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Facebook gesperrt wegen unbekanntem Instagram-Account? Keine Hilfe vom Support beim Hackerangriff? So erhalten Sie ihr gehacktes Facebook-Konto zurück!

Facebook und Instagram gehackt - Was tun bei Hackerangriff? - Rechtsanwalt Sven Nelke

Hackerangriffe auf Facebook nehmen zu! Eine Methode führt dazu, dass ein unbekanntes Instagram-Konto mit Facebook verknüpft wird, was gegen Richtlinien verstößt. Betroffene können sich nicht in dieses Instagram-Konto einwählen, um Einspruch zu erheben. Hilft der Support auch nicht weiter, dann ist der Rechtsweg oft die letzte Möglichkeit. Denn Facebook hat das gehackte Konto unverzüglich zurückzugeben (siehe LG Schwerin, Einstweilige Verfügung vom 04.10.2024 - 3 O 192/24).


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Meine Mandantin wurde gehackt und konnte sich nicht mehr in ihr Facebook-Konto einwählen!

Viele Hackerangriffe auf Facebook ereignen sich nach diesem Muster:

  1. Man erhät eine "Login-Warnung" vom Facebook-Support.
  2. Die Registrierungsdaten werden im Konto geändert, so dass ein Zugriff nicht mehr möglich ist!
  3. Das Werbekonto wird gekapert und es wird Werbung geschaltet.
  4. Es werden verbotene Inhalte gepostet oder ein unbekanntes Instagram-Konto, das gegen die Richtlinien verstößt, wird verknüpft.
  5. Facebook wird gesperrt.
  6. Es erscheint ein "Counter", wonach man 160-180 Tage Zeit haben soll, Einspruch einzulegen.
  7. Der Facebook-Support reagiert nicht auf Anfragen und hilft nicht weiter, so dass der Rechtsweg oft nur noch die einzige Möglichkeit .

So ähnlich ereignete sich es auch bei meiner Mandantin. Hatte sie zunächst noch Zweifel, ob es sich tatsächlich um einen Hackerangriff handelte, wurde sie schnell eines Besseren belehrt. Beim Einwählen in Ihren Facebook-Account erschien nämlich folgende Fehlermeldung:

Dein Facebook-Konto wurde gesperrt, weil dein Instagram-Konto XXX gegen unsere Regeln verstößt.   Du hast noch 180 Tage Zeit, Einspruch einzulegen. Melde dich bei deinem verknüpften Instagram-Konto an,um Einspruch gegen unsere Entscheidung einzulegen.

Dein Facebook-Konto wurde gesperrt, weil dein Instagram-Konto XXX gegen unsere Regeln verstößt.


Du hast noch 180 Tage Zeit, Einspruch einzulegen. Melde dich bei deinem verknüpften Instagram-Konto an, um Einspruch gegen unsere Entscheidung einzulegen.

 

(Quelle: Facebook, InApp-Warnung)

Meiner Mandantin gehörte dieses Instagram-Konto aber nicht. Es war ihr fremd. Sie konnte sich nicht dort anmelden, um Einspruch einzulegen. Der Facebook-Support reagierte auch nicht auf ihre E-Mail. Unterdessen wurden die Tage, um gegen diese Sperre etwas zu unternehmen, immer weniger.

 

Meine Mandantin beschloß sodann, den Rechtsweg zu beschreiten. Sie stieß im Internet auf einen meiner Artikel. Ich holte eine Kostendeckungszusage ihrer Versicherung ein und forderte Facebook dazu auf, dass Konto wieder freizuschalten. Facebook reagierte nicht, so dass ich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung empfohlen habe.


LG Schwerin: Der Facebook-Support muss helfen und unverzüglich den Zugriff zum gehackten Facebook-Konto wieder herzustellen!

Das Gericht folgte unserer Argumentation und erließ die begehrte einstweilige Verfügung sehr zügig. Es verpflichtete Facebook, den Zugriff auf den gehackten Account unverzüglich wieder herzustellen.

"Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens das seit 18.04.2024 gesperrte und deaktivierte Facebook-Konto des Antragstellers mit dem aktuellen Nutzernamen „XXX“, welches unter der E-Mail-Adresse XXX registriert ist,wiederherzustellen und ihm die Nutzung seines Kontos wieder zu ermöglichen."

 

- zit. LG Schwerin, Einstweilige Verfügung vom 04.10.2024 - 3 O 192/24



Die Entscheidung LG Schwerin (Einstweilige Verfügung vom 04.10.2024 - 3 O 192/24) gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.)

