Wird über einen Angeklagten eines laufenden Strafverfahrens falsch oder vorverurteilend in der Presse berichtet, kann dem Betroffenen Schadensersatz zustehen!

Berichtet die Presse im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren über den Angeklagten falsch oder vorverurteilend oder sogar beleidigend, so kann der Betroffene nicht nur die Unterlassung einfordern. Ihm steht auch eine Geldentschädigung -"Schmerzensgeld"- zu-. Je schwerer die Rufschädigung ist, desto höher fällt der Schadensersatz bei derartigen Rufmord-Kampagnen aus (LG Köln, Urteil vom 30.9.15 – 28 O 7/14).



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Die Presse verbreitet über Sie öffentlich Unwahrheiten, die so wie es gesagt wird, gar nicht stimmen? Die Berichterstattung ist falsch? Ihr guter Ruf steht auf dem Spiel? Handelt es sich gar um Rufmord? - Wenn Sie eine Frage oder ein Problem haben und eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.

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Amtliche Leitsätze des LG Köln (Urteil vom 30.9.15 – 28 O 7/14):

  1. Bei einer Vielzahl persönlichkeitsrechtverletzender Artikel in der Presse kann ein Anspruch auf Geldentschädigung von mehreren hunderttausend Euro bestehen. Daneben steht dem Betroffenen auch ein Unterlassungsanspruch zu.
  2. Der Presse ist es durchaus gestattet, über laufende Strafverfahren zu berichten, doch muss die Berichterstattung neutral sein. Insbesondere darf sie nicht vorverurteiltend gehalten sein.

2. Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005, VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007, VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2) (Rn.22).



Das Urteil (LG Köln, Urteil vom 30. September 2015 – 28 O 7/14) gibt es hier:


Tenor

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 335.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.8.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.127,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.8.2010 zu zahlen.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.237,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.1.2014 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78% und die Beklagte zu 22%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Der Kläger ist ein ehemaliger Fernsehmoderator und betrieb bis zu seinem Ausscheiden im Herbst 2013 das von ihm gegründete Unternehmen N2, produzierte und moderierte u.a. die Sendung "Das Wetter im Ersten" und bewarb verschiedene Produkte wie u.a. "Actimel" und Unternehmen wie Mercedes-Benz, N und Bank24. Ferner wurde der Kläger regelmäßig für Vortragsveranstaltungen von Unternehmen und Verbänden gebucht. Bis zur Berichterstattung über das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren war sein Privatleben nicht in der Öffentlichkeit bekannt.

 

Die Beklagte verlegt die bundesweiten Tageszeitungen "B", "B a S", die auflagenstärkste Sonntagszeitung Deutschlands, "W" und das "H Abendblatt" und betreibt zudem die Internetseiten www.....de, die jährlich 8,56 Millionen Nutzer und 38.917.873 "Visits" aufweist, und www.....de.

 

Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Kläger wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 9.2.2010 seine damalige Freundin zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand der Kläger sich in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 31.5.2011 wurde der Kläger freigesprochen. Er veröffentlichte im Jahre 2012 ein Buch unter dem Titel "Y".

 

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.7.2010 erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 750.000,- EUR auf.

 

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der trotz bestehender gerichtlicher Verbote fortgesetzten, hartnäckigen und kollusiv mit anderen Medien betriebenen Pressekampagne der Beklagten um keine neutrale und objektive Begleitung eines Strafprozesses gegen eine prominente Person gehandelt habe, sondern sie sich vielmehr unter Ausnutzung ihrer finanziellen Übermacht gezielt gegen die Grundlagen seiner Persönlichkeit gerichtet habe. Gegenstand der stigmatisierenden, vorverurteilenden und oftmals schlicht falschen Berichterstattung der Beklagten, die teilweise mehrmals täglich erfolgt sei, sei immer wieder sein Privat- und Intimleben gewesen, obwohl die Öffentlichkeit von weiten Teilen der Hauptverhandlung, insbesondere der Vernehmungen der ehemaligen Freundinnen, ausgeschlossen worden sei. Zudem habe die Beklagte den privaten und teilweise intimen Kommunikationsverkehr veröffentlicht und hierdurch seine Geheimsphäre verletzt. Ferner habe sie immer wieder durch Nachstellungen und Belästigungen sein Recht am eigenen B verletzt.

 

Die Beklagte habe maßgeblich über einen sehr langen Zeitraum durch eine Vielzahl von Berichterstattungen eine beispiellose Pressekampagne betrieben und das Gebot einer unparteiischen Darstellung in drastischer Weise verletzt. Sie habe entgegen der Unschuldsvermutung vor- und nachverurteilend unter Verwendung eines Täter-/Opfer-Schemas über ihn berichtet. Durch die vorverurteilende und grenzüberschreitende Berichterstattung habe die Beklagte ihn an den Pranger gestellt, einen Schauprozess gestaltet und das Strafverfahren beeinflusst. Er ist zudem der Meinung, dass seine Beziehungen zu anderen Frauen für den Vergewaltigungsvorwurf mangels Anwesenheit derselben in der vermeintlichen Tatnacht irrelevant gewesen seien, so dass die Analyse seiner Beziehungen entgegen der Meinung der Beklagten nicht unabdingbare Voraussetzung für die Aufklärung des Tatvorwurfs gewesen sei.

 

Zudem habe die Beklagte auf seine Kosten unter planmäßigem Zusammenwirken mit anderen Medien – teilweise werbend für diese - in Schädigungsabsicht und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit Umsätze in Millionenhöhe durch systematische, wiederholte, zeitnahe und kommerzielle Ausbeutung seiner Person, seines Intimlebens und seines hohen Marktwerts über einen extrem langen Zeitraum erwirtschaftet. Hierdurch seien alle objektiven und subjektiven Merkmale einer Pressekampagne verwirklicht worden, weshalb die Schuld der Beklagten besonders schwer wiege.

 

Ferner handele sich bei den beanstandeten Berichterstattungen um gleichartige Verletzungshandlungen, von denen eine Vielzahl jeweils erst begangen worden sei, nachdem der Beklagten eine vergleichbare Handlung bereits gerichtlich untersagt worden sei. Verlässlichere Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit einer bestimmten Berichterstattung als ein gerichtliches Verbot seien kaum vorstellbar. Außerdem hätten die Veröffentlichungen der Beklagten, die zudem als erste über seine Verhaftung berichtet habe, den Kreis der Rezipienten erheblich vergrößert und seien Anlass für andere Medien gewesen, die mitgeteilten Inhalte aufzugreifen und weiter zu verbreiten. Diese Ausstrahlungswirkung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Diese stimmungsmachende und abwertende Berichterstattung hätte sein B in der Öffentlichkeit so nachhaltig und massiv beeinträchtigt, dass auch der spätere Freispruch diesen Makel nicht mehr habe beseitigen können.

 

Zudem sei im Stadium der Untersuchung des Vorwurfs einer Sexualstraftat aufgrund der Unschuldsvermutung davon auszugehen, dass es keine gewalttätigen Übergriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person gegeben habe. Wenn es einen solchen Übergriff jedoch nicht gegeben habe, existiere auch keinerlei Rechtfertigung dafür, den Betroffenen mit Blick auf eine Berichterstattung über die Untersuchung des Tatvorwurfs die Berufung auf die Intimsphäre zu versagen. Es bestehe in diesem Stadium keinerlei Interesse der Öffentlichkeit, zum Zwecke der Prävention oder aus Mitgefühl mit den Betroffenen über Hintergründe informiert zu werden. Zudem berge eine Berichterstattung über Details aus dem Intimleben des Betroffenen anlässlich der bloßen Untersuchung eines Strafvorwurfs maximales Schädigungspotenzial für den Betroffenen. Es sei schon nicht ersichtlich, aus welchem Grunde überhaupt ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen solle, über Einzelheiten eines laufenden Strafverfahrens informiert zu werden, da es ausreichend sei, der Öffentlichkeit lediglich das Ergebnis eines solchen Verfahrens mitzuteilen. Zumindest aber müsse ein etwaiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Einzelheiten aus einem laufenden Strafverfahren dort seine Grenzen, wo eine Stigmatisierung des Angeklagten drohe.

 

Insbesondere habe die Beklagte:

 

I. vorverurteilend über ihn berichtet:

 

1.a. "L ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig" vom 31.7.2010 auf www.....de (Anlage K 16);

1.b. "L droht angeblich weiteres Verfahren" vom 31.7.2010 auf www....de (Anlage K 17);

1.c. "Neuer Ärger in der Freiheit" vom 1.8.2010 auf www....de (Anlage K 18):

 

Die Beklagte habe, ausgerechnet kurz nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, von angeblichen, neuen Vorwürfen gegen ihn berichtet, derentwegen angeblich die Staatsanwaltschaft Mannheim in einem weiteren Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung ermittele. Die Berichterstattung begründe die gesteigerte Gefahr der Vorverurteilung als frauenverachtender, gewaltbereiter Mensch. Ferner habe keine zulässige Verdachtsberichterstattung vorgelegen, weil es bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe.

 

2. "Plötzlich macht Ls Handy neue Aussage" vom 5.12.2010 in der "W a S" (Anlage K 23):

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handele, da es am Mindestbestand an Beweistatsachen fehle, weil lediglich ein Aktenvermerk über ein Telefonat vorliege, und die Berichterstattung vorverurteilend sei.

 

3. "L und die gefährliche Zeugin" vom 6.3.2011 in der "B a S" (Anlage K 26):

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beitrag vorverurteilend und stigmatisierend sei. Ferner enthalte er vermeintliche Details aus seiner Intimsphäre, namentlich seines Liebes- und Sexuallebens. Ferner beruhe der Beitrag auf einer angeblichen Aussage einer Zeugin im Strafverfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit in der Schweiz angehört worden sei.

 

4. "Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen" vom 25.3.2011 in der "B" (Anlage K 28):

Der Kläger ist der Auffassung, dass dieser Artikel vorverurteilend, falsch und stigmatisierend sei. Zudem sei es - unwidersprochen – unzutreffend, dass er während der Verhandlung mit seinem ipad gespielt habe. Diese Falschbehauptung ziele darauf ab, den Kläger in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen als eine Person, die den gegen sie geführten Strafprozess und das Gericht nicht ernst nehme und sich aus Langeweile die Zeit mit Spielen vertreibe. Durch die betreffenden Beiträge sei ein völlig unzutreffendes B von ihm gezeichnet worden. So sei er als notorischer Gewalttäter hingestellt worden, obwohl er in Wahrheit ein völlig friedfertiger Mensch sei.

 

II. seine Intimsphäre verletzt, indem sie intime Details zu angeblichen Sexualpraktiken und vermeintlichen sexuellen Vorlieben veröffentlicht sowie über Krankheiten und seinen Gesundheitszustand spekuliert habe:

 

5. "Es geht um Schläge, Peitschen, Fessel-Sex - Das bizarre Liebesleben von L und seiner Ex" vom 19.7.2010 in der "B" (Anlage K 30):

Der Kläger ist der Auffassung, dass die angegriffenen Äußerungen einen unzulässigen Eingriff in seine Intimsphäre darstellten, da seine vermeintlichen Sexualpraktiken thematisiert würden, die nicht im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gestanden hätten.

 

6. "Der Fall L – Mit Zuckerbrot und Reitpeitsche" vom 2.8.2010 auf www.....de (Anlage K 34):

Der Kläger ist der Meinung, dass die angegriffenen Äußerungen Einzelheiten aus seinem Intim- und Sexualleben an die Öffentlichkeit gezerrt hätten, teilweise falsch, teilweise beleidigend und vorverurteilend seien.

 

7. "Der nette Wettermoderater und die SM-Spiele mit Peitsche" vom 13.9.2010 auf www....de (Anlage K 37):

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung seiner vermeintlichen sexuellen Vorlieben sowie der angeblich zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin üblichen Sexualpraktiken seine Intimsphäre verletzt habe. Zudem habe die Beklagte über seine angebliche Zeugungsunfähigkeit und die damals noch nicht öffentlich bekannte Nichtleiblichkeit seiner Kinder berichtet und hierdurch seine Intim- und Privatsphäre verletzt, ohne dass ein Berichterstattungsinteresse oder ein Bezug zum Tatvorwurf bestanden habe. Der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sei auch schwerwiegend, da die Bereiche "Sexualität" und "Gesundheit" nicht ohne Grund einem absoluten Schutz unterworfen seien. Mit Blick auf die Äußerungen zu seinen angeblichen sadomasochistischen Neigungen käme ein ganz erhebliches Rufschädigungspotenzial hinzu, da diese vermeintlichen Neigungen in weiten Teilen der Gesellschaft als etwas Anormales gelten würden, das auf eine gestörte Persönlichkeit schließen lasse.

 

8. "Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz" vom 16.2.2011 in der "B" (Anlage K 40):

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung intime, falsche, vorverurteilende und gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßende Äußerungen enthalte.

 

III. seine Intim-, Privat- und Geheimsphäre verletzt, da sie private Chatnachrichten und E-Mails sowie einen Blogeintrag im Wortlaut veröffentlicht habe, die keinerlei Bezug zum Tatvorwurf gehabt hätten:

 

9. "Popstar X und L – Er schickte ihr 50 heiße Flirt-SMS" vom 7.4.2010 in "B" (Anlage K 42):

Der Kläger ist der Meinung, dass er als schlüpfriger Schürzenjäger dargestellt werde, ohne dass hieran irgendein öffentliches Interesse bestanden habe. Die dargestellten Nachrichten hätten aufgrund ihres Inhalts ersichtlich einen vertraulichen Charakter und nichts mit der vermeintlichen Vergewaltigung zu tun.

 

10. "Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?" vom 29.4.2010 in "B" (Anlage K 44):

Der Kläger ist der Meinung, dass er durch den Artikel charakterlich massiv abqualifiziert werde und dass der Inhalt der E-Mail keinerlei Bezug zum Tatvorwurf aufweise.

 

11. "Du wirst allein und unglücklich sein…" vom 30.5.2010 (Anlage K49):

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte sein Recht auf gewählte Anonymität und seine Intimsphäre, zumindest aber seine Geheimsphäre verletzt habe, weil sie seinen unter einem Pseudonym geposteten Blogeintrag veröffentlicht habe.

 

IV. falsch über ihn berichtet:

 

12. "Wer verliert wer profitiert im L-Chaos – Es geht um Geld, Macht, Liebe, Lüge. Alle Zutaten eines Dramas" vom 11.7.2010 (Anlage K51):

Der Kläger behauptet, dass es unzutreffend sei, dass er getobt und geschrien habe, als er von dem Interview erfahren habe. Wenn über ihn unzutreffend behauptet werde, er habe vor Wut getobt und geschrien, werde unterstellt, dass er sich in einer bestimmten Situation nicht im Griff gehabt habe. Diese Charaktereigenschaft werde jedoch in unserer Gesellschaft äußerst negativ belegt. Denn jemand, der die Kontrolle über sich verliere, gelte im wahrsten Sinne des Wortes als gemeingefährlich. Hinzu komme, dass diese Falschbehauptung im diametralen Widerspruch sowohl zu seinem wahren Charakter als auch zu seinem öffentlichen Image stehe.

 

13. "L ist sein eigenes Opfer" vom 22.12.2010 in "B" (Anlage K55) und "L und die Mitleidsmasche" vom 29.10.2010 in "B" (Anlage K 56):

Der Kläger behauptet unwidersprochen, dass es unzutreffend sei, dass er fünf bzw. sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen habe. Diese Behauptungen seien dazu geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung ganz erheblich herabzuwürdigen. Es gelte in unserer Gesellschaft als moralisch höchst verwerflich, einer einzelnen Person Heiratsabsichten bzw. einen Kinderwunsch vorzugaukeln. Umso schwerer wiege der Vorwurf, mehreren Personen gleichzeitig derartige Absichten und Wünsche vorgegaukelt zu haben.

 

14. "L in Zürich vernommen" vom 16.2.2011 auf www....de (Anlage K60):

Der Kläger behauptet unwidersprochen, dass es unzutreffend sei, dass er in Zürich vernommen worden sei.

 

V. sein Recht am eigenen B verletzt:

 

15. "Neue Geliebte aufgetaucht – Hat L ihr die Ehe versprochen?" vom 11.4.2010 (Anlage K 62):

Der Kläger ist der Meinung, dass er sich in einem abgeschiedenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum befunden habe und nicht damit habe rechnen müssen, dass heimlich Lichtbilder von ihm angefertigt würden. Ferner werde die Tatsache, dass er sich in Untersuchungshaft befunden habe, Blich lediglich zur Befriedigung eines Sensationsinteresses dargestellt. Zudem sei es unzutreffend, dass der Innenhof der JVA Mannheim vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sein. Er habe die betreffenden Abschüsse auch nicht billigend in Kauf genommen. Er habe lediglich keine andere Wahl gehabt, als sich mit etwaigen Paparazzi-Abschüssen abzufinden, weil er ansonsten auf jeglichen Hofgang hätte verzichten müssen. Die stigmatisierende Wirkung ergebe sich zudem bereits aus seiner Präsentation als Häftling.

16. "Hier sonnt sich L im Knast" vom 21.7.2010 in "B" (Anlage K 66):

Der Kläger ist der Meinung, dass er sich in einem abgeschiedenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum befunden habe und nicht damit habe rechnen müssen, dass heimlich Lichtbilder von ihm angefertigt würden. Ferner werde die Tatsache, dass er sich in Untersuchungshaft befunden habe, Blich lediglich zur Befriedigung eines Sensationsinteresses dargestellt.

 

17. "Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?" vom 7.2.2011 (Anlage K 70):

 

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos unzulässig sei, da er in dieselbe nicht eingewilligt habe und es sich auch nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Die streitgegenständlichen Fotos wiesen vielmehr sowohl für sich genommen als auch im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung einen geringen Informationswert auf. So zeigten die Fotos ihn in einer für sich genommen völlig belanglosen privaten Situation, nämlich auf den Weg von seinem Auto zu seiner Strafverteidigerin. Dass er seine Strafverteidigerin aufgesucht habe, sei jedoch kein Ereignis, über das die Öffentlichkeit informiert werden müsse. Auch der dazugehörende Artikel enthalte keinerlei Informationen, welche die Verbreitung der Fotos als für die Öffentlichkeit bedeutsam erschienen ließen. Insbesondere enthalte der Artikel keine relevanten Informationen zu dem gegen ihn geführten Strafverfahren. Vielmehr beschränke sich der Artikel darauf, auf reißerische Art und Weise Spekulationen über die private Beziehung zwischen ihm und seiner nunmehrigen Ehefrau anzustellen, zu der er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht geäußert habe. Die Informationen zum Strafverfahren erschöpften sich in nichtssagenden Allgemeinplätzen, die lediglich den Aufhänger und den Rahmen für die Mitteilung vermeintlich neuer Details aus seinem Privatleben Beten.

Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellte, dass es sich bei den Parkplatzfotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte, wäre die entsprechende Veröffentlichung jedenfalls wegen seiner entgegenstehenden überwiegenden Interessen unzulässig. Denn er als Angeklagter in einem Strafverfahren stehe ohnehin unter einer enormen Anspannung, welche durch die massive Präsenz von Medienvertretern und Schaulustigen im Gerichtssaal noch ganz erheblich verstärkt worden sei. Deshalb sei er elementar darauf angewiesen gewesen, wenigstens außerhalb des Gerichtssaals für sich zu sein und sich frei von öffentlicher Beobachtung entspannen und sammeln zu können. Dies gelte in besonderem Maße für die Zeit unmittelbar vor dem Gerichtstermin. Schließlich falle ins Gewicht, dass die Fotos ausweislich der geringen Auflösung aus weiter Ferne, unter Verwendung eines Teleobjektivs heimlich sowie aufgrund beharrlicher Nachstellung entstanden seien.

 

18. "Muss Ls Ex nochmal vor Gericht?" vom 4.3.2011 (Anlage K 72):

Der Kläger behauptet, dass der Parkplatz der Kanzlei seiner Strafverteidigerin in Heidelberg ein privater, der Allgemeinheit nicht zu Verfügung stehender Innenhof hinter den Kanzleiräumlichkeiten sei, der von einer mehrstöckigen Wohnbebauung umgeben und von der Straße aus nur durch eine Toreinfahrt einsehbar gewesen sei. Er ist zudem der Meinung, dass es sich nicht um ein kontextneutrales Foto handele. Ferner werde durch dessen Verwendung keine Belästigung vermieden, sondern durch die heimliche Fertigung eine solche geschaffen, da er – ohne damit rechnen zu müssen – in einem anderen Zusammenhang fotografiert werde, um exklusive und aktuelle Fotos zu erhalten.

 

19. "Der Ring der Gerüchte" vom 27.3.2011 (Anlage K 76):

Der Kläger behauptet, dass der Parkplatz der Kanzlei seiner Strafverteidigerin in Heidelberg ein privater, der Allgemeinheit nicht zu Verfügung stehender Innenhof hinter den Kanzleiräumlichkeiten sei, der von einer mehrstöckigen Wohnbebauung umgeben und von der Straße aus nur durch eine Toreinfahrt einsehbar gewesen sei. Er ist der Meinung, dass es sich nicht um ein kontextneutrales Foto handele. Ferner werde durch dessen Verwendung keine Belästigung vermieden, sondern durch die heimliche Fertigung eine solche geschaffen, da er – ohne damit rechnen zu müssen – in einem anderen Zusammenhang fotografiert werde, um exklusive und aktuelle Fotos zu erhalten.

 

20. "Die Ls auf Prozess-Urlaub in Kanada" vom 18.4.2011 (Anlage K 79):

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Urlaub auch bei Prominenten zum Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Erkennbar private Lebensvorgänge könnten auch in der Öffentlichkeit Teil der geschützten Privatsphäre sein, da es eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen würde, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sei, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert werden dürfte. Auch sei der bloße Umstand, dass ein Prozess eine Unterbrechung für einen Urlaub erfahre, kein ausreichender Anlass für eine öffentliche Diskussion.

 

21. "Heimliche Hochzeit auf Z" vom 12.3.2012 in der Regionalausgabe Halle:

Der Kläger behauptet, dass das Foto aufgrund beharrlicher Nachstellungen und unter Missachtung eines bereits zuvor gegen den Fotografen ausgesprochenen Hausverbots entstanden sei.

VI. seine Privatsphäre verletzt:

 

22. "Krimi um L – In der Knast-Bibliothek darf er TV gucken" vom 26.3.2010 (Anlage K 92):

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte haarklein über seine privaten Lebensumstände berichtet habe und ihn zur Unterhaltung ihrer Leserschaft zum Objekt degradiert habe, zumal die Darstellungen in diesem Artikel keinerlei Informationswert hätten. Sie sollten ausschließlich das Sensationsinteresse der Leserschaft befriedigen. Selbst der private Zwangs-Rückzugsraum der Gefängniszelle werde in voyeuristischer Weise für neugierige Gaffer öffentlich gemacht.

 

23. "So lebt L im Knast" vom 18.7.2010 (Anlage K 93):

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte auch hier unter Einbruch in seine Privatsphäre über sein Leben in der JVA berichtet habe.

 

24. "Rätsel um goldenen Ring von L" vom 24.3.2011 (Bl. 123 GA):

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte seine Privatsphäre verletzt habe, weil sie öffentlich über seine Eheschließung spekuliert habe.

 

25. "Ls Heirat, ist es Liebe oder nur ein Schachzug?" vom 31.3.2011 (Bl. 124 GA).

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte seine Privatsphäre verletzt habe und der Beitrag zudem vorverurteilend sei. Zudem habe die Eheschließung in keinerlei Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren gestanden, so dass keinerlei Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe. Ferner sei die haltlose Unterstellung, er habe nur aus taktischen Erwägungen geheiratet und dabei die angebliche Naivität seiner jungen Frau skrupellos ausgenutzt, dazu geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung ganz erheblich herabzuwürdigen.

 

26. "Heimliche Hochzeit im Schloss!" vom 31.5.2011 (Anlage K 94):

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte seine Privatsphäre verletzt habe, da sie Details über seinen Hochzeitsort veröffentlicht habe.

 

27. "L in Kanada aufgetaucht" vom 19.8.2010 (Anlage K 85) sowie "Intrigen-Gewitter über L Wetterfirma" vom 22.8.2010 (Anlage K 95):

 

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte seine Privatsphäre dadurch verletzt habe, dass sie den Urlaubsort mitgeteilt habe. Der Öffentlichkeit sei weder bekannt gewesen, wo er seinen Urlaub verbracht habe, noch habe die Frage, wo er seinen Urlaub verbracht habe, öffentlich erörtert werden dürfen.

 

VII. seine Intim- und Geheimsphäre verletzt:

 

28. "L hatte bis zu 14 Geliebte" vom 27.5.2010 (Anlage K 84):

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte unzutreffend und seine Intimsphäre verletzend behauptet habe, er zerfließe in der U-Haft in Selbstmitleid.

 

29. "Darum ist es wichtig, dass Ex-Freundinnen vor Gericht aussagen" vom 24.9.2010 (Bl. 127 f. GA):

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte seine Intimsphäre verletzt habe, da sie sich über angebliche dissoziative Identitätsstörungen und sadistische Neigungen ausgelassen habe.

 

30. "L schreibt Mail an A" vom 3.8.2010 (Anlage K 96):

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn unzutreffend, vorverurteilend und seine Intimsphäre verletzend "einen ziemlich gestörten Menschen, der dringend in Therapie gehört" genannt habe.

 

31. "Ls Vorlieben als Süßbärchen" vom 4.7.2010 (Anlage K 89):

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte unzutreffende intime und gesundheitsbezogene Behauptungen veröffentlicht habe, die darüber hinaus aus geheimen Dokumenten stammten und deshalb zu verbieten seien.

 

32. "Das sagten die 7 Geliebten aus" vom 20.9.2010 (Anlage K 97):

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte seine Intimsphäre verletzt habe, da sie aus den ihr vorliegenden Aussageprotokollen Privates, Intimstes und vornehmlich Despektierliches veröffentlicht habe.

 

33. "Aussage gegen Aussage! Wem glaubt der Richter?" vom 31.7.2010 (Anlage K 98):

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte seine Intimsphäre verletzt habe, da sie veröffentlicht habe, dass es "offenbar ein erotisches Spiel" zwischen ihm und der Anzeigenerstatterin gegeben habe.

 

34. "L flog nach Kanada" vom 15.11.2010 (Bl. 134 GA):

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte seine Intimsphäre dadurch verletzt habe, dass sie geäußert habe, dass er nicht der leibliche Vater seiner zwei Söhne sei. Es sei weder ein Bezug zum Strafverfahren noch zum Tatvorwurf gegeben. Ferner handele es sich um keine ausgewogene Prozessberichterstattung.

VIII. falsch berichtet:

 

35. "L: Neue Hinweise?" vom 13.6.2010 (Bl. 135 GA):

Der Kläger behauptet, dass es unzutreffend sei, dass belastende DNA von ihm gefunden worden sei. Ferner ist er der Meinung, dass die Beklagte nicht auf eine angebliche Vorausberichterstattung des Focus vertrauen hätte dürfen.

 

36. "Knast-Kumpel packt aus – so war mein Zellennachbar L" vom 31.8.2010 (Bl. 135 f. GA):

Der Kläger behauptet unwidersprochen, dass die Person, die dort Angaben mache, nicht sein Zellennachbar gewesen sei. Es stelle eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn ein Interview mit einer Person über eine dritte Person veröffentlicht werde, in dessen Rahmen sich der Interviewte unter anderem zum Gefühlsleben des Dritten äußere, obwohl man wisse, dass es zwischen diesen Personen keinerlei Kontakt gegeben habe.

 

IX. vorverurteilend berichtet, indem sie

 

- die Anzeigenerstatterin als "Opfer" bezeichnet habe (Anlagen K99, K102, K103, K104, K105, Bl. 148 f. GA, K109, Bl. 152 f. GA, K110),

- ihm unterstellt habe, eine Vergewaltigung begangen zu haben (Anlage K96, Bl. 154, Bl. 170, Bl. 171 f., Bl. 174 GA),

- seinen Freispruch entwertet habe (K111),

- ihm Nervosität bei der Vernehmung von Zeugen unterstellt habe (Bl. 158 GA),

- die Aussage der Anzeigenerstatterin als glaubhaft dargestellt habe (Anlage K112, Bl. 160 f. GA),

- die Unschuldsbekundungen seines Verteidigers entwertet habe (Anlage K113, Bl. 162, Bl. 166 GA),

- das unzutreffende B eines grinsenden, den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und das Gericht täuschenden (Anlage K119) Angeklagten hervorgerufen habe (Bl. 162, Bl. 164 f., Bl. 171 f. GA),

- und indem sie schmähend ("Sektenführer", "Schwein" u.a.) berichtet habe (Bl. 172 f. GA, Anlage K116, K117, K118).

 

X. nachverurteilend berichtet, indem sie

 

- unterstellt habe, dass sexuelle Gewalt erfolgt sei (Anlage K121),

- die Urteilsgründe selektiv dargestellt habe,

- die Anzeigenerstatterin als "Opfer" dargestellt habe,

- suggeriert habe, er sei der Täter, man habe ihm dies nur nicht nachweisen können,

- bestimmte Zitate selektiv und suggestiv dargestellt habe,

- suggeriert habe, die Anzeigenerstatterin habe zutreffende Beschuldigungen geäußert,

- und indem sie tendenziös über den Zivilprozess berichtet habe (vgl. Bl. 180 – 193 GA, Anlage K122).

 

XI. ihn und sein Umfeld mit abwertenden und diffamierenden Äußerungen belegt:

 

- "Knacki" (Anlage K93 und K124),

- "Die Fliese",

- "Süßbärchen", "ausgeprägter Narziss" (Anlage K87),

- "Wetterhanswurst", "Frauen-Belüger", "Einsames-Herz-Betrüger", "Liebe-Lügner" (Bl. 197 GA),

- "Dreiwetter-Don-Juan" (Anlage K110),

- "Schwein" (Anlage K117),

- "Loser", "Verlierer", "Lump" (Bl. 199 GA),

- "miserabler Mann" (Bl. 193 GA)

- und "Kachelknast" (Anlage K93).

 

Er ist der Meinung, dass es unzulässig sei, sein Beziehungsleben in Form von schmähenden Bewertungen zu thematisieren, da an einer Berichterstattung über dieses kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestanden habe. Zudem seien die Bezeichnungen "Knacki" und "Kachelknast" vorverurteilend, da er sich lediglich in Untersuchungshaft befunden habe.

 

Die Berichterstattung habe durch ihre Intensität, die Breitenwirkung und die Nachhaltigkeit zu einer konkreten Bedrohung seiner Existenz geführt. Allein sein bezifferbarer materieller Schaden beliefe sich auf ca. 2 Mio. EUR. Zudem sei seine Karriere ein "Trümmerhaufen": er habe aufgrund der Berichterstattung der Beklagten die Geschäftsanteile an seinem Unternehmen veräußern müssen und sei aus den Verwaltungsgremien ausgeschieden, habe keine Möglichkeit mehr, als Moderator von Fernsehsendungen tätig zu werden, habe seine Werbeverträge ("Actimel": 2007 – 2009; Mercedes Benz, Bank24: 2000 – 2010; N GmbH: 2010) verloren, keine Anfragen mehr für Vorträge erhalten und Immobilien veräußern müssen. Laufende Verträge seien aufgrund der Berichterstattung der Beklagten von Seiten der Vertragspartner außerordentlich beendet worden. Er behauptet, dass seine einzige Einnahmequelle bis Januar 2014 das Einkommen aus seiner Arbeit für das Radio B.tv i.H.v. 225,- EUR je Freitag gewesen sei.

 

Auch sein allein durch die Berichterstattung der Beklagten erlittener immaterieller Schaden sei enorm. Er habe insoweit alles verloren und sei moralisch am Ende. Aufgrund seines hohen Bekanntheitsgrades sei die Kampagne der Beklagten besonders stark und nachhaltig in das Bewusstsein so gut wie aller Menschen in Deutschland, Österreich und der Schweiz gedrungen. Durch den Verlust seines Unternehmens sei sein Lebenswerk zerstört worden. Auch die psychische Belastung sei außerordentlich hoch gewesen. Denn die Angriffe der Beklagten, die im Kern gegen die Grundlagen seiner Persönlichkeit gerichtet gewesen seien, hätten sein Schamgefühl berührt und zu Peinlichkeiten, insbesondere im Umgang mit seiner eigenen Umgebung, geführt. Ferner habe er einen enormen Ansehensverlust erlitten. Die Beklagte habe ihn stigmatisiert und seine Beziehungen zu so gut wie allen Menschen in Deutschland, Österreich und der Schweiz über Jahre hinaus erheblich belastet. Ferner hätten sich unzählige Freunde und Bekannte von ihm abgewandt. Schließlich sei der Freispruch durch die Kampagne der Beklagten in der öffentlichen Wahrnehmung drastisch entwertet worden. Während er zuvor bestens in die Gesellschaft integriert gewesen sei, sei er heute sozial isoliert.

 

Der Kläger ist der Meinung, dass sich seine Äußerungen im Verlaufe des Ermittlungs- und Hauptverfahrens darauf beschränkt hätten, der Öffentlichkeit mitzuteilen, dass er unschuldig sei. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt öffentlich zu seinem Privat- oder Intimleben geäußert. Er habe weder die Medien zu seinen Zwecken eingesetzt noch eine Debatte über Schuld und Unschuld angetrieben. Die Pressemitteilungen der bevollmächtigten Kanzlei hätten alleine den gerichtlichen Erfolg belegt, den er gegen die rechtswidrige Berichterstattung erwirkt habe und seien lediglich Ausdruck des berechtigten Verhaltens, den eigenen Ruf in der Öffentlichkeit wiederherzustellen. Es sei zudem sein Recht gewesen, sich nach seinem Freispruch öffentlich zu Wort zu melden und Kritik zu äußern. Zudem habe es zwar einen Austausch mit Journalisten gegeben. Hierbei habe es sich jedoch stets und ausschließlich um vertrauliche Hintergrundgespräche gehandelt. In keinem einzigen Fall sei ein Einverständnis erteilt worden, tatsächliche Angaben zum Tatvorwurf oder darüber hinausgehende detaillierte Darstellungen zu verwerten oder zu veröffentlichen.

 

Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass der Umstand, dass er hinsichtlich der im Teil B der Klageschrift aufgeführten Persönlichkeitsrechtsverletzungen keine anderweitigen Ansprüche geltend gemacht habe, einem Geldentschädigungsanspruch nicht entgegenstehe. Er behauptet, dass er von diesen Artikeln erst Anfang Dezember 2013 aufgrund einer von ihm beauftragten Recherche Kenntnis erlangt habe. Er meint, dass es zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn mehr gemacht habe, anderweitig gegen die Berichterstattungen vorzugehen, da die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen seinen immateriellen Schaden nicht ausgleichen hätte können, eine Wiederholung der beanstandeten Berichterstattung wenig wahrscheinlich gewesen sei und er kein Geld mehr gehabt habe, um weitere Rechte geltend zu machen. Zudem habe es mehrere Gründe gegeben, aus denen er die Klage erst Ende 2013 eingereicht habe, hinsichtlich deren Einzelheiten auf  Bl. 465 f. GA Bezug genommen wird.

Der Kläger ist schließlich der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 7.794,80 EUR und angefallener Recherchekosten i.H.v. 1.237,66 EUR (vgl. Bl. 247 GA, Anlagen K161 und K162) hinsichtlich der Onlineveröffentlichungen der Beklagten habe.

 

Der Kläger beantragt,

  •  die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter 1,5 Millionen EUR liegen soll, zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.8.2010;
  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 7.794,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.8.2010 zu zahlen;
  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.237,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.1.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass die seitens des Klägers nicht angegriffenen Beiträge nicht Grundlage einer Geldentschädigung sein könnten, da der Kläger zu erkennen gegeben habe, dass er mit der Verbreitung dieser Artikel leben könne.

 

Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass ein Geldentschädigungsanspruch des Klägers wegen Berichterstattungen, die vor dem 1.1.2011 erschienen sind, verjährt sei, da der Kläger in seinem Mahnbescheidsantrag den zu Grunde liegenden Anspruch nicht hinreichend individualisiert habe und die im Rahmen der Klageerweiterung beanstandeten Artikel nicht von der vermeintlich verjährungshemmenden Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids umfasst seien.

