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Drittanbieter-Apps ("Third Party App") wie Follower-Tracker, etc. genutzt und Instagram-Konto gesperrt/deaktiviert? - Was Sie tun können und wissen müssen!

Drittanbieter-App_Instagram_Reports+_Follower-Tracker_Account_gesperrt_Konto deaktiviert_Was tun?_Rechtsanwalt Sven Nelke hilft

Drittanbieter-Apps für Instagram führen oft dazu, dass Instagram-Konten gesperrt werden. Ob solche Apps erlaubt oder verboten sind, ist umstritten. Allerdings darf Meta Instagram-Accounts nicht ohne Grund und grundsätzlich auch nicht ohne Vorwarnung sperren. Wenn eine unberechtigte Sperre vorliegt, muss das Konto sofort wieder freigeschaltet werden. Dieser Anspruch auf Wiederherstellung des Kontos kann auch gerichtlich mit einer einstweilige Verfügung durchgesetzt werden (LG Ellwangen (Jagst), Einstweilige Verfügung vom 08.05.2023 - 1 O 24/23).



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Haben Sie Probleme mit Ihrem Instagram-Konto? Wurde Ihr Konto möglicherweise gesperrt oder deaktiviert? Suchen Sie nach einer Lösung, aber der Instagram-Support reagiert nicht? Möglicherweise haben Sie eine Drittanbieter-App verwendet, die gegen die Richtlinien von Instagram verstößt. Keine Sorge, wir haben die Lösung für Sie! - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich professionell helfen. Fordern Sie gerne unsere kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung an!

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Der Instagram-Algorithmus sperrte und deaktivierte den Instagram-Account unserer Mandantin - Sie vermutete eine Drittanbieter-App (Follower-Tracker), die Probleme machte!

Unsere Mandantin wollte schauen, wie sich ihr Account auf Instagram entwickelt. Deswegen installierte sie eine Drittanbieter-App ("Third Party App"), um zu sehen, wer ihrer Abonnenten bzw. Follower ihr entfolgt ist.

 

Unsere Mandantin vermutet, dass die installierte Drittanbieter-App, der sie im Rahmen der Installation sämtliche Zugriffe auf Instagram erlaubte, das Problem war: In der Folgezeit wurde ihr Account nämlich gesperrt und auch deaktiviert, so dass er für andere Nutzer unsichtbar wurde.

Instagram Account gesperrt_Konto deaktiviert_Drittanbieter-App benutzt_Code eingeben und Selfie machen_Was tun_Rechtsanwalt Sven Nelke.
Quelle: Instagram-App

Unsere Mandantin konnte dann eine "Überprüfung" dieser Sperre beantragen und im weiteren Geschehen wurde Sie aufgefordert, ein Selfie mit einem zur Verfügung gestellten "Code" hochzuladen, um ihr Konto zu verifizieren.

 

Dies tat unsere Mandantin sodann, allerdings rührte sich Instagram-Support in der Folgezeit nicht; der Account blieb gesperrt und deaktiviert.

 

(Manchmal berichten uns unsere Mandantinnen und Mandanten auch, dass sie ein Selfie-Video hochzuladen haben.)


Unsere Mandantin suchte uns auf und wir forderten Meta sodann unter Fristsetzung auf, den Instagram-Account wiederherzustellen. Da Instagram auch uns gegenüber nicht reagierte, schlugen wir unserer Mandantin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Ellwangen (Jagst) vor.



Sind Drittanbieter-Apps auf Instagram erlaubt oder verboten? Darf man diese installieren? Worauf sollte man achten?

Drittanbieter-Apps für Instagram gibt es im viele. Die bekanntesten "Third Party Apps" sind:

  • Reports+
  • Follower Reports
  • Unfollowers Tracker
  • IG Analytics
  • etc.

Das Problem bei Drittanbieter-Apps für Instagram ist, dass sie sich regelmäßig in den Instagram-Account einloggen und Daten wie die Anzahl der Follower abrufen. Diese werden dann in Statistiken aufbereitet und dargestellt. Diese Apps greifen jedoch von Servern auf Instagram zu, die sich überall auf der Welt befinden können. Wenn sich zum Beispiel eine solche App von einem Server in Thailand aus einloggt und der Nutzer aus Deutschland kurz darauf auf seinen Account zugreift, kann es passieren, dass der Sperralgorithmus von Instagram ausgelöst wird. Da ein solches Verhalten nicht von einer natürlichen Person stammen kann, vermutet der Algorithmus einen "Bot". Die "Selfie-Verifizierung" soll letztendlich nur sicherstellen, dass der Instagram-Account tatsächlich einem Menschen gehört und kein "Bot" dahintersteckt.

