Das Landgericht Berlin II verurteilte Copecart, die Gebühren für das "DEFI POWER" - "Finanzcoaching" von Thorsten Koch zurückzuzahlen und meinem Mandanten auch die Anwaltskosten zu erstatten (siehe LG Berlin II, Urteil vom 01.10.2024 - 35 O 131/24).
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Zum Sachverhalt: Mandant stieß auf Thorsten Kochs "DEFI POWER" - Coaching und geriet sodann an die Copecart GmbH, welche den Widerruf nicht akzeptierte!
Meine Mandant wurde im Internet auf den selbsternannten "Finanzcoach" (=kein rechtlich geschützter Titel) mit dem Namen Thorsten Koch aufmerksam. Im Internet bewirbt er sein "DeFi Power Innercircle Finanzcoaching für erfolgreiche Investmentstrategien" als gute Anlagemöglichkeit. Insbesondere auf Instagram zeigt sich Thorsten Koch wohlhabend. Das macht natürlich neugierig.
Mein Mandant wurde neugierig. Er wollte sein Geld auch profitabel anlegen. Er beanspruchte eine kostenlose Probe, die Thorsten Koch als "kostenfreies Erstgespräch" bezeichnet. Im weiteren Verlauf wurde mein Mandant angerufen. Es handelte sich um ein Verkaufsgespräch. Ihm wurde das "Coaching" offeriert. Nach Aussage meines Mandanten erfragte der Verkäufer hierbei Daten, die er zeitgleich in eine Bestellmaske bei Copecart eingegeben habe. Meinem Mandanten wurde ein Bestelllink zugeschickt und er sei sodann unter Druck gesetzt worden, die Bestellung abzuschließen. Über ein Widerrufsrecht sei mein Mandant hierbei nicht informiert worden.
Mein Mandant zahlte die Kosten des "Coachings". Aber schnell überlegte er es sich anders und widerrief dieses "Finanzcoaching" zunächst gegenüber dem "Coach". Dieser verwies auf Copecart und auch hier wurde er vorstellig, um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Copecart lehnte den Widerruf ab und behauptete, mein Mandant habe im Rahmen des Bestellprozesses auf das Widerrufsrecht verzichtet.
"Eine Stornierung ist unserseits nicht möglich, da Sie im Bestellprozess dem Erlöschen des Widerrufsrechts bei Beginn der Vertragsausführung zugestimmt haben und wir bereits mit
Vertragsausführung begonnen haben.
[...]
Aus diesem Grund sind uns im Moment die Hände gebunden."
(Quelle: Auszug aus der E-Mail von Copecart an meinen Mandanten vom 26.02.2024)
LG Berlin II: Copecart muss das Geld für das DEFI POWER Finanzcoaching von Thorsten Koch zurückzahlen!
Das LG Berlin II folgte meiner Auffassung und verurteilte Copecart zur Rückzahlung der bereits gezahlten Kosten. Es erließ ein Versäumnisurteil, denn spätestens bei Gericht ist ein "Aussitzen" für Copecart nicht mehr möglich gewesen. Nebenbei stellte das Gericht auch fest, dass Betroffene aus der Schweiz, aber auch aus anderen Ländern wie Österreich, Luxenburg, etc. gegen Copecart vor ein deutsches Gericht ziehen können.
Zur Abrgrenzung von Verbrauchern und Unternehmern in Kürze:
Ich bin der Meinung, dass es auf den üblichen Streit, ob auch Unternehmer sich per Widerruf von derartigen Verträgen lösen können oder on dies nur Verbrauchern vorbehalten ist, bei derartigen Finanzcoachings gar nicht ankommt. Die Anlage von Geld ist keine selbstständige bzw. gewerbliche Tätigkeit.
Das Urteil des LG Berlin II (Urteil vom 01.10.2024 - 35 O 131/24) gibt es hier:
(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.)
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.050.39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 7.250 € seit dem 27.02.2024 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 800,39 € seit dem 19.03.2024 zu zahlen..
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
Erfahrungen mit dem von Thorsten Koch beworbenen "DEFI POWER Finanzcoaching" bzw. Copecart!
Über eigene Erfahrungen verfüge ich als Rechtsanwalt nicht, so dass ich nicht selbst beurteilen kann, ob das von Thorsten Koch angebotene "Finanzcoaching" gut oder schlecht ist.
Zu beachten ist auch, dass das investieren in Kryptowährung hochspekulativ ist und es nach meinem Dafürhalten sehr zufallsabhängig ist, ob Kurse steigen oder fallen.
Was über Thorsten Koch im Internet zu lesen ist, ist, dass er sich seit 20 Jahren mit Finanzen und Investments befasst. Er selbst nennt sich "Finanzexperte". Eine fundierte Ausbildung in diesem Bereich konnte ich jedoch nicht recherchieren. Woher er sein "Insiderwissen" nimmt, konnte ich nicht ermitteln.
Unstreitig verfügt Thorsten Koch bzw. Copecart zum Zeitpunkt dieser Entscheidung des LG Berlin II aber nicht über eine Zulssung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz. Durch diese Zulassung soll ein Mindestmaß an Qualität für Fernunterrichtslehrgänge gesichert werden, was allerdings nicht zwangsläufig bedeutet, dass das Finanzcoaching schlecht ist.
Im Endeffekt sollte jeder selbst entscheiden, was für ihn das Richtige ist. Einen Rat kann ich aber aussprechen: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und nehmen Sie sich Zeit, bevor Sie einen Vertrag abschließen!
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Hinweis und Disclaimer für Abmahner: Dieser Artikel wurde am 06.10.2024 verfasst und gibt den Stand aufgrund meiner Erfahrung aus der vorbezeichneten Vertretung wieder. Die Rechtslage wurde fachgerecht recherchiert und zum Teil in vereinfachter Sprache wiedergegeben, damit auch Nichtjuristen die Möglichkeit haben, etwas zu verstehen. Durch die Veröffentlichung der Entscheidung, den Quellenangaben und Verlinkungen, die auf Texte mit weiteren Nachweisen führen, ist mein Text überprüfbar gemacht worden. Etwaige Ungenauigkeiten, die aufgrund vereinfachter Sprachgestaltung herrühren können, können anhand der Fundstellen identifiziert werden. Etwaige Ungenauigkeiten, etc. vermag ich aber nicht zu erkennen.
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