 

Die Beklagte meint in der Sache, dass die streitgegenständlichen Artikel einem qualifizierten Informationsinteresse der Allgemeinheit gedient hätten, da der Kläger äußerst prominent und einer schweren Sexualstraftat verdächtig gewesen sei. Eine mit einer Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen eines schweren Sexualdelikts nahezu zwangsläufig verbundene Prangerwirkung und die zwangsläufige Veröffentlichung von Details aus dem Intim- und Privatleben allein könnten den Zuspruch einer Geldentschädigung nicht rechtfertigen. Denn außergewöhnlich und berichtenswert sei auch der Hintergrund der dem Kläger zur Last gelegten Tat gewesen. In der Tatnacht habe das vermeintliche Opfer den Kläger mit seinem Verdacht der Untreue konfrontiert, den der Kläger daraufhin eingeräumt habe. Dieser systematische Missbrauch des Vertrauens seiner Geliebten habe dem Vorwurf der Vergewaltigung eine auch für Sexualstraftaten höchst ungewöhnliche Facette verlieren. Aufgrund der zahlreichen Geliebten habe sich auch die Öffentlichkeit aufgrund seines Saubermann-Images getäuscht gefühlt und wegen der vom Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt bestrittenen charakterlichen und moralischen Verfehlungen erhebliche Zweifel an seiner Integrität und Glaubwürdigkeit gehabt. Mit seinem Charakter und seiner Persönlichkeit sowie seinem notorisch lügnerischen Umgang mit Frauen habe sich auch das Landgericht Mannheim auseinandersetzen müssen, um die Glaubwürdigkeit des Opfers bzw. des Klägers beurteilen zu können. Die Auseinandersetzung mit den zahlreichen gleichzeitig geführten Beziehungen des Klägers sowie seinen sexuellen Vorlieben sei demnach nicht nur ein Nebenschauplatz des Strafprozesses gewesen, sondern als Analyse des Beziehungsgeflechts des Klägers unabdingbare Voraussetzung für eine Beurteilung der sich widersprechenden Darstellungen und der Glaubwürdigkeit des Klägers bzw. der Anzeigenerstatterin gewesen. Da das Landgericht und die Staatsanwaltschaft Mannheim einen engen Zusammenhang zwischen dem Tatvorwurf und dem Beziehungsleben des Klägers gesehen hätten und die Aussagen der Zeuginnen teilweise (AA, BB) in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgt seien bzw. die Inhalte, die in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden seien, später durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Verteidigung in die öffentliche Hauptverhandlung eingeführt worden seien, hätten letztlich auch sämtliche Berichterstattungen über die zahlreichen betrogenen Geliebten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Strafverfahren gestanden.

 

Die Umstände einer Sexualtat, insbesondere die Beziehung des Täters zu seinem Opfer, würden nicht in besonderem Maße geschützt. Deshalb könne die Offenlegung intimer Details aus dem Liebes- und Sexualleben des Klägers allein keinen Geldentschädigungsanspruch begründen. So sei die vermeintlich unzulässige Erörterung intimer, privater und geheimer Details aus dem Leben des Klägers in Wahrnehmung eines qualifizierten Berichterstattungsinteresses, namentlich der Frage der Glaubwürdigkeit des vermeintlichen Opfers bzw. des Klägers, erfolgt.

 

Soweit sie Teile von nicht rechtswidrig erlangten E-Mails oder sonstiger Kommunikation veröffentlicht, den Inhalt von Protokollen und Gutachten wiedergegeben und Aussagen und Einlassungen der Prozessbeteiligten kommentiert habe, habe es sich um Informationen gehandelt, die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung oder anlässlich von Pressemitteilungen von dem Landgericht Mannheim, der Staatsanwaltschaft oder der Verteidigung des Klägers bekannt gegeben worden seien und die den Medien damit zur Veranschaulichung des Prozessgegenstandes und des Prozessverlaufs zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn die Veröffentlichung wegen der Offenlegung intimer Details unzulässig gewesen sein sollte, sei die beeinträchtigende Wirkung mit der Verlesung der Einlassung des Klägers in der öffentlichen Verhandlung, der Einbeziehung der Gutachten in das Verfahren und der Vernehmung der Zeuginnen entfallen. Zudem sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die Prozessführung nicht verantwortlich gewesen sei und lediglich hierüber berichtet habe. Die Kontrolle der Justiz durch eine Berichterstattung über einen Prozess gehöre jedoch zu den wesentlichen Aufgaben der Presse. Schließlich sei es inkonsequent, allein die Artikel der Beklagten zu beanstanden, obschon auch andere Medien unter Nennung von Details zum Sexualleben des Klägers berichtet hätten.

 

Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst an der öffentlichen Diskussion über seine Person und das gegen ihn geführte Verfahren teilgenommen und dabei keinerlei Rücksicht auf die Befindlichkeiten seiner Ex-Geliebten genommen habe sowie selbst Inhalte aus der Ermittlungsakte, welche detaillierte Beschreibungen seiner Sexualpraktiken beinhaltet hätten, an die Medien weitergegeben habe. Nichtsdestotrotz habe die Beklagte nicht ausschließlich kritisch, sondern ausgewogen, mitunter positiv über den Kläger berichtet. Es habe auch weder eine systematische Vor- noch Nachverurteilung durch die Beklagte gegeben. Ausgewogener als sie es getan habe, könne man über einen Freispruch "in dubio pro reo" und dessen Folgen nicht berichten.

 

Die Beklagte ist der Meinung, dass die ihr vorgeworfenen Falschbehauptungen allesamt in ihrer Zielrichtung harmlos seien. Sie beträfen gewöhnliche Gefühlsregungen des Klägers während des Strafprozesses, setzten sich mit der von ihm selbst eingeräumten Untreue auseinander oder behandelten Nebensächlichkeiten. Die aufgestellte Behauptung, der Kläger habe im Knast "getobt und geschrien", sei nicht mehr als die Beschreibung eines gewöhnlichen Wutausbruchs. Selbst wenn man von der Unwahrheit dieser Äußerung ausgehen wollte, begründe sie keinen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Gleiches gelte für die Behauptung, der Kläger habe mindestens sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen. Die Kritik daran, dass der Kläger systematisch und gleichzeitig eine Vielzahl von Frauen über eine bestehende alleinige Liebesbeziehung belogen habe, stelle den Schwerpunkt der Äußerung dar und sei berechtigt. Zudem habe die Beklagte am 28.1.2011 klargestellt, dass der Kläger nicht sechs, sondern lediglich drei Frauen ein Eheversprechen gemacht habe. Selbst wenn es unzutreffend sein sollte, dass der Kläger während der Hauptverhandlung mit seinem ipad gespielt habe, führe dies zu keinem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, der fortwirken würde, da der streitige Beitrag im Wesentlichen wahr sei und es sich lediglich um ein unwesentliches Detail handele. Irrelevant sei es zudem, dass der Kläger nicht in Zürich vernommen worden sei.

 

Auch die angeblich unzulässige Verdachtsberichterstattung sei nicht entschädigungswürdig. Sämtliche der vom Kläger angegriffenen Beiträge wiesen aufgrund der Relevanz des Beziehungs- und Sexuallebens des Klägers und des vermeintlichen Opfers für ihre jeweilige Glaubwürdigkeit einen unmittelbaren Bezug zu dem gegen den Kläger wegen des Verdachts der schwerwiegenden Vergewaltigung vor dem Landgericht Mannheim geführten Strafverfahren auf, setzten sich mit dem Stand des Verfahrens sowie neuen Entwicklungen bzw. einem anderen Ermittlungsverfahren wegen eines weiteren Tatvorwurfs auseinander, und bedienten dabei ein durch die Befassung durch das Landgericht Mannheim vorhandenes, aktuelles Informationsinteresse, ohne dabei ein unzutreffendes B vom Kläger zu vermitteln oder vorverurteilend zu sein.

 

Die Beklagte ist der Meinung, dass die streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen keinen Geldentschädigungsanspruch begründen könnten. Hinsichtlich der Fotos des Klägers in der JVA sei sich der Kläger der Beobachtung durch Fotografen bewusst gewesen und habe es billigend in Kauf genommen, dass er während des Hofgangs fotografiert worden sei. Ferner zeigten die Fotos den Kläger im Innenhof der JVA, der vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sei. Zudem habe die Beklagte in Ausübung ihrer "Wachhundfunktion" aus Anlass einer jeweils neuen Entwicklung im Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Kläger aufgrund eines aktuellen Berichterstattungsinteresses berichtet, so dass die Darstellung der Fotos im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen den Kläger, insbesondere der Untersuchungshaft in der JVA, seinem Umgang mit der wiedergewonnenen Freiheit nach Aufhebung des Haftbefehls und der Gewährung eines Prozessurlaubs in Kanada, stünde. Auch eine mit der Veröffentlichung verbundene vermeintliche Prangerwirkung allein könne ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung eines Anspruches nicht begründen. Dass der Kläger in Untersuchungshaft gesessen habe, sei allgemein bekannt gewesen. Vorverurteilend seien die Darstellungen ebenfalls nicht gewesen. Auch die Art und Weise der Darstellung des Klägers verleihe den Aufnahmen keine besondere Eingriffsqualität. Die Aufnahmen seien weder verfremdend noch abträglich und legten auch keine Umstände offen, die dem Bereich der Intimsphäre zugehörig und damit der öffentlichen Anschauung entzogen wären. Jedenfalls gehöre die kontextneutrale Bebilderung von Beiträgen zum Kern der Pressefreiheit.

 

Der Beklagten sei auch unter dem Gesichtspunkt einer angeblich hartnäckigen Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers aufgrund der B- und Wortberichterstattungen keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zur Last zu legen. Denn es fehle an der erforderlichen Gleichartigkeit der Berichterstattungen, zumal der Gedanke der Hartnäckigkeit bei Wortberichterstattungen nicht zum Tragen komme. Zudem habe die Beklagte keinen Vorsatz bezüglich der vermeintlich rechtswidrigen Veröffentlichungen gehabt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Feststellung der vermeintlichen Rechtswidrigkeit in den streitgegenständlichen Fällen nur nach einer umfangreichen Prüfung und Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen möglich sei. Ferner habe sie sich nicht über gerichtliche Verbote hinweggesetzt. Zudem unterschieden sich die Beiträge der Beklagten inhaltlich erheblich voneinander.

 

Gegen eine für den Kläger besonders unerträgliche Eingriffsqualität der Berichterstattungen spreche schließlich auch, dass er vielfach auf die Geltendmachung von Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüchen verzichtet habe. Dies belege, dass es ihm vorliegend nicht um den Ausgleich einer verbleibenden Beeinträchtigung gehe, sondern er ausschließlich finanzielle Interessen verfolge. Auch die jahrelange Untätigkeit des Klägers zeige, dass er die Berichterstattungen als nicht derart beeinträchtigend empfunden haben könne, als dass die Zahlung eines finanziellen Ausgleiches unbedingt erforderlich wäre.

 

Die Beklagte treffe auch nicht der Vorwurf eines besonderen Verschuldens. Denn es habe keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Berichterstattungen gegeben. Im Gegenteil sei die öffentliche Diskussion des Strafverfahrens wesentlich auch durch die zahlreichen Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft und Ausführungen des Landgerichts bestimmt gewesen. Da diese privilegierte Quellen darstellten, habe die Beklagte auf die Zulässigkeit der Berichterstattungen über das gegen den Kläger geführte Strafverfahren vertrauen dürfen, zumal sie sich dabei in weiten Teilen auf Verlautbarungen und Informationen der Staatsanwaltschaft gestützt habe. Dass die Beklagte diese Mitteilungen aufgegriffen, reflektiert und kommentiert habe, könne man ihr nicht vorwerfen.

 

Die streitgegenständlichen Beiträge seien nicht Teil einer Medienkampagne, die von der Beklagten dominiert und mit anderen Medien kollusiv durchgeführt worden wäre und die allein das Ziel gehabt hätte, den Kläger zu diskreditieren, gewesen. Zudem hätten andere Medien weit häufiger über den Prozess berichtet. Schließlich sei die häufige Berichterstattung die Konsequenz der dichten Abfolge der Ereignisse und Wendungen im Strafprozess gewesen, die jeweils durch Pressemitteilungen des Landgerichts Mannheim angekündigt worden seien.

 

Insbesondere der Vorwurf einer systematischen Vor- und Nachverurteilung gehe fehl. Dass die Beklagte über den Ausgang des Verfahrens berichten sowie den Inhalt und die Bedeutung des Freispruchs einschließlich der für den Kläger erfreulichen mündlichen Urteilsbegründung kommentieren habe dürfen, werde der Kläger nicht ernsthaft bestreiten wollen. Auch der Hinweis auf die Besonderheiten dieses Freispruchs aus Mangel an Beweisen sei ihr nicht verwehrt. Zudem habe nicht die Beklagte, sondern das Unternehmen des Klägers in einer Pressemitteilung vom 22.3.2010 sowie die dpa und andere Presseunternehmen unter Namensnennung dafür gesorgt, dass die Öffentlichkeit von der Verhaftung des Klägers erfahren habe. Auch habe die Beklagte durch ihre Berichterstattung nicht die Saalöffentlichkeit in unzulässiger Weise erweitert. Selbst wenn die Beklagte Gegenstände einer nicht-öffentlichen Verhandlung publiziert habe, vermöge dies allein eine Unzulässigkeit der Berichterstattung noch nicht zu begründen. Auch habe die Beklagte nicht wörtlich aus der Ermittlungsakte, der Anklageschrift oder den Protokollen zitiert.

 

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sämtliche zum Beleg einer angeblich systematischen Verletzung seiner Privatsphäre genannten Berichterstattungen harmlos seien und keine Tendenz zu vermeintlichen Falschbehauptungen oder zur Verletzung seiner Privatsphäre gehabt oder eine Vielzahl derselben aufgewiesen hätten. Auch habe sie ihn nicht diffamiert oder mit Schmähkritik versehen, da jeweils die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund gestanden habe.

 

Die Kritik der Beklagten an der von dem Kläger in anderen Medien betriebenen Hetzjagd auf das mutmaßliche Opfer und seine weiteren Ex-Geliebten habe der Kläger hinnehmen müssen. Denn bereits während des Strafverfahrens habe der Kläger keine Gelegenheit ausgelassen, seine Ex-Geliebten und die Prozessgutachter öffentlich zu diskreditieren. Auch nach dem Freispruch habe er von Diffamierungen nicht abgelassen. Während er selbst für sich die Unschuldsvermutung in Anspruch nehme, habe er im Rahmen presserechtlicher Verfahren und auch in seinem Buch zahlreiche Frauen der Falschbeschuldigung bezichtigt.

 

Ferner habe der Kläger von Anfang an durch eigene Presseerklärungen und durch die Veröffentlichung von Prozessinhalten – insbesondere intime Details enthaltenden Gutachten aus der Ermittlungsakte – sowie Stellungnahmen in den Medien, welche Angaben enthielten, die einen klaren Bezug zu seiner Privat- und Intimsphäre aufgewiesen hätten, eine aggressive Öffentlichkeitsarbeit betrieben und auf diese Weise versucht, die Berichterstattung über ihn zu beeinflussen. Allein durch die Verbreitung dieser Gutachten habe der Kläger dafür gesorgt, dass die Medien bis ins Detail von seinen sadistischen Neigungen erfahren und darüber berichtet hätten. Auch habe der Kläger den Medien "Der Spiegel" und "Die Zeit" die komplette Ermittlungsakte und den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 29.7.2010 zur Verfügung gestellt und sich gegen die entsprechende Berichterstattung, welche zahlreiche Details zu seinem Intim- und Sexualleben enthalte, nicht gewehrt. Zudem habe der Kläger der Beklagten die Überlassung der Ermittlungsakten im Gegenzug für eine wohlwollende Berichterstattung angeboten und die Beklagte wiederholt mit Informationen aus dem Strafprozess gefüttert, um seine Ex-Geliebten zum Schweigen zu bringen. Mit dieser aggressiven Medienpolitik habe der Kläger das Verfahren bewusst an die Öffentlichkeit getragen, weshalb er auch scharfe Kritik an seiner Person und seinem Auftreten hinnehmen müsse. Letztlich sei der Kläger – so behauptet die Beklagte – mit der Verlesung des Protokolls der haftrichterlichen Vernehmung einverstanden gewesen.

 

Jedenfalls habe der Kläger sich durch den persönlichen Rundumschlag gegen Justiz, die Presse, das vermeintliche Opfer und die Frauenwelt in seinem Buch selbst hinreichend Genugtuung verschafft und Details zu seinem Intim- und Sexualleben preisgegeben. Es gebe deshalb keinerlei Grund, ihm zusätzlich nun auch noch eine Geldentschädigung in Millionenhöhe zuzusprechen.

 

Auch Anhaltspunkte für eine Zwangskommerzialisierung seiner Persönlichkeitsrechte habe der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr solle nach seiner Meinung die Beklagte für eine grundsätzliche Entwicklung der Medienberichterstattung haften, an der man Anstoß nehmen mag, die eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung jedoch nicht rechtfertigen könne. Überdies sei es unzutreffend, dass sie durch die vermeintlichen  Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine gezielte Gewinnmaximierung angestrebt  und sich über gerichtliche Verbote hinweggesetzt habe.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Am 30.7.2010 hat der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der am 2.8.2010 erlassen und der Beklagten am 5.8.2010 zugestellt worden ist. Am 14.12.2010 ist der Kläger aufgefordert worden, die Mahnbescheidskosten i.H.v. 2.978,- EUR zu zahlen, was am 18.2.2011 erfolgt ist. Am 20.12.2013 hat der Kläger die weiteren Gerichtskosten i.H.v. 14.890,- EUR eingezahlt, weshalb das Verfahren am 23.12.2013 an das Landgericht Köln abgegeben worden ist, wo es am 30.12.2013 eingegangen ist. Die mit Rechnung vom 15.1.2014 angeforderten weiteren Gerichtskosten in Höhe von 4.080,- EUR hat der Kläger am 20.1.2014 gezahlt, weshalb die Klage am 27.1.2014 zugestellt worden ist.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

 

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 335.000,- EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.

 

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029).

 

Ferner darf es keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit geben. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14,  Rn. 120). Bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre besteht eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in der Regel nicht. Denn die Privatsphäre ist nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen.

 

Zudem muss den Verletzer ein Verschulden treffen. Ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich (Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 115 m.w.N.). Andererseits kann sich aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben (BGH, NJW 1996, 1131) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend dafür sein, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist.

 

Schließlich bedarf es eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Gewährung einer Geldentschädigung. Ein solches liegt dann vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet; ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 128). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, NJW 1996, 1131). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH, NJW 1996, 985).

 

Es ist jedoch zu beachten, dass der "Kumulationsgedanke" grundsätzlich nur bei Bildnisveröffentlichungen in Betracht kommt, jedoch grundsätzlich nicht bei der Wortberichterstattung (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2009, 234). Folglich kann sich aus einer hartnäckigen Verletzung des Rechts am eigenen B ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergeben, obschon eine einzelne Veröffentlichung möglicherweise einen solchen Anspruch nicht auslöst (BGH, NJW 1996, 985). Auf eine fortgesetzte Wortberichterstattung sind diese Grundsätze jedoch nicht anzuwenden, so dass bei jeder Wortberichterstattung einzeln überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs vorliegen, es sei denn, es läge im Einzelfall eine Gleichartigkeit der Wortberichterstattungen vor, diese also jeweils nicht in "ganz unterschiedlichem Gewande und Kontext" (OLG Hamburg, a.a.O.) erschienen wären.

 

Sofern der Kläger die Entscheidung des OLG Hamburg (GRUR-RR 2009, 438) als Stütze seiner gegenteiligen Auffassung anführt, nimmt derselbe Senat des OLG Hamburg - wie in der zuvor zitierten Entscheidung - bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung zwar – zutreffend - eine Gesamtschau vor, verweist jedoch im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg, welches allein bei gleichartigen Bildberichterstattungen mit entsprechenden Überschriften eine Hartnäckigkeit i.S.d. der oben zitierten Rechtsprechung des BGH angenommen hat. Hinzu kommt, dass derselbe Senat seine Rechtsprechung hiernach ausdrücklich bestätigt hat (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2010, 976).

