Ist der Facebook-Account gehackt worden und kann deswegen nicht mehr die geschäftliche Facebookseite administriert werden, ist Meta zur unverzüglichen Hilfe verpflichtet. Stellt Meta den Zugriff zu Facebook aber nicht her, können Betroffene mittels einstweiliger Verfügung erfolgreich die Freischaltung des gesperrten Facebook-Kontos erwirken und so auch wieder den Zugang zur Geschäftsseite erhalten (siehe LG Essen, Einstweilige Verfügung vom 21.05.2024 - 3 O 123/24).
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Nach einem Hackerangriff wurde das Facebook-Konto unseres Mandanten gesperrt und er bemerkte unberechtigte Abbuchungen über sein Werbekonto - der Facebook-Support half nicht!
Unser Mandant nutzt Facebook bereits seit vielen Jahren. Er hat einen privaten Account und diesen verwendet er auch, um eine Facebook-Seite zu administrieren. Er wurde Opfer eines Hackerangriffs. Die unbekannten Hacker schafften es, sich Zugriff zum Account zu verschaffen. Über das dort hinterlegte Werbekonto ließen Sie teure Werbekampagnen einrichten und es kam zu unberechtigten Abbuchungen. Der Facebook-Account war in der Folgezeit nicht mehr sichtbar; seine Facebook-Seite konnte hingegen noch besucht werden.
Mein Mandant wandte sich an Facebook, beschrieb das Geschehen und forderte Hilfe ein. Facebook reagierte aber nicht und der Account blieb weiterhin geschlossen.
LG Essen: Facebook hat unverzüglich den Zugriff zum gehackten Account wieder herzustellen!
Das Gericht folgte unserer Argumentation und erließ die begehrte einstweilige Verfügung sehr zügig. Es verpflichtete Facebook, den Zugriff auf den gehackten Account unverzüglich wieder herzustellen.
"Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens das seit 18.04.2024 gesperrte und deaktivierte Facebook-Konto des Antragstellers mit dem aktuellen Nutzernamen „XXX“, welches unter der E-Mail-Adresse XXX registriert ist,wiederherzustellen und ihm die Nutzung seines Kontos wieder zu ermöglichen."
- zit. LG Essen, Einstweilige Verfügung vom 21.05.2024 - 3 O 123/24
Die Entscheidung des LG Essen (Einstweilige Verfügung vom 21.05.2024 - 3 O 123/24) gibt es hier:
(Anmerkung: Diese Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.)
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens das seit 18.04.2024 gesperrte und deaktivierte Facebook-Konto des Antragstellers mit dem aktuellen Nutzernamen „XXX“, welches unter der E-Mail-Adresse XXX registriert ist,wiederherzustellen und ihm die Nutzung seines Kontos wieder zu ermöglichen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 17.05.2024 sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Die Entscheidung des Gerichts als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)
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