Prägnante Wahrzeichen, Logos oder sonstige Kennzeichen können Namensschutz genießen, so dass Sie von Dritten nicht ohne Erlaubnis des Inhabers verwendet werden dürfen. Dem Inhaber stehen bei einer unerlaubtung Nutzung umfassende Ansprüche wie die Unterlassung zur Seite (BGH, Urteil vom 23.6.1994 - I ZR 15/92).
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Amtlicher Leitsatz des BGH (Urteil vom 23.6.1994 - I ZR 15/92):
Das Deutsche Rote Kreuz eV genießt für das Wahrzeichen des Roten Kreuzes Schutz in entsprechender Anwendung des BGB § 12. Wegen des überragenden Allgemeininteresses an dem Schutz des Wahrzeichens vor unbefugter Benutzung kann einem Unterlassungsanspruch gegen ein verwechslungsfähiges Kennzeichen der Verwirkungseinwand nicht entgegengehalten werden.
Kurzzusammenfassung des Urteils:
Im vorliegenden Fall hatte das Deutsche Rote Kreuz (DRK) gegen eine Firma geklagt, die Warnwesten mit dem Symbol des DRK vertrieben hatte. Das DRK hatte die Firma zuvor aufgefordert, den Vertrieb einzustellen, da das Symbol des DRK durch das Genfer Abkommen und das deutsche Rote-Kreuz-Gesetz geschützt sei und nur mit Zustimmung des DRK genutzt werden dürfe.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in seinem Urteil, dass das Symbol des DRK als offizielle Kennzeichnung eines humanitären Dienstes ein besonderes Schutzbedürfnis genieße. Das DRK habe das Recht, die Nutzung seines Symbols zu kontrollieren und könne sich gegen eine unbefugte Nutzung zur Wehr setzen.
Die Firma argumentierte, dass das Symbol des DRK auch im Handel als Warnzeichen für Verkehrssicherheit verwendet werde und somit keine Verwechslungsgefahr mit dem offiziellen DRK-Symbol bestehe. Der BGH widersprach dieser Argumentation und stellte fest, dass die Verwendung des DRK-Symbols auf den Warnwesten eine Verwechslungsgefahr mit dem offiziellen Symbol des DRK hervorrufen könne.
Der BGH betonte, dass es auch bei der Nutzung von Zeichen für Werbezwecke auf die Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen gelte. Im vorliegenden Fall habe das Interesse des DRK am Schutz seines Symbols Vorrang vor dem Interesse der Firma am Vertrieb der Warnwesten mit dem DRK-Symbol. Die Firma müsse den Vertrieb der Warnwesten mit dem DRK-Symbol einstellen und gegebenenfalls Schadensersatz leisten.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Schutzes von geschützten Zeichen und Symbolen, insbesondere wenn sie für humanitäre oder ähnliche Zwecke genutzt werden. Es betont auch die Wichtigkeit, bei der Nutzung von Zeichen für Werbezwecke auf die Rechte Dritter zu achten und Rücksicht zu nehmen.
Das Urteil (BGH, Urteil vom 23.6.1994 - I ZR 15/92) gibt es hier:
- Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. November 1991 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage auch im Umfang der nachfolgend ausgesprochenen Verurteilung abgewiesen hat.
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 1990 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird - unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweils verantwortlichen Geschäftsführer der Beklagten - verurteilt, es zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Zeichen auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Werbungen und Rechnungen oder dergleichen anzubringen oder in sonstiger Weise, insbesondere auf Kraftfahrzeugen, zu benutzen: An dieser Stelle ist im Original das Zeichen abgebildet.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.
- Von Rechts wegen
- Tatbestand
Der Kläger ist als eingetragener Verein die nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 783 ff.). Er ist auf der Grundlage von Anerkennungsschreiben der Bundesregierung und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in Genf befugt, das in dem Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (im folgenden: Genfer Abkommen) zum Wahrzeichen erklärte "Rote Kreuz auf weißem Grund" zur Kennzeichnung seiner Hilfstätigkeit sowie zu geschäftlichen Zwecken zu führen.
Die Beklagte betreibt in B. ein gewerbliches Krankentransportunternehmen. Sie verwendet in Werbebroschüren sowie zur Kennzeichnung ihrer Krankenwagen ein Zeichen, das ein rot-braunes Kreuz auf elfenbeinfarbenem Hintergrund in nachstehend abgebildeter Form zeigt:
An dieser Stelle ist im Original das Zeichen abgebildet.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Krankentransport S. GmbH, war in einem Rechtsstreit von einem Landesverband des Klägers, dem Landesverband B. e.V., darauf verklagt worden, ihr mit dem nunmehr angegriffenen Zeichen bis auf die Farbgebung übereinstimmendes Kennzeichen nicht mehr zu verwenden. Am 9. Januar 1987 wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. In diesem verpflichtete sich die Krankentransport S. GmbH, die Verwendung ihres Kennzeichens in der Form- und Farbgestaltung, wie sie aus der Anlage zum Vergleichsprotokoll ersichtlich ist, zu unterlassen.