 

Nach Auffassung der Kammer ist bei der streitgegenständlichen Wortberichterstattung die für die Annahme der Hartnäckigkeit erforderliche Gleichartigkeit der angegriffenen Passagen nicht gegeben. Es wurden zwar in den Artikeln oftmals ähnliche Themenkomplexe (Sexualität, Gewalt, Verdachte etc.) behandelt. Diese Ähnlichkeit der Themen war jedoch dem gegen den Kläger erhobenen Vorwurf der schweren Vergewaltigung geschuldet. Eine Gleichartigkeit der streitgegenständlichen Wortberichterstattung durch die wiederholte Befassung mit diesen Themen ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht zu erkennen. Denn aufgrund des steten Fortgangs des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens mit stets neuen "Enthüllungen" und Wendungen erscheinen die angegriffenen Passagen trotz des vorherrschenden Grundthemas in "ganz unterschiedlichem Gewande und Kontext" (OLG Hamburg, a.a.O.).

 

            A.

Vor diesem Hintergrund gilt hinsichtlich der einzelnen Berichterstattungen das Folgende:

 

1.a. "L ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig" vom 31.7.2010 auf www.....de (Anlage K 16);

1.b. "L droht angeblich weiteres Verfahren" vom 31.7.2010 auf www....t.de (Anlage K 17);

1.c "Neuer Ärger in der Freiheit" vom 1.8.2010 auf www....t.de (Anlage K 18):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen

 

a) "L "ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig""

b) "Er habe eine Frau gefesselt und dann mit einem Rohrstock geschlagen."

c) "Der 52-jährige soll im Jahr 2001 eine Frau nackt an Badezimmerarmaturen gefesselt und ihr dann mit einem Rohrstock auf den Po gehauen haben. Die Frau habe drei Tage nach Ls Festnahme an das Amtsgericht Mannheim geschrieben, dass sie eine Affäre mit L durchlebt habe und bestätigen könne, dass er "ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig" sei."

e) "Drei Tage nach der Festnahme von L am 20. März soll eine ehemalige Geliebte dem Mannheimer Amtsgericht per Mail mitgeteilt haben, der Moderator solle ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig gewesen sein. L, der vorher nie gewalttätig gewesen sei, habe sie 2001 einmal wegen einer fehlgeleiteten SMS in ihrer Wohnung nackt an die Duscharmatur gefesselt und mit einem selbst mitgebrachten Rohrstock auf das Hinterteil geschlagen."

 

f) "Der unter Vergewaltigungsverdacht stehende 52-jährige Schweizer soll die Frau demnach im Jahr 2001 in ihrer Wohnung nackt an der Armatur der Dusche festgebunden und sie mit einem etwa 50 Zentimeter langen Rohrstock auf den Po geschlagen haben. Die Frau habe drei Tage nach Ls Festnahme an das Amtsgericht Mannheim geschrieben, dass sie eine Affäre mit L durchlebt habe und bestätigen könne, dass er "ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig" sei."

 

und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 22.6.2011 (Az. 28 O 950/10, Anlage K20) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 14.2.2012 (Az. 15 U 130/11, Anlage K21) Bezug genommen.

Eine solche Verweisung ist zulässig, da die Entscheidungen zwischen den Parteien ergangen und ihnen durch Zustellung bekannt gemacht geworden sind (Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 313 ZPO, Rn. 13 m.w.N.).

 

Die Äußerung

 

d) "Ls Anwalt R B bestätigte am Sonnabend einen Bericht des Münchener Magazins "Focus", nach dem die Staatsanwaltschaft Mannheim wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt. L soll dem Magazin zufolge schon vor Jahren eine Frau in ihrer Wohnung geschlagen haben."

 

ist nicht streitgegenständlich, da der entsprechende Artikel "Körperverletzung: Weiteres Verfahren gegen L", veröffentlicht auf der Internetseite www.....de am 31.7.2010, weder vorgelegt oder in der Klagebegründung in Bezug genommen wurde.

 

Nach Auffassung der Kammer liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

 

Denn es kann zwar unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers in der Gesellschaft und seines dadurch begründeten Bekanntheitsgrades sowohl aufgrund seiner Berufstätigkeit als auch aufgrund des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung wie auch unter Berücksichtigung der hier infrage stehenden möglichen Tat grundsätzlich ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bejaht werden. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung über das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat durch die Medien besondere Gefahren für den jeweils Betroffenen begründen kann. Denn Verdächtigungen, Gerüchte und insbesondere Berichterstattungen durch die Medien werden oft für wahr genommen, ihre später erwiesene Haltlosigkeit beseitigt den einmal entstandenen Mangel kaum, und Korrekturen finden selten die gleiche Aufmerksamkeit wie die Bezichtigung, insbesondere wenn es später zu einem Freispruch unter dem Gesichtspunkt in dubio pro reo kommt. Deswegen gebietet die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung eine entsprechende Pflicht der Medien, die Stichhaltigkeit der ihr zugeleiteten Informationen unter Berücksichtigung der den Verdächtigen bei identifizierender Berichterstattung drohenden Nachteile gewissenhaft nachzugehen, und eine entsprechende Zurückhaltung, gegebenenfalls einhergehend mit einer Beschränkung auf eine ausgewogene Berichterstattung. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an dem für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, da sich der Vorwurf allein auf die Aussage der Anzeigenerstatterin gründet und weitere Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Basiert jedoch der Vorwurf einzig auf einer Anzeige/Aussage einer Person, gehört es zu der journalistischen Pflicht eines Presseorgans auch, die Glaubhaftigkeit derselben zu hinterfragen. Dies ist hier offenkundig nicht geschehen, obschon der Beklagten diese Pflicht hätte bekannt sein müssen. Vielmehr hat die Beklagte den entsprechenden Verdacht zumindest fahrlässig gegenüber dem Kläger ohne weitere Verifizierung der Aussage der Zeugin geäußert. Aufgrund der Prominenz des Klägers und der Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat bleibt jedoch eine erhebliche Stigmatisierung im Sinne einer Gewaltbereitschaft gegenüber Frauen bei den Rezipienten haften. Denn die vorliegende Berichterstattung in auflagenstarken Presseerzeugnissen sowie auf deutschlandweit abrufbaren Internetseiten begründet die gesteigerte Gefahr der Vorverurteilung des Klägers als frauenverachtender, gewaltbereiter Mensch, da durch die stete Wiederholung eines im Kern vergleichbaren Vorwurfs der Gewaltausübung gegenüber Frauen sich in der öffentlichen Meinung die Einschätzung verfestigen kann, dass der Vergewaltigungsvorwurf zutreffend sein könnte. Verstärkt wird die Stigmatisierungswirkung auch durch das Zitat, der Kläger sei "ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig", da dem unbefangenen Leser damit ein zwanghaftes Verhalten des Klägers nahe gelegt wird, das ein entsprechendes Tatgeschehen wie auch den in dem anhängig gewesenen Strafverfahren erhobenen Vorwurf plausibler erscheinen lässt.

Vor dem Hintergrund, dass dem Rezipienten durch diese unzulässige Verdachtsberichterstattung suggeriert wird, dass beide Vorwürfe aufgrund ihrer Häufung zutreffend sein könnten, besteht nach Auffassung der Kammer auch keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als eine Geldentschädigung, die geeignet wäre, die hierdurch entstandene Stigmatisierung des Klägers in der Öffentlichkeit zu revidieren oder zu mildern. Denn jede erneute Thematisierung dieser Umstände würde den durch die Berichterstattung der Beklagten bei der Leserschaft hervorgerufenen Eindruck, der Kläger sei ein frauenverachtender und gewaltbereiter Mensch, nur noch verfestigen.

 

 2. "Plötzlich macht Ls Handy neue Aussage" vom 5.12.2010 in der "Welt a S" (Anlage K 23):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen

 

a) "In monatelanger Kleinarbeit rekonstruierten Ermittler die gelöschten Daten und fanden Hinweise auf ein möglicherweise neues Opfer."

b) "Laut "Focus" kamen die Ermittler so auch einer neuen Zeugin auf die Spur, deren Aussage ihn schwer belastet. Die Frau soll behaupten, dass L sie beim Liebesspiel am 17. Januar plötzlich brutal behandelt habe. Er sei für kurze Zeit ein anderer Mensch geworden."

und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 10.7.2013 (Az. 28 O 439/12, Anlage K25) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 18.2.2014 (Az. 15 U 110/13, Anlage K186) Bezug genommen.

 

Nach Auffassung der Kammer liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

 

Denn es ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger durch die angegriffenen Äußerungen eine weitere Straftat, begangen gegenüber der in dem Artikel genannten Zeugin, vorgeworfen wird. Es wird in diesem Zusammenhang von einem "neuen Opfer" sowie einer "schweren Belastung" des Klägers gesprochen und auf eine Brutalität beim Liebesspiel hingewiesen. Verstärkt wird diese Deutung durch die Äußerungen "Sprengstoff für das Verfahren" sowie "kam das BKA zu einem brisanten Ergebnis". Diese Formulierungen stellen den Zusammenhang zwischen dem in der Öffentlichkeit zum damaligen Zeitpunkt präsenten Verdacht und einem behaupteten weiteren Fall "brutaler Behandlung" her und verstärkten den Eindruck, dass der Zusammenhang auch hier ein strafrechtlich relevanter sein könne. Es ist jedoch unstreitig, dass der in dem Artikel angesprochene Verdacht weder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch zu einem späteren Zeitpunkt bestand. Folglich fehlte es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung, was die Beklagte hätte erkennen können. Hinzu kommt, dass in einer Verdachtsberichterstattung auch Entlastungsmomente anzugeben sind, um eine Vorverurteilung des Verdächtigen zu vermeiden. Daran fehlt es hier jedoch gänzlich. Der Artikel erwähnt nicht, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die beschriebenen Liebesspiele nicht gegen den Willen der genannten Zeugin erfolgten. Selbst wenn die Beklagte für sich geltend machen könnte, dass ein Interesse an einer näheren Kenntnis von weiteren Beziehungen des Klägers bestünde, so hätte sie doch klarstellen müssen und können, dass der berichtete Vorfall nicht notwendig Anhaltspunkte für strafbares Verhalten gibt. Im Ergebnis bleibt daher der den Kläger stigmatisierende Verdacht, eine weitere Frau misshandelt zu haben, stehen, ohne dass ausgewogen berichtet worden wäre. Vor dem Hintergrund, dass dem Rezipienten durch diese unzulässige Verdachtsberichterstattung suggeriert wird, dass auch der angeklagte Vorwurf aufgrund der Häufung der Vorfälle zutreffend sein könnte, besteht nach Auffassung der Kammer auch keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als eine Geldentschädigung, die geeignet wäre, die hierdurch entstandene Stigmatisierung des Klägers in der Öffentlichkeit zu revidieren oder zu mildern. Denn jede erneute Thematisierung dieser Umstände würde den durch die Berichterstattung der Beklagten bei der Leserschaft hervorgerufenen Eindruck, der Kläger sei ein frauenverachtender und gewaltbereiter Mensch nur noch verfestigen.

 

3. "L und die gefährliche Zeugin" vom 6.3.2011 in der "B a S" (Anlage K 26):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen

 

a) "Wenige Sekunden später soll L L T. an die Wand gedrückt, ihr das Oberteil ausgezogen haben. L habe sie am Hals gepackt und mehrmals geschlagen. Er soll sie dann über die Lehne der Couch gebeugt und eine sexuelle Handlung an ihr verübt haben, bei der er in ihren Körper eindrang, und die L T. als sadomasochistisch beschreibt. Er soll sie auch an den Haaren gezogen und am Arm gezerrt haben."

b) "L T. soll außerdem ausgesagt haben, sich an diesem Nachmittag nicht gegen L gewehrt zu haben. Gegenüber einem Vertrauten soll sie später gesagt haben, dass sie ruhig geblieben sei, um L nicht zu provozieren."

c) "Er soll sie geschlagen haben."

 

und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 10.6.2015 (Az. 28 O 563/14) Bezug genommen.

Nach Auffassung der Kammer liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt, der es rechtfertigen würde, über den jeweils von der Zeugin M erhobenen Vorwurf zu berichten. Denn als Grundlage einer Verdachtsäußerung liegt hier erneut lediglich die Aussage der Zeugin selbst vor. Der Beweisgehalt dieser Quelle ist zudem maßgeblich relativiert, da die Beklagte lediglich mittelbar durch eine weitere Quelle vom Hörensagen von den Ausführungen der Zeugin in der nicht-öffentlichen Sitzung bei der Staatsanwaltschaft Zürich erfahren haben wolle. Dem hingegen hat die Zeugin selbst über ihren Rechtsanwalt erklären lassen, sich nicht mehr weiter zu den Vorgängen zu äußern. Unabhängig davon lässt sich eine Verdachtsberichtserstattung über einen gravierenden – möglicherweise strafrechtlichen - Vorwurf im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht alleine auf die Aussage des jeweiligen Opfers stützen, sofern nicht weitere Beweistatsachen vorliegen, welche diese Aussage stützen. Dies war jedoch nicht der Fall, was die Beklagte hätte erkennen müssen. Die Unschuldsvermutung gebietet in einem solchen Fall jedoch eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Auch ist bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er deutschlandweit als Person mit gewalttätigen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit äußerst abträglich ist. Im Ergebnis bleibt der den Kläger stigmatisierende Verdacht, eine weitere Frau misshandelt zu haben, stehen, ohne dass seitens der Beklagten ausgewogen berichtet worden wäre. Hinzu kommt, dass eine Prozessberichterstattung zwar im Grundsatz nicht auf die Wiedergabe von Zeugenaussagen verzichten kann, um den Lesern den weiteren Verlauf des Strafverfahrens, z.B. die erneute Vernehmung eines Zeugen oder den derzeitigen Stand des Verfahrens nachvollziehbar darzustellen. Andererseits ist hier jedoch zu beachten, dass der Aussage der Zeugin M mangels Anwesenheit in der Tatnacht hinsichtlich der angeklagten Tat - anders als der Aussage der Zeugin E als mutmaßliches Tatopfer -  für das konkrete Tatgeschehen keinerlei Bedeutung zukam, weil kein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf bestand. Schließlich folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits aus dem Umstand, dass eine Zeugin ausgesagt hat, dass sämtliche Details aus ihrer Vernehmung von der Presse öffentlich verbreitet werden dürfen, unabhängig davon, dass die Zeugin M hier unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen wurde. Denn von dem Grundsatz der "Saalöffentlichkeit", auf welchen sich die Medien auch nicht in jedem Fall berufen können, werden zum Schutze von Persönlichkeitsrechten Einschränkungen gemacht. Auch wenn Zeugen im Rahmen eines Strafverfahrens vernommen werden und diese Aussagen vom Gericht im Urteil gewürdigt werden, stellt dies keine Berechtigung der Presse dar, sämtliche Details dieser Aussagen unabhängig davon zu veröffentlichen, ob im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten oder der Zeugen selbst eine Wiedergabe der fraglichen Details verbietet oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt. Letztlich ist auch hier maßgeblich zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall konkrete Details der Aussage der Zeugin M in Bezug auf die – vermeintlichen - sexuellen und mit Gewalt verbundenen Handlungen des Klägers wiedergegeben wurden. Damit wird schließlich – deren Wahrheit unterstellt -  auch nach Auffassung der Zeugin ein konkreter sadomasochistischer Akt erläutert. Hierdurch werden jedoch solche Details über das Sexualleben des Klägers an die Öffentlichkeit gebracht, welche in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem angeklagten Tatgeschehen standen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der angeklagten Tat wird der Kläger – wie bereits dargestellt - zudem nicht nur als gewaltaffin, sondern auch als Wiederholungstäter dargestellt. Unter Berücksichtigung der für den Kläger auch hinsichtlich der von der Zeugin erhobenen Vorwürfe, die – soweit ersichtlich – nicht selbst zu weiteren Ermittlungen geführt haben, streitenden Unschuldsvermutung, der Preisgabe intimer Einzelheiten, der eingetretenen Stigmatisierung in der Öffentlichkeit als ein frauenverachtender und gewaltbereiter Mensch und des Umstandes, dass die Aussagen der Zeugin für das eigentliche Tatgeschehen keinerlei Bedeutung hatten, ist auch insofern eine Geldentschädigung zuzuerkennen.

4. "Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen" vom 25.3.2011 in der "B" (Anlage K 28):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen

 

a) "All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen."

b) "Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten."

c) "Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung."

 

und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 10.6.2015 (Az. 28 O 564/14) Bezug genommen.

 

Nach Auffassung der Kammer liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen a) und b) eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt, der es rechtfertigen würde, über den jeweils von den drei Zeuginnen D, M und Q erhobenen Vorwurf zu berichten, da es lediglich die jeweiligen Aussagen der Zeuginnen gibt, ohne dass weitere, diese Aussagen stützende Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen wären. Die jeweilige Aussage des Opfers allein rechtfertigt es vor dem Hintergrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannten Unschuldsvermutung – wie bereits dargestellt - jedoch nicht, bereits über den insoweit bestehenden Verdacht zu berichten, sofern nicht weitere Beweistatsachen vorliegen, welche die Aussage des Opfers stützen, was der Beklagten hätte bekannt sein müssen. Die Unschuldsvermutung gebietet in solchen Fällen eine entsprechende Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses nicht zwingend erforderlich ist. Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um eine wahre Tatsachenbehauptung - nämlich den Umstand, dass die Zeuginnen im Rahmen ihrer Aussagen, jeweils den Vorwurf äußerten, der Kläger sei gewalttätig gewesen - aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung auch nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht. Deshalb ist bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er als Person mit gewalttätigen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit äußerst abträglich sein kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei einem Strafverfahren die Kenntnis des Inhalts der Zeugenaussagen für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von nicht so erheblicher Bedeutung ist, wie z.B. die Einlassung des Angeklagten. Gleichwohl wird man den seitens des jeweiligen Gerichts für erforderlich gehaltenen Zeugenaussagen – unabhängig davon, ob es sich um Belastungszeugen handelt oder nicht – eine gewisse Relevanz für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich nicht absprechen können. Eine ausgewogene Prozessberichterstattung wird deshalb grundsätzlich nicht auf die Wiedergabe derselben verzichten können, um den Lesern den weiteren Verlauf des Strafverfahrens, z.B. die erneute Vernehmung eines Zeugen oder den derzeitigen Stand des Verfahrens nachvollziehbar darzustellen. Andererseits ist hier zu beachten, dass den Aussagen der Zeugen Q, M und D mangels Anwesenheit in der Tatnacht hinsichtlich der angeklagten Tat, anders als der Aussage der Zeugin E, für das Tatgeschehen keine Bedeutung zukam, weil kein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf bestand. Auch bedeutet der Umstand, dass die Zeuginnen sich in ihren Vernehmungen dahingehend äußerten, der Kläger sei im Rahmen von sexuellen Handlungen gewalttätig gewesen, nicht, dass sämtliche Details aus diesen Vernehmungen von der Presse veröffentlicht oder in sonstiger Weise verbreitet werden dürfen, zumal zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Zeuginnen – wohlweislich - unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen wurden. Denn auch wenn Zeugen im Rahmen eines Strafverfahrens vernommen werden und diese Aussagen vom Gericht im Urteil gewürdigt werden, stellt dies – wie bereits dargestellt - keine Berechtigung der Presse dar, sämtliche Details dieser Aussagen unabhängig davon zu veröffentlichen, ob im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten eine Wiedergabe der fraglichen Details verbietet oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt. Vor diesem Hintergrund ist zwar zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Zeuginnen D, M und Q nicht detailliert wiedergegeben wurden, sondern nur ihrem wesentlichen Inhalt nach. Andererseits wird hierdurch ein B des Klägers in der Öffentlichkeit als "Serientäter" gezeichnet, welches höchst abträglich ist. Unter Berücksichtigung der für den Kläger auch hinsichtlich der von den Zeuginnen D, Q und M erhobenen Vorwürfe, die jeweils nicht zu einem Hauptverfahren geführt haben, streitenden Unschuldsvermutung und des Umstandes, dass die Aussagen der Zeuginnen für das eigentliche Tatgeschehen keinerlei Bedeutung hatten, so dass ihre Darstellung nicht zwingend erforderlich war, ist auch insoweit eine Geldentschädigung zuzuerkennen.

