Axel Springer, der Betreiber der Website www.bild.de, hat in Bezug auf unseren Mandanten falsche Informationen verbreitet. Es wurde
fälschlicherweise behauptet, dass er seine Exfreundin während einer Fernsehsendung gewürgt habe. Nach einer gerichtlichen Entscheidung des Landgerichts Berlin (siehe LG Berlin, Einstweilige Verfügung vom 14.11.2022 - 27 0 438/22),
wurden bereits 3 von 5 Onlineartikeln mit Falschmeldungen verboten. Wir haben jedoch weiterhin hartnäckig für unseren Mandanten gekämpft, um auch die restlichen 2 Berichterstattungen untersagen
zu lassen. Das Kammergericht Berlin hat uns in dieser Angelegenheit Recht gegeben: Die BILD-Zeitung ist nun verpflichtet, die Verbreitung der Falschmeldungen vollständig zu unterlassen (KG
Berlin, Beschluss vom 06.06.2023 - 10 W 144/22).
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Zum Vorverfahren: Wir obsiegten gegen die BILD-Zeitung (Axel-Springer-Presse) für unseren Mandanten vor dem LG Berlin: 3 von 5 Onlineartikel auf Bild.de wurden verboten!
Unser Mandant nahm an einem "Pärchen-TV-Format" im Fernsehen teil und schied gemeinsam mit seiner damaligen Partnerin aus dem Programm aus. Jedoch berichtete die Bild-Zeitung auf www.bild.de in insgesamt 5 Artikeln fälschlicherweise, dass der Grund für ihr Ausscheiden ein Skandal gewesen sei: Unser Mandant habe gegenüber seiner Exfreundin gewalttätig gehandelt und sie gewürgt. Diese Behauptungen sind jedoch vollkommen unwahr. Aus diesem Grund haben wir im Namen unseres Mandanten rechtliche Schritte gegen die Falschmeldungen der Bild-Zeitung eingeleitet und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Vor dem Landgericht Berlin haben wir teilweise Erfolg erzielt, da 3 der 5 Berichterstattungen untersagt wurden.
Unser Mandant zeigte sich grundsätzlich zufrieden mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin. Allerdings waren wir der Meinung, dass die Entscheidung in Bezug auf die verbleibenden beiden Online-Zeitungsartikel fehlerhaft war. Daher empfahlen wir unserem Mandanten, Beschwerde einzulegen und weiterhin für das Verbot der restlichen Falschmeldungen auf www.bild.de zu kämpfen.
Wir legten Beschwerde also beim Kammergericht Berlin ein.
KG Berlin bestätigt Unterlassungsverpflichtung der BILD-Zeitung: Auch die beiden anderen BILD-Zeitungsartikel sind falsch! Axel Springer SE darf auf bild.de nicht mehr berichten, dass unser Mandant gewaltätig war!
Unser Mandant hat letztendlich einen vollumfänglichen Erfolg erzielt, da das Gericht unserer Auffassung folgte und feststellte, dass die Entscheidung des Landgerichts Berlin teilweise falsch war. Axel Springer ist nicht berechtigt, in den verbleibenden Online-Artikeln auf www.bild.de unwahr zu behaupten, dass unser Mandant gewalttätig gegenüber seiner Exfreundin war. Diese Entscheidung stellt einen entscheidenden Wendepunkt dar: Unser Mandant ist rehabilitiert und nunmehr in die Lage versetzt, wegen dieser falschen Berichterstattung Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Der Kernsatz dieser Entscheidung lautet:
"Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241 /20 -, juris mwN) erfordert eine zulässige Verdachtsberichterstattung einen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
Vorliegend fehlt der erforderliche, für den Wahrheitsgehalt des „Würge-Vorfalls" sprechende Mindestbestand an Beweistatsachen."
- zit. KG Berlin, Beschluss vom 06.06.2023 - 10 W 144/22
Vor diesem Hintergrund beurteilte das Gericht 3 von 5 angegriffenen Artikeln als unzulässig und gab unserem Mandanten überwiegend Recht. Es sah hierin eine nicht mehr hinzunehmende Vorverurteilung, welche unzulässig ist.
Den Beschluss des KG Berlin (Beschluss vom 06.06.2023 - 10 W 144/22) gibt es hier:
(Anmerkung: Diese Entscheidung des KG Berlin ist noch nicht rechtskräftig.)
Tenor:
I.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11.11.2022 - 27 0 438/22 - teilweise geändert.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung,
weitergehend untersagt,
im Zusammenhang mit öffentlicher Berichterstattung in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, er habe im „XXX" seine ehemalige Partnerin, Frau XXX, auf dem Weg zum Battle Field, wo es keiner der anderen Teilnehmer mitbekam, gewürgt, so dass Produktionsmitarbeiter eingreifen mussten, und was -entgegen der offiziellen, im Fernsehen vermittelten Version- tatsächlich zu seinem Ende des Verbleibs im „XXX" führte, wenn dies
1. wie in Zusammenhang mit der am XX.09.2022 ab 20:11 Uhr unter der URL https://www.bild.de/XXX veröffentlichten Berichterstattung mit dem Titel: ,,SKANDAL IM XXX Gewürgt? Rausschmiss für DIESES Paar!" durch nachfolgende Äußerungen geschieht:
„Nach BILD-Informationen soll XXX seine Freundin vor laufenden Kameras so heftig in den Würgegriff genommen haben, dass Produktionsmitarbeiter einschreiten und den Dreh unterbrechen mussten."
