Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass ein Teilnehmer eines "Online-Coachings" keine Gebühren zahlen muss, wenn er das "Coaching" wirksam widerrufen hat. Der Widerruf ist wirksam, auch wenn Copecart behauptet, dass man auf den Widerrufverzichtet habe oder dass man das "Digitale Produkt" schon vollständig genutzt habe. Die Widerrufsbelehrung von Copecart ist ungenügend und kann daher nicht als ordentliche Widerrufsbelehrung gelten. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung auch nicht wirksam auf den Widerruf verzichtet werden (siehe LG Landshut, Urteil vom 29.11.2024 - 44 O 382/24).
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Zum Sachverhalt: Enkelin der Mandantin buchte hinter ihren Rücken ein "Coaching" über Copecart und die Mandantin sah es nicht ein hierfür zu zahlen!
Meine Mandantin empfahl ihrer Enkelin ein kostenfreies Erstgespräch. Im Internet bzw. auf Youtube ist sie auf das „Shabany Video Profit Business System Coaching" ausmerksam geworden.
Der "Coach" Darius oder Darek Shabany warb hierbei mit einem kostenlosen "Schnupperangebot". Das beanspruchte sie, doch handelte es sich hierbei um ein Verkaufsgespräch. Im Rahmen des Gesprächs
buchte die geschäftsunerfahrene Enkelin das Coaching sodann für sage und schreibe 5.712 € und gab hierbei die Zahlungsdaten der Mandatin an.
Obwohl die Enkeling den Vertrag widerrief buchte Copecart 2.856 € ab und weigerte sich, das Geld an die Mandantin zurückzuerstatten.
Nachdem meine Mandantin mich im Internet fand und sodann beauftragte, habe ich Copecart entsprechend aufgefordert. Da Copecart nicht reagierte, empfahl ich die Klage.
LG Landshut: Mandantin hat das "Coaching" nicht zu bezahlen, auch weil es wirksam widerrufen wurde! Der Widerrufsverzicht von Copecart ist unwirksam, da die eingesetzte "Checkbox" schon nicht ausreicht, um wirksam auf das Widerrufsrecht zu verzichten!
Bei Gericht erhielt die Mandantin recht. Sie muss das "Coaching" nicht bezahlen und darf das abgebuchte zurückerstattet verlangen.
Dabei stellte das Gericht auch fest, dass das "Coaching" zuvor wirksam widerrufen wurde, weil keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorlag. Die von Copecart eingesetzte "Checkbox" ist ungenügend, so dass ich nicht wirksam auf das Widerrufsrecht verzichtet wurde.
Copecart hat nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufgeklärt, so dass das "Coaching" noch widerrufen werden kann - ein Widerrufsverzicht ist ungültig!
"aa) Es liegt schon keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Anlage K 1 sind mehrere Widerrufsbelehrungen ersichtlich, ohne dass dem Kunden bzw. dem Interessenten eindeutig mitgeteilt wird, welche Widerrufsbelehrung nun für ihn gilt. Den Anforderungen des § 356 III 1 BGB genügt diese Widerrufsbelehrung schon nicht. Denn diese muss eindeutig, klar und unmissverständlich formuliert sein und in ihrer Darstellung übersichtlich und vollständig sein. Für die Zeugin XXX war schon nicht erkennbar, welche der unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen denn nun zur Anwendung kommen soll. Zudem erfolgte die Widerrufsbelehrung bei Bestellung, da nach Argumentation der Beklagten mit der Bestellung auch wirksam auf das Widerrufsrecht verzichtet wurde, sodass schon unklar bleibt, wann die Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt wird.
bb) Außerdem konnte das Widerrufsrecht auch nicht erlöschen. Denn gemäß § 356 IV Nr. 2 a) muss die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden sein. Dies ist in diesem Fall nicht geschehen, jedenfalls von der Beklagten nicht vorgetragen. Zudem konnte das Widerrufsrecht schon deshalb nicht wirksam erlöschen, da die Zeugin XXX quasi keine Wahl hatte. Die Beklagte führt selbst aus, dass der „Bestell-Button“ erst betätigt werden kann, sobald die Checkbox ausgefüllt wurde. Die Zeugin XXX musste also dem Verlust des Widerrufsrechts zustimmen, um die Bestellung überhaupt abschließen zu können. Mit der Bestellung erlischt dann aber gleichzeitig das Widerrufsrecht, ohne dass überhaupt eine Widerrufsfrist beginnt, sodass auch die Ausführungen in der Checkbox schon den Bestimmungen eines wirksamen Widerrufsrechtes widersprechen.
cc) Ein Widerruf ist mit Email der Zeugin XXX spätestens am 25.09.2023 erfolgt, nach Vertragsabschluss am 13.09.2023 also innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist, wenn davon auszugehen ist, dass diese spätestens mit Vertragsabschluss läuft, was ohnehin zweifelhaft ist (vgl. oben)."