 

Demgegenüber ist fehlt es hinsichtlich der Äußerung c) an der erforderlichen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Kläger ist zwar in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, da die Äußerung suggeriert und auch suggerieren will, dass der Kläger im Gerichtssaal ein unangemessenes Verhalten an den Tag gelegt hat, in dem er während der Verhandlung mit seinem ipad gespielt habe. Gleichwohl wird selbst bei unterstellter Wahrheit die Persönlichkeit des Klägers nicht in ihren Grundfesten tangiert oder er selbst wegen intimer oder privater Details seines Sexuallebens in der Öffentlichkeit stigmatisiert.

 

5. "Es geht um Schläge, Peitschen, Fessel-Sex - Das bizarre Liebesleben von L und seiner Ex" vom 19.7.2010 in der "B" (Anlage K 30):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen

 

a) "ES GEHT UM SCHLÄGE, PEITSCHEN, FESSEL-SEX”

b) "Denn aus Ermittlungsakten, die B vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken gehabt haben sollen.”

c) "Es geht um bizarre Spiele mit Schlägen, es geht um Fessel-Sex, Handschellen und Peitschen. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L ausdrücklich versicherte, dass sie sich von ihm nicht prügeln ließe, wenn sie etwas dagegen hätte.”

d) "L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 28. Januar 2010 – also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat – dass er ihr ein "Mitspracherecht” bei Dingen gewähre, wenn er sie züchtige.”

e) "In einer weiteren E-Mail fragt L seine Freundin, ob sie dauerhaft in seine Hände und unter seine "Peitsche” will. Sie beteuerte ihm gegenüber, es gehöre zu ihrem Leben, seine "Dienerin” zu sein.”

f) "Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt Sabine W. später an, L habe beim Sex mit ihr gerne zur Peitsche gegriffen. Es sei für ihn ein "Lustgewinn” gewesen, sie zu schlagen.”

 

und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 22.6.2011 (Az. 28 O 951/10, Anlage K32) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 14.2.2012 (Az. 15 U 126/11, Anlage K33) Bezug genommen.

 

Nach Auffassung der Kammer liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da die Berichterstattung einen konkreten Bezug zu den Tatvorwürfen vermissen lässt. Schon die Überschrift rückt die angeblichen sexuellen Vorlieben des Klägers und der Anzeigenerstatterin in den Vordergrund; das Verfahren wegen Vergewaltigung bleibt insofern unerwähnt. Durch den Gesamtkontext wird bei dem Leser bewusst der Eindruck erweckt, dass es sich bei den erwähnten "pikanten Details" um solche mit Bezug zum Sexualleben des Klägers handelt. Dieser Erwartung wird der nachfolgende Artikel, insbesondere durch die beanstandeten Äußerungen, gerecht. Es folgen zwar zwei Absätze, in denen das Strafverfahren und der Prozessbeginn angesprochen werden. Sodann geht die Berichterstattung allerdings über in die Mitteilung intimer Details, die sich aus der Ermittlungsakte ergäben. Auch lag der Kern des Strafverfahrens, welches gegen den Kläger gerichtet war, in der Klärung der Frage, ob der Kläger der schweren Vergewaltigung schuldig ist. Ansonsten einvernehmlich zwischen ihm und der Anzeigenerstatterin durchgeführte Sexualpraktiken waren insofern bedeutungslos. Der Artikel stellt dementsprechend inhaltlich keinen konkreten Bezug zu dem Strafverfahren her und berichtet insbesondere nicht über die Relevanz der Erkenntnisse zu der einvernehmlich ausgelebten Sexualität zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin. Damit dienen die beanstandeten Äußerungen in ihrem Kontext vorrangig der Darstellung angeblicher sexueller Vorlieben des Klägers, hinsichtlich derer ein Informationsinteresse der Allgemeinheit zu verneinen ist. Zudem ist die Bedeutung der beanstandeten Äußerungen für das Strafverfahren vorliegend als gering zu bewerten, da die mitgeteilten Tatsachen für die Schuldfrage der vorgeworfenen Vergewaltigung ohne Belang sind. Vielmehr stellen sie bis dahin angeblich übliche, einvernehmlich praktizierte sexuelle Handlungen zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin dar. Diese sexuellen Vorlieben, die durch die Beklagte öffentlich gemacht und verbreitet wurden, werden auch trotz des späteren Freispruches einem Großteil der Rezipienten in Erinnerung bleiben. Hierdurch wird der Kläger als eine Person mit Neigung zu sadomasochistischen Praktiken beschrieben und seine vermeintlichen sexuellen Vorlieben der Öffentlichkeit präsentiert. Dass dies die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung und Isolation in sich birgt, da er als auf Sexualverkehr mit Ausleben von Gewalt fixierte Person charakterisiert wird, bedarf keiner weiteren Erläuterung und hätte der Beklagten auch klar sein müssen. Bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre besteht eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in der Regel nicht. Die Privatsphäre ist nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen. Das gilt auch, wenn ein Umstand zwar bereits bekannt war, durch seine Verbreitung und seine Anreicherung mit eigenen Beurteilungen aber vertieft wird. Diese Steigerung der Eingriffsintensität kann nicht durch einen Beseitigungs- oder Gegendarstellungsanspruch allein kompensiert werden und bedarf zu ihrer Kompensation nach Auffassung der Kammer der Zuerkennung einer Geldentschädigung.

 

 6. "Der Fall L – Mit Zuckerbrot und Reitpeitsche" vom 2.8.2010 auf www.....de (Anlage K 34)

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen

 

a. "Mit Zuckerbrot und Reitpeitsche"

b. "Nun kommt heraus (…), dass L seine Gespielin (…) bei Peitschen- und Folterspielen wund geschlagen hat und sich, zwecks sexueller Erregung, diese Ber von Striemen und Verletzungen in ihrem Computer mit Zeichen wohlwollender Erregung angeschaut hat: ein sadistischer Voyeur sozusagen."

c. "andere Opfer seines aggressiven Wohlgefallens"

d. "So wie er (…) die Zuneigung geduldiger Dienerinnen, die er mit Zuckerbrot und Reitpeitsche psychisch über elf Jahre ruiniert hat, (…)."

 

und deren Rechtswidrigkeit (Äußerungen b. und d.) bzw. deren Rechtmäßigkeit (Äußerungen a. und c.) wird auf das Urteil des OLG Köln vom 21.10.2014 (Az. 15 U 55/14, Anlage K191) Bezug genommen.

Hinsichtlich der rechtswidrigen Äußerungen liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen für die vorliegend gegebene Verdachtsberichterstattung bezüglich eines sadistischen Voyeurismus des Klägers und/oder einer psychischen Ruinierung seiner Partnerinnen fehlt. Denn zum einen konnten die Zeuginnen T und Q, auf deren Angaben sich der Artikel im Focus stützt, selbst nach dem Vorbringen der Beklagten keine Angaben zu den sexuellen Praktiken zwischen der Anzeigenerstatterin und dem Kläger machen. Zum anderen haben weder die Anzeigenerstatterin noch die erwähnten Zeuginnen konkrete Angaben dazu gemacht, dass sie vom Kläger "psychisch ruiniert" worden seien oder dies so empfunden hätten. Vielmehr handelt es sich um eine eigene Schlussfolgerung des Autors, für die es an einer hinreichenden Grundlage fehlt und die den Kläger – auch für die Beklagte ersichtlich – in der Öffentlichkeit erheblich als frauenverachtenden Menschen stigmatisiert. Im Ergebnis bleibt daher der den Kläger stigmatisierende Verdacht, mehrere Frauen misshandelt zu haben, stehen. Vor dem Hintergrund, dass dem Rezipienten durch diese unzulässige Verdachtsberichterstattung suggeriert wird, dass auch der angeklagte Vorwurf aufgrund der Häufung der Vorfälle zutreffend sein könnte, besteht nach Auffassung der Kammer auch keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als eine Geldentschädigung, die geeignet wäre, die hierdurch entstandene Stigmatisierung des Klägers in der Öffentlichkeit zu revidieren oder zu mildern. Denn jede erneute Thematisierung dieser Umstände würde den durch die Berichterstattung der Beklagten bei der Leserschaft hervorgerufenen Eindruck, der Kläger sei ein frauenverachtender und gewaltbereiter Mensch, nur noch verfestigen.

 

7. "Der nette Wettermoderater und die SM-Spiele mit Peitsche" vom 13.9.2010 auf www....t.de (Anlage K 37):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen

 

a. "Der nette Wettermann und seine SM-Spiele mit Peitsche"

b. "bis er nach einem ärztlichen Test belehrt wurde, dass er nicht zeugungsfähig sei."

c. "(…) gern auch mal mit Handschelle oder bereit gelegter Reitpeitsche."

d. "Das Kuschelbärchen aus den Schweizer Bergen soll dunkle Triebe mit SM-Spielchen und multiplen Liebschaften ausgelebt haben."

 

und deren Rechtswidrigkeit (Äußerung b.) bzw. deren Rechtmäßigkeit (Äußerungen a., c. und d.) wird auf das Urteil des OLG Köln vom 21.10.2014 (Az. 15 U 56/14, Anlage K192) Bezug genommen.

Hinsichtlich der rechtswidrigen Äußerung liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da die Frage der Zeugungsfähigkeit des Klägers seiner Intimsphäre zuzurechnen ist, hinsichtlich derer eine Berichterstattung schlechthin unzulässig ist. Zudem steht dieses medizinische Detail weder in unmittelbarer Beziehung zur Tat noch gibt es Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen oder erscheint es für die Bewertung der Schuld wesentlich. Dies hätte die Beklagte auch erkennen können. Die Mitteilung dieses Umstandes diente allein der Sensationslust der Leser, die weitere intime Details aus dem Privatleben des Klägers erfahren wollten. Ferner hätte die Berichterstattung über den Prozesstag und die Angaben des Klägers zum Ablauf der Tatnacht auch ohne Nennung dieses Details zum Gesundheitszustand des Klägers vollständig erfolgen können. Vor dem Hintergrund, dass die Intimsphäre des Klägers unwiederbringlich geöffnet wurde, ist die Kammer der Auffassung, dass auch keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit für den erlittenen Eingriff gegeben ist, so dass auch insofern eine Geldentschädigung zuzuerkennen ist.

 8. "Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz" vom 16.2.2011 in der "B" (Anlage K 40):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen

 

a. "Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz"

b. "HIER REIST DAS GERICHT ZUR GELIEBTEN NR. 10!"

c. "Er sei beim Sex am 17. Januar 2010 zu weit gegangen"

d. "Der Vorfall soll zwei Wochen vor der mutmaßlichen Vergewaltigung von Ls Ex-Freundin Sabine W.* (37) passiert sein."

 

und deren Rechtswidrigkeit (Äußerung c. und d.) bzw. deren Rechtmäßigkeit (Äußerungen a. und b.) wird auf das Urteil des LG Köln vom 10.6.2015 (Az. 28 O 565/14) Bezug genommen.

Hinsichtlich der rechtswidrigen Äußerungen liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da durch die Beschreibung des übergriffigen Verhaltens des Klägers gegenüber der Zeugin M, der direkten sachlichen und zeitlichen Bezugnahme auf die die Anklage tragenden Vorwürfe gegen den Kläger, die Bezeichnung als Belastungszeugin und die Frage, wie gefährlich die Aussage für den Kläger werde, die Gefahr einer Vorverurteilung im Hinblick auf den Tatvorwurf besteht. Zudem wird damit der Verdacht einer möglichen weiteren Straftat zu Lasten der Zeugin M verbreitet. Hierfür fehlt es jedoch bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, welcher es rechtfertigen würde, über den von der Zeugin M mutmaßlich erhobenen Vorwurf zu berichten. Grundlage des Mitteilung, dass der Kläger beim Sex zu weit gegangen sei, ist erkennbar allein der in Bezug genommene Focus-Artikel vom 6.12.2010 und der entsprechende Telefonvermerk des Oberstaatsanwalts H, welchen die Kammer bereits im Hinblick auf eine vorherige Veröffentlichung als inhaltlich wenig aussagekräftig angesehen hat (Urteil vom 10.7.2013, 28 O 439/12; bestätigend OLG Köln Urteil vom 18.2.2014, 15 U 110/13). Die Kammer verkennt insofern nicht, dass im Gegensatz zur der dort streitgegenständlichen Veröffentlichung, welche von Frau M als neues "Opfer" sprach, der Verdacht hier tendenziell zurückhaltender geäußert wird und zusätzlich durch die konkret angesetzte Zeugenvernehmung auch ein neuer Anlass für die Berichterstattung bestand. Zum Zeitpunkt des Berichts war jedoch nicht bekannt, was die Zeugin tatsächlich aussagen würde. Hiergegen wird jedoch durch die konkrete Berichterstattung das B des Klägers als Serientäter gezeichnet – dies insbesondere deshalb, da durch die Betonung der zeitlichen Abfolge die Vorfälle in eine enge Beziehung zueinander gestellt werden. Die Zeugin M belastete den Kläger schließlich im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlich relevanten Vorwurf auch nicht, da sie in ihrer Vernehmung selbst angab, dem Kläger zu keiner Zeit verbal oder durch Gesten Einhalt geboten zu haben. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger als notorischer Gewalttäter dargestellt wird, besteht nach Auffassung der Kammer auch keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als eine Geldentschädigung, die geeignet wäre, die hierdurch entstandene Stigmatisierung des Klägers in der Öffentlichkeit zu revidieren oder zu mildern. Denn jede erneute Thematisierung dieser Umstände würde den durch die Berichterstattung der Beklagten bei der Leserschaft hervorgerufenen Eindruck, der Kläger sei ein frauenverachtender und gewaltbereiter Mensch, nur noch verfestigen.

 

9. "Popstar X und L – Er schickte ihr 50 heiße Flirt-SMS" vom 7.4.2010 in "B" (Anlage K 42):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen

 

"Wie erreicht man als Alm-Öhi, dass Du Heidi wirst?"

"Wie schnell sollte man sein, damit einem andere nicht zuvorkommen?"

"Ich hatte gehofft, besonders zu sein."

"Es war auch wunderschön zu spüren, dass Du kein Blödchen bist, wie blöde alte Männer bei Castingmädchen denken könnten."

"Grmpf, greift ins voll Eifersüchtigguck."

"Ohoho, Stalking grenzwert erreicht?"

"Ich ahnte es so. Nach Alpöhi-Weltbild würde das arme Vreni nur noch zu Hause wild sein dürfen."

"Sympathisch, Lausemädchen."

 

und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 9.7.2014 (Az. 28 O 522/13, Anlage K182) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 3.2.2015 (Az. 15 U 133/14) Bezug genommen.

Insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da ein Eingriff der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers dadurch vorliegt, dass sie die ihr durch Frau X rechtswidrig, weil ohne Einwilligung des Klägers, zur Verfügung gestellten SMS-Nachrichten in ihrem Wortlaut veröffentlicht hat und damit die Äußerungen des Klägers über seine Gefühle und Empfindungen in Form des von ihm geschriebenen Wortes der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat. Durch die Veröffentlichung des exakten Wortlauts der SMS-Nachrichten wurden die Äußerungen des Klägers gerade in ihrer textlichen Fixierung aller Einzelheiten des Ausdrucks reproduziert. Damit stellt sich die Weitergabe der SMS nicht nur als bloße Indiskretion dar, sondern als eine komplexe Preisgabe der Person des Klägers an die Öffentlichkeit. Der Beklagten ist insofern eine rücksichtslose Verfügung über die Person des Klägers vorzuwerfen. Denn der Beklagten war schon aufgrund der Umstände – der Kläger befand sich in Untersuchungshaft, das Ermittlungsverfahren dauerte an – bewusst, dass dieser keine Einwilligung zur wörtlichen Veröffentlichung der betreffenden SMS-Nachrichten erteilen würde und sie hat eine solche Einwilligung auch nicht versucht einzuholen. Des Weiteren betreffen die Äußerungen des Klägers in den streitgegenständlichen Textnachrichten seine Privatsphäre. Denn sie enthalten Angaben über seine Gefühle gegenüber Frau X und geben Auskunft über seine Bemühungen, eine (intime) Beziehung mit ihr zu beginnen. In die Intimsphäre sind sie trotz dieses höchstpersönlichen Bezuges nur deshalb nicht einzuordnen, weil sie ihrem konkreten Inhalt nach keine Angaben zu höchstpersönlichen Belangen (sexuelle Vorlieben etc.) enthalten, sondern sich lediglich bei einer Gesamtschau die sexuell motivierte Situation des Klägers ergibt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welches Interesse an einer Berichterstattung über die Einzelheiten der privaten Kommunikation des Klägers mit Frau X bestehen sollte, zumal die Beklagte darüber, dass der Kläger den Versuch unternommen hat, eine (intime) Beziehung zu Frau X aufzubauen und dass die betreffenden Kontakte über SMS-Nachrichten geführt wurden, auch hätte berichten können, ohne die Einzelheiten der SMS-Nachrichten wörtlich wiederzugeben. Insoweit ist festzustellen, dass der Wortlaut der betreffenden SMS-Nachrichten keinen maßgebenden Informationswert für die Öffentlichkeit hatte und zwar weder im Zusammenhang mit den ursprünglich gegen den Kläger erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen noch mit Rücksicht auf die Bekanntheit des Klägers in der Öffentlichkeit und seiner damit verbundenen Leitbild- und Kontrastfunktion. Vielmehr diente die Wiedergabe der SMS-Nachrichten des Klägers an Frau X allein der Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund ist eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit nicht erkennbar und folglich auch insoweit eine Geldentschädigung zuzuerkennen.