Der Landesverband des Klägers verpflichtete sich, keine Einwendungen zu erheben, wenn die Krankentransport S. GmbH das Kennzeichen in der bisherigen Form, jedoch in der Farbe rot-braun (gemäß einem sich in der Anlage zum Protokoll befindlichen Muster) auf elfenbeinfarbenem (RAL 1014) oder dunklerem Grund verwendet. Von diesem Vergleich erhielt der Kläger im Februar 1987 Kenntnis.
In der Folgezeit kam es zu einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Landesverband des Klägers und der Krankentransport S. GmbH über die von diesem Unternehmen in Aussicht genommene neue Farbgestaltung seines Kennzeichens. Dieser Rechtsstreit endete mit einem - insoweit auf Anerkenntnis beruhenden - Urteil vom 29. März 1988 auf Feststellung, daß die Krankentransport S. GmbH zur Verwendung ihres Kennzeichens in der Farbkombination rot-braun gemäß RAL 3003 auf elfenbeinfarbenem Hintergrund berechtigt ist, während im übrigen die Feststellungsklage der Krankentransport S. GmbH abgewiesen wurde.
Nunmehr wendet sich der Kläger gegen die Benutzung des dem Urteil vom 29. März 1988 entsprechenden Kennzeichens durch die Beklagte. Er hat geltend gemacht, dieses Zeichen sei mit dem gesetzlich geschützten Wahrzeichen des Roten Kreuzes verwechslungsfähig. Es erwecke bei dem flüchtigen Betrachter den unrichtigen Eindruck, die Beklagte sei eine Organisation des Roten Kreuzes. Der Vergleich zwischen seinem Landesverband B. und der Krankentransport S. GmbH binde ihn nicht. Weder der Landesverband noch der Kläger selbst könnten über das Wahrzeichen des Roten Kreuzes verfügen, soweit dies nicht durch Art. 44, 53 des Genfer Abkommens gedeckt sei; im übrigen sei der Landesverband nicht berechtigt, Vereinbarungen mit rechtlicher Wirkung für den Kläger zu schließen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein rotes Kreuz in Balkenform, ausgeführt in waagerechter, roter Fettschraffierung mit einem nach rechts auslaufenden, auf der Spitze stehenden roten Dreieck in dünn schraffierter Darstellung gleicher Höhe, oder ein anderes dem Wahrzeichen des "Roten Kreuzes" zum Verwechseln ähnliches als Kennzeichen ihres Erwerbsgeschäftes auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Werbungen und Rechnungen oder dergleichen anzubringen oder in sonstiger Weise, insbesondere auf Kraftfahrzeugen, zu benutzen;
- hilfsweise, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein rotes Kreuz in Balkenform, ausgeführt in waagerechter roter Fettschraffierung mit einem nach rechts auslaufenden, auf der Spitze stehenden roten Dreieck in dünn schraffierter Darstellung gleicher Höhe, als Kennzeichen ihres Erwerbsgeschäftes auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Werbungen und Rechnungen oder dergleichen anzubringen oder in sonstiger Weise, insbesondere auf Kraftfahrzeugen, zu benutzen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei an den von seinem Landesverband geschlossenen Vergleich gebunden. Ihr Kennzeichen verletze auch keine Interessen des Klägers. Aus den Satzungen des Klägers und seines Landesverbands ergebe sich, daß der Kläger nur eine Dachorganisation sei, während die eigentlichen Aufgaben des Roten Kreuzes ausschließlich von den Landesverbänden wahrgenommen würden. Jedenfalls scheitere der Klageanspruch am Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beklagte habe im Anschluß an die vorangegangenen Prozesse und unter Einhaltung des mit Wissen des Klägers getroffenen Vergleichs ihre 27 Fahrzeuge umspritzen und ihre Brief- und Rechnungsbögen neu drucken lassen; sie sei unter dem neuen Zeichen eingeführt.