Tenor:

 

1. Die Antragsgegnerin wird -einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache-

 

verpflichtet,

 

das seit dem 01.09.2024 gesperrte und deaktivierte Facebook-Konto der Antragstellerin mit dem aktuellen Nutzernamen „XXX“ (URL: www.facebook.com/XXX/) wiederherzustellen und ihr die Nutzung ihres Kontos wieder zu ermöglichen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 01.10.2024.

 

Gründe:

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erweist sich als zulässig und begründet.

 

I.

 

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 01.10.2024 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

 

II.

 

Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 01.10.2024 sowie den eingereichten Unterlagen sind sowohl die den Anspruch (§§ 935, 937 Abs. 2 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO). 

 

1. Das Landgericht Schwerin ist gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b, 17 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGV-VO international und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

 

2. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB (vgl u.a. OLG Dresden Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, GRUR-RS 2022, 5106 = NJW 2022,1207).

 

Die Parteien des Verfahrens haben einen schuldrechtlichen Vertrag über die Einrichtung und Nutzung eines Nutzeraccounts geschlossen. 

 

Gegenstand dieses Vertrages ist u.a. die (Neben-) Pflicht der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Nutzung des von ihr angelegten Accounts zu ermöglichen und insbesondere den Account nicht ohne sachlichen Grund zu sperren. Aus den vorgelegten Unterlagen (einschließlich Screenshots) und der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den Account der Antragstellerin unter der Bezeichnung „XXX“ (URL: www.facebook.com/XXX/) gesperrt/deaktiviert bzw. jedenfalls unzugänglich gemacht hat.

 

Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie das streitgegenständliche Facebook-Profil betreibt und nicht gegen mit der Kontoeröffnung vertragliche vereinbarten Nutzungsbedingungen verstoßen hatte. Aus den vorgelegten Unterlagen und der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich, dass ein Grund für die Sperrung des Profils nicht vorhanden ist. Das von der Antragsgegnerin als Grund für die Sperrung angeführte, vorgeblich mit dem Facebook-Konto der Antragsstellerin verbundene Instagram-Konto „vuXXXX4“ wird weder von der Antragstellerin betrieben, noch hat sie Zugriff darauf. Insbesondere wegen der Login-Warnung vom 01.09.2024 ist eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass dieses Konto „gehackt“ worden ist. Die Antragstellerin führt ein separates, eigenes Instagram-Konto, welches auf ihren Klarnamen läuft.

 

Hinzu kommt, dass das Konto ohne vorherige Anhörung deaktiviert wurde, was grundsätzlich unzulässig ist (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az. III ZR 179/20, Rn. 87; OLG Dresden Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, GRUR-RS 2022, 5106 = NJW 2022, 1207).

 

Ferner hat sie glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des von ihr selbst angebotenen Verfahrens zur Aufklärung von Accountsperrungen nicht zu ihrer konkreten Sperrung Stellung genommen und auf diese überhaupt reagiert hätte. Aufgrund des fehlenden Zugriffs auf das gesperrte Instagram-Konto war es ihr nicht möglich Widerspruch einzulegen.

 

Eine Pflichtverletzung im Rahmen des zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Vertrages ist damit glaubhaft gemacht. Das Verschulden der Antragsgegnerin wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Im Wege der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Folgen der Pflichtverletzung durch die Wiedereinräumung der Zugangsmöglichkeit zu dem Account zu beseitigen.

 

3. Es ist auch ein Verfügungsgrund gegeben.

 

Ein Fall der Selbstwiderlegung liegt schon ersichtlich nicht vor, nachdem die Antragstellerin den Erlass der einstweiligen Verfügung innerhalb eines Monats nach Sperrung ihres Kontos gestellt hat.

 

Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war vorliegend auch in der Form des Antrags als Leistungsverfügung zu entsprechen. Die strengen Anforderungen der Leistungsverfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. hierzu Vollkommer in: Zöller/ZPO, 35. Aufl. 2024, § 940 Rn. 6) sind im konkreten Fall zu lockern (vgl. Hierzu u.a. OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2022, Az. 15 W 34/22). Dem Interesse der antragstellenden Partei an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der Leistungsverfügung ist dabei das schutzwürdige Interesse der Antragsgegnerin gegenüberzustellen, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden (OLG Düsseldorf Urteil vom 10.11.2010, Az. U 19/10, BeckRS 2011, 535). Hierbei trägt die Antragstellerin für das Vorliegen der die Annahme eines Verfügungsgrundes tragenden Tatsachen die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung (LG Heidelberg, Beschluss vom 02.02.2023, Az. 4 O 23/23). Im Rahmen der erforderlichen Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 22.05.2019, Az. 1 BvQ 42/19, Rn. 12, juris) überwiegen die Interessen der Antragstellerin.

 

In dem vorliegenden Fall, in welchem die Antragstellerin sich gegen die Sperrung eines Accounts in einem sozialen Netzwerk wendet, käme der Verweis auf das Hauptsacheverfahren einer Rechtsschutzverweigerung gleich. Denn eine solche Sperre wäre bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens - auch aufgrund der Dauer erforderlicher Zustellungen aufgrund des Sitzes der Antragsgegnerin in Irland - oftmals bereits erledigt. Soweit wie vorliegend keine befristete, sondern eine dauerhafte Sperre angegriffen wird, gilt dies schon deshalb, da die endgültige Löschung der Daten der Antragstellerin ernstlich droht (vgl. Eidesstattliche Versicherung, Anlage K1). Die Antragstellerin hat dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Sperrung des Accounts und die fehlende Nutzungsmöglichkeit immaterielle Schäden durch Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG entstehen würden. Insbesondere der (anzunehmend irreversible) Verlust der Daten wiegt im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin schwer. Denn würde sich die Sperrung durch die Antragsgegnerin nach Durchführung und rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens schließlich als rechtswidrig erweisen, wäre eine Wiederherstellung der persönlichen Daten gegebenenfalls nicht mehr möglich. Selbst wenn dies dann noch möglich sein sollte, hätte sich durch den Verlust der Informations- und Kommunikationsmöglichkeit der Klägerin im privaten, gesellschaftlichen und sozialen Bereich ein immaterieller Schaden bereits realisiert. Eine Beseitigung dieses wirtschaftlich nicht unmittelbar messbaren Schadens wäre rückwirkend nicht mehr möglich.

 

Würde sich die Sperrung durch die Antragsgegnerin dagegen nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens als rechtmäßig erweisen, sind keine gewichtigen Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin erkennbar, wenn zwischenzeitlich die Sperrung aufgehoben wäre und eine weitere Nutzung des Profils durch die Antragstellerin stattfinden würde. Der Antragsgegnerin bliebe es insbesondere auch während der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens unbenommen, einzelne Beiträge der Antragstellerin bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsrichtlinien zu sperren bzw. zu löschen und somit weiterhin Verstöße zum berechtigten Schutz der anderen Nutzer des Netzwerks gemäß ihren Nutzungsbedingungen zu ahnden. Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Nutzungsmöglichkeit ihres Kontos wieder einzuräumen, zudem nicht verbunden. Denn es handelt sich nicht um die Herausgabe eines einzelnen Gegenstandes oder die Erbringung einer Leistung, die dann wiederum zurückgefordert werden müsste. Sollte die Antragsgegnerin im Rahmen des Hauptsacheverfahrens obsiegen, könnte sie das Konto der Antragstellerin, ohne hierbei dauerhafte Nachteile erlitten zu haben, schlicht erneut sperren.

 

4. Die Entscheidung war gemäß § 937 Abs. 2 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung war aufgrund der zu erwartenden langen Zustellungsdauer in Irland und mangels Vorhandenseins eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten zeitnah nicht möglich, was der Eilbedürftigkeit entgegenstand. Eine Zustellung an den gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG kam nicht in Betracht, da Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift die Anknüpfung an rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG ist. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Inhalte Grund der Sperrung waren. Eine über den Wortlaut des § 1 Abs. 3 NetzDG hinausgehende oder analoge Anwendung kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 10. November 2022 – I ZB 10/22 –, Rn. 31, juris).

 

Weiter war zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits vorgerichtlich Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung inhaltlich nicht über die vorprozessuale Aufforderung des Antragstellervertreters hinausgeht (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.60.2020, Az. 1 BvR 1380/20, GRUR-RS 2020, 13380, beck-online).

 

III.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.


Die Entscheidung des Gerichts als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)

Download
LG Schwerin, Einstweilige Verfügung vom 04.10.2024 - 3 O 192/24 - vertreten von RA Sven Nelke
Ist der Facebook-Account gehackt worden und kann deswegen nicht benutzt werden, dann hat der Facebook-Support unverzüglich zu helfen. Reagiert der Support aber nicht, kann mittels einer einstweiligen Verfügung Facebook von einem Gericht dazu verpflichtet werden, den Zugriff zum gehackten Facebook-Account wieder herzustellen.
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