 

10. "Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?" vom 29.4.2010 in "B" (Anlage K 44):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung

 

"Meine gesundheitliche Lage ist ziemlich unangenehm. (…) Es ist einfach von den Geräten so, dass es jederzeit einen Infarkt oder Schlaganfall geben kann. (…) Ich will kein toter Vater für deine hübschen Kinder sein."

und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 16.3.2011 (Az. 28 O 497/10, Anlage K46) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 15.11.2011 (Az. 15 U 60/11, Anlage K47) Bezug genommen.

 

Insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da der angegriffenen Textpassage in ihrer konkreten Einbettung in die Berichterstattung eine die Person des Klägers charakterlich negativ abqualifizierende Aussage zu entnehmen ist, deren Verbreitung dieser weder unter dem Gesichtspunkt einer Verdachtsberichterstattung noch wegen seiner unabhängig von dem gegen ihn vorgebrachten Verdacht einer Straftat bestehenden Prominenz und eines insoweit bestehenden Interesses einer Berichterstattung über seine Lebensweise akzeptieren muss. Denn die auszugsweise Verbreitung des Inhalts der E-Mail des Klägers an seine damalige Freundin stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar. Dass der Kläger bei dieser Mitteilung von der Vertraulichkeit an der Geheimhaltung durch die Adressatin jedenfalls gegenüber einer nicht zu deren engsten Vertrauten zählenden Öffentlichkeit ausging, liegt nach dem Inhalt der E-Mail und der Beziehung des Klägers mit seiner Freundin auf der Hand. Danach war es der Beklagten erkennbar, dass der Kläger mit der öffentlichen Preisgabe des Inhalts seiner an seine Freundin gerichteten E-Mail nicht einverstanden war. Darüber hinaus begründet auch der veröffentlichte konkrete Inhalt der E-Mail im Kontext des Beitrags eine in die Privatsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifende Aussage. Nach dem in dem streitgegenständlichen Artikel auszugsweise mitgeteilten Inhalt der E-Mail waren beim Kläger schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt worden, die befürchten ließen, dass er daran sterben könnte. Im Zusammenhang mit der dem veröffentlichten Textauszug unmittelbar vorangestellten Formulierung wonach der Kläger diese schweren Krankheiten nur vorgeschoben haben soll, ruft das aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen Rezipienten die Vorstellung hervor, der Kläger habe die in der E-Mail angesprochenen lebensgefährlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung nur vorgetäuscht, um einen Grund für die Beendigung der Beziehung vorgeben zu können. Insgesamt wird der Kläger auf diese Weise durch die in Rede stehende Textpassage charakterlich massiv abqualifiziert. Denn er wird nicht nur, was im allgemeinen bereits für sich genommen als sittlich missbilligenswert eingeordnet wird, als ein Mann dargestellt, der gleichzeitig Beziehungen zu mehreren Frauen unterhält, sondern überdies als jemand, der sich einer unangenehmen Situation nicht nur überhaupt durch eine Lüge zu entziehen sucht, sondern dies gerade durch eine solche Lüge, welche die Situation mit dem Vortäuschen einer schweren Erkrankung und Rücksichtnahme auf die Freundin in ganz besonderem Maße zu seinen Gunsten manipuliert. Ein Mann, dem die beschriebene Verhaltensweise attestiert wird, wird nicht nur eine Rolle eines Lügners, sondern überdies die eines sich der Verantwortung für sein Verhalten mit Ausreden entziehenden und dabei sogar noch um Mitleid nachsuchenden, perfide agierenden Feiglings zugeschrieben. Der Informationsgehalt, dass der Kläger mit mehreren Frauen gleichzeitig Affären gehabt oder Beziehungen geführt, die betroffenen Frauen hintergangen und ihnen gemachte Versprechungen unter Lügen nicht eingehalten habe, stellt jedoch keinen über die allgemeine charakterliche Abqualifizierung des Klägers hinausgehenden Bezug zu der ihm vorgeworfenen konkreten Tat, seine vermeintlichen Motive oder andere angebliche Tatvoraussetzungen und die Bewertung seiner Schuld her. Vor diesem Hintergrund läuft der Kläger aber Gefahr, ungeachtet der rehabilitierenden Wirkung eines Freispruches von dem Vorwurf der schweren Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung in den Augen einer breiten Öffentlichkeit weiterhin mit dem Makel eines charakterlich defizitären, lügnerischen und perfiden Verhaltens gegenüber Frauen gebrandmarkt zu sein, ohne dass ein über die Befriedigung der bloßen Neugier hinausreichendes Informationsinteresse erkennbar wäre. Vor diesem Hintergrund ist eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit nicht erkennbar und folglich auch insoweit eine Geldentschädigung zuzuerkennen.

 

11. "Du wirst allein und unglücklich sein…" vom 30.5.2010 (Anlage K49):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung, die der Kläger unter dem Pseudonym "Darling" im Blog "SeaLounge Diary" der Bloggerin "O" gepostet hat,

 

"Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym ('Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: 'von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘."

 

und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 9.7.2014 (Az. 28 O 487/13, Anlage K184) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 3.2.2015 (Az. 15 U 132/14) Bezug genommen.

 

Insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da die Veröffentlichung einer vertraulichen Kommunikation und  insbesondere des exakten Wortlauts derselben die Vertraulichkeitssphäre des Klägers sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betrifft, und zwar unabhängig vom Aussagewert der diesbezüglichen Berichterstattung schon unter dem Aspekt der Preisgabe von nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmter Kommunikation. Ein Bericht über eine private Kommunikation des Klägers mit derartigen Andeutungen über eine sexuelle Erregung betrifft mindestens seine Privatsphäre. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welches Interesse an einer Berichterstattung über die Einzelheiten der privaten Kommunikation des Klägers mit der Blogbetreiberin bestehen sollte, zumal die Beklagte darüber, dass der Kläger Beziehungen zu mehreren Frauen hatte, über den von der Beklagten in den Vordergrund gerückten Untreuevorwurf sowie letztlich auch über die Kontaktanbahnung über das Internet, ja sogar über die Art und Weise des Auffindens der neuen Freundin durch die - vom Kläger betrogene - frühere Freundin des Klägers auch hätte berichten können, ohne die Einzelheiten der privaten Kommunikation wörtlich wiederzugeben. Der Bericht dient erkennbar allein der Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit. Zugleich geht es in der Sache um mehr als eine bloße Indiskretion der Adressatin des vom Kläger verfassten Kommentars, weil eben nicht nur die Privatheit und Vertraulichkeit der Kommunikation des Klägers mit der Blogbetreiberin betroffen ist, sondern angesichts dessen, dass der wiedergegebene Kommentar sich auf den Kläger bezieht und die Andeutung einer sexuellen Erregung enthält, über den Kernbereich des Privatlebens des Klägers berichtet wird. Hierbei stellt die wörtliche Wiedergabe des Zitats einen eigenständigen Eingriff dar. Nicht nur wegen der wörtlichen Wiedergabe des vom Kläger verfassten, allein an seine "neue Freundin" gerichteten Gedankeninhalts selbst, sondern auch wegen dessen Inhalts, nämlich der Andeutung einer sexuellen Erregung des Klägers gegenüber der Blogbetreiberin, hat der Bericht einen anderen Aussagewert und war auch und insbesondere angesichts des gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs geeignet, das B des Klägers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, nämlich ihm einen starken und rücksichtslosen Sexualtrieb zu unterstellen. Vor diesem Hintergrund ist eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit nicht erkennbar und folglich auch insoweit eine Geldentschädigung zuzuerkennen.

 

12. "Wer verliert wer profitiert im L-Chaos – Es geht um Geld, Macht, Liebe, Lüge. Alle Zutaten eines Dramas" vom 11.7.2010 (Anlage K51):

 

Die Äußerung

 

"Er soll im Knast getobt und geschrien haben, als er vom Interview erfuhr."

 

ist als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Denn die Beklagte hat lediglich unsubstantiiert bestritten, dass diese Äußerung zutreffend sei, obschon sie dies substantiiert hätte darlegen müssen. Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung trägt zwar grundsätzlich nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen der jeweilige Kläger, da sie anspruchsbegründende Voraussetzung ist. Es ist im Rahmen der jeweiligen Darlegungslast der Parteien jedoch nach der Art der Äußerung weitergehend zu differenzieren. So wird für ehrenrührige Behauptungen von einer erweiterten Darlegungslast des jeweiligen Beklagten ausgegangen. Bei ehrenrührigen Behauptungen genügt es in diesen Fällen aufgrund der Grundsätze der erweiterten Darlegungslast, wenn der Betroffene die Unwahrheit behauptet. Denn dem Betroffenen kann in diesen Fällen nicht zugemutet werden, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus einem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsgemäßer Einlassung des Äußernden leicht vermeidbar wäre (Kammer, Urteil vom 21.07.2010 - 28 O 146/10). Diese Darlegungslast Bet die prozessuale Entsprechung der materiell-rechtlichen Regel, dass bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat (BVerfG, NJW 1999, 1322 ff). Dieser Darlegungslast ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen.

 

Diese unwahre Tatsachenbehauptung verletzt den Kläger rechtswidrig in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

 

Denn bei Tatsachenbehauptungen kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen – wie hier der Fall - oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig (Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, Rn. 101a m. w. N.).

Die Veröffentlichung dieser Unwahrheit verletzt den Kläger auch schwerwiegend in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da ihm eine heftige emotionale Reaktion auf eine "Enthüllung" unterstellt wird, die in den Augen der Öffentlichkeit zum einen als Charakterschwäche und zum anderen als Eingeständnis der "Enthüllung" interpretiert werden könnte. Ferner wird durch diese Veröffentlichung anlasslos ein B einer Person gezeichnet, die sich emotional nicht im Griff hat und schnell aus der Haut fährt. Auch diese Charakterschwäche ist geeignet, den Kläger in der Öffentlichkeit nicht nur in ein schlechtes Licht zu rücken, sondern andere vermeintliche Entgleisungen - wie den gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Vorwurf - wahrscheinlicher zu machen.

 

13. "L ist sein eigenes Opfer" vom 22.12.2010 in "B" (Anlage K55) und "L und die Mitleidsmasche" vom 29.10.2010 in "B" (Anlage K 56)

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen

 

a) "Dieses Leben mit mindestens sechs Frauen gleichzeitig, denen er allen die Ehe versprochen hat."

b) Er hatte zur angeblichen Tatzeit schließlich 5 Frauen gleichzeitig Ehe und Kinder versprochen und soll von jeder erwartet haben, dass sie "treu" ist." und deren Rechtswidrigkeit wird auf das Urteil der Kammer vom 19.10.2011 (Az. 28 O 129/11, Anlage K58) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 3.7.2012 (Az. 15 U 200/11) Bezug genommen.

 

Insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da sämtliche angegriffenen Äußerungen die unwahre Tatsachenbehauptung enthalten, der Kläger habe fünf bzw. sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen. Diese unwahre Behauptung ist geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung erheblich herabzuwürdigen. Denn dem Kläger wird unterstellt, dass er nicht nur moralisch anstößig gehandelt habe, indem er fünf bis sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen habe, sondern ihm wird wider besseren Wissens gleichzeitig ein systematisches Vorgehen und eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber einer Vielzahl von ihm vertrauenden Partnerinnen unterstellt, wodurch der Kläger charakterlich erheblich abqualifiziert und als lügender, aus eigensüchtigen Motiven täuschender und gegenüber den Gefühlen der Frauen mitleidloser Mensch dargestellt wird. Da wiederum seine Privatsphäre betroffen ist, scheidet nach Auffassung der Kammer eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als die Zuerkennung einer Geldentschädigung aus.

 

14. "L in Zürich vernommen" vom 16.2.2011 auf www....t.de (Anlage K60):

 

Nach Auffassung der Kammer liegt keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor, obschon zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger nicht in Zürich vernommen wurde. Denn insofern handelt es sich zwar um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die unzutreffende Angabe des Ortes der Vernehmung des Klägers ist jedoch nicht geeignet, die Grundlagen seiner Persönlichkeit zu tangieren und stellt deshalb keine für eine Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderliche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

 

15. "Neue Geliebte aufgetaucht – Hat L ihr die Ehe versprochen?" vom 11.4.2010 (Anlage K 62):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 296 AH II Bezug genommen.

 

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung derselben wird auf das Urteil der Kammer vom 16.3.2011 (Az. 28 O 505/10, Anlage K64) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 15.11.2011 (Az. 15 U 62/11, Anlage K65) Bezug genommen.

 

Insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Denn es ist zunächst zu berücksichtigen, dass es keinen aktuellen Anlass zur Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos, die den Kläger während eines Hofgangs in der JVA Mannheim zeigen, zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen gab, da der Kläger sich bereits seit drei Wochen in Untersuchungshaft befand. Die Wirkung der beanstandeten Veröffentlichungen erschöpfte sich lediglich darin, das mögliche Fehlverhalten des Klägers erneut ins öffentliche Licht zu rücken, ohne dass hierfür ein öffentlichkeitsrelevanter Anlass bestand. Dass sich der Kläger nicht freiwillig in diesem Umfeld aufhielt, vermag an der Beurteilung, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einem Bereich der die Öffentlichkeit ausschließenden Abgeschiedenheit befand, nichts zu ändern. Denn der Kläger befand sich in einer Situation, in der er nicht erwarten musste, von der Presse  behelligt zu werden, wobei dies vorliegend umso mehr gilt, als sich der Kläger in der betroffenen Situation nicht in einem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum bewegte. Ein besonderes Gewicht kommt auch der Tatsache zu, dass die Beklagte die Ber heimlich, d.h. ohne Kenntnis des Klägers und unter Ausnutzung von technischen Mitteln aufnahm. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer aufgrund des Eingriffs in den Kernbereich der Privatsphäre des Klägers eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht gegeben, da die Beklagte die streitgegenständlichen Fotos allein zur Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit veröffentlichte, obschon sie nach Auffassung der Kammer hätte erkennen können, dass sie durch die Veröffentlichung der Fotos den Kläger gegenüber der Öffentlichkeit als Häftling in einer Situation vorführte, in der er der Verfolgung durch die Fotografen – selbst wenn er sie wahrgenommen hätte – nur unter Aufgabe des täglichen Hofgangs hätte entkommen können, ihr mithin ausgeliefert war.

 

16. "Hier sonnt sich L im Knast" vom 21.7.2010 in "B" (Anlage K 66):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 332 AH III Bezug genommen.

 

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung derselben wird auf das Urteil der Kammer vom 22.6.2011 (Az. 28 O 952/10, Anlage K68) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 14.2.2012 (Az. 15 U 117/11, Anlage K69) Bezug genommen.

 

Nach Auffassung der Kammer liegt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor. Insofern kann auf die Ausführungen unter Ziffer 15. Bezug genommen werden. Ferner ist zu beachten, dass die Beklagte hartnäckig im Sinne der eingangs der Entscheidungsgründe dargestellten Rechtsprechung handelte, weil sie bereits durch den Beschluss der Kammer vom 16.4.2010 wusste, dass sie keine Fotos des Klägers im Hof der JVA zeigen durfte.

 

  17. "Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?" vom 7.2.2011 (Anlage K 70):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 365 AH III Bezug genommen.

 

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung derselben wird auf das Urteil der Kammer vom 10.6.2015 (Az. 28 O 567/14) Bezug genommen.

 

Nach Auffassung der Kammer liegt auch insoweit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor. Denn die Fotos verletzen den Kläger in erheblicher Weise in seiner Privatsphäre. Der Schutz der Privatsphäre hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden". Dabei lassen sich die Grenzen der geschützten Privatsphäre nicht generell und abstrakt festlegen. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, dass das Strafverfahren öffentlich und der Kläger damit thematisch nur in seiner Sozialsphäre betroffen sei, überzeugt dies nicht. Sofern sich nämlich die begleitende Wortberichterstattung mit Spekulationen über die Beziehung des Klägers zu der damals unbekannten Frau befasst, ist bereits thematisch die Privatsphäre des Klägers betroffen, da auch Beziehungen einer "prominenten Person" ihrer Privatsphäre zuzuordnen sind, solange und sofern keine Selbstöffnung erfolgt. Sofern sich die begleitende Wortberichterstattung am Rande mit dem Inhalt des Strafverfahrens befasst, ist dies nicht von Belang, da insofern nicht die thematische Dimension der Privatsphäre Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung des Klägers ist, sondern deren räumliche Dimension. Für die Annahme einer Verletzung der Privatsphäre ist nicht erforderlich, dass beide Dimensionen kumulativ betroffen sind. So setzt der Schutz vor Abbildungen in der räumlich geschützten Privatsphäre nicht erst dann ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Die örtliche Abgeschiedenheit vermag ihre Schutzfunktion für die Persönlichkeitsentfaltung vielmehr nur dann zu erfüllen, wenn sie dem Einzelnen ohne Rücksicht auf sein jeweiliges Verhalten einen Raum der Entspannung sichert, in dem er nicht mit der Anwesenheit von Fotografen oder Kameraleuten rechnen muss.

