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Instagram-Konto wegen Verstoß gegen die Community Richtlinien gesperrt? Der Instagram-Support reagiert trotz Tickets nicht? So den Account freischalten!

geperrt wegen Gemeinschaftsrichtlinien zu Kontointegrität und Authentizität - so das Instagram Konto wieder freischalten und zurückkriegen- Rechtsanwalt Sven Nelke

Irrtümliche Sperren  wegen den  "Gemeinschaftsrichtlinien zu Kontointegrität und Authentizität" haben auf Instagram zugenommen. Wird ein Account gesperrt und reagiert der Support nicht, so droht die Löschung des Kontos. Unberechtigte Sperre auf Instagram lassen sich jedoch wirksam angreifen (siehe LG Bamberg, Einstweilige Verfügung vom 26.09.2024 - 44 O 842/24 eV).


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"Meme" - Seite auf Instagram wegen "Gemeinschaftsrichtlinien zu Kontointegrität und Authentizität"- es drohte die Löschung des Accounts!

Mein Mandant hat viel Arbeit und Mühe investiert und sich einen gutlaufenden Instagram-Account aufbauen können. Es handelt sich um ein sogenanntes "Memes"-Konto.

 

Ohne ersichtlichen Grund wurde sein Konto dann plötzlich von Instagram gesperrt. Es hieß, dass er gegen die "Gemeinschaftsrichtlinien zu Kontointegrität und Authentizität" verstoßen habe. Siehe:

Dein Konto bzw. dessen Aktivitäten verstoßen gegen unsere Gemeinschaftsrichtlinien zu Kontointegritåt und Authentizität - Instagram Konto freischalten
Quelle: Instagram-App

Das bedeutet
Andere Instagram-Nutzer können dein Konto momentan nicht sehen und du kannst es nicht verwenden.


Das kannst du tun
Du hast noch 180 Tage Zeit, Einspruch gegen unsere Entscheidung zu erheben. Wenn wir dein Konto noch einmal überprüfen, benötigen wir dazu möglicherweise einige Infos von dir. Du hast Zugriff auf eine Kopie von Inhalten, die du auf Instagram geteilt hast. Kopie herunterladen


Warum ist das passiert?
Dein Konto bzw. dessen Aktivitäten verstoßen gegen unsere Gemeinschaftsrichtlinien zu Kontointegritåt und Authentizität.


Mein Mandant hatte 180 Tage Zeit, "Einspruch einzulegen". Dies tat er, doch wurde sein Account nicht freigeschaltet. Auf E-Mails, die er an den Support von Instagram schrieb, wurde nicht reagiert.

 

Es drohte die Löschung und damit den Verlust seines Konto. Das wollte mein Mandant nicht akzeptieren.

 

Er beauftragte mich mit seiner Vertretung. Wir haben Instagram angeschrieben und zur Freischaltung aufgefordert. Da der Support aber auch hier nicht reagierte und die drohende Löschung unter allen Umständen verhindert werden sollte, empfahl ich meinem Mandanten, bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.


LG Bamberg: Instagram darf das Konto nicht löschen, solange die Sache nicht endgültig geklärt ist!

Das Gericht folgte unserer Argumentation und erließ die begehrte einstweilige Verfügung sehr zügig. Die Löschung wurde gestoppt und dann ging alles auf einmal doch ganz schnell:

 

Der Instagram-Account wurde freigeschaltet und mein Mandant konnte wieder auf seine "Memes"-Seite zugreifen!

Vielen Dank, dass du dir die Zeit genommen hast, eine Überprüfung zu beantragen. Wir haben dein Konto überprüft und festgestellt, dass dessen Aktivitäten unseren Gemeinschaftsrichtlinien zu Kontointegrität entsprechen. Aus diesem Grund kannst du Instagram jetzt wieder nutzen.

 

Wir möchten uns für dieses Missverständnis entschuldigen und bedauern, dass du Instagram eine Zeit lang nicht nutzen konntest. Manchmal müssen wir solche Maßnahmen ergreifen, um unsere Community zu schützen.




Die Entscheidung des LG Bamberg (Einstweilige Verfügung vom 26.09.2024 - 44 O 842/24 eV) gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.)

Tenor:

 

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,


einstweilen - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - untersagt,


das Instagram-Konto des Antragstellers mit dem aktuellen Nutzernamen „XXX“ (URL bis zu Sperre: https://www.instagram.com/XXX) aufgrund der am 24.08.2024 eingerichteten Sperre und Deaktivierung des Kontos unwiederbringlich zu löschen.

