Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild kann auch bei Fotos vorliegen, die doe abgelichtete Person (hier: eine Prominente) in der Öffentlichkeit zeigen. Denn auch in der Öffentlichkeit
ist jedem ein gewisser Teil an Privatsphäre zuzusprechen.
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Amtliche Leitsaätze des BGH (Urteil vom 19.12.1995 - VI ZR 15/95):
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Das Recht auf Achtung der Privatsphäre, zu dem auch das Recht, für sich allein zu sein, gehört, kann auch eine Person der Zeitgeschichte für sich in Anspruch nehmen.
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Der Schutz der Privatsphäre, der sich auch auf die Veröffentlichung von Bildaufnahmen erstreckt, ist nicht auf den eigenen häuslichen Bereich beschränkt.
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Außerhalb des eigenen Hauses kann eine schützenswerte Privatsphäre gegeben sein, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde.
In diesen Schutzbereich greift in unzulässiger Weise ein, wer Bilder veröffentlicht, die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.
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Im übrigen müssen absolute Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von sich hinnehmen, auch wenn diese sie nicht bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion zeigen, sondern ihr Privatleben im weiteren Sinne betreffen.
Das Urteil (BGH, Urteil vom 19.12.1995 - VI ZR 15/95) gibt es hier:
Tenor
1. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1994 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 1994 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die in der Zeitschrift "F. R." Nr. 30/93 auf der Titelseite (mit Ausnahme des Großfotos) sowie im Rahmen des Artikels "Caroline - die zärtlichsten Fotos ihrer Romanze mit Vincent" auf den Seiten 4 und 5, abgedruckten Fotografien mit dem Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen.
2. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, Caroline von Monaco, beanstandet die Veröffentlichung von Fotografien, die die Beklagte als Verlegerin der Zeitschriften "F.R." und "B." in Deutschland und in Frankreich vertrieben hat.
In der "F.R." Nr. 30 vom 22. Juli 1993 ließ die Beklagte insgesamt fünf sogenannte Paparazzi-Fotos abdrucken, die jeweils die Klägerin zusammen mit dem Schauspieler Vincent Lindon in einem Gartenlokal in St.R. (Frankreich) zeigen. Das Foto auf der Titelseite neben einem nicht beanstandeten Großfoto der Klägerin enthält die Artikelankündigung "Die zärtlichsten Fotos ihrer Romanze mit Vincent". Die Fotoserie mit vier Bildern auf den Seiten 4 und 5 trägt den Titel: "Diese Fotos sind der Beweis für die zärtlichste Romanze unserer Zeit".
In der Illustrierten "B." Nr. 32 vom 5. August 1993 veröffentlichte die Beklagte auf Seite 88 ein Foto, welches die Klägerin auf einem Pferd reitend zeigt, und auf Seite 89 eine Fotografie der Klägerin zusammen mit ihren Kindern P. und A.; die Fotos gehören zu dem Artikel "Caroline: 'Ich glaube nicht, daß ich die ideale Frau für einen Mann bin'".
In "B." Nr. 34 vom 19. August 1993 veröffentlichte die Beklagte den Artikel "Vom einfachen Glück" mit mehreren Fotos, welche die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter im Paddelboot, allein beim Spaziergang mit umgehängter Korbtasche sowie beim Radfahren, zusammen mit Vincent Lindon im Gasthaus, mit Lindon und ihrem Sohn P. und schließlich mit einer Frau auf dem Markt zeigen.
Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit dieser Veröffentlichungen hat die Beklagte gegen die Klägerin vor dem Landgericht München I Klage auf Feststellung erhoben, daß sie die Veröffentlichungen der genannten Abbildungen zukünftig nicht zu unterlassen habe.