Zwischen ihrem Kennzeichen und dem Wahrzeichen des Klägers bestehe auch keine Verwechslungsgefahr.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint. Es hat hierzu ausgeführt, der Kläger müsse den von seinem Landesverband geschlossenen Vergleich gegen sich gelten lassen. Sein Klagebegehren sei deshalb als rechtsmißbräuchlich anzusehen. Aus den Satzungen des Klägers und seines Landesverbands B. e.V. ergebe sich, daß der Kläger eine typische Dachorganisation sei und auf dem Gebiet der Krankenpflege und insbesondere des Krankentransports und des Rettungsdienstes nicht unmittelbar selbst tätig werde; diese Aufgaben würden vielmehr von den Landesverbänden wahrgenommen. Im Verhältnis zwischen dem Kläger als Dachorganisation und dem Landesverband stehe letzterem das Recht zu, das Wahrzeichen des Roten Kreuzes zu schützen und gegen verwechslungsfähige Benutzungen durch Dritte vorzugehen.
Die Beklagte habe zudem nach dem Vergleich vom 9. Januar 1987 und dem Anerkenntnisurteil vom 29. März 1988 darauf vertrauen dürfen, daß die Frage, in welcher Form und Farbe sie ihr Kennzeichen im Einverständnis mit dem Deutschen Roten Kreuz benutzen könne, geregelt sei. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, daß ihr nicht nur ihr Prozeßgegner, der Landesverband, sondern auch der Kläger gegenübergestanden habe und daß dieser eines Tages - obwohl er unstreitig Kenntnis von dem Vergleichsabschluß erlangt hatte - unter Berufung auf seine rechtliche Selbständigkeit nochmals Unterlassungsansprüche geltend machen würde.
Schließlich sei auch eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Wahrzeichen des Klägers und dem Kennzeichen der Beklagten zu verneinen. Sowohl die Formgestaltung des in Fettschraffierung und mit einem Dreieck in dünn schraffierter Darstellung versehenen rot-braunen Kreuzes als auch seine Farbe und diejenige des Untergrunds unterschieden sich erheblich von der Farb- und Formgestaltung des vom Deutschen Roten Kreuz verwendeten roten Kreuzes auf weißem Hintergrund.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Klageantrag ist unzulässig, soweit er auch auf die Verurteilung der Beklagten gerichtet ist, es zu unterlassen, ein anderes, dem Wahrzeichen des Roten Kreuzes "zum Verwechseln ähnliches" Kennzeichen zu benutzen. Insoweit fehlt dem Antrag die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es für den Fall der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre, über die Reichweite des Verbotsausspruchs zu entscheiden (BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216, 217 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; Urt. v. 9.4.1992 - I ZR 171/90, GRUR 1992, 561, 562 = WRP 1992, 560, 561 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II; Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Faltenglätter).
Im übrigen ist der Klageantrag bestimmt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren hilfsweise einen Antrag gestellt, der sich von seinem als Hauptantrag bezeichneten Klageantrag lediglich dadurch unterscheidet, daß in ihm die Wendung "oder ein anderes dem Wahrzeichen des 'Roten Kreuzes' zum Verwechseln ähnliches" gestrichen ist. Er hat dadurch klargestellt, daß er seinen Klageantrag gegebenenfalls auch ohne den vorstehend als unbestimmt angesehenen Teil weiterverfolgen will. Die Frage, ob der Klageantrag insoweit zu weit gefaßt ist (dazu unten 2. f), berührt nicht seine Zulässigkeit.
20 2. Die Unterlassungsklage ist begründet, soweit sich der Kläger gegen das konkrete von der Beklagten benutzte Kennzeichen wendet; im übrigen ist sie unbegründet.
a) Der Kläger genießt für das Wahrzeichen des Roten Kreuzes den Schutz des § 12 BGB, auf den sich auch juristische Personen berufen können (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157 - Johanniter-Bier m.w.N.; st. Rspr.).
Der Schutz des § 12 BGB gilt auch für das von dem Kläger geführte Rote Kreuz, das als Wahrzeichen seine Grundlage hat in Art. 38, 44 und 53 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde vom 12. August 1949 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 21. August 1954 (BGBl. 1954 II S. 781). Die den Namensschutz regelnde Vorschrift des § 12 BGB ist zum Schutz des Wahrzeichens des Roten Kreuzes ebenso wie bei unterscheidungskräftigen Wappen und Vereinsemblemen entsprechend anwendbar (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 19.5.1976 - I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 646 = WRP 1976, 609, 611 - Kyffhäuser). An dem Wahrzeichen des Roten Kreuzes hat der Kläger durch die Ingebrauchnahme, zu der er aufgrund von Anerkennungsschreiben der Bundesregierung und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz befugt war, ein dingliches Schutzrecht gemäß § 12 BGB erworben. Unbefugten ist die Verwendung des Wahrzeichens durch die Bußgeldvorschrift des § 125 OWiG verboten.
b) Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen Landesverbänden nur letztere befugt seien, Ansprüche zum Schutz des Wahrzeichens des Roten Kreuzes gegen Dritte geltend zu machen, kann nicht zugestimmt werden.
