"Doxing" oder auch "Doxxing" ist das Verbreiten von sensiblen, personenbezogenen Daten. Ohne Erlaubnis der Betroffenen darf das natürlich nicht geschehen. Werden dennoch deratige Daten
-z.B. im Internet- verbreitet, können sich Betroffene hiergegen zur Wehr setzen. In diesen Fällen ist die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen die erste Wahl. Um sich schnell vor dem "Doxing"
zu schützen, können die Ansprüche auch mittels einstweiliger Verfügung bei Gericht geltend gemacht werden (AG Freiburg im Breisgau, Einstweilige Verfügung vom 08.02.23 -
2 C 195/23).
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aus.
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Zum Sachverhalt: Unser Mandant wurde im Internet angefeindet und sein Klarname wurde dann auf diversen Social Media Plattformen -wie Telegramm- veröffentlicht !
Unser Mandant geriet in das Blickfeld von Personen, die offensichtlich dem rechten Spektrum nahestanden. Es wurde über ihn in diversen sozialen Netzwerken behauptet, er sei Mitglied der "Antifa". Das stimmt nicht. Weiterhin wurde sein Klarname auf Telegram veröffentlicht. Unser Mandant hatte Angst, dass durch diese Veröffentlichung seines Namens mögliche, gewaltbereite Personen auf ihn aufmerksam werden. Tatsächlich besteht bei derartigem "Doxing" eine solche Gefahr nahezu immer!
Unser Mandant wandte sich an uns, um sich gegen das "Doxing" zu erwehren. Da der Täter bekannt war, mahnten wird diesen ab, das "Doxing" unverzüglich zu unterlassen und sämtliche Veröffentlichungen im Internet zu entfernen. Die Gegenseite kam dem allerdings nicht nach und betrieb das "Doxing" sogar weiter. Wir rieten unserem Mandanten darauf hin, bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.
AG Freiburg im Breisgau: Bei "Doxing" bzw. "Doxxing", das auch noch mit Falschbehauptungen einhergeht, handelt es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die sofort einzustellen ist!
Das Amtsgericht folgte unserer Auffassung. Es teilte mit, dass die Gegenseite diesen Internetpranger nicht errichten durfte und das Verbreiten unwahrer Tatsachen und die Beleidigungen einzustellen hat.
Den Beschluss des AG Freiburg im Breisgau, (Einstweilige Verfügung vom 08.02.23 - 2 C 195/23) gibt es hier:
(Anmerkung: Diese Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.)
Leitfaden: Ich bin Opfer von"Doxing" bzw. "Doxxing"! - Was kann ich tun?
- Beweise sichern: Werden Ihre Daten im Internet ohne Einwilligung verbreitet, dann sollten Sie zunächst einmal die Beweise sichern. Fertigen Sie Bildschirmaufnahmen wie Screenvideos oder Screenshots an auf denen zu erkennen ist, wer von Ihnen welche Daten wie, wann und wo überall verbreitet.
- Meldung der Verbreitungen: Findet die Datenverbreitung z.B. auf sozialen Netzwerken -wie Instagram, Facebook, TikTok, Twitter, etc.- statt, dann können Sie den Beitrag melden. Die jeweilige Plattform ist in einem solchen Fall angehalten, den Beitrag unverzüglich zu entfernen.
- Mahnung des Täters: Sollte Ihnen der Täter bekannt sein, dann können Sie ihn auch abmahnen. Neben der Unterlassung stehen Ihnen weitere Ansprüche zu Seite, die Sie geltend machen können.
- Anzeige bei der Polizei: "Doxing" bzw. "Doxxing" kann eine Straftat darstellen (siehe hier). Es ist ratsam, dies zu Anzeige zu bringen. Gerade wenn der Täter unbekannt ist, sollte dringend eine Anzeige veranlasst werden. Die Strafverfolgungsbehörden werden die Ermittlungen sodann aufnehmen und bestensfalls einen Täter ausfindig machen. Ist der Täter bekannt, kann er abgemahnt werden.
Sie sind von "Doxing" bzw. "Doxxing" betroffen? Sie wollen, dass dies aufhört? - Wir helfen Ihnen!
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