Dieses "Coaching"-Urteil bringt die Coaching-Szene zum beben. Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 01.02.2023 - 05 O 1598-22) stellte nämlich in einem von uns vertretenen Fall fest:
- Online-Coaching-Verträge (="Fernunterricht") sind nichtig, wenn die Coaching-Anbieter -wie so oft- nicht über die erforderliche Fernunterrichtszulassung verfügen. Solche Online-Coachings können deswegen widerrufen bzw. gekündigt werden und bereits bezahlte Coaching-Kosten sind zurück zu zahlen!
- Erteilt der Coaching-Anbieter auf Anfrage die erforderliche Datenschutzauskunft nicht oder unrichtig, ist er darüber hinaus sogar zum Schadensersatz verpflichtet.
(Nichtamtliche Leitsätze des "Coaching" Gerichtsurteils)
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Zum Sachverhalt: Mandantin schloss einen Vertrag zum Online-Coaching (hier: „Network Marketing Mastermind PRO“- Coaching von "Marco Alves Enterprise GmbH") ab und widerrief bzw. kündigte sodann wenige Tage nach Vertragsabschluss!
Unsere Mandantin berichtete, dass sie über Social Media auf einen Online-Coach aufmerksam wurde. Dieser bot ein Business-Coaching an, das angeblich zum Erfolg ihres eigenen "Business" führen sollte.
Konkret handelte es sich um den "Coach" Marco Alves und sein beworbenes "Network Marketing Mastermind PRO"-Coaching. Unsere Mandantin wurde davon überzeugt, dass ihr mögliches "Network Marketing Business" zu "6- bis 7-stelligen Jahresumsätzen" geführt bzw. skaliert werden könne. Das klang zunächst vielversprechend, und unsere Mandantin nahm an einer kostenlosen "1:1 Strategie Session" teil. Diese bestand letztendlich aus einem Verkaufsgespräch per Videoanruf, bei dem das Online-Coaching sowie wöchentliche Videoanrufe und der Zugang zu exklusiven Facebook- und WhatsApp-Gruppen beworben wurden.
Unsere Mandantin fühlte sich vom Coaching-Mitarbeiter unter Druck gesetzt, sofort eine Entscheidung zu treffen. Schließlich entschied sie sich noch während dieser "kostenlosen Strategiegesprächs" dazu, den Coaching-Vertrag abzuschließen, und es wurde eine Videoaufzeichnung davon gemacht.
Nur wenige Tage später und nach etwas Abstand zu diesem Verkaufsgespräch entschied unsere Mandantin, das Business-Coaching nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Sie fand es letztendlich zu teuer und stieß auf Erfahrungsberichte über das "Marco Alves - Mastermind - Coaching", die sie zu dieser Entscheidung veranlassten. Sie erklärte den Widerruf bzw. die Kündigung des Online-Coaching-Vertrags per E-Mail.
Da der Coaching-Anbieter den Widerruf bzw. die Kündigung nicht akzeptierte, beauftragte unsere Mandantin uns, sich des Problems anzunehmen. Wir forderten den Online-Coach auf, die Unwirksamkeit des Coaching-Vertrags anzuerkennen. Weiterhin verlangten wir eine vollständige Auskunft über die gespeicherten Daten gemäß dem Datenschutzrecht. Beides wurde abgelehnt, und wir empfahlen unserer Mandantin, Klage einzureichen.
LG Leipzig: Online-Coaching-Verträge sind nichtig und Betroffenen steht der Widerruf bzw. der Rücktritt zu! Bereits -an "Marco Alves"- bezahlte Coaching-Kosten sind zurück zu erstatten!
Das Gericht folgte unserer Auffassung vollumfänglich. Es stellte fest, dass der Online-Coach nicht über die notwendige Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (siehe FernUSG) verfügte und der Online-Coaching-Vertrag deswegen nichtig ist.
