Das Landgericht Münster verurteilte Copecart, die Gebühren für das „Exklusive Mentoring mit Hakan Ersu – Plus +", das von dem "Coach" Hakan Kavut beworben wird, zurückzuzahlen! Dabei stellte das Gericht fest, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch zwischen Unternehmern im "b2b - Bereich" Anwendung findet (siehe LG Münster, Urteil vom 29.10.2024 - 02 O 336/23).
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Zum Sachverhalt: Kläger stieß auf Hakan Kavuts "Mentoring " und geriet sodann an die Copecart GmbH, welche den Widerruf nicht akzeptierte!
Im Internet bewirbt Herr Hakan Kavut sein "Mentoring", das er als Geschäftführer wohl über die "Ersu Consulting GmbH" anbietet. Das „Exklusive Mentoring mit Hakan Ersu – Plus +" wird von Copecart vertrieben, was bedeutet, dass die "Coaching"-Verträge diesbezüglich mit Copecart selbst und nicht etwa mit dem "Coach" bzw. "Mentor" geschlossen werden.
Der Kläger buchte das "Mentoring" fernmündlich am 19.12.2022, um mit dem dort erlernten Wissen einen Zusatzverdienst zu erzielen. Das "Coaching" umfasste einen Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos, Zugang zu einer Messenger-Gruppe sowie monatliche 1:1 Video-Calls mit dem "Coach". Unterdessen zahlte er das "Coaching" in monatlichen Raten und leistete insgesamt 5.455,32 €.
Mit Schreiben vom 05.10.2023 wollte er sich von dem Vertrag lösen. Es kam jedoch zu keiner Einigung mit Copecart, weswegen er sodann gegen Copecart Klage erhob.
LG Münster: Copecart muss das Geld für das "Mentoring" von Hakan Ersu bzw. Kavut zurückzahlen!
Das LG Münster verurteilte Copecart zur Rückzahlung der bereits gezahlten Kosten, weil für das "Coaching" keine staatliche Zulassung vorliegt und das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) in diesen Fällen besagt, dass derartige "Coaching"-Verträge nichtig sind. Es ging sogar davon aus, dass es sich bei dem Kläger um einen Unternehmer handelt. Lehnen einige Gerichte die Anwendbarkeit dieser rechtlichen Regelung ab, wenn es sich bei dem Teilnehmer um einen Unternehmer handelt, folgt das LG Münster vollumfänglich dem OLG Celle und bestätigte:
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) findet auch zwischen Unternehmern im "b2b" - Bereich Anwedung!
Zudem können die Regelungen des FernUSG in dem Kontext, in dem sie verabschiedet wurden, auch so verstanden werden, dass sie zum Schutz der Verbraucher getroffen wurden, sofern diese einen Fernunterrichtsvertrag abschließen, ohne Unternehmer auszuschließen; diese sollten gleichfalls von den getroffenen Regelungen profitieren. Soweit § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsieht, ist dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet. Zudem sollte das FernUSG der „Enttäuschung der Bildungswilligkeit“ vorbeugen und ging von einer erheblich höheren Schutzbedürftigkeit des Teilnehmers am Fernunterricht im Verhältnis zu demjenigen am Direktunterricht aus, stellte also nicht auf die Eigenschaft des Teilnehmers als Verbraucher ab. (OLG Celle, a.a.O.)" - zit. LG Münster, Urteil vom 29.10.2024 - 02 O 336/23
Das Urteil des LG Münster (Urteil vom 29.10.2024 - 02 O 336/23) gibt es hier:
(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.)
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.455,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.958,30 EUR ab dem 16.02.2024 und aus weiteren 497,02 EUR ab dem 15.05.2024 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der zwischen der Beklagten und dem Kläger am19.12.2022 geschlossene Coaching-Vertrag nichtig ist und dass keine Zahlungsverpflichtung des Klägers aus diesem Vertrag mehr besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Coaching Vertrages.