Die Klägerin, die sich durch die Veröffentlichung der Fotografien in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, nimmt die Beklagte im vorliegenden Verfahren - nach deutschem und nach französischem Recht - auf Unterlassung weiterer Veröffentlichungen in Anspruch. Sie ist der Auffassung, daß sie sich auch als absolute Person der Zeitgeschichte nicht jede Fotoveröffentlichung gefallen lassen müsse. Die Abbildungen hätten sämtlich Vorgänge aus ihrem Privatbereich zum Gegenstand und seien ohne ihre Kenntnis aus größter Entfernung aufgenommen worden. Sie werde ständig von Fotografen verfolgt, die ihr außerhalb ihres Hauses keine ruhige Minute ließen. Auch für sie müsse es einen geschützten Privatbereich außerhalb ihres Hauses geben.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben, soweit es um den Vertrieb in Frankreich geht. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung, die Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage ganz abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in AfP 1996, 69 veröffentlicht ist, hält die Klage insgesamt für unbegründet. Soweit es um die Veröffentlichung in Deutschland gehe, sei allein deutsches Recht anzuwenden. Nach den danach maßgeblichen Vorschriften habe die Klägerin die Veröffentlichung zu dulden, da sie als Angehörige des Fürstenhauses von Monaco eine absolute Person der Zeitgeschichte sei und ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit daran bestehe, mit welcher Person und in welcher Umgebung sie sich in der Öffentlichkeit zeige. Die Privatsphäre der Klägerin werde durch die veröffentlichten Bilder nicht berührt. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit ende zwar an der "Haustür" der Abgebildeten, hingegen nicht schon an jedermann zugänglichen Räumlichkeiten oder sonstigen öffentlichen Orten.
Die Unterlassungsansprüche seien auch für den Vertrieb in Frankreich nicht begründet. Die Klägerin habe zwar die Wahl, ob sie nach französischem oder nach deutschem Recht vorgehen wolle. Ob die Bilder nach französischem Recht veröffentlicht werden dürfen, könne offen bleiben, da die Klägerin wegen Art. 38 EGBGB vor deutschen Gerichten nicht mehr verlangen könne, als was nach den deutschen Gesetzen begründet sei. Nach deutschem Recht sei jedoch ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben.
II.
Das Berufungsgericht hat die im jetzigen Rechtsstreit erhobene Unterlassungsklage mit Recht als zulässig angesehen. Die vor dem Landgericht München zuvor erhobene negative Feststellungsklage umgekehrten Rubrums steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine negative Feststellungsklage keine Rechtshängigkeitssperre für eine später erhobene Leistungsklage begründet (RGZ 71, 68, 73 f; RG DR 1939, 1914, 1915; BGH, Urteil vom 20. Januar 1989 - V ZR 173/87 - NJW 1989, 2064).
III.
In der Sache selbst hält das Berufungsurteil der rechtlichen Überprüfung zum Teil nicht stand.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Bilder, auf denen die Klägerin in einem Gartenlokal mit Vincent Lindon zu sehen ist, die Privatsphäre der Klägerin betreffen. Ihre Veröffentlichung verletzt sie in ihren Persönlichkeitsrechten und ist daher unzulässig.
Nicht zu beanstanden sind dagegen die übrigen Bilder.
A.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht, soweit es um den Vertrieb der in Rede stehenden Zeitschriften in Deutschland geht, seiner Beurteilung deutsches Recht zugrunde gelegt.
Nach den im internationalen Privatrecht maßgeblichen Grundsätzen ist auf Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung, zu denen auch die auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützten Unterlassungsansprüche gehören (vgl. RG SeuffA 93 Nr. 90; OLG Freiburg IPRspr. 1950/51 Nr. 117; MünchKomm/Kreuzer 2. Aufl. EGBGB Art. 38 Rdn. 289, 300; Staudinger/ v.Hoffmann 12. Aufl. EGBGB Art. 38 Rdn. 477, 480), das Recht des Tatorts anzuwenden. Bei Presseerzeugnissen, um die es hier geht, ist Tatort einmal der Erscheinungsort des Druckwerks (Handlungsort), zum anderen aber auch jeder Ort, an dem dieses verbreitet wird (Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 m.w.N.). Handlungs- sowie Erfolgsort für die in Deutschland vertriebenen Zeitschriften der Beklagten liegen in Deutschland, so daß für das Verbreitungsgebiet Deutschland jedenfalls deutsches Recht anzuwenden ist (vgl. auch BGHZ 128, 1).
Ob daneben für die Klageansprüche, soweit es um die Verbreitung der Zeitschriften in Deutschland und anderen Ländern außerhalb Frankreichs geht, auch die Anwendung französischen Rechts in Betracht kommt, bedarf hier keiner abschließenden Klärung, denn jedenfalls könnte die Klägerin gegen die in Deutschland ansässige Beklagte gemäß Art. 38 EGBGB keine weitergehenden Rechte, als nach den deutschen Gesetzen begründet sind, geltend machen.
2. Nach deutschem Recht ist die Verbreitung der Bilder in dem vorgenannten Umfang unzulässig. Sie ist insbesondere nicht durch die §§ 22, 23 KUG oder durch die in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Pressefreiheit gedeckt.
a) Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KUG). Das Recht am eigenen Bilde ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. BVerfGE 35, 202, 224; Senatsurteile vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - VersR 1993, 66, 67; vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 - jeweils m.w.N.). Eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder hat die Klägerin im Streitfall unstreitig nicht erteilt.
b) Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen freilich Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet oder zur Schau gestellt werden, es sei denn, daß dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG).
Zur Zeitgeschichte gehören vor allem Bilder von Personen der Zeitgeschichte, insbesondere von solchen Personen, die als absolut zeitgeschichtlich anzusehen sind. Zu diesem Kreis von Personen gehört die Klägerin. Die Revision zieht dies zu Unrecht in Zweifel.
Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich ist maßgebend, daß die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam und um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, der Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (BGHZ 20, 345, 349 f.; 24, 200, 208; Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dazu gehören vor allem Monarchen, Staatsoberhäupter sowie herausragende Politiker (vgl. KG JW 1928, 363 - Kaiser Wilhelm II.; AG Ahrensböck DJZ 1920, 596 - Reichspräsident Ebert und Reichswehrminister Noske; Senatsurteil vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - Bundeskanzler - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG München UFITA 41 (1964), 322 - Kanzlerkandidat).
Zu diesem Personenkreis zählt auch die Klägerin als älteste Tochter des regierenden Fürsten von Monaco. Davon ist sie selbst ausgegangen. Diese Auffassung liegt auch dem Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 (aaO) zugrunde.
c) Indessen dürfen Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte nicht schrankenlos ohne deren Einwilligung verbreitet werden. Nach § 23 Abs. 2 KUG ist eine Veröffentlichung unzulässig, wenn das berechtigte Interesse des Abgebildeten entgegensteht. Ob dies der Fall ist, muß durch eine Güter- und Interessenabwägung bestimmt werden, in der im Einzelfall darüber zu befinden ist, ob das durch die Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit (Art. 5 GG), auf das sich die Beklagte berufen kann, gegenüber dem Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz die Klägerin für sich in Anspruch nimmt (Art. 2 GG), den Vorrang genießt (BVerfGE 34, 269, 282; 35, 202, 221; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 - FCKW; vom 15. November 1994 - BGHZ 128, 1, 10 = VersR 1995, 305, 308).
aa) Bei der Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen kommt dem Schutz der Privatsphäre ein besonderer Stellenwert zu. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre ist Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in der er seine Individualität unter Ausschluß anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören (BVerfGE 34, 238, 245 ff; 35, 202, 220; vgl. im amerikanischen Recht das right to be let alone als Ausfluß des right of privacy, vgl. Katz v. United States, 389 Supreme Court (1967), 347, 350 f; Warren/Brandeis, 4 Havard Law Review (1890), 193 ff; Götting, Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte (1995), 168 ff, 174). Dementsprechend hat die Rechtsprechung in Deutschland nach dem Kriege dem Recht auf Achtung der Privatsphäre als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfaßt, stets - und zwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung beigemessen (BVerfGE 27, 1, 6; 34, 269, 282 f; 35, 202, 220; 44, 353, 372; BGHZ 24, 200, 208 f; 27, 284, 285 f; 73, 120, 122 f; Senatsurteil vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green; OLG Hamburg UFITA 78 (1977), 252, 257; 81 (1978), 278, 285; OLG Hamburg NJW 1970, 1325 - Haus Hohenzollern).
bb) Das Recht auf Achtung der Privatsphäre kann jedermann, auch die Klägerin als Person der Zeitgeschichte für sich in Anspruch nehmen. Auch solche Personen brauchen es grundsätzlich nicht zu dulden, daß von ihnen im Kernbereich der Privatsphäre (etwa im häuslichen Bereich) ohne ihre Einwilligung Bildaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung angefertigt werden (BGHZ 24, 200, 208; BGH, Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 - GRUR 1962, 211, 212 - Hochzeitsbild; vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63 - NJW 1965, 2148 - Spielgefährtin). Nur ausnahmsweise kann bei ihnen die Verbreitung von Bildnissen aus diesem Bereich statthaft sein, wenn überwiegende öffentliche Interessen einen solchen Eingriff rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1965 aaO S. 413 - Gretna Green; OLG Hamburg UFITA 78 (1977), 252, 257 - Grace Kelly; 81 (1978), 278, 285; OLG Hamburg NJW 1970, 1325; OLG München UFITA 41 (1964), 322, 324).
d) Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint jedoch, das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit ende erst an der "Haustür" des Abgebildeten, hingegen nicht schon in jedermann zugänglichen Räumlichkeiten wie hier "vor" einem einsehbaren Gartenlokal oder sonstigen öffentlichen Orten. Das Berufungsgericht will also den Privatbereich auf die der Öffentlichkeit verschlossenen Räumlichkeiten innerhalb des eigenen Hauses beschränken.
Dies entspricht einer verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (KG Schulze UrhRspr. KGZ 14; Schricker/Gerstenberg, Urheberrecht (1987), § 23 KUG Rdn. 35; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 4. Aufl. (1994), Rdn. 5.46 und 5.60; Evers, Privatsphäre und Ämter für Verfassungsschutz, S. 44).
Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Eine räumliche Einengung der Privatsphäre auf den häuslichen Bereich wird schon durch die Motive zum Kunst- und Urhebergesetz nicht gedeckt, denn danach sollte durch den Vorbehalt des berechtigten Interesses des Abgebildeten in Abs. 2 des § 23 KUG "namentlich verhütet werden, daß die Vorgänge des persönlichen, häuslichen und Familienlebens an die Öffentlichkeit gezogen werden" (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages 1905/1906, Anl. Bd. II, S. 1526, 1541). Diese Formulierung beschränkt den Schutz der Privatsphäre keineswegs ausschließlich auf den häuslichen Bereich, sondern läßt einer erweiterten Handhabung durchaus Raum. Auch im Schrifttum wird die Notwendigkeit eines Schutzes der Privatsphäre außerhalb des häuslichen Bereichs zum Teil, wenn auch aus verschiedenen Gründen und mit unterschiedlicher Zielsetzung, anerkannt (Allfeld, DJZ 1920, 702; Evers, aaO, S. 44; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht 2. Aufl. (1967), S. 322; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht (1991), S. 180; Paeffgen, JZ 1978, 738, 740; Prinz, NJW 1995, 817, 820; Siegert, Betrieb 1958, 419, 421; ders. NJW 1963, 1953, 1955; ebenso LG Köln AfP 1994, 166, 168; vgl. auch BGHSt 18, 182, 186 - Callgirl-Affäre).
Auch nach Auffassung des Senats kann es eine schützenswerte Privatsphäre auch außerhalb des häuslichen Bereichs geben. Das ist dann der Fall, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. In diesen Schutzbereich greift in unzulässiger Weise ein, wer Bilder veröffentlicht, die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.
aa) Eine Person der Zeitgeschichte hat, wie jedermann, das von Dritten zu respektierende Recht, sich an Orten außerhalb des eigenen Hauses zurückzuziehen, an denen sie für sich allein oder jedenfalls von einer breiten Öffentlichkeit abgeschieden sein will. Sie kann dies auch an Orten tun, die für jedermann frei zugänglich, also öffentlich sind.
Dies setzt freilich voraus, daß es sich dabei im konkreten Zeitpunkt um eine von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedene Örtlichkeit handelt und diese Abgrenzung von der Öffentlichkeit auch für Dritte objektiv erkennbar ist. Dies kann z. B. in abgeschiedenen Räumlichkeiten eines Restaurants oder Hotels, Sportstätten, Telefonzellen, unter Umständen sogar in der freien Natur geschehen, sofern der Betreffende nicht mehr als ein Teil der Öffentlichkeit erscheint.
bb) Der Achtungsanspruch gegenüber Dritten setzt ferner voraus, daß der Situation, in der sich der Betreffende befindet, ein typisch privater Charakter anhaftet. Das ist dann der Fall, wenn sich jemand im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit des Ortes in einer Weise verhält, wie er es vor der breiten Öffentlichkeit nicht täte, indem er sich etwa persönlichen Regungen hingibt, die erkennbar für die Augen Dritter nicht bestimmt sind, oder sich gehen läßt. Nur in einer solchen Situation kann angenommen werden, daß der Betreffende - objektiv erkennbar - andere nicht daran teilnehmen lassen will und von ihnen die Respektierung seiner Zurückgezogenheit erwarten kann.
cc) In diesen schutzwürdigen Bereich der Privatsphäre greift in unzulässiger Weise durch die Anfertigung von Bildaufnahmen ein, wer die Arglosigkeit des Betreffenden, der sich unbeobachtet wähnt, für seine Zwecke ausnutzt. Das ist dann der Fall, wenn er den Betreffenden gleichsam durch das Schlüsselloch beobachtet und ihn auf diese Weise heimlich mit der Anfertigung von Bildnissen überrascht. Das gleiche gilt, wenn die Bildaufnahme zwar offen, aber so überrumpelnd geschieht, daß sich der Betreffende darauf nicht mehr einrichten kann. Diese Eingrenzung rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß der Schutz der Privatsphäre an einer Örtlichkeit in Anspruch genommen wird, deren Zutritt an sich jedermann offensteht und der Betreffende daher nur durch die Heimlichkeit und Überrumpelung in unzulässiger Weise in seiner Privatheit getroffen werden kann.
Schon bisher ist die Bildniserschleichung durch heimliche Aufnahme in der Rechtsprechung stets als rechtswidrig angesehen worden (BGHZ 24, 200, 208; Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64 - NJW 1966, 2353, 2355 - "Vor unserer eigenen Tür"; OLG Frankfurt NJW 1987, 1087; vgl. BGHZ 27, 284 - Tonbandaufnahme; 73, 120 - Telefonabhören; BAG, Urteil vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - JZ 1988, 108). Das galt freilich nur für den Privatbereich innerhalb des eigenen Hauses, in dem Aufnahmen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig sind. Den gleichen Schutz kann der Betroffene jedoch beanspruchen, wenn er seine Privatsphäre an einen Ort außerhalb des eigenen Hauses gewissermaßen mitnimmt. Auch dort können aus den gleichen Erwägungen heraus Bildaufnahmen grundsätzlich nur mit seiner Genehmigung hergestellt und veröffentlicht werden.
3. Eine Güter- und Interessenabwägung nach diesen Grundsätzen ergibt, daß die Beklagte mit der Veröffentlichung der in einem Gartenlokal aufgenommenen und in der Zeitschrift F.R. Nr. 30 zu der Überschrift "Diese Fotos sind der Beweis für die zärtlichste Romanze unserer Zeit" abgedruckten Bilder in unzulässiger Weise in die geschützte Privatsphäre der Klägerin eingegriffen hat. Diese kann daher die weitere Veröffentlichung der Bilder verbieten.
a) Die Bilder zeigen die Klägerin in einem mit Glühbirnen nur unvollkommen beleuchteten Gartenlokal zusammen mit dem Schauspieler Vincent Lindon an einem Tisch sitzend. In dem Text des begleitenden Artikels unter der Überschrift "Das Versteckspiel ist vorbei" heißt es dazu:
"Perfektes Versteck für die schöne Prinzessin und ihren scheuen Verehrer - dachten die beiden. Aber die Kamera ist Zeuge, wie Vincent zärtlich Carolines Hand ergreift. Klick. Wie er sie an seine Lippen zieht, sie sanft berührt. Klick, klick."
aa) Die Bilder und der begleitende Text lassen erkennen, daß sich die Klägerin in die verborgene Atmosphäre eines solchen Lokals zu einem Privatgespräch zurückgezogen hat. Sie hat sich damit zwar einer begrenzten Öffentlichkeit ausgesetzt, denn die übrigen Gäste des Lokals und sonstige Personen konnten sie wahrnehmen und beobachten. Diese hatten auch die Möglichkeit, die Klägerin bei denjenigen Verhaltensweisen zu sehen, die Gegenstand der Fotos sind. Es macht aber einen großen Unterschied, ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden kann oder ob in einer solchen Situation Fotografien von ihm hergestellt werden zu dem Zweck, diese in der Öffentlichkeit zu verbreiten (so zutreffend Allfeld, DJZ 1920, 702 in Kritik des Urteils des AG Ahrensböck DJZ 1920, 596; Frank, Persönlichkeitsschutz heute (Zürich 1983), S. 116; Helle, aaO S. 180). Dem hat sich die Klägerin ersichtlich nicht ausgesetzt, und eben davor hat sie Anspruch auf Schutz. Denn es war offensichtlich, daß die Klägerin bei dem Gespräch mit Vincent Lindon für sich sein und sich nicht den Blicken einer breiteren, unbestimmten Öffentlichkeit darbieten wollte. Das ließ die Abgeschiedenheit und Vertraulichkeit des Ortes und das von persönlichsten Lebensäußerungen gekennzeichnete Zusammensein mit ihrem Begleiter unschwer erkennen. In diesen Privatbereich durfte der Fotoreporter nicht durch die heimliche Anfertigung von Fotografien eindringen.
bb) Die Fotos sind ganz offensichtlich versteckt und für die Klägerin unbemerkt aus großer Entfernung mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen worden; sie haben damit belauschenden Charakter. Die Heimlichkeit diente dazu, die fehlende Einwilligung der Klägerin zu unterlaufen und ihr die Möglichkeit zu nehmen, sich gegen das Fotografiertwerden in diesen Augenblicken zu wehren. Sie diente ferner dazu, ihre Arglosigkeit und Unbefangenheit auszunutzen, um dadurch persönlichste Regungen zu erhaschen, was dem Fotografen, der die Klägerin beim Austausch von Zärtlichkeiten aufgenommen hat, hier auch gelungen ist.
b) Bei der beiderseitigen Interessenabwägung spielt ferner der Informationswert des abgebildeten Vorgangs eine erhebliche Rolle. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist, desto mehr muß das Schutzinteresse einer Person der Zeitgeschichte hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert der Abbildung für die Allgemeinheit ist.
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Im Streitfall kommt den Fotografien, die die Klägerin mit Vincent Lindon in einem Gartenlokal zeigen, allenfalls ein geringer Informationswert zu. Es überwiegen bloße Neugier und Sensationslust sowie ein bloßes Interesse an Unterhaltung. Solche Motive, insbesondere das bloße Unterhaltungsinteresse der Leser, das hier an rein privaten Vorkommnissen aus dem Leben der Klägerin befriedigt werden soll, können aber, wie in der Rechtsprechung stets betont worden ist, nicht als schützenswert anerkannt werden (BVerfGE 34, 269, 283; BGHZ 24, 200, 208; 128, 1, 12 = VersR 1995, 305, 308; BGH, Urteil vom 9. Juni 1965 - aaO S. 2149 - Spielgefährtin; vom 26. Januar 1965 aaO S. 413 - Gretna Green; OLG Hamburg AfP 1992, 376, 377).
4. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit es um die Bilder in den übrigen Zeitschriften geht, denn diese berühren die Klägerin nicht in ihrer geschützten Privatsphäre.
a) Das gilt für die Bilder "B" Nr. 32 und 34, die die Klägerin beim Reiten, Paddeln, Radfahren, beim Einkaufen oder sonstwie auf der Straße zeigen. Es gilt aber auch für das in "B" Nr. 32 Seite 88 veröffentlichte Bild, auf dem die Klägerin zusammen mit Vincent Lindon in einem Gasthaus in Begleitung anderer Personen zu sehen ist.
Die Fotografien sind an jedermann zugänglichen Orten der Öffentlichkeit aufgenommen worden. Die Klägerin hat sich in diesen Fällen in die Öffentlichkeit begeben und ist damit ein Teil der Öffentlichkeit geworden. Sie hat sich weder erkennbar in eine von der breiten Öffentlichkeit abgegrenzte Abgeschiedenheit zurückgezogen, noch haftet der Situation, in der sie sich jeweils befindet, ein privater Charakter in dem oben beschriebenen Sinne an.
Die Veröffentlichung solcher Bilder kann die Klägerin nicht verbieten. Sie muß es als Person der Zeitgeschichte vielmehr hinnehmen, daß die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran hat zu erfahren, wo sie sich aufhält und wie sie sich in der Öffentlichkeit gibt, sei es beim Einkaufen auf dem Marktplatz, in einem Cafe, bei sportlicher Betätigung oder sonstigen Tätigkeiten des täglichen Lebens. Das gilt auch für das in einer Gaststätte angefertigte Bild in "B." Nr. 34, auf dem die Klägerin mit anderen Personen an einem Tische sitzend zu sehen ist. Diese Aufnahme unterscheidet sich von den im Gartenlokal von St. R. aufgenommenen Bildern dadurch, daß hier die Merkmale fehlen, die bei jenen zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen: Weder hat sich die Klägerin auf diesem Bild in der Gaststätte an einen von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedenen Ort begeben, noch haftet der Situation, in der sie betroffen wurde, ein irgendwie gearteter privater Charakter in dem zuvor beschriebenen Sinne an. Die Tatsache, daß die Aufnahmen für die Klägerin unbemerkt aufgenommen worden sind, gibt der Klägerin für sich genommen ebenfalls keinen Grund, die Unterlassung der Veröffentlichung zu verlangen, denn Personen der Zeitgeschichte müssen sich im allgemeinen auch die unbemerkte oder gar heimliche Anfertigung von Fotografien gefallen lassen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit zeigen (Frank aaO S. 118 zu Rdnr. 280).
b) All diesen Bildern ist allerdings gemeinsam, daß sie die Klägerin nicht bei Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion darstellen, sondern im weiteren Sinne ihr Privatleben betreffen. Die Klägerin möchte die Veröffentlichung solcher Bilder, wie in Frankreich, auch in Deutschland grundsätzlich untersagen. Das ist ihr nach deutschem Recht jedoch nicht möglich.
In Frankreich mag die Veröffentlichung eines Bildes nach Art. 9 Code civil, der den Schutz des Privatlebens zum Gegenstand hat (vie privee), grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person zulässig sein. Auch mag dies für Monarchen und andere Personen des öffentlichen Lebens gelten, es sei denn, der Betreffende werde bei der Ausübung einer öffentlichen Funktion dargestellt (vgl. Cour de Cassation, Bulletin des arr ts, Chambres civiles, avril 1988, 1. Ch. civ. Nr. 98, S. 67 - Farah Diba; Tribunal de grande instance de Paris, Recueil Dalloz Sirey 1977, Jurisprudence S. 364 ff - Caroline von Monaco; vgl. ferner Hauser, GRUR Int. 1988, 839, 840; Ehlers/Baumann, ZvglRWiss. 1978, 421 ff; Codes Dalloz, Code civil 92. Aufl. (1992-1993), Art. 9 Anm. 9).
Eine solche Handhabung kommt aber nach deutschem Recht, für das § 23 KUG maßgebend ist, nicht in Betracht. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 14. November 1995 (aaO) zum Ausdruck gebracht hat, kann ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen, eine absolute Person der Zeitgeschichte als solche im Bild vorgestellt zu bekommen. Ein Bezug zu einer irgendwie gearteten öffentlichen Funktion einer solchen Person ist dabei nicht erforderlich. Dementsprechend wird im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit schon dann anzuerkennen sein, wenn es lediglich darum geht, wie sich der Betreffende als einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktionen, in der Öffentlichkeit bewegt. Dieses Informationsinteresse hat lediglich dann zurückzutreten, wenn das berechtigte Interesse des Abgebildeten im Einzelfall der Veröffentlichung entgegensteht (§ 23 Abs. 2 KUG). Das ist hier bei den in Frage stehenden Bildern in den Zeitschriften Nr. 32 und 34, die die Klägerin keineswegs unvorteilhaft zeigen, jedoch nicht der Fall.
B.
Ob das Klagebegehren, soweit die Verbreitung der Zeitschriften in Frankreich in Frage steht, unter Zugrundelegung französischen Rechts begründet wäre, bedarf entgegen der Auffassung der Revision keiner abschließenden Entscheidung.
1. Der Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nach französischem Recht steht Art. 38 EGBGB entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Nach dieser Vorschrift können aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als diese nach den deutschen Gesetzen begründet sind. Dies gilt auch zu Gunsten der Beklagten als einer juristischen Person mit Sitz im Inland (RGZ 129, 385, 388; OLG Hamburg JPRspr. 1930 Nr. 155; vgl. auch BGHZ 86, 234, 237). Demgemäß bedarf es keines Ergebnisvergleiches zwischen deutschem und französischem Recht, wenn wie hier feststeht, daß das deutsche Recht von vornherein keinen Anspruch gewährt (BGHZ 71, 175, 177; 86, 234, 237; BAG NJW 1964, 990, 991; v. Bar JZ 1985, 961, 963).
2. Die Erwägungen, mit denen sich die Revision gegen die Privilegierung in Art. 38 EGBGB wendet, greifen im Ergebnis nicht durch. Zwar trifft es zu, daß die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem im Anwendungsbereich des EG-Vertrages geltenden Diskriminierungsverbot gemäß Art. 6 EG-Vertrag unterschiedlich beantwortet wird. Nach Art. 6 Abs. 1 des EG-Vertrages (ehemals Art. 7 des EWG-Vertrages) ist "unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten". Ob Art. 38 EGBGB mit diesem Diskriminierungsverbot vereinbar ist oder nicht, bedarf hier indessen keiner Entscheidung. Monaco ist nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft (Art. 227 EG-Vertrag, vgl. Grabitz/Hilf/Hummer, Kommentar zur Europäischen Union, EG-Vertrag, Art. 227 Rdn. 54). Als Angehörige eines dritten Staates kann die Klägerin den Schutz aus Art. 6 des EG-Vertrages nicht für sich in Anspruch nehmen. Dies folgt aus dem Umkehrschluß aus Art. 59 Abs. 2 des EG-Vertrages (Bode, Die Diskriminierungsverbote im EWG-Vertrag (1968), S. 302; Ehle, Kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 7 Rdn. 19; Feige, Der Gleichheitssatz im Recht der EWG (1973), S. 31 ff, 34; Niessen, NJW 1968, 2170, 2172; Staudinger/v. Hofmann aaO EGBGB Art. 38 Rdn. 245; enger v.d. Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 7 Rdn. 16 f; differenzierend Grabitz/Hilf/von Bogdandy aaO, EG-Vertrag Art. 6 Rdn. 34, 35).
IV.
Nach allem ist das angefochtene Urteil in dem aus der Urteilsformel sich ergebenden Umfang aufzuheben und die Beklagte insoweit zur Unterlassung weiterer Veröffentlichungen zu verurteilen. Die weitergehende Revision der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Quelle: ZUM 1996, 405-409 (Leitsatz und Gründe)
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