Unsere Mandantin durfte sich nicht nur über die Rückzahlung der bereits entrichteten Coaching-Gebühren freuen, sondern ihr wurde als Dreingabe auch Schadensersatz wegen der nicht erteilten Datenschutzauskunft zugesprochen!
"Die Klägerin dringt mit den Anträgen zu 1 und 2 durch, da der Vertrag vom XX.04.2022 nichtig ist (Antrag 1)und damit kein Rechtsgrund für die Abbuchung in den Monaten April und Mai 2022 bestand (§ 812 Abs. 1 S. 1 V. 1 BGB, Antrag 2).
[..]
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Anwendbarkeit des FernUSG weder darauf an, ob die Klägerin bei Vertragsschluss als Verbraucherin oder Unternehmerin gehandelt hat, noch darauf, ob sie sich durch ihre Aussagen als Unternehmerin gerierte.
[..]
Aus der Nichtigkeit des Vertrages folgt in Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte der im April und Mai 2022 abgebuchten Beträge in Höhe von insgesamt 595,- € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB."
-zit. Landgericht Leipzig, Urteil vom 01.02.2023 - 05 O 1598-22
Das Urteil des LG Leipzig (Urteil vom 01.02.2023 - 05 O 1598-22) gibt es hier:
(Anmerkung: Diese Entscheidung des LG Leipzig ist noch nicht rechtskräftig.)
Tenor:
I. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag über ein „Mastermind PRO“-Coaching (Kundennummer: XXX) besteht.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 595,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.08.2022 zu zahlen.
III. Die Beklagte verurteilt, der Klägerin vollständige Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO zu erteilen, mit der Maßgabe, dass keine Datenkopie der Videoaufzeichnung vom 11.04.2022 zu erteilen ist.
IV. Auf die Klageerweiterung hin wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 500,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.08.2022 zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VII. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 9000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem sog. „Coaching“-Vertrag, sowie um Informations- und Schadenersatzansprüche wegen einer Videoaufzeichnung, die im Vorfeld des Vertragsschlusses entstand.
Die Klägerin führte am XX.04.2022 mit Mitarbeiterin der Beklagten der Beklagten ein sog. „kostenloses Strategiegespräch“. Im Rahmen einer Videokonferenz, die einvernehmlich mit der Klägerin durch die Beklagte aufgezeichnet wurde, wurde der Klägerin das Konzept sowie der Ablauf des für die Klägerin in Betracht kommenden Coachings, dem „Network Marketing Mastermind Pro“-Coaching, erläutert und nahegebracht. Der wesentliche Vertragsinhalt bestand aus dem Zugang zu Lernmodulen, die je nach Arbeitsfortschritt automatisch freigeschaltet werden, die Zugänge zu Facebook- und WhatsApp- Gruppen sowie der Möglichkeit einer wöchentlichen Videokonferenz mit dem Geschäftsführer der Beklagten. Die Parteien einigten sich in dem Gespräch mündlich über eine sechsmonatige Teilnahme an dem Coaching-Programm, wobei eine Zahlung von sechs Monatsraten zu 250,- € netto und anschließend sechs weitere Monatsraten zu 750,- € netto vereinbart wurden. Am XX.04.2022 erklärte die (unsere Anmerkung: Klägerin) per E-Mail den Widerruf des Vertrages. Die Beklagte buchte im April und Mai 2022 insgesamt 595,- € vom Konto der Klägerin ab. Am XX.06. und XX.06.2022 forderte der vorher durch die Klägerin beauftragte Prozessbevollmächtigte die Beklagte zur Bestätigung der Unwirksamkeit des Vertrages und Rückzahlung der Raten auf. Beides wurde durch die Beklagte abgelehnt. Auch forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 06.07.2022 auf, Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die personenbezogenen Daten der Klägerin zu erteilen und eine Kopie der Aufzeichnung des Gesprächs vom 11.04.2022 zu übermitteln (Anlage K6). Die Beklagte hat die Erteilung, nach einer Fristverlängerung um weitere zwei Monate, am XX.10.2022 endgültig abgelehnt.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Vertrag vom XX.04.2022 sei von Anfang nichtig. Dies folge aus § 7 Abs. 1 FernUSG, weil der Beklagten die notwendige Zertifizierung nach § 12 Abs. 1 FernUSG fehle. Weiterhin meint die Klägerin, ihr Anspruch aus Art. 15 DSGVO erstrecke sich auf die Übermittlung einer Kopie der Videoaufzeichnung vom 11.04.2022. Weil die Beklagte diesen Informationsanspruch vereitelt habe, stehe der Klägerin immaterieller Schadenersatz zu.