 

Es gibt Diskussionen darüber, ob Drittanbieter-Apps für Instagram erlaubt oder verboten sind. In den Nutzungsbedingungen von Instagram ist festgelegt, dass ein "automatisiertes Abgreifen" von Daten untersagt ist. Drittanbieter-Apps greifen jedoch automatisch auf Instagram zu, um Daten zu sammeln und anzuzeigen. Meta sieht in der Nutzung dieser Apps einen Verstoß.

 

Unserer Meinung nach sind die Nutzungsbedingungen in diesem Punkt nicht eindeutig genug formuliert, um ein Verbot für die Nutzung dieser Apps auf Instagram auszusprechen.

 

Über diese Frage lässt sich vortrefflich streiten, doch empfehlen auch wir, keine Drittanbieter-Apps zu verwenden, um nicht Gefahr zu laufen, auf Instagram gesperrt zu werden.

 

Instagram warnt wie folgt vor dem Einsatz:
Instagram_Drittanbieter-App verboten_Follower tracken_wer entfolgt ist_ Reports+_Follower_Unfollow-Tracker_Konto_Account_gesperrt_deaktiviert_Rechtsanwalt Sven Nelke
Quelle: https://www.facebook.com/help/instagram/588549329146493 (Stand: 09.05.2023)

LG Ellwangen (Jagst): Meta hat den deaktiverten Instagram-Account zu entsperren!

Das Gericht folgte unserer Auffassung sehr zur Freude unserer Mandantin. Demnach stellte es fest, dass eine Sperre des Social Media-Account grundsätzlich nur rechtens ist, wenn vorher eine Ankündigung bzw. Warnung erfolgte. Dies geschah jedoch nicht. Außerdem sah es das Gericht als nachvollziehbar an, dass ein berechtigter Grund zur Sperre gar nicht vorlag, denn schließlich wurde unserer Mandantin nie mitgeteilt, weswegen die Sperre eintrat. Zwar vermutete unsere Mandantin jene Drittanbieter-App, doch ohne Informationen von Instagram kann dies nicht bestätibt werden.

"Die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Wiederherstellung und Ermöglichung der Nutzung ihres Instagram-Accounts gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB.

 

[...]

 

Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war vorliegend auch in der Form des Antrags Z. 1 als Leistungsverfügung zu entsprechen. Die strengen Anforderungen der Leistungsverfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. hierzu Vollkommer in: Zöller/ZPO, 33. Aufl. 2020, § 940 Rn. 6) sind im konkreten Fall zu lockern (vgl. zur Accountsperrung in sozialen Medien OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2022, Az. 15 W 34/22 - Anl. K4, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 138 ff.). Dem Interesse der antragstellenden Partei an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der Leistungsverfügung ist dabei das schutzwürdige Interesse der Antragsgegnerin gegenüberzustellen, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden (OLG Düsseldorf Urteil vom 10.11.2010, Az. U (Kart) 19/10, BeckRS 2011, 535). Hierbei trägt die Antragstellerin für das Vorliegen der die Annahme eines Verfügungsgrundes tragenden Tatsachen die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung (LG Heidelberg, Beschluss vom 02.02.2023, Az. 4 O 23/23)."

 

- LG Ellwangen (Jagst), Einstweilige Verfügung vom 08.05.2023 - 1 O 24/23



Die Entscheidung des (Ellwangen (Jagst) - Einstweilige Verfügung vom 08.05.2023 - 1 O 24/23 - gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.)

Tenor:

  1. Die Antragsgegnerin wird - einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verpflichtet, das seit dem 03.04.2023 gesperrte und deaktivierte Instagram-Konto der Antragstellerin mit dem aktuellen Nutzernamen „XXX“ (URL bis zu Sperre: https://www.instagram.com/XXX/) wiederherzustellen und ihr die Nutzung ihres Kontos wieder zu ermöglichen.
  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
  4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 02.05.2023 nebst Anlagen

Gründe:

 

I.

Die Antragstellerin unterhält seit 2012 unter der URL „https://www.instagram.com/XXX/“ ein privates, nicht geschäftlich genutztes Nutzerkonto für ein von der Antragsgegnerin betriebenes soziales Netzwerk. Dem Nutzungsverhältnis liegen die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin zugrunde (Nutzungsbedingungen, Anl. K2, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 14). Zur Deaktivierung oder Sperrung von Konten sehen die Nutzungsbedingungen folgendes vor:

 

Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos

  • Wir können sämtliche Inhalte, die du auf dem Dienst teilst, entfernen, wenn sie gegen diese Nutzungsbedingungen oder unsere Richtlinien (einschließlich unserer Instagram Gemeinschaftsrichtlinien) verstoßen, oder wenn wir von Rechts wegen dazu verpflichtet sind. Wenn wir Inhalte entfernen, werden wir dich unverzüglich darüber und über den Grund dafür informieren und dir alle Möglichkeiten erläutern, die du hast, um eine weitere Überprüfung zu beantragen. Wenn du eine Überprüfung beantragst, wirst du benachrichtigt, ob wir die Entscheidung bestätigen oder den Inhalt oder die Informationen wiederherstellen werden. Dies gilt nicht, wenn und solange es uns aus rechtlichen Gründen untersagt ist, eine Benachrichtigung mit Angabe des Grundes und der Möglichkeit, eine Überprüfung zu beantragen, vorzunehmen. Dies gilt auch dann nicht, wenn und solange eine solche Benachrichtigung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien unangemessen wäre.
  • Wenn du gegen diese Nutzungsbedingungen oder unsere Richtlinien verstößt, wenn du wiederholt die Rechte am geistigen Eigentum anderer verletzt oder wenn wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, können wir – unbeschadet unseres Kündigungsrechts aus wichtigem Grund – die Bereitstellung des Dienstes für dich ganz oder teilweise verweigern oder einstellen (einschließlich der Beendigung oder Deaktivierung deines Zugriffs auf die Facebook-Produkte und Produkte der Facebook-Unternehmen). In diesem Fall werden wir dich vorab über den Grund sowie die Art und den Umfang solcher beabsichtigten Einschränkungen informieren und dir die Möglichkeit geben, dazu Stellung zu nehmen. Danach werden wir dir mitteilen, ob wir die beabsichtigten Einschränkungen einhalten werden oder nicht. Dies gilt nicht, wenn und solange uns die Benachrichtigung mit Angabe des Grundes, der Möglichkeit, eine Überprüfung zu beantragen, und ggf. der Art und Dauer der Einschränkung aus rechtlichen Gründen untersagt ist. Dies gilt auch dann nicht, wenn und solange die Benachrichtigung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien unangemessen wär
  • Unser Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen aus diesen Nutzungsbedingungen resultierenden Pflichten, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtlinien verstößt, und der kündigenden Partei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß möglich.
  • Ist der wichtige Grund ein Verstoß gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingungen, so ist die Kündigung nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Warnung zulässig. Eine Frist für die Abhilfe und eine Warnung sind jedoch nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
  • Wenn du der Ansicht bist, dass dein Konto irrtümlich gekündigt worden ist oder du dein Konto deaktivieren oder dauerhaft löschen möchtest, findest du Hilfe in unserem Hilfebereich. Wenn du die Löschung eines Inhalts oder deines Kontos beantragst, wird der Löschvorgang automatisch spätestens 30 Tage nach deiner Antragstellung starten. Das Löschen von Inhalten kann nach dem Start des Löschvorgangs bis zu 90 Tage dauern. Während des Löschvorgangs ist der entsprechende Inhalt für andere Nutzer nicht mehr sichtbar, unterliegt jedoch weiterhin diesen Nutzungsbedingungen und unserer Datenrichtlinie. Nachdem der Inhalt gelöscht wurde, benötigen wir unter Umständen bis zu weitere 90 Tage, um ihn aus Sicherungskopien und Notfallwiederherstellungssystemen zu entfernen.“

(Nutzungsbedingungen, Anl. K2, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 14)

 

Am 03.04.2023 sperrte und deaktivierte die Antragsgegnerin das Konto der Antragstellerin. Die Antragstellerin kann sich seit der Sperrung nicht mehr in ihr Konto einwählen. Das Konto wurde auch für Dritte deaktiviert. Bei Aufruf des Kontos durch Dritte erscheint eine Meldung folgenden Inhalts:

 

„Diese Seite ist leider nicht verfügbar. Entweder funktioniert der von dir angeklickte Link nicht oder die Seite wurde entfernt.“

 

(Eidesstattliche Versicherung, Anl. K1, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 2)

 

Die Antragstellerin hat nicht gegen die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin verstoßen (Eidesstattliche Versicherung, Anl. K1, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 3). Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin vor der Sperrung nicht an. Gründe für die Sperrung wurden der Antragstellerin bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht genannt.

 

Die Antragstellerin beantragte nach der Sperrung des Kontos noch am selben Tage, dem 03.04.2023, über die Instagram-App eine Überprüfung der Sperrung. Hierbei teilte die Antragsgegnerin keinen konkreten Sachverhalt mit. Auch konnte die Antragstellerin eine Sachverhaltsschilderung in der automatisierten Eingabemaske nicht abgeben, sondern lediglich mittels Anklicken eines Buttons bzw. Links eine Überprüfung der Sperrung beantragen. Seit diesem Zeitpunkt erscheint folgende Meldung, wenn die Antragstellerin versucht, sich in ihr Konto einzuwählen:

 

„Vielen Dank für deine Angaben Wir benachrichtigen dich, sobald die Überprüfung abgeschlossen ist. Wenn wir deine Informationen bestätigen können, kannst du Instagram wieder nutzen. Wenn nicht, wird dein Konto dauerhaft deaktiviert.“

 

(Eidesstattliche Versicherung, Anl. K1, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 1, 4/5)

 

Die Antragstellerin kontaktierte die Antragsgegnerin am 06.04.2023 sowie am 13.04.2023 jeweils per E-Mail unter der im Impressum der Antragsgegnerin angegebenen E-Mail-Adresse und bat die Antragsgegnerin, ihren Account wieder freizuschalten. Am 13.04.2023 erhielt die Antragstellerin eine E-Mail, in welcher die Antragsgegnerin mitteilte, dass sie das Anliegen der Antragstellerin „auf diesem Kommunikationskanal leider nicht unterstützen“ könne (Eidesstattliche Versicherung, Anl. K1, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 5-7). Die Antragsgegnerin verwies die Antragstellerin auf den Hilfebereich unter der URL https://help.instagram.com?ref=cr, den die Antragstellerin indes nicht nutzen konnte, da ihr Konto gesperrt war. Die Antragstellerin teilte dies der Antragsgegnerin per E-Mail vom 13.04.2023 mit. Die Antragstellerin schrieb der Antragsgegnerin in Folge mehrere E-Mails (Eidesstattliche Versicherung, Anl. K1, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 7 ff.). Die Antragstellerin erhielt am 17.04.2023 sowie am 19.04.2023 Antworten der Antragsgegnerin per E-Mail. Eine Mitteilung, welcher konkrete Sachverhalt zur Sperrung des Accounts geführt hat, erfolgte indes nicht. Der Account wurde nicht freigeschaltet.

 

Der Antragstellervertreter forderte die Antragsgegnerin am 27.04.2023 mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2023 zur Wiederherstellung des Kontos der Antragstellerin auf (Aufforderungsschreiben vom 25.04.2023, Anl. K3, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 15-21). Der Antragstellervertreter erhielt am 27.04.2023 per E-Mail eine automatisierte Antwortnachricht, mit welcher der Eingang eines Schreibens bestätigt wurde (Bl. 11 e-Akte). Die Antragsgegnerin reagierte hierauf bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.05.2020 nicht.

 

Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne Anhörung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, hilfsweise mit vorheriger Anhörung und stellt folgende Anträge:

 

XXX ANTRÄGE XXX

 

Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Landgericht Ellwangen sei sowohl nach Art. 7 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 EuGVVO als auch aufgrund ihrer Nutzungsbedingungen örtlich und aufgrund des anzunehmenden Streitwerts sachlich zuständig.

 

Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Freischaltung des Accounts bzw. auf Aufhebung der Sperrung und Deaktivierung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB, §§ 327 Abs. 1, 2 Nr. 2, 310 Abs. 3 BGB sowie §§ 823 Abs.1, 249 Abs.1 BGB i.Vm. Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1, 5 Abs.1 GG und Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu.

 

Der Verfügungsgrund sei zu vermuten; ein Fall der Selbstwiderlegung liege nicht vor.

 

Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

 

II.

Die zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg.

 

1.

Das Landgericht Ellwangen ist gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b, 17 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGV-VO international und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

 

2.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO.

 

a)

Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus der zwischen den Parteien vereinbarten Rechtswahlklausel (Nutzungsbedingungen, Anl. K2, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 14: „Handhabung von Streitfällen“; zur Wirksamkeit: BeckOGK/Fehrenbach, 1.3.2023, BGB § 307 Rechtswahlklausel Rn. 94).

 

b)

Die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Wiederherstellung und Ermöglichung der Nutzung ihres Instagram-Accounts gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB.

 

aa)

Zwischen den Parteien besteht ein schuldrechtlicher Vertrag über die Nutzung der von der Antragsgegnerin bereitgestellten Plattform. Aus dem Vertragsverhältnis ist die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin die Nutzung der Plattform einschließlich der Kommunikation mit anderen Nutzern des Netzwerkes zu ermöglichen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2020 – I-7 U 131/19 –, Rn. 39, juris).

 

bb)

Es kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Anspruch - gerichtet auf Einräumung der Nutzungsmöglichkeit des von der Antragsgegnerin bereitgestellten Dienstes - ein vertraglicher Erfüllungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch ist, da der Anspruch in beiden Fällen gleichermaßen bestünde (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat durch die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit ohne Vorliegen der von ihr selbst vorgegebenen Voraussetzungen („Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos“, Nutzungsbedingungen, Anl. K2) ihre vertragliche Leistungspflicht gegenüber der Antragstellerin verletzt. Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie nicht gegen die Nutzungsbedingungen oder die Richtlinien der Antragsgegnerin verstoßen hat. Auch eine gesetzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Deaktivierung bzw. Sperrung des Kontos der Antragstellerin ist nicht ersichtlich.

 

cc)

Das Verschulden der Antragsgegnerin wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

dd)

Damit ist die Antragstellerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution verpflichtet, der Antragstellerin die Nutzungsmöglichkeit für den von ihr bereitgestellten Dienst wieder einzuräumen.

 

c)

Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

 

aa)

Ein Fall der Selbstwiderlegung liegt schon ersichtlich nicht vor, nachdem die Antragstellerin den Erlass der einstweiligen Verfügung innerhalb eines Monats nach Sperrung ihres Kontos gestellt hat.

 

bb)

Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war vorliegend auch in der Form des Antrags Z. 1 als Leistungsverfügung zu entsprechen. Die strengen Anforderungen der Leistungsverfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. hierzu Vollkommer in: Zöller/ZPO, 33. Aufl. 2020, § 940 Rn. 6) sind im konkreten Fall zu lockern (vgl. zur Accountsperrung in sozialen Medien OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2022, Az. 15 W 34/22 - Anl. K4, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 138 ff.). Dem Interesse der antragstellenden Partei an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der Leistungsverfügung ist dabei das schutzwürdige Interesse der Antragsgegnerin gegenüberzustellen, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden (OLG Düsseldorf Urteil vom 10.11.2010, Az. U (Kart) 19/10, BeckRS 2011, 535). Hierbei trägt die Antragstellerin für das Vorliegen der die Annahme eines Verfügungsgrundes tragenden Tatsachen die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung (LG Heidelberg, Beschluss vom 02.02.2023, Az. 4 O 23/23).

 

Im Rahmen der erforderlichen Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 22.05.2019, Az. 1 BvQ 42/19, Rn. 12, juris) überwiegen die Interessen der Antragstellerin.

 

In dem vorliegenden Fall, in welchem die Antragstellerin sich gegen die Sperrung eines Accounts in einem sozialen Netzwerk wendet, käme der Verweis auf das Hauptsacheverfahren einer Rechtsschutzverweigerung gleich. Denn eine solche Sperre wäre bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens - auch aufgrund der Dauer erforderlicher Zustellungen aufgrund des Sitzes der Antragsgegnerin in Irland - oftmals bereits erledigt. Soweit wie vorliegend keine befristete, sondern eine dauerhafte Sperre angegriffen wird, gilt dies schon deshalb, da die endgültige Löschung der Daten der Antragstellerin ernstlich droht (vgl. Eidesstattliche Versicherung, Anlage K1, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 1 ff., 11). Die Antragstellerin hat dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Sperrung des Accounts und die fehlende Nutzungsmöglichkeit immaterielle Schäden durch Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG entstehen würden. Insbesondere der (anzunehmend irreversible) Verlust der Daten wiegt im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin schwer. Denn würde sich die Sperrung durch die Antragsgegnerin nach Durchführung und rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens schließlich als rechtswidrig erweisen, wäre eine Wiederherstellung der persönlichen Daten gegebenenfalls nicht mehr möglich. Selbst wenn dies dann noch möglich sein sollte, hätte sich durch den Verlust der Informations- und Kommunikationsmöglichkeit der Klägerin im privaten, gesellschaftlichen und sozialen Bereich ein immaterieller Schaden bereits realisiert. Eine Beseitigung dieses wirtschaftlich nicht unmittelbar messbaren Schadens wäre rückwirkend nicht mehr möglich.

 

Würde sich die Sperrung durch die Antragsgegnerin dagegen nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens als rechtmäßig erweisen, sind keine gewichtigen Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin erkennbar, wenn zwischenzeitlich die Sperrung aufgehoben wäre und eine weitere Nutzung des Profils durch die Antragstellerin stattfinden würde. Der Antragsgegnerin bliebe es insbesondere auch während der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens unbenommen, einzelne Beiträge der Antragstellerin bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsrichtlinien zu sperren bzw. zu löschen und somit weiterhin Verstöße zum berechtigten Schutz der anderen Nutzer des Netzwerks gemäß ihren Nutzungsbedingungen zu ahnden. Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Nutzungsmöglichkeit ihres Kontos wieder einzuräumen, zudem nicht verbunden. Denn es handelt sich nicht um die Herausgabe eines einzelnen Gegenstandes oder die Erbringung einer Leistung, die dann wiederum zurückgefordert werden müsste. Sollte die Antragsgegnerin im Rahmen des Hauptsacheverfahrens obsiegen, könnte sie das Konto der Antragstellerin, ohne hierbei dauerhafte Nachteile erlitten zu haben, schlicht erneut sperren.

 

Die Antragstellerin war auch nicht auf die hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge zu verweisen, da diese im Kern - insbesondere mit Blick auf den gestellten Antrag Z. 2 - identisch sind und kein abweichendes Ergebnis bieten (so auch OLG Köln, a.a.O.).

 

3.

Die Entscheidung war gemäß § 937 Abs. 2 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung war aufgrund der zu erwartenden langen Zustellungsdauer in Irland und mangels Vorhandenseins eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten zeitnah nicht möglich, was der Eilbedürftigkeit entgegenstand. Eine Zustellung an den gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG kam nicht in Betracht, da Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift die Anknüpfung an rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG ist. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Inhalte Grund der Sperrung waren. Eine über den Wortlaut des § 1 Abs. 3 NetzDG hinausgehende oder analoge Anwendung kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 10. November 2022 – I ZB 10/22 –, Rn. 31, juris). Weiter war zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits vorgerichtlich Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung inhaltlich nicht über die vorprozessuale Aufforderung des Antragstellervertreters hinausgeht (Anl. K3, Anlagenheft Antragsteller, Bl. 15 ff.; vgl. BVerfG Beschluss vom 17.60.2020, Az. 1 BvR 1380/20, GRUR-RS 2020, 13380, beck-online).

 

4.

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

Anmerkung: vorbezeichnete Verlinkungen verweisen auf https://www.instagram.com/recht.help/


Die Entscheidung als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

Download
LG Ellwangen (Jagst), Einstweilige Verfügung vom 08.05.2023 - 1 O 24/23 - vertreten von RA Sven Nelke
Das Urteil besagt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das gesperrte Instagram-Konto der Antragstellerin mit dem aktuellen Nutzernamen wiederherzustellen und ihr die Nutzung des Kontos wieder zu ermöglichen. Die Antragstellerin hat nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen und wurde vor der Sperrung nicht angehört. Es wurden auch keine Gründe für die Sperrung genannt. Die Antragsgegnerin hat auf mehrere E-Mails der Antragstellerin nicht reagiert und konnte auch nicht über den Hilfebereich kontaktiert werden, da das Konto gesperrt war. Der Antragstellervertreter hat die Antragsgegnerin zur Wiederherstellung des Kontos aufgefordert, jedoch keine Antwort erhalten. Die Antragsgegnerin muss nun die Kosten des Verfahrens tragen. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.
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