Die Beleidigung einer anderen Person ist verboten. Sie kann als persönlichkeitsrechtsverletztende Schmähung grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89).
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Amtliche Leitsätze des BVerfG (Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89):
- Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück.
- Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.
Den Beschluss (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 – 1 BvR 1165/89) gibt es hier:
- Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen ein Urteil, durch das den Beschwerdeführern die Aufstellung und Verbreitung einer Äußerung über den verstorbenen bayerischen Ministerpräsidenten Strauß untersagt worden ist.
I.
1. Der Beschwerdeführer zu 2) ist Schriftsteller und Journalist. In verschiedenen Veröffentlichungen und Fernsehsendungen setzte er sich vor allem mit der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit in der Bundesrepublik auseinander. In einem 1987 erschienenen Buch "Die zweite Schuld oder Von der Last Deutscher zu sein" gab er seiner Sorge um das Demokratieverständnis in Deutschland Ausdruck. Dabei vertrat er die Auffassung, nicht alle Repräsentanten der bundesdeutschen Ordnung seien wahre Demokraten und von den Vorzügen dieses Systems überzeugt. In diesem Zusammenhang verwandte er den Begriff des "Zwangsdemokraten" und bezog ihn (auch) auf den verstorbenen Kläger des Ausgangsverfahrens. Dazu führte er unter anderem aus, in der Bundesrepublik bestehe eine große Sehnsucht nach einem "starken Mann"; zum Hauptauserkorenen dieser Sehnsucht und zu ihrer Symbolfigur sei der CSU-Politiker Strauß geworden. Ein Vergleich zwischen Hitler und Strauß sei jedoch ebenso absurd wie die Behauptung, dieser wolle die demokratische Republik in eine Diktatur umwandeln. In dem zur gleichen Zeit erschienenen Stern- Buch "Wählen - aber wen?" verwandte der Beschwerdeführer zu 2) ebenfalls den Begriff des Zwangsdemokraten, wies aber wiederum einen Vergleich zwischen Strauß und dem "wirklich starken Mann zwischen 1933 und 1945" zurück.
2. Aus Anlaß des Todes von Rudolf Hess druckte der Beschwerdeführer zu 1) in der von ihm herausgegebenen illustrierten Wochenzeitschrift "Stern" ein Interview mit dem Beschwerdeführer zu 2) ab. Der Text stand unter dem Titel "Rudolf Hess und die zweite Schuld der Deutschen". Dabei äußerte sich der Beschwerdeführer zu 2) auf Befragen zu dem Schlagwort "Zwangsdemokraten" wie folgt:
Das sind für mich jene Leute, die sich nur unter Zwang oder aus opportunistischen Gründen zur Demokratie bekehren ließen und diese Staatsform allenfalls formal handhaben. Für mich ist Franz Josef Strauß die Personifizierung dieses Typs.
Stern: Die politische Vita des Bayern beweist, daß wir doch bessere Demokraten sind, als wir scheinen - denn geschafft hat er es ja nicht.
Giordano: Richtig ist, daß Strauß sein Ziel nicht erreicht hat. Die zweite deutsche Demokratie hat ihn domestiziert. Aber das ändert nichts daran, daß dieser Typus - ich will das einmal entpersönlichen, weil sich das keineswegs nur auf Franz Josef Strauß bezieht -, daß dieser Typus in der Bundesrepublik sehr lebendig ist. Sicher, seine Bäume sind nicht in den Himmel gewachsen, die verbliebene Sehnsucht nach dem starken Mann, sozusagen der bundesdeutsche Verschnitt des nationalsozialistischen Führerkults, hat sich nicht erfüllt; dennoch halte ich den Typus des Zwangsdemokraten für sehr gefährlich. Nicht, daß er die Demokratie überwältigen könnte, aber er kann sie sehr wohl beschädigen.
II.
1. Ministerpräsident Strauß erwirkte gegen die Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung, durch die ihnen unter anderem verboten wurde, zu behaupten und zu verbreiten, Strauß sei die Personifizierung des Typs jener Leute, die sich nur unter Zwang oder aus opportunistischen Gründen zur Demokratie bekehren ließen und diese Staatsform allenfalls formal handhaben.