Die Klägerin kündigte mit klageerhebendem Schriftsatz vom 20.07.2022 zunächst an, in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge zu stellen:
I.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag über ein „Mastermind PRO“-Coaching (Kundennummer: XXX) besteht.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 595,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 800,39 € zu erstatten.
Nach endgültiger Verweigerung des Auskunftsbegehren durch die Beklagtenseite erweiterte die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom XX.11.2022 wie folgt:
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO und insbesondere eine Datenkopie der Videoaufzeichnung vom XX.04.2022 zu erteilen.
V.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Schadenersatz, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 500,- € jedoch nicht unterschreiten soll, zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe in der Videokonferenz geäußert, sie sei unternehmerisch tätig und habe dies auch für die Zukunft geplant. Zum Beweis bietet sie die Aufzeichnung des Vertragsschlusses per Videokonferenz vom XX.04.2022 (Anlage B1) an. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, das FernUSG sei bereits unanwendbar, weil der Coachingvertrag keine Lernerfolgskontrolle enthalte und es sich damit nicht um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG handle.
Auch könne sich die Beklagte nicht auf das FernUSG berufen, weil sie als Unternehmerin gehandelt oder sich zumindest als solche geriert habe. Schließlich sei der Informationsanspruch durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht wirksam geltend gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Erfolg hat die Klägerin mit den Anträgen zu 1 und 2, da der Vertrag vom XX.04.2022 gem. §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit 12 FernUSG von Anfang an nichtig ist. Der Antrag zu 3 auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist unbegründet. Der Antrag zu 4 aus der Klageerweiterung hat mit der Maßgabe Erfolg, dass nur allgemeine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilen ist, nicht jedoch die Übermittlung einer ebenfalls beantragten Kopie der Videoaufzeichnung vom 11.04.2022. Erfolg hat die Klägerin schließlich mit dem Schadenersatzbegehren gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus dem Antrag aus der Klageerweiterung zu 5.
I.
I. Alle Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgericht Leipzig ergibt sich jedenfalls infolge der rügelosen Antragsstellung des Beklagten am 07.12.2022 (§ 39 ZPO). Es kann dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit auch aus § 29 ZPO in Verbindung mit § 269 BGB bzw. Art. 82 Abs. 6, 79 Abs. 2 DSGVO, § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG ergäbe.
2.
Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin, anders als in § 253 II Nr. 2 ZPO vorgeschrieben, in der Klageerweiterung mit dem Antrag zu 4 keinen bestimmten Klageantrag gestellt hat. Dies ist bei Schmerzensgeldklagen nach ständiger Rechtsprechung zulässig, weil das das erkennende Gericht die Höhe des zuzusprechenden Betrages selbst nach billigem Ermessen gem. § 287 ZPO festsetzt, ohne durch einen bestimmten Antrag oder die Angabe einer Größenordnung gebunden zu sein. Für die ordnungsgemäße Klageerhebung genügt, dass er Kläger die Grundlagen für die Ermittlung des Betrages darlegt und seine Vorstellung von der Höhe seiner Forderung angegeben hat. Dies hat die Klägerin dadurch in ausreichender Weise getan, dass für Ihre Schmerzensgeldforderung eine Größenordnung von mind. 500,- € benennt und die Grundlage für die Ermittlung des Betrages im klageerweiternden Schriftsatz vom XX.11.2022 dargelegt hat.