Die Beklagte vertreibt auf ihrer Online Plattform Coachings zu diversen Themen, so auch das Produkt „Exklusives Mentoring mit Hakan Ersu – Plus +“ des Coaches Hakan Kavut. AM 19.12.2022 schlossen die Parteien im Rahmen eines Telefongesprächs einen Vertrag über dieses Produkt. Im Rahmen dieses Vertrages verpflichtete sich der Kläger zu einer Zahlung in Höhe von insgesamt 11.901,- EUR, wobei die Parteien eine Ratenzahlung vereinbarten. Die Beklagte fungierte als Resellerin; in dem Moment, in dem der Kläger den Vertrag über den Erwerb des hier streitgegenständlichen Produkts abgeschlossen hatte, schloss die Beklagte als Deckungsgeschäft einen korrespondierenden Kaufvertrag mit dem Coach ab und beauftragte ihn zugleich mit der Erfüllung des betreffenden Vertrages. Der Kläger schloss den Vertrag mit dem Hintergrund ab, neben seinem eigentlichen Beruf als Arzt einen Zusatzverdienst zu generieren.
Das Coaching umfasste einen Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos, Zugang zu einer Messenger-Gruppe sowie monatliche 1:1 Video-Calls mit dem Coach. Eine Zulassung nach § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besteht für dieses Produkt nicht.
Der Kläger leistete im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung Zahlungen an die Beklagte in Höhe von insgesamt 5.455,32 EUR.
Mit vorgerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben vom 05.10.2023 machte der Kläger die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages gegenüber der Beklagten geltend, forderte die zur Rückzahlung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen auf und erklärte vorsorglich den Widerruf des Vertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die als Anlage K 2 eingereichte Kopie (Bl. 28 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das Coaching-Programm der Klägerin dem FernUSG unterfalle, womit der Vertragsabschluss wegen nicht vorgenommener Zulassung des Coachings gem. § 7 Abs. 1 FernUSG i.V.m. § 12 Abs. 1 FernUSG nichtig sei.
Er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.455,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR zu zahlen.
3. Festzustellen, dass der zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossene Coaching-Vertrag nichtig ist und dass keine Zahlungsverpflichtung des Klägers aus diesem Vertrag resultiert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung in Höhe von 5.455,32 EUR verlangen. Ein entsprechender Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Die vom Kläger an die Beklagte geleisteten Ratenzahlungen in einer Gesamthöhe von 5.455,32 EUR erfolgten ohne Rechtsgrund im Sinne der Vorschrift. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, da die Beklagte unstreitig nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügt.
Das FernUSG ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
1. Das FernUSG findet – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch auf Unternehmer Anwendung. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger den Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen hat.
a) Für eine Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge spricht zwar, dass nach der Begründung des Gesetzes (BT-Drs. 7/4245, S. 13, 32) das Gesetz den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen. In diesem Sinne ist das FernUSG in der Folgezeit vom Gesetzgeber auch verstanden worden. So ist z. B. in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9. Februar 2000 (BT-Drs. 14/2658, S. 31) – Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts – ausgeführt, dass das zweiwöchige bzw. 6-monatige Widerrufsrecht nach § 4 FernUSG grundsätzlich zugunsten des Verbrauchers über das in Art. 6 FARL (Fernabsatzrichtlinie) vorgesehene Widerrufsrecht hinausgehe. Die neue Vorschrift des § 361a BGB gelte nur, wenn ein Verbraucherschutzgesetz dies bestimme (BT-Drs. 14/2658, S. 42); diese Regelung ist mit dem o.a. Gesetz mit Wirkung ab dem 30. Juni 2000 in § 4 Abs.1 S. 1 FernUSG eingeführt worden.
Für dieses Verständnis könnte ferner sprechen, dass sich aus einem im Internet auf der Homepage der Deutsche Anwalt Akademie eingesehenen Fernunterrichtsvertrag zur Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung kein direkter Hinweis auf die Geltung des FernUSG ergibt.
b) Gegen eine Anwendung nur auf Verbraucher spricht jedoch, dass das FernUSG verwendet – abgesehen von § 3 Abs. 3 FernUSG – den Begriff des Verbrauchers nicht. Insbesondere gibt es – anders als z. B. in § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. und § 6 Nr. 1 HWiG a.F. – keine gesonderte Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für Verbraucherverträge vorschreibt.
Für eine Anwendung des Gesetzes auch auf Unternehmer spricht ferner das Verständnis der Praxis. So enthalten z. B. die im Internet auf der jeweiligen Homepage einsehbaren Fernunterrichtsverträge zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (z. B. bei Deutsche Anwalt Akademie und AK Jura, Wolters/Kluwer). Dies wäre nicht notwendig, wenn eine Anwendung des FernUSG auf Anwälte, die gem. § 2 Abs. 1 BRAO einen freien Beruf ausüben und damit Unternehmer i. S. v. § 14 BGB sind, nicht in Betracht kommt. Zudem gibt es für den Fernunterrichtsvertrag der Deutsche Anwalt Akademie eine Widerrufsbelehrung, die an sich nur für Verbraucher erforderlich wäre.
(vgl. für alles Vorstehende: OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 – 3 U 85/22; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 20.06.2024, 13 U 20/24)
c) Die Kammer schließt sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle an und wendet das FernUSG auch auf Unternehmer an. Maßgeblich ist dabei, dass –so sieht es auch das OLG Celle – das FernUSG von seinem Wortlaut her keine ausschließliche Anwendung auf Verbraucher vorsieht.
Zudem können die Regelungen des FernUSG in dem Kontext, in dem sie verabschiedet wurden, auch so verstanden werden, dass sie zum Schutz der Verbraucher getroffen wurden, sofern diese einen Fernunterrichtsvertrag abschließen, ohne Unternehmer auszuschließen; diese sollten gleichfalls von den getroffenen Regelungen profitieren. Soweit § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsieht, ist dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet. Zudem sollte das FernUSG der „Enttäuschung der Bildungswilligkeit“ vorbeugen und ging von einer erheblich höheren Schutzbedürftigkeit des Teilnehmers am Fernunterricht im Verhältnis zu demjenigen am Direktunterricht aus, stellte also nicht auf die Eigenschaft des Teilnehmers als Verbraucher ab. (OLG Celle, a.a.O.)
2. Bei dem streitgegenständlichen Coaching handelt es sich auch um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG.
Fernunterricht i.S.d. Vorschrift ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
Dies ist vorliegend der Fall.
a) Der zwischen den Parteien geschlossene entgeltliche Coaching-Vertrag ist auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet. Dieses Coaching erfolgte zumindest auch überwiegend räumlich getrennt.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG erforderliche ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem - wie der Wortlaut der Vorschrift nahelegt -genügt, dass sich beide während des Unterrichts an verschiedenen Orten aufhalten, oder es zusätzlich erforderlich ist, dass die Darbietung des Unterrichts durch den Lehrenden und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen und dadurch die Aufnahme der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeit mit zusätzlichen Anstrengungen verbunden ist, weil der Lernende nicht unmittelbar in Kontakt mit dem Lehrenden treten kann, um etwa Nachfragen stellen zu können.
Vorliegend baute das Coaching auf einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos auf. Dies genügt, um die für eine räumliche Trennung nach den vorstehenden Ausführungen geforderte zusätzliche Voraussetzung einer asynchronen Wissensvermittlung zu erfüllen (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023 - I-2 U 24/23).
Die nach dem Vertrag monatlich einmalig vorgesehenen Live-Calls dürften die Dauer der Lernvideos auch nicht erheblich übersteigen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, dass in der Klageschrift vorgetragen worden sei, vertraglich seien auch 1 bis 2 Gruppen-Live-Calls pro Woche vereinbart gewesen, so dürfte dies unzutreffend sein. Nach Ansicht der Kammer findet sich ein solches Vorbringen in der Klageschrift nicht. Jedenfalls nach der von der Beklagten selbst eingereichten Kursbeschreibung (Bl. 59. f. d. A.) ergibt sich dies nicht.
b) Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag beinhaltet auch die nach § 1Abs. 1 Nr. 2 FernUSG notwendige Voraussetzung der Überwachung des Lernerfolgs.
Der Gesetzgeber ging bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können. Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z. B. durch Frage und Antwort, in Betracht. Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Insgesamt ist eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z. B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinem Beauftragten zu erhalten. (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08).
Zwar lässt sich eine solche vereinbarte Überwachung des Lernerfolgs der Kursbeschreibung nicht ohne weiteres eindeutig entnehmen. Vertraglich vorgesehen waren jedoch 1x1 Live Calls sowie insbesondere auch ein Messenger Support. Die Möglichkeit, Fragen zu Stellen war damit ohne weiteres gegeben und auch vom Vertrag so vorgesehen.
II.
Aufgrund der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages hat der Kläger auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
III.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus§§ 291, 288 BGB.
Soweit der Kläger darüber hinaus Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend macht, so fehlt es an einem entsprechenden Anspruch. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus Verzugsgesichtspunkten. Nach dem Inhalt der Klageschrift hat der Kläger sich mit dem vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreiben vom 05.10.2023 erstmals an die Beklagte gewandt. Eine vorherige Rückzahlungsaufforderung gegenüber der Beklagten ist nicht vorgetragen worden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in§§ 708 Nr. 11 , 711 ZPO.
V.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 11.901 ,- EUR festgesetzt.
Das Urteil als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
Erfahrungen mit dem „Exklusive Mentoring mit Hakan Ersu – Plus +" von Hakan Kavut bzw. Copecart!
Über eigene Erfahrungen verfüge ich als Rechtsanwalt nicht, so dass ich nicht selbst beurteilen kann, ob das von Hakan Ersu bzw. Kavut angebotene "Mentoring" gut oder schlecht ist.
Im Internet beschreibt er sich als "leidenschaftlicher Unternehmer mit einem breiten Erfahrungsspektrum im Unternehmertum". Laut einen Interview auf Spotify vom 22.03.2024, das ihn als "Multi-Unternehmer" anpreist, ist er wohl erst 22 Jahre alt. Einschlägige Qualifikationen wie eine Ausbildung oder ein Studium in diesem Bereich, konnte ich nicht recherchieren; vielleicht hat der ein oder andere Leser mehr Rechercheglück.
Unstreitig verfügt Hakan Ersu bzw. Kavut bzw. Copecart zum Zeitpunkt dieser Entscheidung des LG Münster aber nicht über eine Zulssung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz. Durch diese Zulassung soll ein Mindestmaß an Qualität für Fernunterrichtslehrgänge gesichert werden, was allerdings nicht zwangsläufig bedeutet, dass dieses "Mentoring" schlecht ist.
Im Endeffekt sollte jeder selbst entscheiden, was für ihn das Richtige ist. Einen Rat kann ich aber aussprechen: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und nehmen Sie sich Zeit, bevor Sie einen Vertrag abschließen!
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Hinweis und Disclaimer für Abmahner: Dieser Artikel wurde am 19.11.2024 verfasst. Die Rechtslage wurde fachgerecht recherchiert und zum Teil in vereinfachter Sprache wiedergegeben, damit auch Nichtjuristen die Möglichkeit haben, etwas zu verstehen. Durch die Veröffentlichung der Entscheidung, den Quellenangaben und Verlinkungen, die auf Texte mit weiteren Nachweisen führen, ist mein Text überprüfbar gemacht worden. Etwaige Ungenauigkeiten, die aufgrund vereinfachter Sprachgestaltung herrühren können, können anhand der Fundstellen identifiziert werden. Etwaige Ungenauigkeiten, etc. vermag ich aber nicht zu erkennen.
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