 

2. Im Übrigen wird der Antrag vom 22.09.2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

5. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 22.09.2024. Es wird die Auslandszustellung durch das Gericht gemäß § 183 ZPO, Art. 18 VO (EU) 2020/1784 angeordnet.

 

Gründe:

 

I.

 

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Antragsgegnerin die Entsperrung bzw. Reaktivierung seines Instagram-Kontos sowie hilfsweise, der Antragsgegnerin die Aufrechterhaltung der Deaktivierung und Sperrung sowie die Löschung des Instagram-Kontos einstweilen zu verbieten.


Im Übrigen wird bezüglich des Sachverhalts auf die Antragsschrift vom 22.09.2024 Bezug genommen.

 

II.

 

Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags Ziffer 3 (einstweiliges Verbot der Löschung des Instagram-Kontos) erweist sich der Antrag als zulässig und begründet. Im Übrigen (Anträge Ziffern 1 und 2) war der Antrag zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 940 ZPO nicht glaubhaft gemacht wurden (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).


1.) Antrag Ziffer 1: Entsperrung bzw. Reaktivierung des Instagram-Kontos

 

 Ob ein Verfügungsanspruch besteht, kann dahinstehen, da der Antragsteller das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat. Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die unter Ziffer 1 beantragte Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist, § 940 ZPO.


Soweit der Antragsteller mit dem Antrag Ziffer 1 die Wiederherstellung seines Kontos in Gestalt einer Entsperrung bzw. Reaktivierung begehrt, handelt es sich um eine sog. Leistungsverfügung. Daher muss der Gläubiger - über das Bestehen eines Verfügungsgrundes hinaus - auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein (Zöller/Vollkommer, 35. Aufl., § 940 ZPO, Rn. 6). Beides wurde vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.

 

a) Es liegt bereits kein Verfügungsgrund vor, da das Vorliegen wesentlicher Nachteile nicht glaubhaft gemacht wurde.

 

Das Gericht verkennt nicht, dass die Sperrung des Instagram-Kontos für den Antragsteller mit Nachteilen verbunden ist. Aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Deaktivierung seines Kontos hat er derzeit bezogen auf die Plattform Instagram keinen Zugriff auf seine Chat-Kontakte, kann dort keine Beiträge veröffentlichen, fremde Beiträge kommentieren und sich nicht auf der Plattform austauschen und informieren. Außerdem würdigt das Gericht auch, dass dem Antragsteller infolge der Sperre ein Verlust an sog. „Followern“ und damit an „Reichweite“ droht.

 

Jedoch sind die vorgenannten Nachteile keine wesentlichen Nachteile im Sinne des § 940 ZPO.

 

Soweit der Antragsteller Bezug auf in den Anlagen beigefügte Entscheidungen nimmt, handelt es sich nicht um ähnlich gelagerte Fälle. In der Entscheidung des LG Dresden (Anlage K5) ging es um ein Erotikmodell, welche durch die Konto-Sperre eine negative Auswirkung auf ihre geschäftliche Tätigkeit befürchtete. In der Entscheidung des LG Augsburg (Anlage K6) ging es um eine politische Partei, die durch die Konto-Sperre eine negative Auswirkung auf ihre Öffentlichkeitsarbeit und Beeinträchtigung der politischen Willensbildung befürchtete.

 

Im vorliegenden Fall nutzt der Antragsteller das streitgegenständliche Instagram-Konto lediglich als privates Konto, mit dem er kein Geld verdient. In seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage K4) erklärt er, dass er sein Instagram-Konto in seiner Freizeit betreibt und dass es sein großes Hobby ist. Somit beschränkt sich die Beeinträchtigung auf den Freizeitbereich. Finanzielle oder andere, über den Hobby-/Freizeitbereich hinausgehende wesentliche Nachteile liegen nicht vor. Ein zwischenzeitlicher „Reichweiteverlust“ (während der Sperre) eines nicht kommerziell, sondern nur im privaten Bereich im Rahmen der Freizeitgestaltung genutzten Instagram-Kontos stellt noch keinen wesentlichen Nachteil dar.

 

b) Da mit einer Leistungsverfügung die Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht, müsste der Antragsteller zusätzlich dringend auf die sofortige Wiederherstellung des Instagram-Kontos angewiesen sein. Eine derartige, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Dringlichkeit wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Beeinträchtigung betrifft lediglich den Freizeitbereich des Antragstellers.

 

2.) Hilfsantrag Ziffer 2: Verbot der Aufrechterhaltung der Deaktivierung und Sperrung.