- zit. LG Landshut, Urteil vom 29.11.2024 - 44 O 382/24
Das Urteil des LG Landshut (Urteil vom 29.11.2024 - 44 O 382/24) gibt es hier:
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag über ein „Shabany Video Profit Business System Coaching“ der Beklagten mit Bestellnummer „XXX“ besteh tund dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten mit Nummer XXX in Höhe von 5.712 € auszugleichen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 2.856 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.10.2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.10.2023 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 8.568,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Coaching-Vertrages.
Die Beklagte betreibt unter der URL https://copecart.com/ eine Plattform, über die Dienstleistungsanbieter sich registrieren und Produkte „vertreiben“ können. In der Regel handelt es sich bei jenen Dienstleistungen um sog. „Online-Coachings“. Die Beklagte vertreibt jene Dienstleistungen im eigenen Namen, was bedeutet, dass Kundinnen und Kunden, die sich für ein „Coaching“ interessieren, dieses nicht nur über die Beklagte buchen, sondern von dieser selbst erhalten. Die Beklagte tritt insoweit als Vertragspartnerin auf. Insoweit versteht sie sich selbst als „All-in-one-Lösung“ für Unternehmen. Beworben werden jene Produkte allerdings über die jeweiligen „Coaching-Anbieter“ selbst.
Die Enkelin der Klägerin, die Zeugin XXX, wurde von der Klägerin auf das im Klageantrag näher bezeichnete
„Coaching“-Produkt aufmerksam. Die Klägerin wiederum entdeckte das „Coaching“ über Social Media. Der Coach warb mit einem kostenlosen Angebot. Die Klägerin wollte den beruflichen Fortgang
ihrer Enkelin fördern und stieß die Zeugin XXX auf diesen „Coach“ und sein kostenloses Angebot. Die Zeugin XXX nahm das kostenlose Angebot sodann in Anspruch, wie es die Klägerin ihr
anriet.
Anbieter und Ersteller des vertragsgegenständlichen Produkts ist der Coach Darius Shabany. Dieser registrierte sich als sog. „Vendor“ auf der Internet-Plattform der Beklagten und ließ seine Produkte über die Beklagte verkaufen. Im Verhältnis zur Klägerin fungiert die Beklagte als Verkäuferin (Reseller) des vertragsgegenständlichen Produkts. Im dem Moment, in dem der Kunde den Vertrag über den Erwerb eines Coachings-Produkts abschließt, schließt die Beklagte als Deckungsgeschäft einen korrespondierenden Vertrag mit dem Zeugen XXX als Vendor ab und beauftragte ihn zugleich mit der Erfüllung des Vertrages.
In der Folge buchte die Beklagte von dem PayPal-Konto der Klägerin die erste Rate in Höhe von 2.856 € brutto ab. Die Klägerin wandte sich u.a. mit Email vom 14.09.2023 an die Beklagte. Die Zeugin versuchte, sich sodann von dem Vertrag zu lösen. Mit diesem Wunsch wandte sie sich an jenen „Coach“, der sodann auf die Beklagte als Vertragspartnerin verwies. Die Beklagte verweigerte die Stornierung und reagierte nicht, sodass sodann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt wurde. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 12.10.2023 unter Fristsetzung im Umfang der Klageanträge aufgefordert. Das Schreiben wurde der Beklagten per Email zugestellt. Eine zeitnahe Meldung geschah nicht.