3.
Für die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene negative Feststellungsklage besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse.
Das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage entsteht regelmäßig aus einer von der Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der von dem Kläger verneinten und gegen ihn gerichteten Ansprüche (BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 13). So liegt der Fall auch hier, weil sich die Beklagte sich fortbestehender Erfüllungsansprüche gegenüber der Klägerin berühmt, die aus dem Vertrag vom XX.04.2022 folgen sollen.
Auch ist der Klageantrag zu 1 nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage (vgl. nur BGH NJW 86, 1815) unzulässig. Wie sich aus dem Klageantrag zu 2 ergibt, konnte die Klägern zur (teilweisen) Durchsetzung ihres Rechtsschutzziels zwar Leistungsklage erheben. Dennoch entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die (auch) gegen eine künftige Erfüllungsleistung gerichtete negative Feststellungsklage einen von der Leistungsklage unterschiedlichen Streitgegenstand aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 02. April 2019 - XI ZR 583/17 -, Rn. 10 ff.; Urteil vom 03.07.2018, XI ZR 572/16 Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017, 6 U 193/16, Rn. 36). Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Interesse der negativen Feststellungsklage nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15). Es kann nicht angenommen werden, dass die Leistungsklage und die damit durchgeführte teilweise Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts zu einer vollständigen Beilegung des zwischen den Parteien bestehenden Streits führt. Das Feststellungsinteresse fällt nur dann fort, wenn der Kläger aufgrund der Umstände vor der Gefährdung zur Inanspruchnahme durch den Gegner endgültig sicher ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 256 Rn. 61). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil eine weitere Inanspruchnahme der Klägerin auch bei einem Erfolg der Leistungsklage nicht ausgeschlossen erscheint. Insbesondere würde die Entscheidung über die Wirksamkeit des Vertrages im Rahmen der Leistungsklage nur als notwendige Vorfrage geklärt, nicht jedoch rechtskräftig festgestellt.
4.
Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass es bei den Anträgen zu 4 und 5 um eine nachträgliche, objektive Klageänderung (§ 263 ZPO) durch Einführung eines weiteren Streitgegenstandes in das laufende Verfahren handelt. Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich bei der Geltendmachung des Informationsanspruch und des daraus abgeleiteten Schadenersatzes um die Einführung eines neuen Streitgegenstandes. Die in der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche beruhen nicht auf der Wirksamkeit des Hauptvertrages, dem ursprünglich zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnis. Auch hier kann jedoch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 263 ZPO erfüllt sind, da der Beklagte jedenfalls gem. § 295 ZPO rügelos verhandelt hat und damit mögliche Verfahrensmängel geheilt wurden.
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Die Klägerin dringt mit den Anträgen zu 1 und 2 durch, da der Vertrag vom XX.04.2022 nichtig ist (Antrag 1)und damit kein Rechtsgrund für die Abbuchung in den Monaten April und Mai 2022 bestand (§ 812 Abs. 1 S. 1 V. 1 BGB, Antrag 2).
a)
Der zwischen den Parteien am XX.04.2022 geschlossene Vertrag über ein „Mastermind-PRO“ – Coaching ist gem. §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit 12 FernUSG nichtig, weil die Beklagte nicht über die notwendige Zertifizierung verfügt.
aa)
Das FernUSG ist auf den Vertrag vom XX.04.2022 gem. § 1 Abs. 1 FernUSG anwendbar. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Vertrag gegen Entgelt, bei dem Lehrender und Lernender ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind.
Insbesondere sieht der Vertrag Lernerfolgskontrollen im Sinne des § 1 Nr. 2 FernUSG vor. Dabei handelt es sich um ein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zu reinen Selbstlernmaterialien. Lernerfolgskontrolle ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom BGH in seiner Entscheidung vom 15.10.2009 (III ZR 310/08, NJW 2010, 608) konkretisiert wurde. Danach sind nur geringe Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle zu stellen. Es reicht die Möglichkeit aus, dass Teilnehmende im Rahmen der von dem Anbieter z.B. organisierten Informationsveranstaltungen oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen Fragen stellen und anhand der Antworten ihren Lernfortschritt feststellen können, um eine Lernerfolgskontrolle zu bejahen.