„Der Würge-Vorfall soll sich bereits im Juni ereignet haben."
„Deutet sie damit die Würge-Aktion an?"
2. wie in Zusammenhang mit der am XX.09.2022 ab 17: 15 Uhr unter der URL https://www.bild.de/XXX veröffentlichten Berichterstattung mit dem Titel: ,,XXX NACH XXX-RAUSWURF UND WÜRGE-VORWÜRFEN Ich habe XX nie Gewalt angetan"
durch nachfolgende Äußerungen geschieht:
„XXX nach XXX-Rauswurf und Würge-Vorwürfen"
„Nach den heftigen Würge-Vorwürfen (BILD berichtete) kämpft XXX um seinen Ruf."
„Ob das wirklich stimmt? Eher unwahrscheinlich."
„BILD hatte zuerst darüber berichtet, dass XXX seine Freundin beim Dreh zum XXX (RTL) vor laufenden Kameras in den Würgegriff genommen haben soll, sodass Produktionsmitarbeiter einschreiten und den Dreh unterbrechen mussten."
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III.
Beschwerdewert: 20.000,00 €
Gründe:
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in Sache Erfolg. Dem Antragsteller stehen die im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die im Tenor näher bezeichneten Berichterstattungen der Antragsgegnerin vom XX.09. und XX.09.2022 sind rechtswidrig, denn die angegriffenen Äußerungen halten sich nicht im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241 /20 -, juris mwN) erfordert eine zulässige Verdachtsberichterstattung einen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
Vorliegend fehlt der erforderliche, für den Wahrheitsgehalt des „Würge-Vorfalls" sprechende Mindestbestand an Beweistatsachen.
Die Berichterstattungen stützen sich, wie sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom XX.11.2022 ergibt, auf Wahrnehmungen ihres Reportern XXX. In ihrer Stellungnahme hat die Antragsgegnerin dazu Folgendes ausgeführt:
„Dem für dieses Thema zuständigen Reporter XXX wurden im Rahmen seiner laufenden Recherchen von einem bei der für die Sendung zuständigen Produktionsfirma tätigen Mitarbeiter Videoaufnahmen gezeigt. Dieser Mitarbeiter, der Quellenschutz beansprucht und daher nicht namentlich genannt werden kann, hatte die Szenen, die nicht im Rahmen der Ausstrahlung der Sendung veröffentlicht wurden, heimlich vom Bildschirm in den Schneideräumen der Produktionsfirma abgefilmt. Das Videomaterial zeigt Szenen, in denen der Antragsteller abseits von den eigentlichen Spielstätten - auf dem Weg zum sog. „Battle Field" - im Streit seine damalige Freundin XXX tätlich angreift und sie in eine Art „Würge-Griff' nimmt.
Glaubhaftmachung: Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Reporters XXX als Anlage AG 1. (muss aufgrund der Abwesenheit des Redakteurs XXX ggfls. nachgereicht werden)."
Mit diesem Vorbringen sind hinreichende Beweistatsachen schon nicht schlüssig dargelegt. Die Schilderung stammt nicht von dem Reporter der Antragsgegnerin, sondern von deren Justiziarin XXX. Es handelt sich um Angaben vom Hörensagen. Im Kern erschöpft die Darstellung sich in den pauschalen Behauptungen, der Antragsteller habe Frau XXX tätlich angegriffen und „in eine Art Würge-Griff'" genommen. Einzelheiten zum Ablauf des Geschehens, zu Position und Perspektive der Kamera(s) und zur Qualität des abgefilmten Videomaterials werden nicht mitgeteilt. Zu der weiter angegriffenen Äußerung, Produktionsmitarbeiter hätten einschreiten und den Dreh unterbrechen müssen, verhält sich die Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht. Es wird nicht mitgeteilt, auf welche Beweisanzeichen oder Anknüpfungstatsachen sich die Berichterstattungen zu diesem Punkt stützen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag auch nicht glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). Eine eidesstattliche Versicherung des Herrn XXX hat sie auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Die fehlende Glaubhaftmachung hat der Antragsteller auf Seite 3 der Beschwerdeschrift beanstandet.
Durch die Entfernung der angegriffenen Äußerungen aus den auf dem Online-Auftritt der Antragsgegnerin veröffentlichten Berichterstattungen ist die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht entfallen (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Unterlassungsanspruch, Rn. 17). Einen Widerruf oder eine Richtigstellung hat die Antragsgegnerin nicht veröffentlicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)
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