Fernunterrichtslehrgänge müssen in Deutschland staatlich zugelassen sind. Ein Kriterium von Fernunterricht ist der Umstand, dass Lehrer und Schüer überwiegend räumlich von einander getrennt sind. Hat der "Coach" keine Zulassung für das "Coaching", dann ist der Vertrag nichtig. Auf diese Rechtsfolge können sich nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer berufen. Nichtige Verträge müssen in jedem Falle rückabgewickelt werden (AG Kempten (Allgäu), Urteil vom 18.03.2024 - 6 C 111/24).
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Zusammengestellte Zitate des AG Kempten (Allgäu), Urteil vom 18.03.2024 - 6 C 111/24= "Coaching-Entscheidung":
Das Fernunterrichtsschutzgesetz findet Anwendung auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch Fernunterricht, bei dem der Lehrende und der Lernende räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen, § 1 Abs. 1 FernUSG.
[...]
Eine ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG liegt jedenfalls dann vor, wenn nach dem Lehrgangsprogramm der begleitende Direktunterricht weniger als die Hälfte des Gesamtunterrichts ausmacht. Um Fernunterricht handelt es sich nach dieser Ansicht daher nur dann, wenn die zur Bearbeitung der vom Veranstalter versandten Skripten und Materialien vernünftigerweise benötigte Zeit die Anzahl der ansonsten veranstalteten Direktunterrichtsstunden übersteigt (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 18.3.1994 - 2 U 239/93, BeckRS 2014, 21285, m. w. N. beck-online).
[...]
Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Insgesamt ist eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z. B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinem Beauftragten zu erhalten (vgl. OLG Celle Urt. v. 1.3.2023 - 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794 Rn. 36, beck-online; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, III ZR 310/08, Rn. 19 und 21, juris; Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, 304 0 277/22).
[...]
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin Unternehmerin im Sinne des§ 14 BGB ist, denn das FernUSG ist nicht nur auf mit Verbrauchern abgeschlossene Fernunterrichtsverträge anwendbar (vgl. OLG Celle Urt. v. 1.3.2023 - 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794 Rn. 33, beck-online).
Das Urteil (AG Kempten (Allgäu), Urteil vom 18.03.2024 - 6 C 111/24= "Coaching-Entscheidung") gibt es hier:
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.963, 10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2023 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 195,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.08.2023 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.963, 10 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Entgelts für ein Online-Coaching.
Am 07.09.2022 schlossen die Parteien über die Online-Plattform der Beklagten einen Vertrag über den Kurs „XXX" zu einem Preis von 2.963, 10 €. Die Klägerin überwies die Kursgebühr an die Beklagte.
Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag beinhaltet die Ausbildung in Form eines Mentorings durch und seinem Team zum selbständigen Copywriter.
Hierbei wurde sowohl ein Training inklusive Zugang zum Mitgliederbereich für 12 Monate mit allen Erweiterungen sowie zur Community samt Zertifikat und Premiumsupport vereinbart, wie auch Zugang zu wöchentlichen Mentoring-Calls zu den Themen Selbständigkeit, Finanzen, Mindset, Kundengewinnung und Copywriting (für ausführliches Feedback) sowie Zugang zur 24/7 Community mit der Möglichkeit Fragen zu stellen.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird insoweit auf Anlage K2 Bezug genommen.
Die Teilnahme an den stattfindenden Live-Calls war nicht verpflichtend, diese wurden aufgezeichnet und waren anschließend im Mitgliederbereich auch nachträglich für den Teilnehmer abrufbar.
Weder die Beklagte noch der eigentliche Veranstalter verfügen über die erforderliche Genehmigung für die Durchführung eines Fernunterrichts.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:
Der geschlossene Vertrag sei nichtig, da dieser in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtschutzgesetz falle und die entsprechend erforderliche Genehmigung für die Durchführung des Fernunterrichts fehle. Im Übrigen sei der Vertrag aufgrund wirksamen Widerrufs am 11.09.2022 unwirksam, nachdem die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspreche und die AGB's der Beklagten aufgrund ihrer Platzierung kein Vertragsbestandteil geworden seien. Schließlich sei der Vertrag sittenwidrig wegen Wuchers und aufgrund des darin angelegten Schneeballsystems entsprechend den §§ 134 BGB, 16 II UWG unwirksam.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.963, 10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.05.2023 zu zahlen.
- Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von 195,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
Das Fernunterrichtschutzgesetz sei auf das Vertragsverhältnis nicht anzuwenden. Die Voraussetzungen lägen objektiv nicht vor, nachdem bereits eine Überwachung des Lernerfolges nicht stattfinde. Eine solche sei auch vertraglich nicht vereinbart. Im Übrigen seien überwiegende Teile der Wissensvermittlung durch Live-Sessions vorgesehen. Dies stelle keinen Fernunterricht dar. Zudem sei die Klägerin Unternehmerin und das Gesetz daher nicht anwendbar. Auch die übrigen geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe könnten nicht durchgreifen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
1. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Kempten ergibt sich bereits aus § 26 FernUSG, nachdem das Vorliegen eines solchen Fernunterrichts jedenfalls schlüssig behauptet wird, was für die Zuständigkeit des Gerichts ausreichend ist. Der Wohnort der Klägerin ist im hiesigen Bezirk.
2. Die Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.963,10 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach § 7 Abs. 1 des Fernunterrichtschutzgesetzes (FernUSG) nichtig ist. Weder die Beklagte noch der Veranstalter hatten - unstreitig - die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung.
a)
Die von der Klägerin gebuchte „Ausbildung" war Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz findet Anwendung auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch Fernunterricht, bei dem der Lehrende und der Lernende räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen, § 1 Abs. 1 FernUSG.
aa)
Auf vertraglicher Grundlage war die Beklagte zur entgeltlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet, bei der die Klägerin als lernende überwiegend räumlich von der Beklagten als Lehrende getrennt war.
(1)
Das Gericht geht im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 1 FernUSG davon aus, dass angesichts des Kurskonzepts der Beklagten der lehrende und der lernende in jedem Fall räumlich getrennt sind, da das Coaching ausschließlich Online - mittels Video-Coaching und Lernvideos - stattfinden sollte.
Bei der Auslegung des Gesetzes und der Qualifikation des streitgegenständlichen Lehrgangs war die Intention des Gesetzgebers beim Erlass des FernUSG zu berücksichtigen. Dieser wollte wegen eines gestiegenen Interesses an Fernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich stärken. Insbesondere waren Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität angeboten wurden, die nicht geeignet waren, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen.
Die bislang geltenden Rechtsvorschriften waren als nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten haben wird, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insbesondere konnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen „Schadens", nämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, NJW 2010, 608).
Diese Intention des Gesetzgebers findet auch in der Formulierung des FernUSG ihren Niederschlag. So regelt § 8 FernUSG ein Umgehungsverbot, wonach §§ 2 bis 7 des Gesetzes auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrages in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung finden. Das Gericht war daher gehalten, das Gesetz weit auszulegen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022 - 102 0 42/21 -, Rn. 29 - 30, juris). Hiervon ausgehend war der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Fernunterrichtsvertrag zu qualifizieren, vgl. auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, Az: 304 0 277/22.
(2)
Selbst wenn man sich dieser Ansicht mit Teilen der (spärlichen) Literatur und Rechtsprechung zum FernUSG nicht anschließen wollte, handelt es sich vorliegend um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes.
Eine ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG liegt jedenfalls dann vor, wenn nach dem Lehrgangsprogramm der begleitende Direktunterricht weniger als die Hälfte des Gesamtunterrichts ausmacht. Um Fernunterricht handelt es sich nach dieser Ansicht daher nur dann, wenn die zur Bearbeitung der vom Veranstalter versandten Skripten und Materialien vernünftigerweise benötigte Zeit die Anzahl der ansonsten veranstalteten Direktunterrichtsstunden übersteigt (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 18.3.1994 - 2 U 239/93, BeckRS 2014, 21285, m. w. N. beck-online).
Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass bei einer Videokonferenz oder anderen synchronen Kommunikation jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich sei, so dass eine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes nicht gegeben sei, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten (vgl. Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael Vennemann, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 1 Rn. 10), bedarf es keiner Entscheidung, ob dieses - im Widerspruch zum Wortlaut stehende - Verständnis zutreffend ist.
Denn selbst wenn (reiner) Online-Unterricht mit Direktunterricht gleichzustellen wäre, müsste der begleitende Online-Unterricht mehr als die Hälfte des Gesamtunterrichts ausmachen, damit der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nicht eröffnet wäre.
Die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien beinhaltet selbst nach dem Vortrag der Beklagten neben 12 Monaten Zugang zum Online-Lernportal und Zugriff auf die Aufzeichnungen sowie weiteren Leistungen ohne direktem Kontakt zwischen lehrendem und lernendem gerade einmal 6 Live-Zoom-Calls pro Woche mit jeweils ca. 75 Minuten Dauer während der ersten 12 Wochen (vgl. die Leistungsbeschreibung in der Klageerwiderung, BI. 35 d. A.). Damit liegt es auf der Hand, dass die synchron stattfindenden Live-Sessions weniger als die Hälfte des Gesamtunterrichts ausmachen.
Aber auch dies mag letztlich dahinstehen, denn die Live-Sessions werden aufgezeichnet und stehen dem Vertragspartner für 12 Monate zur Verfügung (vgl. klägerischer Vortrag, BI. 127, dem nicht widersprochen wurde). Wird der Direktunterricht aufgezeichnet und steht diese Aufzeichnung dem Lernenden zum Selbstlernen zur Verfügung, schlägt die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nach den auf ihrer Homepage veröffentlichten Richtlinien diesen Unterricht der Selbstlernphase zu, so dass der Direktunterrichtsanteil - mit der potentiellen Konsequenz einer möglichen Zulassungspflicht - verringert wird (vgl. hierzu: Lach, jurisPR-ITR 12/2023 Anm. 4 unter Hinweis auf https://www.zfu.de/faq.html, zuletzt abgerufen am 21.05.2023). Damit sind die Live-Sessions der Selbstlernphase zugehörig.
bb)
Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war eine Überwachung des Lernerfolgs durch die Beklagte oder ihren Beauftragten geschuldet (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).
Der Gesetzgeber ging bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können. Eine gezielte Wissensabfrage durch den Lernenden ist nicht erforderlich. Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z. B. durch Frage und Antwort, in Betracht. Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Insgesamt ist eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z. B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinem Beauftragten zu erhalten (vgl. OLG Celle Urt. v. 1.3.2023 - 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794 Rn. 36, beck-online; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, III ZR 310/08, Rn. 19 und 21, juris; Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, 304 0 277/22).
Die der Klägerin geschuldeten Leistungen sind zwar äußerst vage umschrieben, die entsprechend des Beklagtenvortrags nach der Leistungsbeschreibung geschuldeten Live-Coachings reichen jedoch aus, um eine Überwachung des Lernerfolgs zu bejahen. Insbesondere war auch ein Mentoring mit ausführlichem Feedback ausdrücklich im vertraglich vereinbarten Umfang enthalten. Die insoweit angebotene Möglichkeit zur Rücksprache reicht aus (vgl. OLG Celle Urt. v.1.3.2023 - 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794 Rn. 39, beck-online).
Schließlich war für eine erfolgreiche Teilnahme auch die Aushändigung eines Zertifikats vorgesehen, was ebenfalls für eine Lernkontrolle spricht.
b)
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin Unternehmerin im Sinne des§ 14 BGB ist, denn das FernUSG ist nicht nur auf mit Verbrauchern abgeschlossene Fernunterrichtsverträge anwendbar (vgl. OLG Celle Urt. v. 1.3.2023 - 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794 Rn. 33, beck-online).
c)
Die von der Beklagten angebotene "Ausbildung" ist auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da sie nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient.
Dies würde voraussetzen, dass der Lehrgang nicht auch allgemeinbildende oder berufsbildende Inhalte hat. Allgemeinbildende Kurse sind solche, die weder auf einen Beruf noch auf einen Schulabschluss unmittelbar vorbereiten, sondern lediglich einen bildungsrelevanten Inhalt aufweisen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08 -, Rn. 28, juris).
In der „Ausbildung" der Beklagten wird Wissen über Selbständigkeit, Finanzen, Mindset, Kundengewinnung und Copywriting vermittelt. Dabei handelt es sich um Gegenstände der Allgemeinbildung.
Die Beklagte weist in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich darauf hin, dass eine Ausbildung zum selbständigen Copywriter erfolgen wird, was auf eine berufliche Selbständigkeit und das Ermöglichen einer Erwerbstätigkeit gerichtet ist, was eine bloße Freizeitgestaltung oder Unterhaltung bereits begrifflich ausschließt.
Der streitgegenständliche Vertrag ist daher gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG mangels erforderlicher Zulassung nach § 12 FernUSG nichtig, das gezahlte Entgelt ist der Klägerin zurückzugewähren.
3. Die im Übrigen klägerseits geltend gemachten Einwände können daher dahinstehen.
4. Angesichts der endgültigen Leistungsverweigerung noch vor Beauftragung des Klägervertreters sind auch entsprechende Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen aus Verzugsgesichtspunkten zu erstatten, §§ 286, 288 BGB.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf§ 709 ZPO.
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