 

Vorliegend hatte sich der Kläger auf einem im Innenhof befindlichen Parkplatz der Kanzleiräume seiner Strafverteidigerin aufgehalten, um sodann mit dieser gemeinsam das Landgericht aufzusuchen. Der Umgang mit dem eigenen Strafverteidiger ist im Falle eines laufenden Strafverfahrens jedoch thematisch der Privatsphäre zuzuordnen, da die Erörterung des Strafverfahrens der Öffentlichkeit entzogen werden soll. Muss für die Interaktion mit der Strafverteidigerin deren Kanzlei aufgesucht werden, so wird die Kanzlei und auch deren unmittelbares Umfeld von der räumlichen Dimension der Privatsphäre erfasst. Bei dem hier in Rede stehenden Parkplatz im Innenhof der Kanzlei der Strafverteidigerin des Klägers handelte es sich um einen Privatparkplatz, der unstreitig überwiegend von Gebäuden umschlossen ist und nur durch eine etwas mehr als fahrzeugbreite Tordurchfahrt unter einem Haus hindurch zu erreichen ist. Es handelte sich klar erkennbar nicht um einen öffentlichen, von einer Vielzahl von Menschen frequentierten und einzusehenden Parkplatz. Die Tatsache, dass der Ort von einer eingeschränkten Personenanzahl einsehbar ist, schließt die Annahme einer Abgeschiedenheit nicht aus. Auch die Tatsache, dass der Kläger in einer alltäglichen Situation beim Aus- bzw. Einsteigen abgebildet ist – eine Handlung, die der Kläger in anderem Zusammenhang sicherlich auch öffentlich tätigt - und die Bebilderung als solche den Kläger nicht in negativem Licht erscheinen lässt, ändert nichts daran, dass im hier gegebenen konkreten Fall der Kläger, der sich auf die Fahrt zum Hauptverhandlungsort mit seiner Verteidigerin vorbereitete, sich noch in einer Phase des Rückzugs vor öffentlicher Wahrnehmung befand. Der Kläger war im Verlauf des Strafverfahrens Gegenstand zahlreicher Wort- und Bildberichterstattungen, die er zu vermeiden suchte. Wenn auch die Ankunft am Ort der Hauptverhandlung in Mannheim bereits dem Strafverfahren selbst und damit dem der öffentlichen Berichterstattung zugänglichen Geschehen zuzuordnen sein dürfte, so zählt das Zusammentreffen mit der Verteidigerin in deren Kanzlei bzw. die Vorbereitung dazu noch zu dem der Privatsphäre zuzurechnenden Vorbereitungsstadium, in welchem die Privatsphäre des Klägers zu schützen ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das veröffentlichte Foto im Hinblick auf das in dem Beitrag thematisierte Strafverfahren nur von äußerst schwachem Informationswert ist. Denn die Bildinformation, dass der Kläger vor dem Antritt seines Wegs zur Hauptverhandlung - wie auf dem Foto dargestellt – von seiner Strafverteidigerin zur Hauptverhandlung gefahren wird, ist banal und von nur geringem Informationswert und durch weniger in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifende Fotos im unmittelbaren Umfeld des Gerichtsgebäudes darstellbar. Sofern die Wortberichterstattung den Abschied des Klägers von einer damals unbekannten Frau und Spekulationen über seine Beziehung zu dieser betrifft, ist durch die erfolgte Bebilderung – wie bereits dargestellt – der thematische Bereich der Privatsphäre betroffen. Insofern vermag die Kammer kein die Privatsphäre des Klägers überwiegendes Berichterstattungsinteresse zu erkennen, welches eine Bebilderung einer Abschiedsszene des Klägers mit einer damals in der Öffentlichkeit unbekannten Frau rechtfertigen könnte. Vor dem Hintergrund, dass erneut und hartnäckig (vgl. sogleich die Ziffern 18. und 19.) die Privatsphäre des Klägers seitens der Beklagten verletzt wurde, sieht die Kammer keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als die Zuerkennung einer Geldentschädigung.

 

18. "Muss Ls Ex nochmal vor Gericht?" vom 4.3.2011 (Anlage K72): Hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 370 AH III Bezug genommen.

 

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung derselben wird auf das Urteil der Kammer vom 24.4.2013 (Az. 28 O 371/12, Anlage K74) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 10.12.2013 (Az. 15 U 73/13, Anlage K75) Bezug genommen.

 

Insofern kann auf die Ausführungen unter Ziffer 17. Bezug genommen werden. Aufgrund der wiederholten und hartnäckigen Verletzung der Privatsphäre des Klägers erachtet die Kammer mangels anderweitiger Ausgleichsmöglichkeit auch hier die Zuerkennung einer Geldentschädigung für gerechtfertigt.

 

            19. "Der Ring der Gerüchte" vom 27.3.2011 (Anlage K 76):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 408 AH III Bezug genommen.

 

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung derselben wird auf das Urteil der Kammer vom 24.7.2013 (Az. 28 O 61/13, Anlage K78) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 18.2.2014 (Az. 15 U 126/13, Anlage K187) Bezug genommen.

 

Insofern kann auf die Ausführungen unter Ziffer 17. Bezug genommen werden. Aufgrund der wiederholten und hartnäckigen Verletzung der Privatsphäre des Klägers erachtet die Kammer mangels anderweitiger Ausgleichsmöglichkeit auch hier die Zuerkennung einer Geldentschädigung für gerechtfertigt.

 

            20. "Die Ls auf Prozess-Urlaub in Kanada" vom 18.4.2011 (Anlage K79):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 424 AH III Bezug genommen.

 

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung derselben wird auf das Urteil der Kammer vom 8.5.2013 (Az. 28 O 349/12, Anlage K81) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 10.12.2013 (Az. 15 U 77/13, Anlage K82) Bezug genommen.

 

Nach Auffassung der Kammer liegt auch insoweit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor. Denn die beanstandeten Fotos zeigen den Kläger und seine jetzige Ehefrau bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen der kanadischen Stadt Kamloops bzw. auf dem Weg in den Urlaub. Sie zeigen ihn damit in einer Umgebung, die grundsätzlich zum geschützten Kernbereich seiner Privatsphäre gehört. Dieser Kernbereich der Privatsphäre kennzeichnet ein besonderes Schutzinteresse des jeweils Betroffenen, das gegenüber einer im Wesentlichen allein der Zerstreuung oder der Befriedigung von Neugier dienenden Berichterstattung regelmäßig vorrangig ist. Eine solche schutzwürdige Situation ist hier in Bezug auf den Kläger gegeben. Auch wenn der Weg in den Urlaub allein keine Aktivität mit typischerweise besonderem Entspannungseffekt darstellt, ergibt sich die Schutzbedürftigkeit aus dem Umstand, dass in aller Regel der Reisende auch schon auf dem Weg in den Urlaub den Alltag hinter sich lassen will, was sich häufig dadurch zeigt, dass z.B. – wie auch hier – auf die optische Außenwirkung weniger Wert gelegt wird. Vor diesem Hintergrund wird auch dieser Teil eines Urlaubs grundsätzlich von dem erhöhten Schutzbereich erfasst. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Gegenstand des allgemeinen öffentlichen Interesses in erster Linie die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe waren und damit nicht zwangsläufig jedem Detail des Prozessablaufs ein gleiches öffentliches Interesse entgegengebracht wurde. So mag im Hinblick auf die zügige Verfolgung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Kläger eine Unterbrechung der Hauptverhandlung und deren Grund von öffentlichem Interesse sein. Indessen war dies nicht der Gegenstand der begleitenden Wortberichterstattung. Denn der Wortbeitrag erwähnt nur kurz den Grund für die Unterbrechung des Strafverfahrens, der darin lag, dass der Kläger seine Kinder besuchen wollte. Im Übrigen befasste sich der Artikel lediglich mit dem Urlaub und dessen Ablauf, wobei auch die Angabe des Grundes für die Unterbrechung in erster Linie als Anknüpfungspunkt für die Informationen über die Aktivitäten des Klägers in seinem Urlaub diente. Ferner werden noch Informationen zu persönlichen Umständen eingestreut, wie z.B. die Tatsache, dass der Kläger seine in Kanada liegende Ranch zum Verkauf anbietet, die aber ebenfalls mit dem Prozessverlauf nichts zu tun hat. Auch dass der Besuch den Hintergrund hatte, dem Kläger das Umgangsrecht für seine Kinder zu erhalten, wird nicht erwähnt. Ebenfalls nicht thematisiert wird eine eventuelle Sonderbehandlung des Klägers, die gegebenenfalls eine Bildberichterstattung gerechtfertigt hätte.

 

Vor dem Hintergrund, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos des Klägers dessen Privatsphäre deshalb erheblich verletzt, weil er in einer Urlaubssituation dargestellt wird, in der er nicht damit rechnen musste, der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, und die Wortberichterstattung diesen Eingriff in das Recht am eigenen B des Klägers nicht rechtfertigt, erachtet die Kammer aufgrund der geringeren Anforderungen, die hinsichtlich der Zuerkennung einer Geldentschädigung an eine Bildberichterstattung zu stellen sind, und aufgrund einer fehlenden anderen Ausgleichsmöglichkeit, da die Privatsphäre unwiederbringlich geöffnet wurde, auch insofern die Zuerkennung einer Geldentschädigung für gerechtfertigt.

 

            21. "Heimliche Hochzeit auf Z" vom 12.3.2012 in der Regionalausgabe F (Anlage K 83):

 

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos wird auf Bl. 108 GA und Anlage K94  Bezug genommen.

 

In der Veröffentlichung der den Kläger zeigenden Fotografie liegt nach Auffassung der Kammer eine Verletzung des Rechts des Klägers am eigenen B aus § 22 KUG. Es fehlt bereits an einem Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, weil im Zeitpunkt der Veröffentlichung kein hinreichendes öffentliches Interesse an einer öffentlichen Zurschaustellung der beanstandeten Aufnahme bestand. Die Heirat des bekannten Klägers mag zwar ein gesellschaftliches Ereignis von nicht ganz untergeordneter Bedeutung gewesen sein. An diesem Vorgang mag auch grundsätzlich ein öffentliches Interesse bestanden haben, da die Öffentlichkeit  ein anerkennenswertes Interesse daran hat zu erfahren, wie Prominente wie der Kläger ihre Hochzeit ausgestalten, wen sie zu Feierlichkeiten einladen und wie sie feiern. Gerade Feierlichkeiten wie Hochzeiten sind dazu geeignet, das reale Leben prominenter Persönlichkeiten damit zu vergleichen, wie sie sich bislang gegenüber der Öffentlichkeit präsentiert haben, und damit als Bestätigungs- oder Kontrastbild für die von ihnen öffentlich vertretenen Lebensentwürfe zu dienen. Es ist jedoch zu beachten, dass gerade dieses –unterstellt – zeitgeschichtliche Ereignis nicht dargestellt wird. Auf dem streitgegenständlichen Foto ist der Kläger in dem Foyer des Hotels am Morgen nach der Hochzeit zu sehen. Folglich wird nicht das zeitgeschichtliche Ereignis der Hochzeit dargestellt, sondern der Kläger in seiner Privatsphäre abgelichtet, ohne dass das Foto einen Informationswert hinsichtlich der Hochzeit des Klägers hätte. Vielmehr wird er in einem privaten Rückzugsbereich, namentlich im Foyer des Hotels, fotografiert, obschon er die berechtigte Erwartung haben durfte, in diesem Moment der Verabschiedung der Gäste in Ruhe gelassen zu werden. Aufgrund des Umstandes, dass die Kammer kein Berichterstattungsinteresse, das über bloße Neugier hinausgeht, zu erkennen vermag, welches diesen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers rechtfertigen könnte, und der Kernbereich seiner Privatsphäre betroffen ist, da er selbst auf seiner – wie die Beklagte freimütig einräumt – "heimlichen Hochzeit" nicht in Ruhe gelassen wurde, ist nach Auffassung der Kammer keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als die Zuerkennung einer Geldentschädigung angemessen.

 

B.

Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Artikel:

 

            22. "Krimi um L – In der Knast-Bibliothek darf er TV gucken" vom 26.3.2010 (Anlage K92),

 

            23. "So lebt L im Knast" vom 18.7.2010 (Anlage K93),

 

            24. "Rätsel um goldenen Ring von L" vom 24.3.2011 (Bl. 123 GA),

 

            25. "Ls Heirat, ist es Liebe oder nur ein Schachzug?" vom 31.3.2011 (Bl. 124 GA),

 

            26. "Heimliche Hochzeit im Schloss!" vom 31.5.2011 (Anlage K94),

 

            27. "L in Kanada aufgetaucht" vom 19.8.2010 (Anlage K85) sowie "Intrigen-Gewitter über L Wetterfirma" vom 22.8.2010 (Anlage K95),

 

            28. "L hatte bis zu 14 Geliebte" vom 27.5.2010 (Anlage K84),

 

            29. "Darum ist es wichtig, dass Ex-Freundinnen vor Gericht aussagen" vom 24.9.2010 (Bl. 127 f. GA),

 

            30. "L schreibt Mail an A" vom 3.8.2010 (Anlage K96),

 

            31. "Ls Vorlieben als Süßbärchen" vom 4.7.2010 (Anlage K89),

 

            32. "Das sagten die 7 Geliebten aus" vom 20.9.2010 (Anlage K97),

 

            33. "Aussage gegen Aussage! Wem glaubt der Richter?" vom 31.7.2010 (Anlage K98),

            34. "L flog nach Kanada" vom 15.11.2010 (Bl. 134 GA),

 

            35. "L: Neue Hinweise?" vom 13.6.2010 (Bl. 135 GA),

 

            36. "Knast-Kumpel packt aus – so war mein Zellennachbar L" vom 31.8.2010 (Bl. 135 f. GA),

 

            37. der vermeintlich ihn vorverurteilenden Bezeichnungen der Anzeigenerstatterin als "Opfer" (Anlagen K99, K102, K103, K104, K105, Bl. 148 f. GA, K109, Bl. 152 f. GA, K110),

 

            38. der vermeintlichen Unterstellungen, er habe eine Vergewaltigung begangen (K96, Bl. 154 GA, Bl. 170 GA, Bl. 171 f. GA, Bl. 174 GA),

 

            39. der vermeintlichen Entwertung seines Freispruchs (K111),

 

            40. der vermeintlichen Unterstellung von Nervosität bei der Vernehmung von Zeugen (Bl. 158 GA),

            41. der vermeintlichen Darstellung der Aussage der Anzeigenerstatterin als glaubhaft  (Anlage K112, Bl. 160 f. GA),

 

            42. der vermeintlichen Entwertung der Unschuldsbekundungen seines Verteidigers (Anlage K113, Bl. 162 GA, Bl. 166 GA),

 

            43. des vermeintlichen Hervorrufens eines unzutreffenden Bes eines grinsenden, den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und das Gericht täuschenden Angeklagten (Anlage K119, Bl. 162 GA, Bl. 164 f. GA, Bl. 171 f. GA),

 

            44. der vermeintlichen Schmähungen seiner Person (Bl. 172 f. GA, Anlage K116, Anlage K117, Anlage K118, Anlage K93, Anlage K124, Anlage K87, Bl. 197 GA, Anlage K110, Anlage K117, Bl. 199 GA, Bl. 193 GA, Anlage K93)

 

            45. und der vermeintlich nachverurteilenden Berichterstattung (Bl. 180 – 193 GA, Anlagen K121 und K122) gilt das Folgende:

 

Nach Auffassung der Kammer führt der grundsätzliche Verzicht des Klägers auf die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich der weiteren Artikel bzw. Äußerungen, welche nach seiner Auffassung eine Geldentschädigung rechtfertigen sollen, dazu, dass ihm im Ergebnis insofern ein Geldentschädigungsanspruch versagt bleiben muss. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat nämlich die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen; der Anspruch hat also subsidiären Charakter. Kann die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden, entfällt der Anspruch (LG Berlin, Urteil vom 18.3.2008 - 27 O 884/07, m.w.N.). Vorliegend wäre in Betracht gekommen, die Beklagte zumindest zur Unterlassung aufzufordern, da der jeweils Betroffene grundsätzlich gehalten ist, sich um einen solchen anderweitigen Ausgleich - notfalls mit gerichtlicher Hilfe - zu bemühen, bevor er eine Geldentschädigung verlangen kann (BGH, NJW 1979, 1041; OLG Hamm, Urteil vom 6.4.2001 - 9 U 130/00; LG Berlin, a.a.O.). Ferner ist nach der Rechtsprechung des BGH bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.1971 - VI ZR 26/70; BGH, Beschluss vom 30.6.2009 - VI ZR 340/08; BGH, Urteil vom 21.4.2015 - VI ZR 245/14). Auch dies spricht dafür, dass der Kläger zumindest Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte hätte geltend machen müssen.

 

Sofern der Kläger die Auffassung vertritt, dass ihm ein Vorgehen gegen alle seiner Meinung nach rechtswidrigen Artikel nicht zumutbar gewesen sei, ist anzumerken, dass die Kammer es nicht für erforderlich hält, dass der Kläger sich gegen alle ihn vermeintlich rechtswidrig in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betreffenden Artikel hätte wenden müssen. Jedoch hätte er die Beklagte zumindest hinsichtlich derjenigen Artikel zur Unterlassung auffordern müssen, die er für so schwerwiegend erachtet, dass sie seiner Meinung nach eine Geldentschädigung rechtfertigen. Soweit der Kläger zudem ausführt, dass ihm dies aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, hätte er Prozesskostenhilfe für die gerichtlichen Verfahren beantragen können. Wenn der Kläger sodann vorträgt, dass er von denjenigen Artikel, die er nicht angegriffen hat, erst Ende 2013 erfahren habe und er deshalb keinen Sinn in der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gesehen habe, da eine Wiederholung derselben wenig wahrscheinlich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sinn der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen die Verhinderung der fortgesetzten Verbreitung vermeintlich rechtswidriger und nach Auffassung des Klägers schwerwiegend persönlichkeitsverletzender Inhalte ist. Sofern er selbst die Auffassung vertritt, dass eine Wiederholung dieser Inhalte wenig wahrscheinlich ist, stellt sich die Frage, ob der bei der Zuerkennung der Geldentschädigung zumindest auch zu berücksichtigende Präventionsgedanke für die Zuerkennung derselben streitet. Soweit der Kläger ferner ausführt, dass es ihm auch darauf angekommen sei, den Abschluss möglichst vieler Einzelverfahren abzuwarten, verkennt der Kläger, dass es gerade um diejenigen Artikel geht, hinsichtlich derer er keine gerichtlichen Verfahren angestrengt hat. Wenn der Kläger schließlich darauf abstellt, dass er die Geldentschädigung auf die seitens der Beklagten durchgeführte und zusammenhängende Pressekampagne gestützt werde, kann auf die einleitenden Ausführungen zum "Kumulationsgedanken" verwiesen werden.

 

Im Ergebnis ist die Kammer der Auffassung, dass es widersprüchlich wäre, dem Kläger auch für solche Artikel bzw. Äußerungen eine Geldentschädigung zuzuerkennen, die weiterhin rechtmäßig veröffentlicht werden dürfen. Ein solches "dulde und liquidiere" würde der Subsidiarität des Geldentschädigungsanspruchs nicht gerecht.

 

C.

Vor dem Hintergrund der unter I. A. dargestellten schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen liegt nach Auffassung der Kammer auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung vor.

 

Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 171 - Roman "Esra", m.w.N.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt – wie eingangs der Entscheidungsgründe bereits dargestellt - vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH, NJW 1996, 985 - Kumulationsgedanke). Im Rahmen dieser Abwägung ist dabei die Kollision des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungsäußerung bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der durchzuführenden Gesamtschau (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 438) ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Beklagte insgesamt zwanzig Mal (hinsichtlich der Wortberichterstattung dreizehn und hinsichtlich der Bildberichterstattung sieben Mal) schwerwiegend in seiner Privat- bzw. Intimsphäre verletzt wurde. So veröffentlichte die Beklagte seine private Kommunikation, ohne dass sie einen Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren aufgewiesen hätte. So unterstellte die Beklagte ihm, seine Partnerinnen "psychisch ruiniert" zu haben, ohne dass es hierfür irgendwelche Anhaltspunkte gegeben hätte. So berichtete die Beklagte über seine Zeugungsunfähigkeit, obschon diese für das gegen ihn gerichtete Verfahren keinerlei Bedeutung aufwies. So berichtete die Beklagte detailreich über seine vermeintlichen sexuellen Beziehungen mit diversen Frauen, ohne dass diese Detailtiefe von Belang für das gegen ihn geführte Strafverfahren gewesen wäre. So berichtete die Beklagte mehrfach und entgegen der Unschuldsvermutung über vermeintliche weitere sexuelle Übergriffe, obschon lediglich die Aussage des vermeintlichen Opfers als vermeintliche Beweistatsache vorlag. Schließlich veröffentlichte die Beklagte unter hartnäckiger Verletzung der Privatsphäre des Klägers mehrfach Fotos, die ihn als Häftling in der JVA, im Urlaub, nach seiner Hochzeit und im Hof der Kanzlei seiner Verteidigerin zeigten, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, dieser – mitunter heimlichen - Nachstellung zu entkommen.

