Bei dem „Agency Master“ - Coaching, das von Alexander Heeg u.a über Instagram beworben wird, handelt es sich um Fernunterricht. Weder der Anbieter "Heeg Consulting GmbH", noch Copecart, über die das Coaching erworben werden kann, verfügung über die notwendige Zertifizierung. Es handelt sich um ein nicht zerzifiertes Coaching, weswegen „Agency Master“ - Verträge nichtig sind. Betroffene müssen die Gebühren hierfür nicht zahlen und können bereits gezahlte Kosten zurückverlangen. Diese Rechtlage gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2023 - 13 O 2839/23 = "Coaching-Entscheidung").
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Nichtamticher Orientierungssatz des LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 18.12.2023 - 13 O 2839/23 = "Coaching-Entscheidung":
Einem Coach steht gegenüber einem Teilnehmenden kein Zahlungsanspruch aus einem „Coaching"-Vertrag zu, wenn dieser Vertrag nichtig ist. Dies kann der Fall sein. wenn es sich bei dem Angebot des Coachs um einen Fernunterrichtsvertrag handelt, für den der Coach nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt.
Das Vertrag (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2023 - 13 O 2839/23 = "Coaching-Entscheidung") gibt es hier:
Tenor:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.07.2023, Az. 13 O 2839/23, bleibt aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18.07.2023 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages fortgesetzt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 21.420,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der von ihr auf einen - nach ihrer Behauptung nichtigen Coachingvertrag an die Beklagte geleisteten Vergütung.
Die Beklagte ist „Wiederkäuferin“ von „Coachingdienstleistungen“, die sie von Dienstleistungsanbietern erwirbt und unter der Domain copecart.com gegenüber potentiellen Kunden anbietet, wobei die Beklagte nicht selbst das „Coaching“ durchführt, sondern der jeweilige Dienstleistungsanbieter der „Coachingdienstleistungen“. Die jeweiligen „Coachingdienstleistungen“ sind über die
frei zugängliche Domain copecart.com nicht buchbar. Der Vertragsabschluss erfolgt in der Weise, dass die Dienstleistungsanbieter der jeweiligen Coachingdienstleistung Kunden mittels eines Telefongesprächs zwecks Durchführung eines kostenlosen Informationsgesprächs kontaktieren und diesen sodann einen Link zu der Webseite der Beklagten weiterleiten, über den die Kunden das Produkt erwerben können.
Der Geschäftsführer der Klägerin wurde durch einen Mitarbeiter des Dienstleistungsanbieters Heeg Consulting GmbH zu einem kostenlosen Informationsgespräch eingeladen und zu diesem telefonisch kontaktiert. Im Rahmen des Telefongesprächs erläuterte der Mitarbeiter des vorgenannten Dienstleistungsanbieters dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber den Inhalt des
Coachings, insbesondere die umfassende Eins-zu-Eins-Betreuung. Sodann wurde der Geschäftsführer der Klägerin über einen Link auf die Seite der Beklagten weitergeleitet, um dort seine Zahlungsdaten anzugeben. Daraufhin kam es seitens der Klägerin zur Bestellung der auf der Website der Beklagten als Produkt bezeichneten Coachingdienstleistung „Agency Master“, deren Zweck es war, dem Dienstleistungsnehmer zur Weiterbildung und zum Aufbau von Werbeanzeigen und Vertriebsprozessen zu verhelfen. Gegenstand der vorgenannten Coachingdienstleistung waren neben der Wissensvermittlung zum Thema Funnelaufbau (Prozess des Gewinnens von Interessenten zu wertvollen Kunden) insbesondere wöchentliche Telefon- und Videogespräche mit dem Coach sowie die Erbringung eines E-Mail-Supports. Dabei wurden im Rahmen der Telefon- und Videogespräche bzw. Live-Calls der aktuelle Lernfortschritt (insbesondere das schnelle Durcharbeiten der zur Verfügung gestellten Lernmaterialien) der Klägerin abgefragt und es der Klägerin ferner ermöglicht, jederzeit Fragen bezüglich des Inhalts an den Coach oder einen seiner Mitarbeiter über den E-Mail-Support oder einen der fünfmal wöchentlich stattfindenden Consulting-Calls (Gespräche per Telefon oder Videokonferenz, bei denen die Klägerin durch den Dienstleistungsanbieter beraten wird und etwaige Rückfragen bezüglich des Lernfortschritts oder des Stoffverständnisses beantwortet werden können) zu stellen. In den ersten drei Monaten waren jeweils alle 14 Tage eine persönliche Einzelsitzung mit dem Coach Alexander zur Entwicklung der Positionierung und Besprechung/Kontrolle der Werbeanzeigen sowie zum Funnelaufbau vorgesehen. Im Rahmen dieser Gespräche wurde die Umsetzung des erlernten Wissens bei der Klägerin abgefragt und auf Grundlage der Wissensvermittlung geschaffene Werbeanzeigen bzw. Funnelaufbau auf ihre Richtigkeit überprüft.
Weder die Beklagte noch der Dienstleistungsanbieter der Beklagten verfügen über eine Zulassung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht.
Im Wesentlichen besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gem. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nichtig ist bzw. ob die Klägerin arglistig darüber getäuscht wurde, dass die Beklagte Vertragspartnerin des streitgegenständlichen Vertrages geworden ist und nicht der Coachingdienstleistungsanbieter, die Heeg Consulting GmbH.
Die Beklagte machte gegenüber der Klägerin unter der Bestellnummer L7sZhjlK mittels Rechnungen mit den Rechnungsnummern 1051542 / 1106614 / 1167063 / 1238925 / 1314522 / 1393936 / 1631358 / 1701886 / 1773716 / 1847569 / 1925871 / 2011713 (Anlage K 2) eine Vergütung für die Dienstleistung „Funnel Accelerator + 1:1“ in Höhe eines Gesamtpreises von 21.420,00 € geltend. Die Klägerin beglich die jeweiligen monatlichen Zahlungsbeträge in Höhe von 1.785,00 € mittels Kreditkartenabbuchung jeweils zum 26.08.2021, 25.09.2021, 25.10.2021, 25.11.2021, 25.12.2021, 25.01.2022, 25.02.2022, 25.03.2022, 25.04.2022, 25.05.2022, 25.06.2022 und 25.07.2022.
Mit vorgerichtlichem Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2023 (Anlage K 6) forderte die Klägerin - unter Berufung auf die (behauptete) Nichtigkeit des streitgegenständlichen Vertrages nach § 7 FernUSG - die Beklagte zur Rückerstattung des streitgegenständlichen Hauptsachebetrages unter Fristsetzung bis zum 04.05.2023 auf. Ferner erklärte die Klägerin die Anfechtung des streitgegenständlichen Coachingvertrages wegen (behaupteter) arglistiger Täuschung über die Person des Vertragspartners.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Coachingvertrag sei gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil die Beklagte nicht über die gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfüge. Das FernUSG sei trotz Unternehmereigenschaft der Klägerin auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderliche Überwachung des Lernerfolges durch den Lehrenden liege vor, da der Dienstleistungsanbieter der Beklagten über eine angebotene Möglichkeit der Rücksprache hinaus sogar eine vertraglich festgelegte Lernkontrolle ausübe, indem in den ersten drei Monaten alle 14 Tage eine persönliche Einzelsitzung bezüglich der Besprechung/Kontrolle der Werbeanzeigen und des Funnelaufbaus erfolge.
Die seitens der Beklagten bzw. deren Dienstleistungsanbieters erfolgte Leistung sei zu einem überwiegenden Anteil durch asynchrone Schulungsvideos über eine der Klägerin zur Verfügung gestellte Lernplattform erfolgt. Die Leistungsbeschreibung der Beklagten bzw. deren Dienstleistungsanbieter lasse erkennen, dass an allererster Stelle mit der E-Learning-Plattform geworben werde, welche tatsächlich auch den überwiegenden Teil der von der Beklagten angebotenen Leistung darstelle.
Darüber hinaus sei der Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Es liege ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB vor, da die Beklagte allein sowie auch im Zusammenwirken mit dem Dienstleistungsanbieter die Person des Vertragspartners der Klägerin verschleiert habe; insbesondere sei zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis darauf erfolgt, dass der streitgegenständliche Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen wird. Auch habe der Dienstleistungsanbieter im Gespräch mit der Klägerin den Eindruck erweckt, bei der
Eingabe der Zahlungsdaten durch die Klägerin auf der Webseite der Beklagten handele es sich lediglich um die reine Abwicklung des Zahlungsvorgangs. Zudem erwecke die Aufmachung der Webseite der Beklagten den Eindruck, dass diese nur als Zahlungsdienstleister tätig werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten nebst hierzu vorgelegter Anlagen Bezug genommen.
Mit Klage vom 22.05.2023 hat die Klägerin unter Klageantrag zu I. (Bl. 2 d. A.) ursprünglich den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.420,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.785,00 € seit dem 26.08.2021, aus weiteren 1.785,00 € seit dem 25.09.2021, aus weiteren 1.785,00 € seit dem 25.10.2021, aus weiteren 1.785,00 € seit dem 25.11.2021, aus weiteren 1.785,00 € seit dem 25.12.2021, aus weiteren 1.785,00 € seit dem 25.01.2022, aus weiteren 1.785,00 € seit dem 25.02.2022, aus weiteren 1.785,00 € seit dem 25.03.2022, aus weiteren 1.785,00 € seit dem 25.04.2022, aus weiteren 1.785,00 € seit dem 25.05.2022, aus weiteren 1.785,00 EUR seit dem 25.06.2022 sowie aus weiteren 1.785,00 € seit dem 25.07.2022 zu zahlen.
Auf einen durch das Gericht mit Verfügung vom 04.07.2023 (B. 17 d. A.) erteilten Hinweis auf die im Hinblick auf Zinsbeginn und Zinshöhe fehlende Schlüssigkeit der mit Klageantrag zu I. geltend gemachten Zinsansprüche hin hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.07.2023 (Bl. 19 d. A.) unter Klageantrag zu Ziffer I. nunmehr Antrag dahingehend gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.420,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Nachdem auf die mit Verfügung vom 30.05.2023 (Bl. 14 d. A.) erfolgte Anordnung des Gerichts zur Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens gem. § 276 ZPO, der Beklagten zugestellt am 03.06.2023, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO keine Verteidigungsanzeige seitens eines anwaltlichen Vertreters der Beklagten bei Gericht eingegangen war, hat das Gericht auf Antrag der Klägerin am 18.07.2023 Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 21.420,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2023 zu zahlen (Ziff. 1. des Tenors). Der Beklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Ziff. 2 des Tenors) und das Versäumnisurteil - ohne Sicherheitsleistung - für vorläufig vollstreckbar erklärt (Ziff. 3. des Tenors) (Bl. 21 d. A.).
Gegen das ihr am 21.07.2023 zugestellte Versäumnisurteil vom 18.07.2023 hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr:
Das Versäumnisurteil vom 18.07.2023 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des FernUSG vorliegend nicht gegeben seien. Das FernUSG finde auf „B2B-Verträge“ keine Anwendung, da Gesetzeszweck nach der Gesetzesbegründung der Verbraucherschutz sei. Daher sei das FernUSG auf die Klägerin, die bei Vertragsschluss als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt habe, nicht anwendbar. Ferner liege auch kein Fernunterricht vor, da die Live-Inhalte des Produktes erheblich mehr als 50 % des Coachings ausmachten. So stünden allein in den ersten drei Monaten der Vertragslaufzeit 60 Stunden Videos 114 Stunden Phasen synchroner Kommunikation durch präsenzäquivalente Onlineveranstaltungen gegenüber.
Die Anfechtung seitens der Klägerin sei nicht wirksam erfolgt, da es an einem Anfechtungsgrund fehle. Eine arglistige Täuschung über die Identität des Vertragspartners der Klägerin liege nicht vor. Insbesondere sei der streitgegenständliche Vertrag erkennbar mit der Beklagten geschlossen worden. Im Übrigen fehle es - selbst im Falle der Unterstellung einer Täuschung - an den Voraus-
setzungen des § 123 Abs. 2 BGB für eine Zurechnung einer Täuschungshandlung durch den Produktanbieter zulasten der Beklagten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten nebst der hierzu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat am 13.10.2093 mündlich zur Sache verhandelt (Bl. 79 d. A.). Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
I.
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 18.07.2023 ist statthaft und zulässig; insbesondere wurde er form- und fristgerecht (§§ 339 f ZPO) eingelegt. Damit wurde das Verfahren gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt.
II.
Die Klage ist - soweit sie nach konkludenter Teilklagerücknahme hinsichtlich des Zinsanspruchs durch Reduzierung des ursprünglich mit der Klage vom 22.05.2023 (Klageantrag zu I.) geltend gemachten Zinsanspruchs durch Schriftsatz vom 18.07.2023 noch rechtshängig ist – zulässig und vollumfänglich begründet, sodass das Versäumnisurteil vom 18.07.2023 gem. § 343 Abs. 1 S. 1 ZPO aufrechtzuerhalten war.
1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angegangene Gericht örtlich zuständig. Unabhängig von der Frage, ob eine örtliche Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit mit Blick auf den Sitz der Beklagten in Berlin aufgrund eines besonderen Gerichtsstandes gegeben wäre, ist das Landgericht Nürnberg-Fürth jedenfalls aufgrund rügeloser Einlassung zur Sache bzw. Sachantragstellung seitens der Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten im Termin vom 13.10.2023 gem. § 39 ZPO örtlich zuständig.
2.
Die Klage ist - im noch rechtshängigen Umfang - vollumfänglich begründet.
Die Klägerin hat den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 21.420,00 € nebst (zuletzt) geltend gemachter und im Versäumnisurteil vom 18.07.2023 tenorierter Zinsen.
a)
Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der an die Beklagten gezahlten Vergütung in Höhe von 21.420,00 € ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., § 818 Abs. 2 BGB.
Gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB).
Vorliegend ist die Leistung der Klägerin in Form der an die Beklagte unstreitig erfolgten Zahlung der Vergütung in Höhe von insgesamt 21.420,00 € ohne Rechtsgrund erfolgt, da der streitgegenständliche Coachingvertrag (jedenfalls) gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig ist.
aa)
Fernlehrgänge bedürfen gem. § 12 Absatz 1 S. 1 FernUSG der Zulassung.
Gem. § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig.
bb)
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Das FernUSG findet vorliegend Anwendung. Bei dem streitgegenständliche Coachingvertrag handelt es sich um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG.
Gem. § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der (1.) der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und (2.) der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(1)
Der Anwendungsbereich des FernUSG ist vorliegend eröffnet.
Der Anwendbarkeit des FernUSG steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Coachingvertrag unstreitig als Unternehmerin und nicht als Verbraucherin geschlossen hat. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der „Lernende“ im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer oder Verbraucher gehandelt hat.
Das FernUSG ist nämlich nicht ausschließlich auf Verbraucher anwendbar.
Zwar spricht für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verbraucherverträge unter anderem die Gesetzesbegründung (BT-Drs 7/4245, S. 13 und 32), wonach das Gesetz den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen sollte. Dem bezweckten Schutz des Verbraucherschutzes entspricht ferner die Regelung des § 3 Abs. 3 FernUSG, wonach bei einem Fernunterrichtsvertrag zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB zu informieren hat, näher bezeichnete Aspekte gehören (vgl. zum Ganzen OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 - 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794).
Für die Anwendbarkeit des FernUSG auch auf Unternehmer spricht demgegenüber, dass der Wortlaut des FernUSG - abgesehen von § 3 Abs. 3 FernUSG - den Begriff des Verbrauchers nicht verwendet. Insbesondere gibt es - anders als z. B. in § 1 Abs. 1 VerbrKrG a. F. und § 6 Nr. 1 HWiG a. F. - keine gesonderte Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für Verbraucher vorschreibt. Das Gesetz sieht somit keine ausschließliche Anwendung auf Verbraucher vor und auch eine teleologische Auslegung ergibt kein eindeutiges Ergebnis. Denn die Regelungen des FernUSG können in dem Kontext, in dem sie verabschiedet wurden, auch so verstanden werden, dass sie zum Schutz der Verbraucher getroffen wurden, sofern diese einen Fernunterrichtvertrag abschließen, ohne Unternehmer auszuschließen; diese sollten gleichfalls von den getroffenen Regelungen profitieren. Soweit § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsieht, ist dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet.
Zudem sollte das FernUSG der „Enttäuschung der Bildungswilligkeit“ vorbeugen und ging von einer erheblich höheren Schutzbedürftigkeit des Teilnehmers am Fernunterricht im Verhältnis zu demjenigen am Direktunterricht aus (BT-Drs. 7/4245, S. 12 f.), stellte also nicht auf die Eigenschaft des Teilnehmers als Verbraucher ab (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 - 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794; LG Leipzig, Endurteil vom 01.02.2023 - Az. 05 O 1598/22 [vom Kläger vorgelegt als Anlage K 15] sowie LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, Az. 304 O 277/22 [vorgelegt als Anlage K 16]); a. A. Hinweisschreiben des KG vom 22.06.2023, Az. 10 U 74/23 [vorgelegt von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.10.2023; Bl. 74 f d. A.]), welches die Argumentation des OLG Celle in dessen vorgenanntem Urteil vom 01.03.2023 mit Blick auf den nach der Gesetzesbegründung verfolgten Zweck des Verbraucherschutzes als „wenig überzeugend“ bezeichnete).
Das Gericht teilt insbesondere nicht die Auffassung der Beklagten, dass das OLG Celle bei seiner Begründung hinsichtlich des Fehlens einer besonderen Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für Verbraucherschutzverträge vorschreibt, schlicht übersehen habe, dass es im Jahr der Verabschiedung des FernUSG, anders als bei den im Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 als Beispiel angeführten Gesetzen, keine Legaldefinition für „Verbraucher“ gegeben und er offensichtlich auch keine Notwendigkeit gesehen habe, eine solche Definition mit dem FernUSG vorzunehmen, da ausweislich der Gesetzesbegründung der Geltungsbereich des Gesetzes eindeutig gewesen sei.
Denn durch die Verwendung des Begriffes „Verbraucher“ in § 3 Abs. 3 FernUSG hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass jedenfalls diese Vorschrift ausdrücklich für Verbraucher Anwendung findet. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Differenzierung zwischen der Anwendbarkeit von Vorschriften auf Verbraucher bzw. Unternehmer gemacht hat. Falls er tatsächlich bezweckt hätte, dass das gesamte FernUSG ausschließlich auf Verbraucher hätte anwendbar sein sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht nur in einzelnen spezifischen Regelungen den Verbraucher adressiert, sondern dies auch an anderer Stelle des Gesetzes entsprechend klargestellt hätte, beispielsweise indem in § 1 FernUSG eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen wird, dass ein Fernunterrichtsvertrag nur dann unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, wenn der „Lernende“ Verbraucher ist.
Eine solche Klarstellung hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgenommen. Vielmehr ist in § 1 FernUSG nach wie vor lediglich von „Lehrenden“ und „Lernenden“ die Rede, ohne dass hierfür eine Verbrauchereigenschaft zur Voraussetzung gemacht wurde. Aufgrund des Wortlautes und der Gesetzessystematik muss daher davon gegangen werden, dass nur diejenigen Bestimmungen, die ausdrücklich an die Verbrauchereigenschaft anknüpfen, ausschließlich einen Verbraucherschutz bezwecken. Im Umkehrschluss finden damit die übrigen Vorschriften des FernUSG, in denen keine ausdrückliche Anknüpfung an die Verbrauchereigenschaft erfolgt, auch auf Unternehmer Anwendung.
Insoweit ist noch eine Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers gegeben.
(2)
Der streitgegenständliche Coachingvertrag ist als Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG anzusehen. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag über die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (§ 1 Abs. 1 FernUSG).
Diese Voraussetzungen sind beim streitgegenständlichen Coachingvertrag erfüllt.
(a)
Eine „räumliche Trennung“ im Falle der hier zur Entscheidung stehenden Coachingdienstleistung ist gegeben, da es ausschließlich Online - mittels Videomaterials, Live-Calls - bzw. mittels Telefon- sowie Videogesprächen durchgeführt wird.
Zwar wird in Teilen der Literatur und Rechtsprechung zum FernUSG die Ansicht vertreten, dass die Teilnahme mittels Videokonferenz nicht als Fall einer räumlichen Trennung im Sinne des § 1 FernUSG angesehen wird, da es auf den direkten Kontakt zwischen Lehrendem und Lernendem bei der Wissensvermittlung ankomme (vgl. Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael Vennemann, 2. Auflage 2014, FernUSG § 1 Rn. 10).
Hiergegen spricht jedoch bereits der Wortlaut des § 1 FernUSG, welcher einzig und allein auf eine räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem abstellt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, Az. 304 O 277/22 [vorgelegt als Anlage K 16]).
Das Landgericht Hamburg hat in den Entscheidungsgründen seines vorgenannten Urteils vom 19.07.2023 dies wie folgt begründet:
„[...] Auch das OLG Köln geht in einer Entscheidung in einer Bußgeldsache dann von einer räumlichen Trennung aus, wenn weniger als die Hälfte des Lehrgangsstoffes im herkömmlichen Nah- oder Direktunterricht vermittelt würde (OLG Köln, Beschl. v. 24. November 2006 – 81 Ss-OWi 71/06 – 210 B Rn. 10).
Auch der Gesetzesbegründung ist keine derartig weite Auslegung des Wortlauts und damit einhergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG zu entnehmen. So heißt es dort hinsichtlich der überwiegenden Trennung von Lernenden und Lehrenden, dieses Merkmal grenze „den Fernunterricht einerseits gegenüber dem herkömmlichen Unterricht ab, der sich nur ausnahmsweise eines Mediums bedient, um eine ebenfalls nur in Ausnahmefällen vorhandene, unerhebliche räumliche Trennung von Lehrer und Schüler zu überbrücken (z. B. Tonübertragung in einen anderen Unterrichtsraum oder ein anderes Gebäude), und der jedenfalls weniger als die Hälfte des gesamten Lehrstoffs einer Unterrichtseinheit ohne die genannte räumliche Trennung anbietet“ (BT-Drs. 7/4245, S. 14).
Ein Fall der räumlichen Trennung war somit auch etwa eine Tonübertragung in einen anderen Unterrichtsraum bzw. ein anderes Gebäude. Dabei ist zwar zu sehen, dass Techniken der Videokonferenz zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu erahnen waren. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass die Gesetzesbegründung auf eine räumliche Trennung im Wortsinne abstellt, ungeachtet technischer Möglichkeiten der Teilnahme am Unterricht – wenn auch nur durch Audioübertragung – aus Nebenräumen.
Dabei sieht das Gericht zwar auch, dass die Zeit augenscheinlich über das FernUSG hinweggegangen ist. Gleichzeitig ist hier – erneut – der bereits geschilderte Sinn und Zweck des FernUSG in den Blick zu nehmen. Schließlich war es insbesondere auch ein – augenscheinlich auch in der Gegenwart bedeutsames – Anliegen des Gesetzes, die teilweise mangelnde Seriosität der Fernlehrinstitute zu beheben (Fernunterrichtsschutzgesetz, Einleitung Rn. 7, beck-online)“
Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in Hamburg im vorgenannten Urteil vom 19.07.2023 an und macht sich diese zu eigen.
Nachdem das hier streitgegenständliche Coaching keinen Direktunterricht, sondern lediglich eine Schulung mittels Videomaterial, Live-Calls bzw. Telefonaten und Videogesprächen beinhaltet, ist eine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG aus den oben genannten Gründen zu bejahen.
Es kann an dieser Stelle mangels Entscheidungserheblichkeit daher die Beantwortung der zwischen den Parteien streitigen Frage dahingestellt bleiben, ob der asynchrone Anteil der Wissensvermittlung in Form von Videomaterial bzw. Skripten den synchronen Anteil in Form von Live-Calls, Telefon- und Videogesprächen tatsächlich überwiegt oder nicht. Denn auch die Durchführung der Live-Calls, Telefon- und Videogesprächen führt - wie oben ausgeführt - nicht dazu, dass hierdurch das Merkmal der „räumlichen Trennung“ zu verneinen wäre.
(b)
Darüber beinhaltet der streitgegenständliche Coachingvertrag eine Lernüberwachung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG.
Der Gesetzgeber ging bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können. Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z. B. durch Frage und Antwort, in Betracht. Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Insgesamt ist eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z. B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinem Beauftragten zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 310/08, Rn. 19 und 21, juris; OLG Celle - Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794).
Unstreitig waren vorliegend vertraglich unter anderem Live-Calls sowie Telefon- und Videogespräche zwischen dem Coach und der Klägerin vorgesehen. Unabhängig von deren zwischen den Parteien streitigen streitigem Umfang im Verhältnis zu asynchronem Videomaterial hat die Beklagte das Vorbringen der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass diese Kommunikationsmöglichkeiten dazu dienten, die Umsetzung des erlernten Wissens abzufragen und auf Grundlage der Wissensvermittlung geschaffene Werbeanzeigen bzw. Funnelaufbau auf ihre Richtigkeit überprüfen.
Seitens der Beklagten unwidersprochen und damit als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO) wurde durch im Rahmen des Coachings seitens des Dienstleistungsanbieters der aktuelle Lernfortschritt (insbesondere das schnelle Durcharbeiten der zur Verfügung gestellten Lernmaterialien) der Klägerin abgefragt und es der Klägerin ferner ermöglicht, jederzeit Fragen bezüglich des Inhalts an den Coach oder einen seiner Mitarbeiter über den E-Mail-Support oder einen der fünfmal wöchentlich stattfindenden Consulting-Calls (Gespräche per Telefon oder Videokonferenz, bei denen die Klägerin durch den Dienstleistungsanbieter beraten wird und etwaige Rückfragen bezüglich des Lernfortschritts oder des Stoffverständnisses beantwortet werden können) zu stellen.
Im Einklang hiermit trug die Beklagte vor, dass die angebotenen Live-Calls so lange durchgeführt würden, wie es Fragen der Teilnehmer gebe (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 06.09.2023 [Bl. 51 der Akte]).
Dies erfüllt die Voraussetzungen einer Lernüberwachung, da auf diesem Wege die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter - unabhängig von der streitigen Länge der Live-Calls, Telefon- bzw. Videogespräche - die Möglichkeit und das Recht eingeräumt wurde, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Coach als „Lehrendem“ oder seinem Beauftragten zu erhalten.
(c)
Damit ist ein Fernunterrichtungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. und 2 FernUSG vorliegend gegeben.
(3)
Unstreitig besitzen weder die Beklagte noch der Coachingsdienstleistungsanbieter eine Zulassung für Fernlehrgänge im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG
(4)
Damit ist der streitgegenständliche Coachingvertrag gemäß § 7 Abs. 1 i. V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig.
cc)
Da ein Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB für die seitens der Klägerin unstreitig an die Beklagte geleistete Vergütung in Höhe von insgesamt 21.420,00 € vor dem Hintergrund der bereits nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG gegebenen Nichtigkeit des streitgegenständlichen Coachingvertrages fehlt, bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung darüber, ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung insbesondere gem. § 123 BGB vorlagen und der Vertrag damit auch nach § 142 BGB nichtig ist.
b)
Der als Nebenforderung - nach konkludenter Teilklagerücknahme aufgrund Schriftsatzes der Klägervertreter vom 18.07.2023 - noch geltend gemachte Zinsanspruch besteht und ergibt aus § 291 BGB bzw. § 288 Abs. 1 i. V. m. § 286 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 BGB.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Trotz erfolgter Teilklagerücknahme hinsichtlich des ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Zinsmehrbetrages verbleibt es bei der Kostenauferlegung der gesamten Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte, da die Zuvielforderung als Nebenforderung keinen Gebührensprung auszulösen vermocht (§ 4 ZPO; § 43 GKG) und damit keine Mehrkosten verlasst hat und nur als verhältnismäßig geringfügig anzusehen ist.
Zudem waren der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 S. 3 ZPO.
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