In der Klage zur Hauptsache vertrat er die Ansicht, die Äußerung des Beschwerdeführers zu 2) in dem Zeitungsinterview sei eine "Schmähkritik, die an Häme und Verleumdung nicht mehr zu überbieten" sei. Im Gegenteil habe er die parlamentarische Demokratie immer bejaht und sie als die beste Staatsform angesehen. In der Unterstellung des Gegenteils liege eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und seiner Menschenwürde.
2. Das Landgericht verbot den Beschwerdeführern bei Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft,
zu behaupten und/oder zu verbreiten, der Kläger sei die Personifizierung des Typs jener Leute, die sich nur unter Zwang oder aus opportunistischen Gründen zur Demokratie bekehren ließen und diese Staatsform allenfalls formal handhaben.
Außerdem wurde der Beschwerdeführer zu 1) verurteilt,
den Tenor dieses Urteils in Ziff. I in der nächsten, zum Druck noch nicht fertiggestellten Nummer der Illustrierten "Stern" zu veröffentlichen und zwar im gleichen redaktionellen Teil und in gleicher drucktechnischer Aufmachung wie der beanstandete Artikel in der Zeitschrift "Stern" Nr. 36 vom 27.8.1987 auf Seiten 21 E und 21 G unter Verwendung der Zwischenüberschrift "Rudolf Hess und die zweite Schuld der Deutschen".
Zur Begründung führte das Gericht aus: Zwar handele es sich bei der Erklärung im Zeitungsinterview um eine grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung. Jedoch sei die Grenze zur Schmähkritik, die nicht mehr den Schutz dieses Grundrechts genieße, weit überschritten. Strauß werde als Politiker und Staatsmann, der in demokratischer Weise vom Volk gewählt und auf die Verfassung vereidigt sei, in höchster Weise diffamiert und in seiner Ehre herabgesetzt. Ihm werde unterstellt, er identifiziere sich nicht mit der Demokratie, sondern nehme sie allenfalls gezwungen und widerwillig hin und arbeite im Grunde dem Rechtsstaat entgegen. Der Beschwerdeführer zu 1) müsse sich die Äußerungen im Interview zurechnen lassen, da die Redakteure diese Erklärungen des Beschwerdeführers zu 2) provoziert und erkennbar gebilligt hätten.
3. Während des Berufungsverfahrens verstarb der Kläger des Ausgangsverfahrens. Seine Erben nahmen den Rechtsstreit auf.
Das Oberlandesgericht änderte die landgerichtliche Entscheidung teilweise ab. Den Beschwerdeführern wurde unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft verboten, folgende Äußerungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:
Zwangsdemokraten. Das sind für mich jene Leute, die sich nur unter Zwang oder aus opportunistischen Gründen zur Demokratie bekehren ließen und diese Staatsform allenfalls formal handhaben. Für mich ist Franz Josef Strauß die Personifizierung dieses Typs,
wenn diese Äußerung im Zusammenhang mit folgender Äußerung aufgestellt oder verbreitet werde:
Richtig ist, daß Strauß sein Ziel nicht erreicht hat. Die zweite deutsche Demokratie hat ihn domestiziert. Aber das ändert nichts daran, daß dieser Typus - ich will das einmal entpersönlichen, weil sich das keineswegs nur auf Franz Josef Strauß bezieht -, daß dieser Typus in der Bundesrepublik sehr lebendig ist. Sicher, seine Bäume sind nicht in den Himmel gewachsen, die verbliebene Sehnsucht nach dem starken Mann, sozusagen der bundesdeutsche Verschnitt des nationalsozialistischen Führerkults, hat sich nicht erfüllt; dennoch halte ich den Typus des Zwangsdemokraten für sehr gefährlich. Nicht, daß er die Demokratie überwältigen könnte, aber er kann sie sehr wohl beschädigen.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus: Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dauere über den Tod hinaus fort und finde seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG; der Unterlassungsanspruch könne nunmehr von den Erben des Verstorbenen geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer zu 2) habe ein Werturteil abgegeben, das sich der Beschwerdeführer zu 1) zu eigen gemacht habe. Dieses Werturteil stelle sich in seiner konkreten Form als unzulässige Schmähkritik dar und sei deshalb nicht von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Die Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit erlaube zwar auch eine scharfe, schonungslose, "ausfällige" Kritik, wenn sie sachbezogen sei. Das Grundrecht decke jedoch keine Schmähkritik, die auf eine vorsätzliche Ehrkränkung hinausgehe. Von Schmähkritik könne allerdings nur dann gesprochen werden, wenn der Ausdruck einen Überschuß an nicht mehr hinzunehmender Abwertung (Schmähung) enthalte, der seine Untersagung rechtfertige.