 

Mit dem hilfsweise beantragten einstweiligen Verbot, die Deaktivierung und Sperrung des Instagram-Kontos aufrechtzuerhalten, wird im Ergebnis die Wiederherstellung des Kontos begehrt. Daher wird im Hinblick auf den nicht glaubhaft gemachten Verfügungsgrund auf die obigen Ausführungen zum Antrag Ziffer 1.) verwiesen.

 

3.) Hilfsantrag Ziffer 3: Verbot der Löschung des Instagram-Kontos

 

Soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verbieten, sein Instagram-Konto unwiederbringlich zu löschen, war die beantragte einstweilige Verfügung gemäß § 940 ZPO zu erlassen. Insoweit hat der Antragsteller einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

 

a) Verfügungsanspruch

 

Es besteht ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. Die Parteien haben einen schuldrechtlichen Vertrag über die Nutzung eines Instagram-Kontos geschlossen. Der Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sein Instagram-Konto selbst betreibt und nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat. Insoweit hat er glaubhaft gemacht, dass es keinen Grund für die Sperrung gab. Daher würde die Antragsgegnerin mit einer unwiederbringlichen Löschung des Instagram-Kontos gegen die Nutzungsbedingungen und damit gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

 

b) Verfügungsgrund

 

Bei der einstweiligen Untersagung der Löschung des Instagram-Kontos handelt es sich um eine Regelungsverfügung iSd § 940 ZPO. Insoweit hat der Antragsteller auch glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Löschung des Instagram-Kontos wesentliche Nachteile im Sinne des § 940 ZPO drohen.

 

Zwar wird ausweislich der Sperr-Mitteilung der Antragsgegnerin (siehe Bild auf Seite 4 der Antragsschrift und Seite 3 der eidesstattlichen Versicherung) dem gesperrten Nutzer und somit auch dem Antragsteller ermöglicht, trotz der Sperrung eine Kopie der Inhalte seines Kontos herunterzuladen. In der Mitteilung findet sich unter der Überschrift „Das kannst du tun“ folgender Hinweis: „Du hast Zugriff auf eine Kopie von Inhalten, die Du auf Instagram geteilt hast. Kopie herunterladen“. Somit steht dem Antragsteller eine Möglichkeit zur Verfügung, vor der Löschung des Kontos seine Inhalte zu sichern.

 

Jedoch entstehen dem Antragsteller im Falle einer Kontolöschung wesentliche Nachteile dadurch, dass er (unwiederbringlich) seine sog. „Follower“ und auch seine Kontakte verliert. Beide müsste er bei der Anlegung eines neuen Kontos „neu gewinnen“. Insoweit würde durch eine Löschung die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers endgültig vereitelt werden. Dies stellt einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 940 ZPO dar.

 

4.) Antragsgemäß waren der Antragsgegnerin gemäß § 890 ZPO für den Fall der Zuwiderhandlung der Anordnung die Verhängung von Ordnungsmittel anzudrohen.

 

III.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, da der Antragsteller insgesamt zur Hälfte unterliegt (die Anträge zu 1) und 2) zielen beide auf die Reaktivierung des Kontos ab).

 

IV.

 

Die Verfahrenswertfestsetzung iHv 10.000 € beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt das anzunehmende Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der Sperrung und der Löschung. Die Anträge zu 1) und 2) werden als wirtschaftlich identisch erachtet. Für die Anträge 1) und 2) werden 5.000 € und für den Antrag zu 3) ebenfalls 5.000 € festgesetzt.

 

V.

 

Die Zustellung hat gemäß § 922 Abs. 2, 192, 193, 183 ZPO auf Antrag des Antragstellers durch das Gericht gemäß § 183 Abs. 1 ZPO, Art. 18 der VO (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises zu erfolgen. Nach § 1069 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wird in Deutschland für Zustellungen im Ausland als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der EUZVO für gerichtliche Schriftstücke „das die Zustellung betreibende Gericht" tätig. Dies ist hier das Landgericht Bamberg. Privatparteien sind als Übermittlungsstellen dort nicht aufgeführt, eine Zustellung im Partei-etrieb ist damit nach Art. 18 EuZVO nicht mög

Die Entscheidung des Gerichts als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)

Download
LG Bamberg, Einstweilige Verfügung vom 26.09.2024 - 44 O 842/24 eV - vertreten von RA Sven Nelke
Ein zu Unrecht gesperrter und deaktivierter Instagram-Account darf nicht gelöscht werden, bis geklärt ist,
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