Corona-News: Zahlt die Betriebsschließungsversicherung bzw. die Betriebsunterbrechungsversicherungen die Umsatzeinbußen bei Schließung des Geschäft?


Fitnessstudios, Gastronomiebetriebe, Veranstalter, u.a. alle haben das gleiche Problem: Wegen der COVID-19 Pandemie müssen ihre Geschäfte geschlossen bleiben. Dies wirft natürlich folgende Fragen auf:

  • Wer kommt für die Umsatzeinbußen auf? 
  • Kann ich Zahlungen vom Staat erwarten, weil die behördliche Anordnung mich dazu zwingt, mein Geschäft zu schließen?
  • Ich habe eine Ertragsausfallversicherung! - Kommt diese im Falle der Schließung wegen der Corona-Pandemie für meine Umsatzeinbußen auf?
  • Welche Alternativen zur Kündigung ihrer Mitarbeiter haben Arbeitgeber überhaupt?
  • Was kann ich als Arbeitnehmer tun, um mich gegen eine Kündigung wegen Corona zu erwehren? - Einen Leitfaden gibt es hier!

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Kann ich Entschädigungszahlungen vom Staat erwarten, weil die behördliche Anordnung mich dazu zwingt, mein Geschäft stillzulegen?

Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden."

Die vorbezeichnete gesetzliche Regelung ermächtigt die Behörden, vorsorglich Geschäfte, in denen viele Menschen verkehren, schließen zu lassen. Dies ist erforderlich um die Corona-Pandemie einzudämmen. Während das Infektionsschutzgesetz  einen Ausgleich für quarantänebedingten Lohnausfall vorsieht (siehe § 56 IfSG) gibt es jedoch keine Entschädigung für Selbstständige, die ihr Geschäft wegen COVID-19 schließen müssen.
Lediglich wenn aufgrund der behördlichen Stilllegung Schäden (zum Beispiel an Einrichtungsgegenständen) entstehen, können diese auf Antrag hin übernommen werden.

Ich habe eine Betriebsunterbrechungsversicherung / Ertragsausfallversicherung ! - Zahlt diese  im Falle der Schließung wegen der Corona-Pandemie meine Umsatzeinbußen?

Bei einer Betriebsschließungsversicherung bzw. Betriebsunterbrechungs-versicherung -manchmal auch Ertragsausfallversicherung genannt- handelt es sich um einen Sammelbegriff. Hierunter fallen diejenigen Versicherungen, die potenziell Erlöseinbußen, u.a. wegen der Stilllegung des Betriebs abdecken.

 

Insbesondere im Rahmen von Betriebsschließungsversicherungen können Corona-bedingte Umsatzeinbußen abgesichert sein. Viele (aber nicht alle) Versicherungspolicen enthalten entsprechende Regelungen, wonach Ertragsausfälle bei einer behördlichen Stilllegung nach dem Infektionsschutzgesetz abgedeckt sind.

 

Wenn Sie eine sogenannte All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherung haben, dann stehen die Chancen sogar sehr gut, dass Sie sich bei der Versicherung schadlos halten können.

 

Wenn die Versicherung für den Kostenausfall aufkommt, dann werden regelmäßig die laufenden Kosten des Unternehmens -wie Gehälter der Mitarbeiter, die Miete sowie andere wiederkehrende Positionen- übernommen. Auch werden die ausgefallenen Gewinne von der Versicherung gedeckt.


Ich verfüge über eine Versicherung! - Was habe ich zu tun, damit diese meinen Schaden zahlt? Wie habe ich zu reagieren, wenn die Versicherung die Entschädigung verweigert?

  1. Zunächst sollten Sie als aller erstes bei Ihrer Versicherung vorstellig werden und dort den Versicherungsfall (=Betriebsschließung wegen Corona) melden. Machen Sie dies schriftlich!
  2. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Versicherung zahlen muss, oder die Entschädigungszahlung gar ablehnt, dann sollte Sie einen Rechtsanwalt mit der Prüfung Ihres Versicherungsvertrages beauftragen.

Gerne können Sie hierbei auf uns zurückgreifen. Wir bieten

 

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an. Zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


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