das Revisionsgericht diese Feststellungen nicht selbst treffen kann, war die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Quelle: BGH, NJW 1979, 2205-2207
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