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LG Tübingen: Ein zu Unrecht gesperrtes und deaktiviertes Google-Konto ist wiederherzustellen! Ohne Richtlinienverstoß keine Deaktivierung!

Überall auf SocialMedia wie auf TikTok dürfen Bilder und Videos, die Dritte erkennbar darstellen, nur mit Einwilligung jener veröffentlicht werden. Werden diese Bildnisse gemeldet, ist TikTok verpflichtet, diese Inhalte zu löschen.

Nicht selten kommt es vor, dass Google ein Konto deaktiviert, obgleich kein Richtlinienverstoß vorliegt. Oft sind Nutzer dann verzweifelt, weil damit auch ein Zugriff auf das E-Mail-Postfach ("GMail") und wichtige Daten -wie Kontakte, Fotos, Kalendereinträge, u.a.- gesperrt ist. Eine unberechtigte Sperre ist aber unzulässig und Google ist zumindest verpflichtet, dem Nutzer die Daten zum Google-Konto herauszugeben, wenn er einen Umzug zu einem anderen Clouddienst wünscht (LG Tübingen - Einstweilige Verfügung vom 03.02.23 - 9 O 16/23).



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Google hat Ihr Google-Konto gesperrt? Ihr GMail-Postfach wurde deaktviert? Sie haben keinen Zugriff auf "Google-Drive" und haben die berechtigte Sorge, dass all Ihre Daten -wie Fotos- gelöscht werden? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich professionell helfen. Fordern Sie gerne unsere kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung an!

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Zum Sachverhalt: Google sperrte unrechtmäßig das Googlekonto unseres Mandanten wegen eines angeblichen Richtlichinienverstoßes und wegen verdächtigten Aktivitäten! Unser Mandant wollte sein Konto wiederherstellen lassen, kam beim Goggle-Support aber nicht alleine weiter!

Unsere Mandant setzte auf den Cloud-Service von Google. Zu diesem Zwecke eröffente er vor vielen Jahren schon ein Google-Konto und nutzte es rege. Er schaffte sich ein Google "Pixel" Handy an und synchronisierte alle seine Daten wie Kalendereinträge, Fotos, Kontakte, etc. über Googles Cloudservice "Google-Drive". Urplötzlich sperrte Google das Konto wegen "verdächtiger Aktivitäten". Angeblich soll ein Richtlinienverstoß "wie Spamming" vorliegen.

 

Sofort wandte sich unser Mandant an den Google-Support, um sein gesperrtes Google-Konto wiederherstellen zu lassen. Auf Nachfrage konnte der Google-Support aber noch nicht einmal mitteilen, weswegen das Konto konkret gesperrt wurde. Helfen wollte Google unserem Mandanten aber auch nicht: Das Google-Konto sollte endgültig deaktiviert und gesperrt bleiben. Ein sogenannter "Take-Out" bzw. der Download der Daten sei nicht möglich, obgleich unser Mandant sehr auf die online bei Google gespeicherten Daten angewiesen ist. Er konnte nicht mehr auf seine E-Mails in seinem "GMail"-Postfach zugreifen und auch all seine Dokumente, Fotos, Videos, Kalendereinträge und Kontakte waren auf einmal weg. Da unser Mandant ein Google "Pixel" Handy verwendet, konnte er mangels Google-Konto nicht einmal mehr sehen, wer ihn anruft.

 

Unser Mandant akzeptierte die Weigerung von Google nicht, weil er gar nichts getan hat. Er wandte sich an uns. Wir forderten Google zur Entsperrung, mindestens aber zur Herausgabe der Daten auf. Unser Mandant war von Google derweil so enttäuscht, dass er ohnehin nicht mehr dort Kunde sein wollte. Zwar teilte der Support mit, dass man das Problem untersuchen werde und man sich melden werde, wenn der Fachbereich den Fall geprüft habe, doch passierte in der Folgezeit nichts. Wir rieten unserem Mandanten, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, um einen schnellen Zugriff auf sein Konto zu ermöglichen.


LG Tübingen: Nutzer müssen eine unberechtigte Sperre und Deaktivierung des Google-Kontos nicht hinnehmen! Wenn Sie Google nicht mehr nutzen wollen, muss man ihnen die Möglichkeit einräumen, die Daten aus dem Google-Konto herunterzuladen!

Das Gericht folgte unserer Auffassung vollumfänglich. Es verpflichtete Google, unserem Mandanten zumindest seine Daten per Download herauszugeben. Unser Mandant wollte ohnehin nicht mehr bei Google sein. Zu groß ist seine Enttäuschung über den Google-Support.

"Insofern liegt ein Verfügungsgrund auch für die begehrte Leistungsverfügung vor. Denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, auf die sofortige Zurverfügungstellung der Daten zum Download im Sinne eines Take-out dringend angewiesen zu sein. Zum einen würde die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt, wenn es mangels einstweiliger Verfügung zu einer Löschung der gespeicherten Daten käme. Dass diese Gefahr tatsächlich besteht, ist nicht fernliegend, zumal die Antragsgegnerin an der Erhaltung nach der Sperrung des Kontos und der seitens des Antragstellers erklärten Absicht, zu einem Konkurrenten zu wechseln, kein Interesse mehr hat."

 

-zit. LG Tübingen - Einstweilige Verfügung vom o3.02.21 - 8 O 16/23

 


Der Beschluss des LG Tübingen (Einstweilige Verfügung vom 03.02.21 - 8 O 16/23 ) gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des LG Tübingen ist noch nicht rechtskräftig.)

Tenor:

 

1.      Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller zu ermöglichen, die zu seinem Google-Konto mit der E-Mail-Adresse XXX bei der Antragsgegnerin hinterlegten Daten, auf die er seit Sperre und Deaktivierung jenes Kontos seit dem 02. Januar 2023 nicht mehr zugreifen kann, herunterzuladen und ihm hierbei insbesondere den Zugriff auf die dort hinterlegten E-Mails, Kontakte, Termine, Dokumente, Fotos und Videos zu ermöglichen.

 

2.     Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 

3.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.

 

4.    Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

 

5.     Mit dem Beschluss sind zuzustellen:

  • Antragsschrift vom 01.02.2023
  • eidesstattliche Versicherung d. des Antragstellers vom 01.02.2023

Gründe:

 

I.

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 01.02.2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

 

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und im Hinblick auf den Hilfsantrag Ziff. 2 auch begründet.

 

1.  

Der Antrag ist zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Anhaltspunkte für eine berufliche/gewerbliche Nutzung durch den Kläger sind nicht ersichtlich. Wegen des Streitwerts von über 5.000 € ist das Landgericht auch sachlich zuständig.

 

2. 

Der Antrag ist nur begründet, soweit der Antragsteller die Herausgabe der Daten im Wege des Downloads verlangt.

 

a) 

Unbegründet ist der Hauptantrag, der auf die Zurverfügungstellung des gesperrten Kontos gerichtet ist. Zwar hat der Antragsteller insofern einen (vertraglichen) Verfügungsanspruch durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung vom X.2.2023 glaubhaft gemacht, weil die Sperrung des Kontos ohne Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen seitens des Antragstellers und zudem (anders als vom BGH in seiner Entscheidung BGH NJW 2021, 3179 für die Sperrung von Konten in sozialen Netzwerken aufgrund von Hassrede vorgegeben) ohne vorherige Information über die beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos unter Mitteilung des Grundes dafür erfolgt ist. Selbst im Nachhinein ist seitens der Antragsgegnerin trotz entsprechender Nachfrage des Antragstellers keine Auskunft über das die Sperrung konkret auslösende Verhalten erteilt worden, sondern schlicht ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen, z.B. Spamming, in den Raum gestellt und eine detailliertere Auskunft über die Gründe der Sperrung abgelehnt worden.

 

Im Hinblick darauf, dass der Kläger mit der einstweiligen Wiederherstellung des Kontos eine Leistungsverfügung und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, setzt das Bestehen eines Verfügungsgrunds allerdings eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen beider Seiten voraus. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich der dem Antrag beigefügten Unterlagen (aufgrund der unberechtigten Sperrung) nicht beabsichtigt, das Google-Konto weiterhin zu nutzen, sondern unter Mitnahme von Daten auf Produkte eines Wettbewerbers umzusteigen. Eine dringende Angewiesenheit auf die sofortige uneingeschränkte Wiederherstellung und Nutzbarkeit des Kontos ist insofern nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

 

b)

Begründet ist aber der Hilfsantrag zu 2.

 

aa)

Der Verfügungsanspruch folgt insofern aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB wegen unberechtigter Verweigerung jeglichen Zugriffs auf die bei der Antragsgegnerin gespeicherten Daten durch diese entgegen der vertraglichen Verpflichtung.

 

bb)   

Insofern liegt ein Verfügungsgrund auch für die begehrte Leistungsverfügung vor. Denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, auf die sofortige Zurverfügungstellung der Daten zum Download im Sinne eines Take-out dringend angewiesen zu sein. Zum einen würde die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt, wenn es mangels einstweiliger Verfügung zu einer Löschung der gespeicherten Daten käme. Dass diese Gefahr tatsächlich besteht, ist nicht fernliegend, zumal die Antragsgegnerin an der Erhaltung nach der Sperrung des Kontos und der seitens des Antragstellers erklärten Absicht, zu einem Konkurrenten zu wechseln, kein Interesse mehr hat. Darüber hinaus ist der Antragssteller nach seinem Vortrag auch zur Erstattung einer Steuererklärung, zum Beantworten von Korrespondenz mit Vertragspartnern, um auf von ihm geschlossene Verträge und Kalendereinträge Zugriff zu haben etc. auf die sofortige Verfügbarkeit der Daten angewiesen. Ein Interesse der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Daten vorzuenthalten besteht demgegenüber nicht, zumal der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen zu haben.

 

cc) 

Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom XX.2.2023 und Vorlage der vergeblichen E-Mail-Korrespondenz mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin ausreichend glaubhaft gemacht.

 

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist der Erlass der einstweiligen Verfügung im tenorierten Umfang zur Sicherung der Rechte des Antragstellers angemessen.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da der Antragsteller eine fortdauernde Nutzung des Kontos ohnehin nicht beabsichtigt, ist der Mehrwert des zurückgewiesenen Hauptantrags gegenüber dem Hilfsantrag überschaubar und wird vom Gericht mit 1/4 bewertet.

 

Eine Addition der Streitwerte der gestellten Anträge erscheint insofern nicht angebracht, als die Hilfsanträge jeweils ein Minus gegenüber dem Hauptantrag ohne eigenständigen Wert darstellen. Der Streitwert war insofern entsprechend den Angaben des Klägers zum Hauptantrag auf 10.000 € festzusetzen.


Die Entscheidung als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)

Download
LG Tübingen- Einstweilige Verfügung gegen Google vom 03.02.23 - 8 O 16/23 - gesperrtes Google-Konto wiederherstellen - vertreten von Rechtsanwalt Sven Nelke
Ohne Grund darf Google ein Google-Konto nicht sperren und Nutzer von den dort abgespeicherten Daten und dem "Gmail"-Postfach fernhalten. Reagiert der Google-Support nicht, dann können Nutzer ihre Ansprüche auch schnell per einstweiliger Verfügung bei Gericht gegenüber Google durchsetzen.
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Erfahrungen mit dem Google-Support bei Sperre und Deaktivierung des Google-Kontos!

Es kommt nicht selten vor, dass der Google-Support auf Meldungen einfach nicht reagieren oder gar berechtigte Ansprüche ablehnt. Derartige Erfahrungsberichte hören wir oft: Viele können sich nicht erklären, warum das Google-Konto auf einmal weg ist, zumal auch auf Nachfrage hin oft nicht konkret mitgeteilt wird, was genau der Grund für die Deaktivierung des Google-Kontos sein soll. Was viele aber nicht wissen: Betroffene stehen einer solcher Entscheidung des Supports nicht machtlos gegenüber. Eigentlich selbstverständliche Ansprüche lassen sich bei Gericht nämlich schnell durchsetzen!


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