Unstrittig ist, dass der vorgesehene Vertragsinhalt die Möglichkeit zu wöchentlichen Zoom-Calls mit dem Geschäftsführer der Beklagten persönlich vorsieht. In diesem Rahmen können durch die Lernenden auch Fragen zu den Lerninhalten gestellt werden, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des § 1 Nr. 2 FernUSG genügt. Hierfür ist auch gerade nicht notwendig, wie von der Beklagten vorgetragen, dass innerhalb des Gesprächs eine gezielte Wissensabfrage durch den Lernenden vorgesehen ist, beispielsweise durch vorbereitete Kontrollfragen. Es genügt bereits, dass ein persönlicher Austausch zwischen Lernendem und Lehrendem vorgesehen ist, in dessen Rahmen die Möglichkeit zu Rückfragen im Kontext der Lerninhalte besteht. Es muss davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Gespräche mit dem Geschäftsführer der Beklagten auch Themen im Kontext des Coaching-Programms besprochen werden, die sich (un-)mittelbar auf Lerninhalte beziehen und in diesem Rahmen auch die Möglichkeit zu Verständnisfragen besteht. Durch den Vergleich der Antwort auf die eigenen Nachfragen können die Coaching-Teilnehmer den eigenen Wissensstand überprüfen und nachvollziehen, ob sie bestimmte Inhalte entsprechend dem Coaching-Konzept bereits im Sinne des Geschäftsführers der Beklagten hinreichend verstanden haben. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit einer (wenn auch nicht als solchen deklarierten) Lernerfolgskontrolle.
bb)
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Anwendbarkeit des FernUSG weder darauf an, ob die Klägerin bei Vertragsschluss als Verbraucherin oder Unternehmerin gehandelt hat, noch darauf, ob sie sich durch ihre Aussagen als Unternehmerin gerierte. Der Wortlaut des FernUSG macht seine Anwendbarkeit an keiner Stelle von der Verbrauchereigenschaft des Lernenden abhängig. Soweit die Beklagte behauptet, der Klägerin sei der Schutz durch das FernUSG zu verwehren, da das Gesetzes dem Verbraucherschutz diene und die Klägerin sich an dem Rechtsschein halten lassen müsse, den Sie durch ihre Aussage vor dem Vertragsschluss am XX.04.2022 gesetzt habe, verkennt die Beklagte, dass die Rechtsfolge des § 7 Abs. 1 FernUSG, die Nichtigkeit des Vertrages, ohne Geltendmachung eines Gestaltungsrecht durch die Beklagte kraft Gesetzes eintritt. Die Rechtsfolge steht nicht zur Disposition der Parteien; es fehlt damit der Anknüpfungspunkt für den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens.
cc)
Damit liegen die Voraussetzungen des §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG vor. § 7 Abs. 1 schreibt eine generelle Zulassungspflicht für alle Fernlehrgänge mit Ausnahme sog. Hobbylehrgänge vor, die lediglich anzeigepflichtig sind (Abs. 1 Satz 3). Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte verfüge nicht über eine entsprechende Zulassung, wurde nicht bestritten und ist damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Auch fehlt von Beklagtenseite jeder Vortrag dazu, der eine Ausnahme von dem Zulassungserfordernis gem. § 12 Abs. 1 S. 2 in Betracht kommen ließe.
b)
Aus der Nichtigkeit des Vertrages folgt in Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte der im April und Mai 2022 abgebuchten Beträge in Höhe von insgesamt 595,- € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
1.
Der Antrag zu 3 ist unbegründet. Mangels vertraglicher Sonderbeziehung kommt die Geltendmachung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden im Rahmen der §§ 286, 288 BGB nicht in Betracht. Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht oder jedenfalls nicht weiter verfolgt wird, entsteht keine Sonderverbindung zwischen den Parteien. Andernfalls würde dies zu einem generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen führen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt. Einen solchen Anspruch kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko mit Ansprüchen konfrontiert zu werden (BGH NJW 07, 1458). Auch keine sonstige, speziellere Haftungsnorm ist erfüllt. Als reiner Vermögensschaden fällt die Anwaltsgebühr nicht unter § 823 Abs. 1 BGB. Für die einen Schadenersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem FernUSG bzw. § 826 BGB fehlt es an hinreichend substantiiertem Vortrag der Klägerseite, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist.
2.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Antrag zu 4 nur teilweise zu. Von dem Anspruch umfasst ist zwar Erteilung der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, nicht hingegen die Übermittlung einer Datenkopie der Videoaufzeichnung vom XX.04.2022 gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO.
a)
Die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO sind erfüllt. Im Rahmen der Videoaufzeichnung vom XX.04.2022 (Anlage K1) verarbeitete die Beklagte personenbezogene Daten der Klägerin, woraus sich ein Auskunftsanspruch der Beklagten ergibt.
b)
Dieser Anspruch wurde auch mit anwaltlichen Schreiben vom 06.07.2022 (Anlage K7) durch den Prozessbevollmächtigen der Klägerin wirksam geltend gemacht. Zwar ist das Recht aus Art. 15 DSGVO höchstpersönlich und nicht abtretbar. Gleichwohl kann die betroffene Dritte mit der Ausübung seiner Rechte bevollmächtigen, so auch ihren Prozessvertreter (vgl. Auernhammer/Stollhoff, Art. 15 Rn. 2). Es ist nicht bestritten, dass die entsprechende Vollmacht die Befugnis des Prozessbevollmächtigten „zur außergerichtlichen Vertretung jeder Art“ sowie zur „Abgabe von Willenserklärungen, einschließlich einseitiger Rechtsgeschäfte“ umfasst. Darunter fällt die Geltendmachung des Informationsanspruchs aus Art. 15 DSGVO. Zudem genügt sie dem hierfür auch teilweise verlangten Schriftformerfordernis (Vgl. AG Berlin-Mitte, Urt.v. 29.07.2019 – 7 C 185/18.) Diese Vollmacht lag dem Beklagten ausweislich des außergerichtlichen Schreibens vom 29.06.2022 (Anlage K6) bereits am 03.06.2022 vor, also schon bevor sich die Beklagte zu Unrecht auf das Verweigerungsrecht aus § 174 BGB berufen hat.
c)
Der Informationsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst neben den vom allgemeinen Auskunftsanspruch umfassten Stammdaten (Abs. 1) nicht die Herausgabepflicht einer Kopie (Abs. 3) der Aufzeichnung des Gesprächs vom XX.04.2022, die ausweislich des Schreibens vom XX.06.2022 von der Beklagten aufgezeichnet und gespeichert wurde.
Zwar ist davon auszugehen, dass in der Videoaufzeichnung personenbezogene Daten enthalten sind und auch eine Informationsverarbeitung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO stattfand, da die Beklagte die Übermittlung der Information im Rahmen des Gesprächs aufgezeichnet und gespeichert hat. Gleichwohl beschränkt sich der Informationsanspruch auf das Recht der Auskunft über das Bestehen die Videoaufzeichnung gem. Abs. 1 und umfasst keinen Herausgabeanspruch einer Kopie der Videoaufzeichnung nach Abs. 3 der genannten Norm.