Diese Schwelle sei hier überschritten. Die Äußerung des Beschwerdeführers zu 2) habe eine vorsätzliche Ehrkränkung des früheren Klägers enthalten. Ein Zwangsdemokrat sei jemand, der sich nur unter Zwang oder aus opportunistischen Gründen zur Demokratie habe bekehren lassen und diese Staatsform allenfalls formal handhabe. Im nächsten Absatz des Interviews werde der frühere Kläger stark in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt und als "sozusagen der bundesdeutsche Verschnitt des nationalsozialistischen Führerkults" bezeichnet. Damit werde ihm unterstellt, er hätte den nationalsozialistischen Führerkult fortgesetzt, wenn er nicht durch die Mehrheit daran gehindert worden wäre.
Dieser Vorwurf sei selbst vom Standpunkt des Beschwerdeführers zu 2) aus nicht gerechtfertigt. Dies folge aus einem Vergleich der Äußerungen in den beiden Büchern mit dem Zeitungsinterview. So habe es der Beschwerdeführer zu 2) in seinem Buch "Die zweite Schuld ..." ausdrücklich für absurd erklärt, Hitler mit dem früheren Kläger zu vergleichen. Damit stehe aber fest, daß die im Interview geäußerte Kritik selbst aus der Sicht des Beschwerdeführers zu 2) keine verwertbare Grundlage habe und demnach willkürlich sei. Der Vergleich mache deutlich, daß es in dem Interview nicht mehr um die Sache, sondern um Schmähung gegangen sei.
Zwar seien Personen, die im öffentlichen Leben stünden, verstärkt Zielscheibe öffentlicher Kritik. Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlaß gegeben habe, müsse auch eine scharfe Reaktion hinnehmen. Selbst diese Angriffe dürften aber nicht in Schmähkritik, das heißt in vorsätzliche Ehrkränkungen, ausarten. Ein Recht zum Gegenschlag stehe den Beschwerdeführern nicht zu. Auch eine zulässige Schärfe des Ausdrucks könne es nicht rechtfertigen, den früheren Kläger in die Nähe des Nationalsozialismus zu rücken. Der Schutz des Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 GG sei noch nicht verblaßt.
Schließlich werde den Beschwerdeführern die beanstandete Äußerung nicht etwa sinngemäß verboten, sondern lediglich wörtlich und in einem bestimmten Zusammenhang. Dies greife am wenigsten in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Zwar müsse bei Spontanäußerungen zum Schutz der freien Rede Zurückhaltung bei der Auferlegung von Sanktionen gewahrt werden. Dieser Gedanke könne aber vorliegend die Schmähung des früheren Klägers nicht rechtfertigen. Es habe sich gerade nicht um spontane Bemerkungen, sondern um Äußerungen des Beschwerdeführers zu 2) zu in seinen Büchern bereits durchdachten Fragen gehandelt.
Ein Anspruch auf Veröffentlichung des Entscheidungssatzes bestehe dagegen nicht; eine Satisfaktion sei nicht mehr erforderlich.
III.
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG. Sie machen im wesentlichen geltend:
Die Meinungsäußerung sei zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden; das Gericht habe den Äußerungen einen Sinn gegeben, der ihnen gar nicht innewohne. Gegenstand der Erklärung sei eine Einschätzung der politischen Entwicklung in der Bundesrepublik gewesen; es handele sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. In seinem Buch "Die zweite Schuld oder Von der Last Deutscher zu sein" habe der Beschwerdeführer zu 2) den Begriff des Zwangsdemokraten geprägt und diesen unter anderem auf den früheren Kläger bezogen. Hingegen habe der Beschwerdeführer zu 2) ausdrücklich die Ansicht als absurd bezeichnet, Strauß wolle die demokratische Republik in eine Diktatur umwandeln. Das Interview habe sich auf diese literarischen Arbeiten des Beschwerdeführers zu 2) bezogen.
