Durch die heimliche Aufnahme eines Fotos, laufen auch BILD-Leser-Reporter Gefahr, umfassenden Ansprüchen des Abgelichteten ausgeliefert zu sein.
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Ihr Foto wurde in der Zeitung oder in einem Onlineartikel veröffentlicht? Sie wollen das nicht? - Wenn Sie eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.
Der Sachverhalt: Heimlich von einem BILD-Leserreporter abgelichtet und Tage später in der Zeitung wiedergefunden!
Wir betreuten einen Mandanten, der uns über das Internet ausfindig gemacht hat. Er fuhr als Privatperson mit seinem Motorrad über die Autobahn. Sein Anblick war schon recht außergewöhnlich, da er als Sozius seinen Hund mitführte.
Hiervon machte eine ihm unbekannte Person heimlich Fotos und schickte sie an die BILD-1414-Redaktion. Tage später musste unser überraschter Mandant feststellen, dass sein Foto in der BILD-Zeitung und online auf www.bild.de veröffentlicht war.
Nach der Übernahme des Mandats schrieben wir BILD und Axel Springer an und forderten Unterlassung sowie Zahlung der Rechtsanwaltskosten, u.a. ein. Wir wiesen daraufhin, dass es sich bei der Fotoverwendung um eine Verletzung des Bildnisrechts unseres Mandanten handelt, denn schließlich dürfen Privatpersonen nicht nach Belieben fotografiert und deren Fotos sodann in der Presse verwendet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Privatperson weder zur Fotoaufnahme, noch zur weiteren Verwendung die erforderliche Einwilligung erklärte.
BILD GmbH & Co.KG und Axel Springer SE geben Unterlassungserklärung ab und zahlen die Rechtsanwaltsgebühren!
Die Antwort von BILD und Axel Springer kam prompt: Sie löschten den Online-Artikel auf www.bild.de und versprachen, die Fotos nicht mehr zu verwenden. Zudem zahlten Sie auch die Rechtsanwaltsgebühren unseres Mandanten, so dass ihm durch unsere Beauftragung kein Schaden entstanden ist.
- Auszüge aus dem Schreiben:
Die BILD GmbH & Co.KG und die Axel Springer SE (Letztere freiwillig und unaufgefordert) verpflichten sich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber Herrn XXX, es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Herrn XXX festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Herrn XXX zu zahlenden Vertragsstrafe, zukünftig zu unterlassen, die nachfolgenden Fotos
[..Darstellung zweier Fotos..]
zu verbreiten oder zu veröffentlichen, wie in BILD vom XXX 2016 und unter http://www.bild.de/news/leserreporter/leserreporterXXX geschehen."
[...]
"Die BILD GmbH & Co.KG ist daher bereit, Ihrem Mandanten die Kosten Ihrer Inanspruchnahme in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem angemessenen Gegenstandswert von 7.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt also 650,34 € zu erstatten."
Das Recht am eigenen Bild und Gefahren für BILD-Leserreporter: Es drohen umfassende Unterlassungs- und u.U. auch Schadenersatzansprüche!
BILD-Leser-Reporter kann jeder werden. Dafür müssen die Leser-Reporter einfach "lustige, spektakuläre, spannendene oder kuriose" bei BILD oder BILD.de einsenden. Werden die Fotos verwendet, so erhalten die Leserreporter im Gegenzug eine Honorar der "1414-Redaktion" in Höhe von "bis zu 250 €"; siehe:
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2. Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005, VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007, VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2) (Rn.22).
Doch gerade wenn fremde Person heimlich fotografiert werden, laufen die Leser-Reporter Gefahr, das Recht am eigenen Bild zu verletzten. Handelt es sich insbesondere um eine Privatperson, so kann bereits die Aufnahme eines Fotos eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Denn grundsätzlich darf ein Foto nicht ohne Einwilligung aufgenommen und verwendet werden.
Sowohl der BILD-Zeitung als auch dem Leser-Reportern selbst drohen umfassende Ansprüche des Abgelichteten, wenn das Foto ohne Zustimmung verwendet wurde: Nicht nur, dass sie unter Umständen verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die damit einhergehenden Rechtsanwaltskosten des Abgelichteten zu zahlen haben. Vielmehr könnten sie auch Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein.
Sie wollen sich gegen die BILD-Zeitungen wenden?
Wurde von Ihnen ohne Zustimmung heimlich ein Foto aufgenommen und veröffentlicht? Sie haben gar einen Schaden erlitten? Sie benötigen anwaltliche Hilfe?
Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
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Martin (Montag, 23 Januar 2017 11:02)
Im Grunde ist aber letztlich die BILD-Zeitung verantwortlich für die Veröffentlichung des Bildes. D.h. der Fotografierte kann zwar vom Recht am eigenen Bild Gebrauch machen - aber der Schade, der bei einer unzensierten VÖ entsteht, den hat die BILD-Zeitung zu tragen.
Gerd (Freitag, 02 Juni 2017 10:11)
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nelke,
die Bildzeitung reagiert nicht auf meine Anfrage. Von mir wurde auch ein Foto OHNE MEIN WISSEN (!!!) veröffentlicht. Das Foto ist jetzt nicht unvorteilhaft, aber man hätte mich durchaus einfach fragen können. Ich habe die Bildzeitung schon angeschrieben und meinen Anspruch auf Löschung und Unterlassung eingefordert. Bisher tut sich aber nichts! Was kann ich tun?
Vielen Dank
Antwort zu #2 (Freitag, 02 Juni 2017 10:46)
Sehr geehrter Gerd,
Sie können gerne über Email mit mir in Kontakt treten, damit ich für Sie einschätzen kann, ob ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch besteht. Sollte die Bildzeitung auf Ihre Aufforderung, das Foto zu löschen, nicht eingegangen sein, so bleibt oftmals kein anderer Ausweg, als einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zumindest ich habe da sehr gute Erfahrungen gemacht und kann mitteilung, dass durch das anwaltliche Einschreitung oftmals eine Klärung veranlasst werden kann, ohne das der Streit vor Gericht ausgetragen werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Jürgen (Dienstag, 10 Juli 2018 14:22)
Hallo,
ich habe mich heute in der Bild Zeitung gesehen. Es handelt sich um ein Foto, dass mich auf offener Straße zeigt. Das wurde zur Bebilderung eines Artikels genommen, der eigentlich nichts mit mir zu tun hat. Es handelt sich vielleicht um eine Foto von einem Leserreporter. Ich möchte das nicht!
Antwort zu #4 (Mittwoch, 11 Juli 2018 09:55)
Guten Tag,
sofern die Bildzeitung Ihr Foto veröffentliche und Sie auf diesem erkennbar sind, dann handelt es sich um ein Personenbild. Die Veröffentlichung ist nur mit Einwilligung erlaubt. Sofern dieses Foto für die Darstellung sachfremden Inhalts verwendet wird, ist die Veröffentlichung des Bildes gegen Ihren Willen nicht mehr von journalistischen Interessen gedeckt. Ihnen dürfte im Ergebnis ein Unterlassungsanspruch zustehen. Bei der Geltendmachung helfen wir Ihnen gerne! Melden Sie sich einfach bei uns.
Gutes Gelingen und mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Silke lindner (Samstag, 18 Mai 2019 12:01)
https://m.bild.de/bild-plus/regional/muenchen/muenchen-aktuell/prozess-in-augsburg-finanz-domina-erpresst-sex-sklaven-61982792,view=conversionToLogin.bildMobile.html
Antwort zu #6 (Donnerstag, 23 Mai 2019 12:37)
Sehr geehrte Frau Linder,
ich habe kein Bild Plus, aber bereits aus dem, was ich da lesen und sehe gehe ich davon aus, dass eine unrechtmäßige Berichterstattung vorliegt. Ihnen wird ein Sachverhalt nachgesagt, der einer Vorverurteilung gleichkommt. Ihr Name und Ihr Bild sind nicht hinreichend verfremdet.
Bei Bedarf nehmen Sie bitte Kontakt zu mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt