Pfando darf ein Auto nicht einfach heimlich "sicherstellen". Das gilt selbst dann,
wenn laufende Mieten nicht beglichen und Betroffene in Zahlungsrückstand geraten sind. Die Wegnahme des Fahrzeugs gegen den Willen der Betroffenen stellt nämlich "verbotene Eigenmacht" dar.
Pfando hat das weggenommene Fahrzeug unverzüglich herauszugeben; es darf nicht veräußert und/oder umgemeldet werden. Diese Ansprüche lassen sich gar bei Gericht mittels einstweiliger Verfügung
durchsetzen (Landgericht Osnabrück, Einstweilige Verfügung vom 04.07.24 - 4 O 1697/24).
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Zum Sachverhalt: Mandatin war Kundin bei Pfando - sie beanspruchte das sogenannte "sale&rent back" Modell - weil Sie die hohen Mieten nicht mehr zahlen konnte, nahm Pfando ihr das Auto weg!
Meine Mandantin benötigte dringend Geld. Nach eine Recherche im Internet wurde Sie auf die Pfando GmbH aufmerksam. Eigentlich wollte sie ihr Fahrzeug nur als Pfand versetzen. Unwissentlich "verkaufte" sie es aber weit unter Wert. Über die Pfando Vermietung GmbH schloß sie dann einen Mietvertrag über ihr eigenes Fahrzeug ab. Die Mieten waren sehr hoch und weil die Zahlungsschwierigkeiten anhielten, konnte sie Mieten irgendwann nicht mehr zahlen. Nach einem Mietrückstand von 2 Mieten, nahm Pfando ihr das Fahrzeug einfach weg.
Nachdem sie sich erfolglos mit Pfando auseinandersetzte, stieß sie über das Internet auf mich. Nachdem Pfando auf anwaltliche Schreiben nicht reagierte, riet ich ihr an, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.
LG Osnabrück: Nimmt Pfando das Fahrzeug heimlich mit, stellt dies verbotene Eigenmacht dar - Pfando hat das mitgenomme Fahrzeug unverzüglich zurück zu geben - es darf nicht versteigert und umgemeldet werden!
Das Gericht folgte meiner Auffassung. Es hat Pfando die Herausgabe des Fahrzeugs aufgetragen und die Versteigerung unterbunden.
Zudem untersagte es die Ummeldung des Fahrzeugs, damit sichergestellt ist, dass es nach wie vor auf meine Mandantin zugelassen ist.
Den Beschluss des LG Osnabrück (Einstweilige Verfügung gegen Pfando vom 04.07.2024 - 4 O 1697/24) gibt es hier:
(Anmerkung: Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.)
Tenor:
- Die Antragsgegnerinnen werden als Gesamtschuldner – einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache – verpflichtet, den PKW des Herstellers Skoda mit Modellbezeichnung Octavia und mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: XXX und – zuletzt mit amtlichen Kennzeichen XXX– herauszugeben.
- Den Antragsgegnerinnen werden bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, - einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verboten, den unter Ziff. 1) näherbezeichneten PKW des Herstellers Skoda mit Modellbezeichnung Octavia und mit Fahrzeugidentifikations-Nr. XXX und - zuletzt - mit amtlichen Kennzeichen XXX- zu veräußern oder veräußern zu lassen und bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt ab- oder umzumelden oder ab- oder ummelden zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Antragsgegnerinnen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
- Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.
- Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der beigefügten Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
II.
Die Anträge sind zulässig und begründet.
1.
Die Anträge sind zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück als Gericht der Hauptsache (§ 937 Abs. 1 ZPO) ergibt sich aus§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, 32 ZPO. Unter § 32 ZPO fallen die Fälle der sogenannten Störerhaftung wie verbotene Eigenmacht nach §§ 858 ff. BGB (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Auflage, § 32 Rn. 7).
2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit§§ 861 Abs. 1, 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB begründet.
Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 03.07.2024 sind sowohl die den Anspruch (§§ 861 Abs. 1, 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Danach hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes am streitgegenständlichen Fahrzeug gern. § 861 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB. Die Antragsgegnerinnen haben der Antragstellerin als unmittelbare Besitzerin den Besitz am streitgegenständlichen Fahrzeug zu 2) ohne ihren Willen entzogen. Dies stellt eine verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB dar. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere war der entzogene Besitz der Antragstellerin den gegenwärtigen Besitzern gegenüber nicht fehlerhaft.
Gleichzeitig begründet das Vorgehen der Antragsgegnerinnen im Wege der verbotenen Eigenmacht ein Anspruch auf Unterlassung der Weiterveräußerung und/oder Ab- und/oder Ummeldung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB.
Nach § 840 Abs. 1 BGB analog haften die Anspruchsgegnerinnen als Gesamtschuldner.
Aus der glaubhaft gemachten verbotenen Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB durch die den Antragsgegnerinnen zuzurechnenden Personen folgt ferner ein Verfügungsgrund im Sinne von § 935 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2012, 625).
Den Antragsgegnerinnen sind für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.
3.
Wegen der besonderen Dringlichkeit war die einstweilige Verfügung gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Denn die Antragstellerin hat eidesstattlich versichert, dass eine Weiterveräußerung des Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Die Entscheidung als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
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mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: Juli 2024.
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