 

Zudem ist zu beachten, dass neben der – wie dargestellt unzulässigen - Berichterstattung über weitere Vorwürfe von anderen Frauen als der Anzeigenerstatterin gerade die – ebenfalls unzulässige - Mitteilung von Details aus seinem Sexual- und Privatleben geeignet war, eine erheblich stigmatisierende Wirkung in der breiten Öffentlichkeit zu entfalten. Denn der Kläger wurde durch die Berichterstattung der Beklagten als gewaltaffiner und frauenverachtender Serientäter charakterisiert, der aus eigensüchtigen Motiven nicht nur mehrere Partnerinnen gleichzeitig gehabt, sondern diese auch systematisch zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse belogen haben soll. Dass eine den Kläger derart abqualifizierende Berichterstattung nicht nur eine erhebliche Prangerwirkung entfaltet und zu einer sozialen Isolation führt, sondern den Kläger zudem mit einem Makel belegt, den er trotz des Freispruchs sein Leben lang mit sich führen wird, bedarf sicherlich keiner weiteren Erörterung.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass seitens der Beklagten Details aus der Ermittlungsakte an die Öffentlichkeit getragen wurden, die noch nicht Gegenstand öffentlicher Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte gewesen waren. Zudem wurden Zeugenaussagen zum Sexual- und Privatleben des Klägers veröffentlicht, bevor die Zeuginnen in der Hauptverhandlung vernommen wurden. Hierdurch wurde trotz der bestehenden Unschuldsvermutung, der deshalb gebotenen Zurückhaltung bei der Berichterstattung und der Breitenwirkung derselben schon vor der eigentlichen Hauptverhandlung durch die Beklagte ein B des Klägers in der Öffentlichkeit gezeichnet, das die gesteigerte Gefahr der Vorverurteilung des Klägers als frauenverachtenden und gewaltbereiten Menschen in sich barg. Denn durch die stete Wiederholung eines im Kern vergleichbaren Vorwurfs der Gewaltausübung gegenüber Frauen verfestigte sich in der öffentlichen Meinung die Einschätzung, dass auch der Vergewaltigungsvorwurf zutreffend sein könnte.

 

Zudem ist der enorme Verbreitungsgrad der Berichterstattung zu berücksichtigen. Denn die B-Zeitung ist nach ihren eigenen Angaben die größte Tageszeitung Europas mit 12,13 Millionen Lesern täglich. Hinzu kommt die hier ebenfalls streitgegenständliche Berichterstattung über die Internetseiten www....t.de und www.....de. Ein größerer Umfang der Verbreitung der den Kläger stigmatisierenden Artikel innerhalb Deutschlands ist kaum denkbar. Zudem wurden die angegriffenen Berichte im Internet zahlreich verlinkt und kopiert. Gerade das Ausmaß der Verbreitung der angegriffenen Veröffentlichung ist jedoch auch bei Prüfung, ob ein unabwendbares Ereignis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2014, 2029 m.w.N.). Diese Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers sind der Beklagten auch insoweit zuzurechnen, als sie erst durch die Weiterverbreitung der Ursprungsbeiträge durch Dritte (bspw. durch die "BUNTE") im Internet entstanden sind. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist (vgl. BGH, a.a.O.).

 

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung deshalb nicht vorliege, weil die vermeintlichen Sexualpraktiken des Klägers in anderen Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wurden. Denn es gilt auch insofern der Grundsatz, dass der Verweis auf das – möglicherweise – rechtswidrige Verhalten eines Dritten – wie hier - den Verletzer nicht entlasten kann (BVerfG, NJW 2010, 1195, 1197). Denn der Umstand, dass bereits vor und gleichzeitig neben den angegriffenen Beiträgen in verschiedenen Veröffentlichungen über den Kläger in vergleichbarer Art und Weise berichtet wurde, wirkt sich nicht mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus. Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind, noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten (vgl. BGH, NJW 2014, 2029),. Die Veröffentlichungen durch andere Verlage stellen jeweils eigenständige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, die einer selbstständigen Beurteilung unterliegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (vgl. BGH, a.a.O.). Die Vorveröffentlichungen könnten sich allenfalls dann mindernd auf die Höhe der zuzubilligenden Geldentschädigung auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war (vgl. BGH, a.a.O.), was jedoch nach Auffassung der Kammer aufgrund der fortgesetzten und skandalisierenden Berichterstattung der Beklagten nicht der Fall war.

 

Die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen und Bildnisse ist schließlich auch nicht zulässig unter dem Gesichtspunkt der Kritik an der Lebensführung einer prominenten Person. Als schon vor der Verhaftung prominente Person muss sich der Kläger zwar das weitgehende Interesse an seiner Person und eine entsprechende Berichterstattung gefallen lassen; gleichwohl genießt er Schutz in seiner Privatsphäre, insbesondere in dem hier oftmals betroffenen Kernbereich seiner Sexualsphäre. Wie bereits ausgeführt, ist die Beklagte der Darstellung des Klägers, diesen Bereich stets den Einblicken der Öffentlichkeit entzogen zu haben, nicht mit konkretem Vorbringen entgegengetreten. Diesen Lebensbereich hat er nicht öffentlich preisgegeben und ist insoweit auch nicht mit allgemeinen Vorstellungen an die Öffentlichkeit getreten, die unter Umständen auf ihre Umsetzung im Leben des Klägers zu überprüfen gewesen wären. Ein schützenswertes, über die Befriedigung einer allgemeinen Neugier oder Sensationslust hinausgehendes Interesse an der Aufdeckung dieses absolut geschützten Bereiches besteht dementsprechend nicht.

 

Eine Selbstöffnung des Klägers zu intimen Details seines Sexuallebens liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat sich selbst nicht zu intimen Details seines Sexuallebens in der Öffentlichkeit geäußert. Bei den zulässigen Inhalten der Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens ist zwar zu berücksichtigen, dass er sich unter Umständen nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit gestellt hat (BVerfG, ZUM 2010, 243). So entfällt der Schutz der Privatsphäre, wenn sich jemand selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte Angelegenheiten, die gewöhnlich als privat gelten, öffentlich gemacht werden, etwa durch Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre (BVerfG, NJW 2000, 1021 – Caroline von Monaco). Gleiches gilt für den Intimbereich, sofern nicht besondere Umstände eingreifen; insbesondere sind das Medium, dessen Zielgruppe und sonstige Begleitumstände mit zu berücksichtigen bei der Feststellung, in welchem Umfang die Intimsphäre geöffnet wurde. Dies bedarf einer Abgrenzung im Einzelfall (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 5, Rn. 51 m.w.N.). Dass der Kläger mit Details aus seinem Intimleben an die Öffentlichkeit getreten ist, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Zwar hat der Kläger einige Interviews gegeben; selbst aus den von der Beklagten zitierten Auszügen ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass er hierin auf seine sexuellen Vorlieben eingegangen ist; vielmehr hat er entsprechende Fragen ausdrücklich zurückgewiesen.

 

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Kläger bzw. seine Rechtsanwälte Teile der Ermittlungsakte verschiedenen Presseunternehmen überlassen haben. Denn die stete Wiederholung des Vortrags des Klägers, die entsprechenden Behauptungen der Beklagten seien "nicht einlassungsfähig", führen nach Auffassung der Kammer dazu, dass dieses Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt werden kann. Gleichwohl folgt weder hieraus noch aus den unstreitigen vertraulichen Hintergrundgesprächen des Klägers mit der Presse, dass er mit der Veröffentlichung sämtlicher in den Akten befindlicher Inhalte einverstanden war.

 

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Berichterstattungsinteresse hinsichtlich des strafrechtlichen Ermittlungs- und Hauptverfahrens aufgrund der Prominenz des Klägers und der Schwere des erhobenen Vorwurfs unzweifelhaft immens war. Gleichwohl rechtfertigt dieses außergewöhnlich große Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus den bereits dargestellten Gründen nicht jedwede Berichterstattung, da gerade bei der Berichterstattung über das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat durch die Medien besondere Gefahren für den jeweils Betroffenen bestehen. Denn Verdächtigungen, Gerüchte und insbesondere Berichterstattungen durch die Medien werden oft für wahr genommen, ihre später erwiesene Haltlosigkeit beseitigt den einmal entstandenen Mangel kaum und Korrekturen finden selten die gleiche Aufmerksamkeit wie die Bezichtigung, insbesondere wenn es später zu einem Freispruch unter dem Gesichtspunkt in dubio pro reo kommt. Deswegen gebietet die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung eine entsprechende Pflicht der Medien, die Stichhaltigkeit der ihr zugeleiteten Informationen unter Berücksichtigung der den Verdächtigen bei identifizierender Berichterstattung drohenden Nachteile gewissenhaft nachzugehen, und eine entsprechende Zurückhaltung, gegebenenfalls einhergehend mit einer Beschränkung auf eine ausgewogene Berichterstattung.

 

Ferner ist der Einschüchterungseffekt zu beachten, der durch eine nachträgliche Sanktionierung einer Presseberichterstattung durch eine hohe Geldentschädigung zu erwarten ist, deren Rechtswidrigkeit das Ergebnis einer jeweils einzelfallbezogenen Abwägung ist. Insofern sind auch konkrete Anhaltspunkte, dass die Beklagte hinsichtlich der rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorsätzlich und mit Schädigungsabsicht gehandelt hätte, entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Dass sich die Beklagte subjektiv rücksichtslos der Grenze zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit angenähert hätte, ergibt die Würdigung der streitgegenständlichen Artikel nicht. Der Beklagten kann daher nur der Vorwurf gemacht werden, auf einem außerordentlich schwierigen Gebiet der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen die rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu haben.

 

In diesem Zusammenhang ist auch ist zu berücksichtigen, dass die Details aus der Ermittlungsakte durch Einführung in die Hauptverhandlung zumindest der "Saalöffentlichkeit" offenbar wurden und das LG Mannheim die diversen Beziehungen des Klägers und deren Erörterung in der Hauptverhandlung als relevant für die Beweiswürdigung erachtete. Der Beklagten ist beizupflichten, dass bei einem Strafverfahren die Kenntnis des Inhalts der Einlassung des Angeklagten und der Zeugenaussagen für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von Bedeutung sind. Eine ausgewogene Prozessberichterstattung wird deshalb grundsätzlich kaum auf die Wiedergabe derselben verzichten können, um den Lesern den weiteren Verlauf des Strafverfahrens, z.B. die erneute Vernehmung eines Zeugen oder den derzeitigen Stand des Verfahrens nachvollziehbar darzustellen. Andererseits ist jedoch zu beachten, dass allein der Umstand, dass entsprechende Äußerungen in der Hauptverhandlung erfolgten, nicht bedeutet, dass sämtliche Details aus diesen Einlassungen bzw. Vernehmungen von der Presse veröffentlicht oder in sonstiger Weise verbreitet werden dürfen, vor allem dann, wenn die Vernehmungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten. Denn auch wenn Angeklagte sich zur Tat einlässt oder Zeugen im Rahmen eines Strafverfahrens vernommen und diese Aussagen vom Gericht im Urteil gewürdigt werden, stellt dies keine Berechtigung der Presse dar, sämtliche Details dieser Aussagen unabhängig davon zu veröffentlichen, ob im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten eine Wiedergabe der fraglichen Details verbietet oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt. Eine solche Abwägung muss vielmehr für jedes wiedergegebene Detail der Aussage gesondert durchgeführt werden.

 

Außerdem ist der Beklagten nach Auffassung der Kammer keine vom Kläger angeführte Pressekampagne mit anderen Verlagen zu unterstellen. Denn greifbare Anhaltspunkte, die für ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit anderen Verlagen sprächen, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden Konkurrenz der einzelnen Verlage stellt allein das wechselseitige Zitieren der Berichterstattung kein hinreichendes Indiz für ein planmäßiges und auf die Schädigung des Klägers gerichtetes Zusammenarbeiten der Verlage dar. Demgegenüber kann es nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, dass er sich nicht auch gegen die Veröffentlichungen anderer Presseunternehmen gewandt hat. Denn ob der Kläger etwaige andere Verletzer seines Persönlichkeitsrechts in gleicher Weise in Anspruch nimmt, ist unerheblich, da es dem Verletzten frei steht, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise er gegen verschiedene Verletzer vorgehen will (OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 438).

 

Schließlich ist zu beachten, dass der Kläger sich während und im Nachgang zum Strafprozess in Interviews zu eben diesem und seinen diversen Beziehungen geäußert hat. Zwar teilte er auch in diesem Zusammenhang keine Details zu seinem Sexualleben mit, äußerte sich jedoch zu dem Umstand, diverse Beziehungen gehabt zu haben. Zudem veröffentlichte der Kläger Ende 2012 ein Buch, in dem er seine Sicht der Dinge darstellte und u.a. auch Kritik - u.a. an der Presse (vgl. Seiten 123 ff. des Buches) – äußerte. Auch diese Möglichkeit, seine Sicht des Prozesses gewinnbringend zu publizieren, ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 130). Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Geltendmachung seines Geldentschädigungsanspruchs drei bzw. zwei Jahre zuwartete und hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 2010 die Verjährungsfrist ausreizte (vgl. hierzu Burkhardt, a.a.O.). Gleichwohl ist natürlich zu beachten, dass der Kläger sich durch eine Vielzahl von Verfahren massiv gegen die Berichterstattungen der Beklagten zur Wehr gesetzt hat.

 

D.

Vor dem Hintergrund der unter I. A. und I. C. ausgeführten Erwägungen sprechen sowohl der Präventionsgedanke als auch der Kompensationszweck für die Zuerkennung einer nicht nur unerheblichen Geldentschädigung. Denn zum einen muss der Beklagten durch die Höhe der Geldentschädigung verdeutlicht werden, in Zukunft bei der Berichterstattung über vergleichbare Geschehnisse eine größere Sorgfalt und Zurückhaltung an den Tag zu legen; gleichzeitig darf die Höhe der Geldentschädigung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Pressefreiheit darstellen. Zum anderen war zu beachten, dass der Kläger zumindest auch durch die seine Intim- und Privatsphäre verletzende sowie in weiten Teilen reißerische Berichterstattung der Beklagten nicht nur während des Zeitraums derselben, sondern auch in Zukunft als frauenverachtender und gewaltbereiter Wiederholungstäter stigmatisiert wurde bzw. bleiben wird, wodurch sowohl sein berufliches Wirken als auch sein Privatleben massiv beeinträchtigt wurden bzw. bleiben werden.

 

Unter Berücksichtigung dessen und unter erneuter Abwägung der unter I. A. und I. C. ausgeführten Erwägungen erachtet die Kammer im Ergebnis eine Geldentschädigung in Höhe von 335.000,- EUR für angemessen, aber auch ausreichend, den Kläger für seine erlittene immaterielle Unbill zu entschädigen und gleichzeitig die Beklagte zu mehr Augenmaß bei zukünftigen Berichterstattungen vergleichbarer Brisanz anzuhalten.

 

E.

Die geltend gemachten Ansprüche aus dem Jahre 2010 sind nicht gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt.

 

Es kann hier dahinstehen, ob eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte, ob dieser die geltend gemachten Ansprüche hinreichend individualisiert und ob die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 BGB vorliegen.

 

Denn die am 31.12.2010 beginnende und am 31.12.2013 ablaufende Verjährungsfrist wurde durch die Zustellung der Anspruchsbegründung vom 30.12.2013 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 253/07, Rn. 29), da die Aufforderung zu Zahlung des Gerichtskostenvorschusses am 15.1.2014 und die Zahlung desselben am 20.1.2014 erfolgte.

 

F.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

II.

 

Der Antrag zu 2. ist teilweise begründet.

 

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 3.127,80 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

 

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Zugrunde zu legen war der Abmahnung eine Geschäftsgebühr mit dem 1,3-fachen Satz und ein Streitwert in Höhe von 335.000,- EUR.

 

Hieraus ergibt sich ein berechtigter Anspruch des Klägers in Höhe von 3.127,80 EUR (wie beantragt exklusive Unkostenpauschale und exklusive MwSt.).

 

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

III.

 

Der Antrag zu 3. ist begründet.

 

Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.237,66 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der ihm angefallenen Recherchekosten.

 

Denn es handelt sich hierbei um Kosten der Schadensfeststellung und nicht um Kosten der Schadensregulierung (vgl. Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 249 BGB, Rn. 58 f.).

 

Während der Gläubiger eines Schadenersatzanspruchs Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die ihm im Rahmen der Schadensbehebung einschließlich der Schadenfeststellung entstanden sind, steht ihm ein solcher Anspruch hinsichtlich der Kosten der Schadenregulierung, insb. also der Kosten der außergerichtlichen Verfolgung seiner Schadenersatzansprüche, nicht zu, denn es handelt sich dabei um eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1976 –II ZR 133/74, Rn. 9; BGH, Urt. v. 9.3.1976 – VI ZR 98/75, Rn. 14), die zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gehört (BAG, Urt. v. 23.1.1992 – 8 AZR 246/91, Rn. 35; BGH, Urt. v. 31.1.1991 – III ZR 10/90, Rn. 9; BGH, Urt. v. 31.5.1976 – II ZR 133/74, Rn. 9; BGH, Urt. v. 28.2.1969 – II ZR 154/67, Rn. 14).

 

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auch Ersatz der Kosten für die eigene Mühewaltung besteht, wenn – wie hier aufgrund der Vielzahl der Berichterstattungen der Fall - im einzelnen konkreten Schadensfall der Umfang der Schadenregulierung einen solch ungewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dass diese nicht mehr mit den von dem Berechtigten üblichen persönlichen Bemühungen bewältigt werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1976 – II ZR 133/74, Rn. 9; BGH, Urt. v. 9.3.1976 – VI ZR 98/75, Rn. 16).

 

Hinsichtlich der Höhe wird auf den durch die Anlagen K161 und K162 substantiierten Vortrag auf Seite 247 der Klageschrift (Bl. 247 GA) Bezug genommen.

 

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

IV.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

 

Streitwert: 1.501.237,66 EUR

Quelle: u.a. ZUM-RD 2016, 30-55 (red. Leitsatz und Gründe)


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