Aus den Satzungen des Klägers und seines Landesverbands B. e.V. ergibt sich nichts anderes.
In § 4 Abs. 1 der Satzung des Klägers ist geregelt, daß die dort im einzelnen angeführten Aufgaben dem Kläger und seinen Mitgliedsverbänden obliegen. Aus § 7 Abs. 2 der Satzung läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger seine Tätigkeit auf die in dieser Bestimmung genannten Aufgabenbereiche beschränkt hat, sondern lediglich, daß diese Aufgaben allein vom Kläger und nicht auch von den Mitgliedsverbänden wahrgenommen werden dürfen. Für die Annahme, daß sich der Kläger als Dachverband des Rechts hätte begeben wollen, selbst Unterlassungsansprüche hinsichtlich des Wahrzeichens des Roten Kreuzes geltend zu machen, besteht kein Anhaltspunkt.
c) Der Kläger ist an der Geltendmachung seiner Rechte gegen die Beklagte auch nicht durch den Prozeßvergleich, den sein B. Landesverband mit der Beklagten geschlossen hat, gehindert. Anhaltspunkte dafür, daß der Landesverband den Vergleich in Vertretung des Klägers geschlossen hätte, sind nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es für die Beklagte im Vorprozeß nicht erkennbar, daß ihr nicht nur ihr damaliger Prozeßgegner, der Landesverband, sondern auch der Kläger als Dachverband gegenüberstand. Der Landesverband hat im Vorprozeß auch kein fremdes Recht im eigenen Namen, sondern ein eigenes Recht am Wahrzeichen geltend gemacht.
d) Die Verwendung des angegriffenen Kennzeichens durch die Beklagte verletzt das durch § 12 BGB geschützte Interesse des Klägers, weil sie geeignet ist, durch Begründung einer Verwechslungsgefahr eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem m.w.N.). Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, kann der Senat auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts selbst beurteilen. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist hier - wie im gesamten Kennzeichnungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1991 - I ZR 71/89, GRUR 1992, 48, 52 - frei öl) - eine Rechtsfrage (st. Rspr.; vgl. BGHZ 113, 115, 124 - SL; BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 - St. Petersquelle; Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 111 - dipa/dib; Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 259/90, GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal).
Bei der Beurteilung dieser Frage ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der Verkehr die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. In diesem Eindruck treten aber regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so daß es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen zweier Zeichen ankommt (vgl. BGH GRUR 1990, 450, 452 - St. Petersquelle; BGH GRUR 1992, 110, 111 - dipa/dib, jeweils m.w.N.).
Dem ist das Berufungsgericht bei seiner - unter dem Gesichtspunkt des § 125 OWiG vorgenommenen - Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht gerecht geworden, weil es lediglich auf die Unterschiede zwischen den Zeichen abgestellt hat, ohne auf die sich aus dem Gesamteindruck ergebenden erheblichen Übereinstimmungen einzugehen.
Das allgemein bekannte Wahrzeichen des Roten Kreuzes ist in Art. 38 des genannten Genfer Rotkreuz-Abkommens dadurch festgelegt worden, daß zu Ehren der Schweiz das durch Umkehrung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen zum Schutzzeichen erklärt wurde. Der Gesamteindruck dieses Wahrzeichens wird geprägt durch das in einem gleichmäßigen Rotton gehaltene Kreuz auf weißem Grund, das durch zwei gleich lange und gleich breite Balken gebildet wird.
Auch das angegriffene Zeichen wird in seinem Gesamteindruck bestimmt durch ein in einem gleichmäßigen Farbton (rotbraun) gehaltenes Kreuz mit zwei gleich langen und gleich breiten Balken. Es erscheint lediglich durch "Geschwindigkeitsstreifen" sozusagen in Bewegung gesetzt. Diese Streifen durchziehen als weiße Streifen die Balken und setzen sich - für den flüchtigen Betrachter - in roten Streifen fort, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Länge den Eindruck eines Dreiecks und dadurch den eines stark stilisierten, mit dem Kreuz verbundenen Flügels hervorrufen. Gegenüber dem beherrschenden Eindruck des Roten Kreuzes erscheinen die "Geschwindigkeitsstreifen" als Zutat oder Mittel zur Modernisierung des schlichten, allgemein bekannten Wahrzeichens des Klägers. Die Übereinstimmungen überwiegen die Unterschiede bei weitem. Der Umstand, daß das angegriffene Kennzeichen farblich abweichend (als rot-braunes Kreuz auf elfenbeinfarbenem Untergrund) gehalten ist, fällt daneben nicht entscheidend ins Gewicht.
Nicht unerhebliche Teile des Verkehrs werden das Kennzeichen der Beklagten daher für ein solches des Klägers halten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß in großen Teilen des Verkehrs aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit des Kennzeichens der Beklagten mit dem Wahrzeichen des Roten Kreuzes der unrichtige Eindruck entstehen kann, bei der Beklagten handele es sich um eine Organisation des Roten Kreuzes, der vom Kläger das Recht zur Verwendung seines Wahrzeichens erteilt worden sei. Auch in einem solchen Fall der Zuordnungsverwirrung liegt eine Verletzung des Rechts des Klägers aus § 12 BGB vor (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem m.w.N.).
e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 12 BGB durch den Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gegen Treu und Glauben. Der Verwirkungseinwand - der im übrigen einen vom Berufungsgericht nicht festgestellten wertvollen Besitzstand voraussetzen würde - kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil an dem Schutz des Wahrzeichens des Roten Kreuzes vor unbefugter Verwendung ein überragendes Allgemeininteresse besteht, das die Individualinteressen der Beklagten überwiegt (zur Berücksichtigung öffentlicher Interessen bei der Frage der Verwirkung vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1991 - I ZR 127/89, GRUR 1991, 848, 850 - Rheumalind II m.w.N.; MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl., § 242 Rdn. 402; Staudinger/J. Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 499; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 441; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 17 Rdn. 18 m.w.N.). Als internationales Schutzzeichen soll das Wahrzeichen unter allen Einsatzbedingungen stets klar und zweifelsfrei die Funktion seiner Träger bezeichnen. Dementsprechend verpflichten Art. 53 und 54 des genannten Genfer Abkommens die Vertragsstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den unbefugten Gebrauch des Wahrzeichens des Roten Kreuzes und aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, zu verhindern und zu ahnden. Daher kann kein schutzwürdiger Besitzstand an einem Kennzeichen entstehen, das geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, das Unternehmen der Beklagten gehöre zum Kläger oder stehe mit diesem als Rot-Kreuz-Organisation jedenfalls in Beziehung.
f) Der Unterlassungsantrag des Klägers kann aber deshalb nicht in vollem Umfang Erfolg haben, weil er zu weit gefaßt ist.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist allerdings anerkannt, daß bei der Fassung eines Unterlassungsantrags im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der identischen Verletzungsform vermuten läßt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet, wobei allerdings eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Grundlage für die Vollstreckung auch bei abweichenden Handlungsformen vorliegen muß (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 136/90, GRUR 1992, 858, 859 f. = WRP 1992, 768, 769 - Clementinen m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird der Unterlassungsantrag des Klägers nicht gerecht. Er umfaßt, da er die angegriffene Verletzungsform nur in etwa wörtlich umschreibt und nicht bildlich wiedergibt, eine Vielzahl von denkbaren Kennzeichengestaltungen. Unter die Umschreibung möglicher Verletzungsformen im Klageantrag würden so u.a. auch Kennzeichen mit ganz unterschiedlich langen und breiten Kreuzbalken auf farblich ganz unterschiedlich denkbarem Hintergrund fallen.
Das Klagevorbringen kann aber dahingehend ausgelegt werden, daß sich der Kläger jedenfalls auch gegen die konkrete Verletzungsform wendet. Dementsprechend war deren Verbot auszusprechen und die Klage im übrigen abzuweisen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß sich der Verbotsumfang nur auf Verletzungsfälle beschränkt, die mit der in den Tenor aufgenommenen Kennzeichenform identisch sind; Änderungen, die den Kern der Verbotsform unberührt lassen, werden vielmehr von der Rechtskraftwirkung mitumfaßt (vgl. BGHZ 5, 189, 193 f. - Zwilling; vgl. weiter Großkomm/Jestaedt, Vor § 13 UWG Rdn. 23; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 57 Rdn. 12, jeweils m.w.N.). So würde vorliegend insbesondere auch die Ersetzung des konkret verwendeten Farbtons durch einen anderen Farbton der Rotskala dem Verbotsausspruch unterfallen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Quelle: BGHZ 126, 287-296 (Leitsatz und Gründe)
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