Die Beklagte ist nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO dazu berechtigt, die Anspruchserfüllung zu verweigern, wenn es sich um einen „exzessiven Antrag“ handelt. Dies ist der Fall, wenn die Antragsstellung rechtsmissbräuchlich ist (u. a. Pohle/Spittka in Taeger/Gabel, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., 2022, DSGVO, Art. 12, Rn. 23; Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., 2020, DSGVO, Art. 12, Rn. 37; Greve in Sydow/Marsch, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., 2022, DSGVO, Art. 12, Rn. 28.). Ob die Ausübung eines der betroffenen Rechte rechtsmissbräuchlich ist, bestimmt sich auch und gerade nach dem Zweck der jeweiligen Vorschrift. Der Art. 15 DSGVO hat das Ziel, den betroffenen Personen die Möglichkeit zu eröffnen, sich der Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen bewusst zu machen und deren Rechtsmäßigkeit zu überprüfen (ErwgGr. 63 S. 1 DSGVO). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum einen Kenntnis von der Speicherung des Videos hatte und zum anderen ausdrücklich in diese Datenverarbeitung eingewilligt hat, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Dementsprechend würde die Bereitstellung einer Kopie des Videomaterials nicht dazu dienen, den Sinn und Zweck des Art. 15 DSGVO zu fördern. Mithin konnte die Bereitstellung einer Kopie gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO berechtigterweise verweigert werden.
3.
Gleichwohl steht der Klägerin ein Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Es liegt ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO vor, der zu einem ersatzfähigen Schaden bei der Klägerin geführt hat.
a)
Die Beklagte hat gegen Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DSGVO verstoßen, indem sie die den berechtigten Teil des Betroffenenbegehrens nicht umsetzte. Die Klägerin hat mit Schreiben vom XX.07.2022 (Anlage K7) Auskunft nach Art. 15 DSGVO begehrt. Dessen Umsetzung hat die Beklagte abgelehnt und damit gegen Art. 15 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 DSGVO verstoßen. Ein Verweigerungsrecht der Beklagten bestand nur in Bezug auf die Übermittlung der Kopie der Videoaufzeichnung, nicht hingegen hinsichtlich des allgemeinen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
b)
Dieser Verstoß erfolgte auch schuldhaft. Das Verschulden nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO wird hierbei grundsätzlich vermutet. Der Verantwortliche muss für seine haftungsrechtliche Entlastung aktiv nachweisen, für das schadensauslösende Ereignis nicht verantwortlich gewesen zu sein. Eine originäre Nachweispflicht des Betroffenen für ein Verschulden des Anspruchsgegners ist gerade nicht vorgesehen. Es fehlt bereits an schlüssigem Tatsachenvortrag der Beklagten, der einen Entlastungsbeweis rechtfertigen könnte.
c)
Schließlich hat die Beklagte auch Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens. Dieser ergibt sich auf die objektive Verletzung ihrer Betroffenenrechte aus der DSGVO.
Zwar hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass ihr ein spürbarer (subjektiver) Nachteil entstanden ist, der aus einer objektiv nachvollziehbaren, mit gewissem Gewicht erfolgten Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen resultiert. Hierfür erforderlich sind regelmäßig erhebliche und spürbare gesellschaftliche oder persönliche Nachteile, etwa in Form einer öffentlichen Bloßstellung (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2019 – Az.8 O 26/19). Diese Bagatellgrenze vermag die Klägerin nicht zu überwinden, soweit sie vorträgt, die verweigerte und verzögerte Datenauskunft habe sie psychisch belastet und Stress und Sorge in Bezug auf das rechtshängige Klageverfahren verursacht.
Indes folgt ein immaterieller Schadenersatzanspruch bereits aus der Vereitelung ihrer Betroffenenrechte aus der DSGVO. Nach Rechtsauffassung des BAG (Beschluss vom 26.8.2021 – 8 AZR 253/20) erfordere der Rechtsanspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO über eine Verletzung der DS-GVO hinaus nicht zusätzlich, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt. Sie müsse also keine „Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht“ darlegen. Nach Auffassung des Senats führe bereits die Verletzung der DS-GVO selbst zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden.
Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bemisst sich an der inhaltlichen Schwere und Dauer der Rechtsverletzung. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung, wobei jedoch auch die Genugtuungs- und Vorbeugungsfunktion bei der Bezifferung eine Rolle spielen kann (vgl. Frenzelin Paal/Pauly DS-GVO Art. 82 Rn. 12a). Im vorliegenden Fall ist nur von einer mittleren bis geringen inhaltlichen Schwere des Verstoßes auszugehen. Die zurückgehaltenen Daten wurden nicht anderweitig verwendet, sondern nur vorenthalten. Von einer besonderen Schwere der Betroffenenrechte kann folglich nicht die Rede sein. Gegen die Schwere der Schuld des Verantwortlichen an der Rechtsverletzung spricht auch, dass das Auskunftsverlangen nur in Bezug auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet war, nicht aber weitergehende Forderung nach Herausgabe einer Kopie der Videoaufzeichnung. Damit durfte die Beklagte die Forderung zumindest teilweise verweigern.
In der Gesamtschau erscheint ein Schadenersatz von 500,- € angemessen. Damit wird einerseits der überschaubaren Schwere des Verstoßes Rechnung getragen, wie aber auch gleichzeitig durch Zahlung eines spürbaren Betrages sichergestellt, der Regelung des Art. 15 DSGVO zur Geltung zu verhelfen.
IV.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit 187 Abs. 1 BGB analog.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Entscheidung als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)
Erfahrungen mit dem Business-Online-Coaching „Network Marketing Mastermind PRO“ von "Marco Alves Enterprise GmbH"!
Bitte beachten Sie, dass wir selbst keine Erfahrungen mit "Marco Alves" und dem von ihm angebotenen "Mastermind"-Coaching gemacht haben. Wir können nicht beurteilen, ob das "Mastermind"-Coaching gut oder schlecht ist, ob es sich lohnt oder ob die Kosten für das "Mastermind"-Coaching überzogen sind.
Die Informationen auf dieser Seite stellen keinen eigenen Erfahrungsbericht zu diesem Fernunterricht dar. Es handelt sich letztendlich um die Darstellung des genannten Falls, bei dem wir die "Marco Alves Enterprise GmbH" erfolgreich und zur Zufriedenheit unserer Mandantin - auch vor Gericht - vertreten haben, im Zusammenhang mit dem "Network Marketing Mastermind PRO"-Coaching.
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Edlef Leeven (Dienstag, 07 März 2023 10:55)
Das ist ja gut zu wissen denn ich hatte so einen ähnlichen Fall wo ich 400 euro gezahlt habe für eine Ausbildung die ich nach 1Tag abbbrach denn es sollte ausgebildet werden was jetzt der neue Trend wird früher nannte man es Drückerei,, das jetzt junge Leute in Firmen geschickt werden um Förderberater zu sein und pro Vertrag erhalten sie 120 euro und es gibt firmen die kaufen bei renomierten Firmen Kontingente auf und verteilen diese an ,,Coaches und Berater" aus dem Instagram und facebook ein Name fällt des öfteren Ruwen Bähdorf Consulting mit Mitarbeiter macht Millionenumsätze ich habe auch gesehen von dem Mitarbeiter wie er eine google karte führt wo er überall war machen nur Netto,JYSK,Lidl und noch ein paar grössere ,alle 3 Monate neues Auto per Leasing und die grosse Firma bekommt die Aufträge zurück und verrechnet die mit dem Versicherer z.b. baufinanz,ergo, hamburg mannheimer, ganz miese sache ich habe das geld auch nicht wiederbekommen..
Antwort zu #1 (Dienstag, 07 März 2023 12:22)
Hallo,
vielen Dank für Ihren Erfahrungsbericht. Zu diesem "Coach" oder Vertriebler können wir leider nichts sagen. Wenn Sie sich betrogen fühlen, dann kann ich Ihnen nur anraten, einen Anwalt aufzusuchen und die Sache einmal genau unter die Lupe zu nehmen. Vielleicht steht Ihnen ja die Rückzahlung zu.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt