Die Meldefunktion auf Instagram lässt sich leicht missbrauchen. Oft sperrt der Algorithmus auf eine Meldung hin den Account ohne Überprüfung. Gerade beim Melden von
"Anbieten von sexuellen Dienstleistungen", "sexuell motivierter Kontaktaufnahme" oder "Nacktheit", etc. passiert dies sehr häufig. Wird man unberechtigt gemeldet und ist der
Account dann einfach weg, müssen Nutzer dies nicht hinnehmen. Meta ist verpflichtet, das gesperrte Konto wiederherzustellen. Dieser Anspruch lässt sich auch mit einem Gerichtsverfahren
durchsetzen, wenn der Support -wie so oft- nicht reagiert (siehe LG Heidelberg, Einstweilige Verfügung vom 03.02.2023 - 4 O 23/23).
KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG ANFORDERN!
Ihr Instagram-Konto wurde gesperrt und deaktiviert? Sie sind der Meinung, dass dies zu Unrecht
erfolgte oder haben Sie gar nichts getan, was die Sperre rechtfertigen könnte? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich professionell helfen. Fordern Sie gerne unsere kostenlose, unverbindliche
Ersteinschätzung an!
Alternativ können Sie uns auch gerne anrufen, um Ihre kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Rechtsanwalt am Telefon zu erhalten. Gerne sind wir für Ihre kostenlose Ersteinschätzung auch über WhatsApp erreichbar:
Zum Sachverhalt: Meta sperrte und deaktivierte den Instagram-Account unserer Mandantin wegen angeblicher "sexuell motivierter Kontaktaufnahme"!
Unsere Mandantin zeigt sich auf OnlyFans gegen Entgelt und hatte früher bereits schon Probleme mit Instagram. Laut Instagram soll das bewerben oder erwähnen des OnlyFans-Auftritts gegen die Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien zu "sexuell motivierter Kontaktaufnahme"verstoßen. Diese Richtlinie gestaltet sich wie folgt:
In den sogenannten Facebook-Gemeinschaftsstandards heißt es hierzu wie folgt:
Wir vertraten unsere Mandantin bereits In der Vergangenheit. Obgleich Instagram es bei vielen Profilen mit "blauen Haken" duldet, dass auf OnlyFans, z.B. mit einem "Linktree" hingewiesen wird, wollte es dies unserer Mandantin verbieten. Unsere Mandantin wurde oft wegen "sexuell motivierter Kontaktaufnahme" gesperrt. Mit unserer Hilfe ist es ihr gelungen, diese Probleme zu klären und fortan hat unsere Mandantin auf Instagram OnlyFans auch gar nicht mehr erwähnt.
Dennoch kam es dazu, dass sie neulich wieder wegen "sexuell motivierter Kontaktaufnahme" gesperrt wurde. Sie widersprach der Entscheidung und der Instagram-Support teilte mit:
Unsere Mandantin wartete und nach 24 Stunden beauftragte Sie uns. Wir forderten Instagram zur sofortigen Freischaltung auf, doch der Instagram-Support reagierte nicht. Deswegen empfahlen wir unserer Mandantin, bei Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
LG Heidelberg: Wurde der Instagram-Account zu Unrecht gemeldet und wegen angeblicher "Nacktheit", "sexuell motivierte Kontaktaufnahme", gesperrt, hat der Instagram-Support zu helfen! Es liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn der Meta-Kontakt nicht hilft, das Konto wiederherzustellen!
Das Gericht folgte unserer Auffassung sehr zur Freude unserer Mandantin. Demnach stellte es fest, dass Meta verpflichtet ist, zu Unrecht gesperrte Konten wieder herzustellen. Dies ist oftmals auch die einzige Möglichkeit, wenn der Support nicht reagiert und man die endgültige Löschung des Instagram-Account vermeiden möchte
"Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist aber unter anderem die Pflicht der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Nutzung des von ihr angelegten Accounts zu ermöglichen und diesen nicht ohne sachlichen Grund zu sperren (vgl. die Nutzungsbedingungen in Anlage K2, dort S. 2). Diese Pflicht hat die Antragsgegnerin nach dem Vortrag der Antragstellerin verletzt. Die Antragstellerin hat daher nach den von ihr glaubhaft gemachten Tatsachen einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Wiedereinräumung der Nutzungsmöglichkeit."
- zit. LG Heidelberg, Einstweilige Verfügung vom 03.02.2023 - 4 O 23/23
Die Entscheidung des LG Heidelberg (Einstweilige Verfügung vom 03.02.2023 - 4 O 23/23) gibt es hier:
(Anmerkung: Diese Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.)
Tenor:
1.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das seit dem 09. Januar 2023 gesperrte und deaktivierte Instagram-Profil der Antragstellerin mit dem Nutzernamen „XXX“ (URL bis zur Sperre: https://www.instagram.com/XXX/) wiederherzustellen und ihr die Nutzung ihres Accounts wieder zu ermöglichen.
2.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
4.
Mit dem Beschluss sind zuzustellen:
- Antragsschrift vom 30.01.2023
- eidesstattliche Versicherung d. XXX vom XX.01.2023
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Entsperrung und Wiederherstellung ihres Instagram-Profils.
Die Antragstellerin trägt vor, sie sei Nutzerin eines Instagram-Accounts, den die Antragsgegnerin am 09.01.2023 mit der Begründung gesperrt und deaktiviert habe, sie habe gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Aufgrund vorangegangener Streitigkeiten mit der Antragsgegnerin und einer vorangegangenen kurzzeitigen Sperrung ihres Instagram-Profils im November 2022 durch die Antragsgegnerin geht die Antragstellerin davon aus, dass ihr Profil aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen die nach den Gemeinschaftsrichtlinien verbotene „sexuell motivierte Kontaktaufnahme“ gesperrt wurde. Gegen dieses Verbot habe sie jedoch nicht verstoßen und deshalb der Sperrung noch am gleichen Tag widersprochen. Hierauf und auch auf die spätere anwaltliche Aufforderung zur Wiederherstellung des Profils habe die Antragsgegnerin nicht reagiert. Nach den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin drohe nun innerhalb von 30 - 90 Tagen die unwiderrufliche Löschung des Accounts.
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 30.01.2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet.
Die Antragstellerin hat im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung (Verfügungsantrag Ziff. 1) gemäß §§ 935, 940 ZPO erfüllt sind. Über die beiden Hilfsanträge (Verfügungsanträge Ziff. 2 und 3) war daher nicht zu entscheiden.
1.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB.
Die Antragstellerin hat einen solchen Anspruch glaubhaft gemacht, indem sie dargelegt und eidesstattlich versichert hat, nicht gegen die Nutzungsbedingungen oder Gemeinschaftsrichtlinien der Antragsgegnerin verstoßen zu haben, sodass ein Grund für die Sperrung ihres Instagram-Profils nicht vorliegt. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist aber unter anderem die Pflicht der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Nutzung des von ihr angelegten Accounts zu ermöglichen und diesen nicht ohne sachlichen Grund zu sperren (vgl. die Nutzungsbedingungen in Anlage K2, dort S. 2). Diese Pflicht hat die Antragsgegnerin nach dem Vortrag der Antragstellerin verletzt. Die Antragstellerin hat daher nach den von ihr glaubhaft gemachten Tatsachen einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Wiedereinräumung der Nutzungsmöglichkeit.
2.
Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
Eine Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügung ist zwar − weil sie zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vorwegnahme der Hauptsache führt − nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig und kommt nur bei bestehender oder zumindest drohender Notlage des Antragstellers in Betracht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 940 Rn. 6). Dieser muss so dringend auf die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angewiesen sein, dass ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. Dem Interesse der antragstellenden Partei an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der Leistungsverfügung ist dabei das schutzwürdige Interesse der verfügungsbeklagten Partei gegenüberzustellen, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden (OLG Düsseldorf Urt. v. 10.11.2010 – U (Kart) 19/10, BeckRS 2011, 535). Hierbei trägt die Antragstellerin für das Vorliegen der die Annahme eines Verfügungsgrundes tragenden Tatsachen die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung
Diese Voraussetzungen sind nach der Darlegung der Antragstellerin vorliegend erfüllt. Denn die Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Sperrung des Accounts und die fehlende Nutzungsmöglichkeit erhebliche immaterielle Schäden durch Beeinträchtigung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im
Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GGG entstehen würden. Insbesondere fehle ihr eine wichtige Kommunikationsplattform zur Darstellung eigener Inhalt, zum allgemeinen Meinungsaustausch mit anderen Nutzern der Plattform und zum privaten Austausch mit Freunden und Bekannten über den Instagram-Messengerdienst, mit denen zum Teil gar keine andere Kommunikationsmöglichkeit bestehe. Zudem drohe der Verlust der über Jahre aufgebauten Reichweite ihres Accounts mit etwa 310.000 Followern, da aufgrund der Funktionsweise des Instagram-Algorithmus sowie aufgrund der durch die Sperrung bedingten Inaktivität ihres Profils der Verlust von Followern ernsthaft drohe.
Ein Abwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ist der Antragstellerin in Anbetracht der von ihr glaubhaft dargelegten Beeinträchtigungen und in Anbetracht dessen, dass eine vollständige nachträgliche Kompensation dieser rein immateriellen Nachteile aus- geschlossen wäre, nicht zumutbar. Im Rahmen der Folgenabwägung überwiegen die Interessen der Antragstellerin. Denn würde sich die Sperrung durch die Antragsgegnerin nach Durchführung und rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens schließlich als rechtswidrig erweisen, wäre eine Wiederherstellung der Reichweite und Followerzahlen des Profils der Antragstellerin − selbst wenn das Profil an sich noch nicht dauerhaft gelöscht wäre und reaktiviert werden könnte − nicht mehr möglich. Selbst eine Zeitspanne von einem Jahr würde sich im Bereich des schnelllebigen und sich stets wandelnden sozialen Netzwerks erheblich auf Reichweite und Followerzahlen auswirken. Eine nachträgliche finanzielle Kompensation dieser − wirtschaftlich nicht unmittelbar messbaren − Nachteile durch Schadensersatz oder Schmerzensgeld käme nicht in Betracht. Würde sich die Sperrung durch die Antragsgegnerin dagegen nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens als rechtmäßig erweisen, sind keine gewichtigen Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin erkennbar, wenn zwischenzeitlich die Sperrung aufgehoben wäre und eine weitere Nutzung des Profils durch die Antragstellerin stattfinden würde. Der Antragsgegnerin bliebe es insbesondere auch während der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens unbenommen, einzelne Beiträge der Antragstellerin bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsrichtlinien zu sperren bzw. zu löschen und somit weiterhin Verstöße zum berechtigten Schutz der anderen Nutzer des Netzwerks gemäß ihren Nutzungsbedingungen zu ahnden.
3.
Die Entscheidung war gemäß § 937 Abs. 2 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung war aufgrund der zu erwartenden langen Zustellungsdauer in Irland und mangels Vorhandenseins eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten zeitnah nicht möglich, was der Eilbedürftigkeit entgegenstand. Eine Zustellung an den gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG (hier: Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB) kam nicht in Betracht, da Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift die Anknüpfung an rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG ist. Hieran hatte die Antragsgegnerin die Sperrung des Accounts der Antragstellerin aber ausdrücklich nicht geknüpft. Eine darüber hinausgehende oder analoge Anwendung der Vorschrift zwecks Erstreckung auf sonstige, nicht rechtswidrige Inhalte kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 10. November 2022 - I ZB 10/22 -, juris).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erfahrungen mit dem Instagram-Support von Meta:
Dass NutzerInnen auf Instagram oft gesperrt werden, obgleich kein Grund zur Sperre vorliegt, bekommen wir nahezu tagtäglich mit. Leider ist vielen hierbei auch gar nicht bekannt, was der eigentliche Grund der Sperre sein kann, denn konkrete Informationen werden oftmals nicht mitgeteilt. Gleichwohl droht der endgültige Verlust des Accounts, denn bekanntlich löscht Meta gesperrte und deaktivierte Instagram-Konten, wenn sich binnen 30 Tagen nichts tut. Was viele nicht wissen: Unberechtigte Accountsperren lassen sich angreifen. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren bietet auch oftmals überhaupt die einzige Möglichkeit, um einer entgültigen Löschung des Instagram-Kontos zuvor zu kommen.
Ihr Instagram-Konto wurde gesperrt, deaktiviert, gelöscht? Sie können sich die Sperre nicht erklären und haben nichts gemacht?- Wir helfen Ihnen!
Profitieren Sie von unseren Erfahrungswerten mit Meta. Wir helfen Ihnen gerne und vertreten Sie deutschlandweit.
Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!
Haben Sie eine Frage oder eine Anmerkung zu diesem Thema? - Nutzen Sie die Kommentarfunktion!
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss, wonach wir für die Beantwortung ihrer Fragen keine Gewähr übernehmen können. Wir beantworten Ihre Frage lediglich unverbindlich. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge oder ein Feedback!
Kommentar schreiben