Die Freiheit der Meinungsäußerung verdiene gegenüber dem durch Art. 1 Abs. 1 GG nur in eingeschränktem Umfang gewährleisteten Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen den Vorrang. Die Abwägung des Berufungsgerichts beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des nur eingeschränkten Persönlichkeitsschutzes des früheren Klägers zum einen und der unzutreffenden Einordnung der Äußerung als Schmähkritik zum anderen. Deshalb könne auch das Abwägungsergebnis nicht richtig sein. Die Äußerung sei gerade nicht von der Absicht der Beleidigung und vorsätzlichen Kränkung geprägt, da es dem Beschwerdeführer zu 2) - wie in seinen Büchern - auch hier um die Sache gegangen sei. Die Schmähabsicht habe das Berufungsgericht auch gar nicht aus dem beanstandeten Passus des Interviews abgeleitet, sondern aus einem anderen, vom Kläger nicht beanstandeten Teil. Dieser anderen Textstelle habe das Oberlandesgericht einen von der grammatikalischen Konstruktion und vom Wortlaut her nicht mehr gedeckten Sinn gegeben, indem es ausgeführt habe, der frühere Kläger werde als "sozusagen der bundesdeutsche Verschnitt des nationalsozialistischen Führerkults" bezeichnet. In Wahrheit habe der Satz von der verbliebenen Sehnsucht nach dem starken Mann nicht den Kläger kritisiert, sondern den Führerkult. Das Berufungsgericht habe diese Passage über den Führerkult unzulässig mit der zwei Sätze vorher geäußerten Meinung verbunden, die Demokratie habe Strauß domestiziert. Erst so sei das Gericht zu der Auslegung gekommen, dem Kläger werde unterstellt, er hätte den nationalsozialistischen Führerkult fortgesetzt, wenn er nicht durch die gegen ihn eingestellte Mehrheit daran gehindert worden wäre. In Zweifelsfällen spreche immer eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Deren Bedeutung habe das Berufungsgericht verkannt. Seine Begründung, wonach die Schmähabsicht aus dem Widerspruch des Interviews zu den zitierten Buchaussagen des Beschwerdeführers zu 2) folge, beruhe auf diesem Auslegungsfehler. Selbst wenn man aber das Interview so verstehen wollte, daß danach der frühere Kläger die Sehnsucht nach dem starken Mann geteilt habe, sei dies eine zulässige Meinungsäußerung, die sich anhand veröffentlichter Erklärungen des früheren Klägers auch belegen lasse. Überspitzungen müsse dieser wegen des von ihm bevorzugten Redestils hinnehmen.
Die Untersagung der Äußerung stelle für beide Beschwerdeführer einen Eingriff von besonderer Intensität dar. Dem Beschwerdeführer zu 2) werde der Verzicht auf gedankliche Teile seiner Erklärung zugemutet, wobei das Gericht dazu erst aufgrund eines zu Unrecht unterstellten Sinnes der Äußerung gelangt sei. Dies berge die Gefahr der Einschüchterung in sich.
2. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und den Klägern ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Minister hat die Ansicht vertreten, die Verurteilung verstoße nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht habe die Äußerung des Beschwerdeführers zu 2) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Schmähkritik bewertet. Derartige Schmähkritik sei aber durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr gedeckt.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
I.
1. a) Das Unterlassungsurteil des Oberlandesgerichts schränkt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein. Zwar findet dieses Grundrecht nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre, zu denen auch die Vorschriften des § 823 Abs. 1 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB sowie § 1004 BGB gehören, auf die das Oberlandesgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die grundrechtsbeschränkenden Gesetze müssen aber ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>, st. Rspr.). Diesem Erfordernis hat das Oberlandesgericht nicht in ausreichendem Maß Rechnung getragen.
b) Die Einwirkung der Grundrechte nimmt dem Verfahren nicht den Charakter eines Privatrechtsstreits (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 205 f.). Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung der zivilgerichtlichen Entscheidung gilt daher auch hier, daß die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall prinzipiell den dafür zuständigen Fachgerichten zustehen und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind. Das Bundesverfassungsgericht darf nur eingreifen, wenn die Fachgerichte dabei gerade Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>).
Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann das allerdings schon bei einer unzutreffenden Erfassung oder Würdigung der grundrechtlich geschützten Äußerung der Fall sein. Der Einfluß des Grundrechts wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.>; Beschluß vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 und 1 BvR 42/86 - Umdruck S. 15). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 <242>; 61, 1 <10>; Beschluß vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 und 1 BvR 42/86 - Umdruck S. 13). Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen dieses Inhalts können den Zugang zu dem grundrechtlich geschützten Bereich von vornherein verstellen. Daher müssen sie vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang nachprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.>; 54, 208 <215>).
Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2) beruht auf einem bestimmten Verständnis seines Interviews und dessen Bewertung als Schmähung des verstorbenen Ministerpräsidenten Strauß mit der Folge, daß die Meinungsfreiheit hinter dem Ehrenschutz zurückzustehen hat. Das tatsächliche Verständnis und die rechtliche Bewertung der Äußerungen unterliegen daher in vollem Umfang der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung.
2. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE 54, 129 <137>; 61, 1 <11>; 66, 116 <139>). Bei ersteren spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Insbesondere muß in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 <139>; 60, 234 <241>). Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik in politischen Auseinandersetzungen überhöhte Anforderungen stellt, ist daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 <170>; 54, 129 <137 ff.>; 60, 234 <240>; 68, 226 <232>).
b) Es begegnet von Verfassungswegen allerdings keinen Bedenken, daß das Oberlandesgericht in der Bezeichnung des Klägers des Ausgangsverfahrens als "Zwangsdemokrat" eine Herabsetzung und Kränkung erblickt hat. In der Tat wird der gewählte Ministerpräsident eines demokratisch verfaßten Staates in seinem sozialen Geltungsanspruch erheblich beeinträchtigt, wenn er als "Zwangsdemokrat" und sogar als Personifizierung dieses Typs in dem Sinn bezeichnet wird, den der Beschwerdeführer zu 2) mit diesem Begriff verbindet. Der Betroffene ist damit dem Vorwurf ausgesetzt, daß er sich unter dem Druck der Verhältnisse zwar äußerlich als Demokrat gebe, innerlich aber undemokratischen Staatsformen zuneige.
Herabsetzenden Charakter hat erst recht die Aussage, die das Oberlandesgericht dem Interview des Beschwerdeführers zu 2) entnommen hat, der frühere Kläger stehe dem Nationalsozialismus nahe und hätte den nationalsozialistischen Führerkult fortgesetzt, wenn er durch die Mehrheit des Volkes nicht daran gehindert worden wäre. Der Nationalsozialismus hatte sich nicht allein einem Ordnungsmodell verschrieben, das der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes durchweg entgegengesetzt ist, sondern seine Ziele überdies mit verabscheuungswürdigen Mitteln verfolgt. Für einen Politiker, der beansprucht, Demokrat zu sein, ist es daher in hohem Maß herabwürdigend, in nahe Verbindung zum Nationalsozialismus gebracht zu werden.
c) Das Oberlandesgericht ist aber nur unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu der Auffassung gelangt, daß die Äußerungen des Beschwerdeführers zu 2) in diesem Sinne zu verstehen seien. Es hat den letzten Abschnitt der untersagten Äußerung dahin gedeutet, der frühere Ministerpräsident Strauß werde hier als "der bundesdeutsche Verschnitt des nationalsozialistischen Führerkults" bezeichnet, womit er zugleich in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt werde und sich die Unterstellung gefallen lassen müsse, er hätte den Führerkult fortgesetzt, wenn dies möglich gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht die einzig mögliche Deutung dieses Textabschnitts. Er kann vielmehr auch so verstanden werden, daß das Subjekt der "Sehnsucht nach dem starken Mann, sozusagen der bundesdeutsche Verschnitt des nationalsozialistischen Führerkults" Teile der bundesrepublikanischen Bevölkerung sind, während der Kläger des Ausgangsverfahrens für diese lediglich ein Objekt ihrer Sehnsucht bildete. Dagegen geht aus dieser Äußerung nicht eindeutig die Behauptung hervor, daß der Betroffene selber dieses Ziel angestrebt habe. Wäre der Teil des Interviews, der sich auf den nationalsozialistischen Führerkult bezieht, in diesem Sinn zu verstehen, so ergäben sich bereits Zweifel an seiner herabsetzenden Wirkung für den Kläger des Ausgangsverfahrens.
Für diese schon vom Wortlaut her naheliegende Deutung könnte auch das vom Gericht in anderem Zusammenhang herangezogene Buch des Beschwerdeführers zu 2) "Die zweite Schuld oder Von der Last Deutscher zu sein" sprechen. Der Beschwerdeführer zu 2) hatte dort den Kläger des Ausgangsverfahrens zwar ebenfalls zu den Zwangsdemokraten gezählt, ihn dann aber als den Hauptauserkorenen, also das Objekt der Sehnsucht nach dem starken Mann bezeichnet und einen Vergleich mit Hitler ausdrücklich abgelehnt. In den Feststellungen des Oberlandesgerichts findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß er in dem an sein Buch anknüpfenden Interview von dieser Meinung abgerückt wäre.
d) Einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung hält aber auch die Einordnung der Äußerung als Schmähkritik nicht stand. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762 f.; Lenckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 23. Aufl., § 193 Rdnr. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 54, 129 <137>).
Legt man diesen, im Interesse der Meinungsfreiheit eng gefaßten Begriff der Schmähung zugrunde, dann reichen die vom Oberlandesgericht herangezogenen Anhaltspunkte nicht aus, um eine Einordnung der Äußerung als Schmähung zu stützen. Bei der untersagten Äußerung über "Zwangsdemokraten" ging es dem Beschwerdeführer zu 2) primär darum, auf die Gefährdung der demokratischen Ordnung durch Personen hinzuweisen, die diese Staatsform nur äußerlich anerkennen, innerlich aber ablehnen. Da sie sich nur unter dem Zwang der Verhältnisse demokratisch gäben, könnten bei einer Änderung der Verhältnisse schnell ihre undemokratischen Neigungen wirksam werden. Erst im Zusammenhang damit nannte der Beschwerdeführer zu 2) den Kläger des Ausgangsverfahrens als Beispiel für den Typus des "Zwangsdemokraten". Im Vordergrund blieb die Sachaussage, und nur zur Erläuterung, wer dem geschilderten Typus entspreche, kam der Kläger ins Spiel. Im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Sache muß sich aber auch ein demokratischer Politiker den in der Bezeichnung "Zwangsdemokrat" enthaltenen Vorwurf gefallen lassen.
Der Sachbezug blieb auch bei den folgenden Äußerungen des Beschwerdeführers zu 2) erhalten. Das gilt selbst dann, wenn man darin mit dem Oberlandesgericht die Behauptung sähe, daß der frühere Kläger des Ausgangsverfahrens insgeheim dem Führerkult anhänge. Der Beschwerdeführer zu 2) machte ausdrücklich klar, daß es ihm nur um den Typus des Zwangsdemokraten ging, der in der Bundesrepublik sehr lebendig sei und keineswegs allein von dem Kläger verkörpert werde. Seine Äußerungen lassen auch, soweit er anschließend von der "Sehnsucht nach dem starken Mann", einem bundesdeutschen "Verschnitt des nationalsozialistischen Führerkults" gesprochen hat, nicht die Deutung zu, damit solle nicht mehr - wenngleich leidenschaftlich und überspitzt - zur Sache Stellung genommen, sondern der frühere Kläger persönlich gekränkt werden. Vielmehr überwiegt auch hier die Warnung, die demokratische Ordnung der Bundesrepublik vorschnell für gesichert zu halten und die Gefahren, die ihr drohen, zu unterschätzen.
e) Nach den Ausführungen im Berufungsurteil beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts zugunsten des Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen und gegen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zu 2) auf der nicht hinreichend begründeten Deutung der Äußerung sowie ihrer unzutreffenden Bewertung als Schmähkritik. Unter diesen Umständen ist aber nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei hinreichender Beachtung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt.
II.
Für den Beschwerdeführer zu 1) stellt sich die Verurteilung als Eingriff in die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Da dieser Eingriff allein auf die unzutreffende Annahme gestützt ist, daß die abgedruckte Äußerung des Beschwerdeführers zu 2) als Schmähung anzusehen sei, verstößt die Entscheidung auch insoweit gegen das Grundgesetz.
Quelle: BVerfGE 82, 272-285
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