Corona-News: Lieferung auf Bestellung - Worauf muss ich achten, wenn ich mein Geschäft in der Corona-Krise auf Versandhandel umgestellt habe?


Wegen der COVID-19 Pandemie müssen viele Läden geschlossen bleiben. Um dennoch weiter ihre Geschäfte betreiben zu müssen, bieten einige von ihnen die Lieferung gegen Bestellung an. Was im unternehmerischem Sinne eine gute Idee ist, wirft in juristischer Hinsicht jedoch einige Fragen auf:

  • Worauf muss ich achten, wenn ich jetzt die Lieferung meiner Waren gegen Bestellung anbiete? 
  • Welche rechtlichen Risiken bestehen, wenn ich den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde?
  • Was kann ich tun, um mein Geschäft gesetzeskonform zu betreiben?  - Einen Leitfaden gibt es hier!

 - WIR DURCHLEUCHTEN DIE RECHTSLAGE FÜR SIE! -


SEITENINHALT:


Worauf muss ich achten, wenn ich wegen der Ausgangsbeschränkungen jetzt die Lieferung meiner Waren gegen Bestellung anbiete?

In Zeiten von Corona und den Ausgangsbeschränkungen kommen viele Läden Ihren Kunden entgegen und bieten die Lieferung ihrer Waren an. Hierzu können die Kunden telefonisch, per Email oder mittels Bestellung im Onlineshop einfach die gewünschten Artikel auswählen und kriegen ihn dann geliefert.

● Datenschutzerklärung anpassen:

Jeder Betrieb, der vor Corona noch keine Bestellungen annahm, sollte zunächst seine Datenschutzerklärungen anpassen. Denn durch die Bestellung der Kunden werden personenbezogene Daten -wie Name, Adresse, u.a.- erhoben. Nach der Datenschutz-Grundverordnung geht damit die Verpflichtung einher, Kunden vorab über die Datenerhebung umfassend zu informieren und deren Einwilligung diesbezüglich einzuholen. Die DSGVO gilt für alle Unternehmen und -unabhängig ihrer Größe auch- für Einzelunternehmer, die Ihre Waren oder Dienstleistungen im europäischen Markt anbieten (sog. Marktortprinzip nach Art. 3 Abs.2 DSGVO; zum Unternehmerbegriff siehe § 14 BGB).

● Widerrufsbelehrung erteilen:

Kauft ein Verbraucher, also eine Privatperson bei einem gewerblichen Verkäufer, also Unternehmer etwas auf Bestellung, so liegt ein sogenannter Fernabsatzvertrag vor. In diesem Falle stehen Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu (siehe § 312g BGB). Hierüber muss der Unternehmer den Verbraucher entsprechend belehren (siehe § 355 BGB).

 

Natürlich steht einem Verbraucher nicht an allen Lieferungen ein Widerrufsrecht zu; bei Lebensmitteln oder Hygieneartikeln ist ein Widerruf zum Beispiel ausgeschlossen.

● Produktkennzeichnungen erforderlich:

Je nachdem was für einen Artikel verkauft sind, müssen gewerbliche Verkäufer zu dem Produkt weiterführende Informationen angeben und das Produkt kennzeichnen.

 

Bei bestimmten technischen Geräten, wie Fernsehern, Waschmaschinen, Glühbirnen, etc., müssen die Energieeffizienzklassen angegeben werden (siehe § 6a EnVK).

 

Handelt der Unternehmer mit Textilien wie Kleidungsstücken oder Polstermöbeln, so muss er die Rohstoffzusammensetzung dieser Textilien bereits in der Auktion kennzeichnen (siehe Textilkennzeichnungsgesetz).

 

Je nach Art des Geschäfts können diese Kennzeichnungspflichten sehr unterschiedlich ausgestaltet sein.

● Was bei einem Onlineshop zu beachten ist:

Als Geschäftstreibende haben gewerbliche Verkäufer im Internet auch ein Impressum zu führen (siehe § 5 TMG). Im Impressum muss beispielsweise nicht nur der redaktionell verantwortliche geführt werden, sondern es sind noch weitere Pflichtangaben zu tätigen, die je nach Betrieb sehr unterschiedlich ausfallen können.

 

Auch hier gilt, dass gegebenenfalls eine Datenschutzerklärung abzugeben ist (siehe § 13 TMG).


Wegen der Corona-Krise habe ich meinen Betrieb auf Versandhandel umgestellt: Welche rechtlichen Risiken bestehen, wenn ich den gesetzlichen Anforderungen meines Liefergeschäfts nicht gerecht werde?

Jeder Betrieb, der den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird, setzt sich zumindest potenziell rechtlichen Gefahren aus.

 

Wird beispielsweise nicht oder nur ungenügend über den Datenschutz informiert, dann kann die zuständige Aufsichtsbehörde ermitteln und eine Warnung aussprechen (siehe Art. 58 DSGVO).  Auch kann die zuständige Aufsichtsbehörde - neben oder anstatt der Warnung- eine Geldbuße verhängen, welche bis zu 4 % des "gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs" ausmachen können (siehe Art. 83 DSVGO). Bei Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen haften Geschäfte potenziell auch gegenüber den Nutzern unmittelbar für alle materiellen und immateriellen Schäden, die durch den Verstoß auftreten (siehe Art. 82 DSGVO).

 

Auch laufen Unternehmer bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften Gefahr, von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

 

"Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen." (zit. § 3a UWG)

Die vorbezeichnete Norm (konkretisiert durch § 5a UWG) erlaubt es am Markt teilnehmenden Konkurrenten (sog. Mitbewerber nach § 2 Abs.1 Nr.3 UWG wegen eines Fehlers bei den gesetzlichen Verbraucherangaben abzumahnen. In der Praxis erfolgt dies in der Regel durch einen Rechtsanwalt, den der Mitbewerber beauftragt. Die Kosten des Rechtsanwalts sind -bei gerechtfertigter Abmahnung- vom Abgemahnten zu tragen (siehe § 12 Abs.1 UWG) und können durchaus mehrere tausend Euro ausmachen.


Was kann ich tun, um mein Geschäft gesetzeskonform zu betreiben?  - Einen Leitfaden gibt es hier!

  1. Zunächst sollten Sie als aller erstes Ihr Geschäft rechtlich analysieren und herausstellen, welchen rechtlichen Anforderungen Sie gerecht werden müssen!
  2. In einem zweiten Schritt sollten Sie dann Ihr Geschäft rechtskonform ausgestalten. Das kann heißen, dass Sie Ihre Datenschutzerklärung überarbeiten oder Ihren Webshop mit dem notwenigen Impressum, u.a. zu bestücken haben.
  3. In einem dritten Schritt sollten Sie ein Informationsschreiben, dass Sie jedem Kunden bei Lieferung aushändigen. Dieses Schreiben sollte mindestens Ihre Widerrufsbelehrung, ein Musterformular für einen Widerruf und ein Verweis auf Ihre Datenschutzerklärung erhalten. Für den Verweis auf die Datenschutzerklärung reicht es aus, wenn Sie einfach Link eingeben, unter welchem Ihre Datenschutzerklärung im Internet aufrufbar ist.
  4. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, dann können Sie es uns gerne wissen lassen! - Gerne analysieren wir mit Ihnen gemeinsam Ihren Vertrieb und gestalten diesen rechtssicher. Gerne stellen wir Ihnen auch eine Internetseite mit den notwendigen gesetzlichen Pflichtangaben für Ihr Unternehmen zur Verfügung, wenn Sie keine eigene haben.


Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen.


Kommentar schreiben

Kommentare: 0