Die Klägerin behauptet, dass die Anwerbung der Kunden oft mit offensiven Werbemaßnahmen auf sozialen Plattformen einhergeht, die in Regel nach folgendem Muster aufgebaut seien: Jener „Coach“ zeige sich auf „Social Media“ erfolgreich und wohlhabend und gebe vor, ein Geheimnis bzw. eine Methode zu kennen, mit dem bzw. der jeder reich werden kann. Es werde mit einem kostenlosen Angebot „gelockt“ und im Anschluss daran finde ein Telefonat bzw. „Call“ statt, in denen Verkäufer jenes „Coaches“ Druck auf die Interessentin bzw. den Interessenten ausüben, um sie zu einer Buchung zu überreden. Es würden hierbei Daten der Interessentin bzw. des Interessenten abgefragt, die während des Telefonats in eine Bestellmaske der Beklagten eingegeben würden. Diese stelle die Beklagte den Dienstleistern zur Verfügung. Hierfür hätten sich die Dienstleister auf der Plattform der Beklagten einzuwählen. Die Interessentin bzw. der Interessent werde dann vom Verkäufer bedrängt, diese zwischenzeitlich vorausgefüllte Bestellseite aufzurufen und insoweit nur noch auf den Knopf „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ zu drücken. Aufgrund der hohen Reichweite, die jene „Coaches“ auf sozialen Plattformen erreichen, finde sich eine hohe Anzahl - an Kundinnen und Kunden, die nach dem folgenden Schema derartige Fernunterrichtsverträge abschließen würden. Hierbei würde es sich oftmals nicht um seriöse Werbemaßnahmen und/oder Fernunterrichtslehrgänge handeln. Aus diesem Grund werde vor jenem „Geschäftstreiben“ auch gewarnt, teilweise von behördlicher Seite.
Weiter behauptet die Klägerin, dass im Nachgang sodann ein Ferngespräch mit einem Verkäufer bzw. „Closer“ des „Coaches“ stattgefunden hat. Dieser habe für jenes „Coaching“-Produkt geworben. Hierbei habe er ziemlichen Druck auf die Zeugin XXX ausgeübt, als er behauptete, die Zeugin habe sich sofort zu entscheiden, es sei ein exklusives Angebot, dass nur jetzt gelte und diese Gelegenheit dürfe sie sich nicht entgehen lassen. Nebenbei habe der Verkäufer Daten der Zeugin XXX erfragt, die er offensichtlich zeitgleich in eine Bestellmaske der Beklagten eingegeben habe. Als Zahlungsmodalitäten sei eine Ratenzahlung per PayPal wie folgt angegeben: „Erste Rate 2.400 €, dann 1 Mal 2.400/Monatlich, (insgesamt 4.800 €) - pro bestelltem Produkt“. Als Zahlungskonto habe die Zeugin nicht ihr eigenes, sondern das PayPal-Konto der Klägerin angegeben. Dies sei ohne deren Wissen und Wollen geschehen. Eine Einwilligung habe die Klägerin hierzu nicht erteilt. Sie sei gar nicht gefragt worden. Die Zeugin sei im Verlauf des Gespräches regelrecht gedrängt worden, die Bestellung abzuschließen. Ob sie hierbei einen Haken bei eines Kästchen Widerrufsrechtsverzicht setzte, wisse sie nicht mehr. Der Bestellprozess lasse sich im Übrigen erst abschließen, wenn dieses Kästchen angeklickt werde, denn erst dann aktiviere sich der Bestellknopf. Im Anschluss an diesen Bestellprozess habe die Zeugin XXX eine Bestellübersicht über jene gebuchten Leistungen erhalten. Erst durch Verweis des „Coaches“ auf die Beklagte hat die Zeugin die Beklagte überhaupt als Vertragspartnerin wahrgenommen. Sie habe gedacht, dass es sich bei der Beklagten lediglich um ein Zahlungsdienstleistungsunternehmen handelt, über welches Zahlungen vorgenommen werden können. Neben Emails, wie z.B. vom 20.09.2023, wandte sich die Zeugin XXX auch mit Einschreiben vom 25.09.2023 an die Beklagte.
Nach Auffassung der Klägerin sei das angerufene Gericht nach § 26 I FernUSG - Fernunterrichtsschutzgesetz - örtlich und sachlich zuständig. Der Klägerin stünde ein Anspruch auf Feststellung zu, dass zwischen den Parteien das streitgegenständliche Vertragsverhältnis nicht besteht und sie insoweit auch nicht zur Zahlung weiterer Gebühren in Höhe von 2.856 € für jenen Fernlehrgang verpflichtet ist. Die Zeugin XXX sei nicht legitimiert gewesen, Zahlungen über das PayPal-Konto zu veranlassen bzw. der Beklagten gegenüber dieses Zahlungsmittel der Klägerin anzugeben. Sofern hierin eine Willenserklärung gesehen werden könne, liege eine wirksame Stellvertretung nicht vor. Ohnehin sei der Vertrag unwirksam, da er nach §§ 12, 7 I FernUSG mangels Zulassung jenes Fernlehrgangs nichtig sei, er wirksam durch die Zeugin, welche Ver braucherin sei, widerrufen worden sei, Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB vorliege u.a.. Soweit die Klägerin bereits 2.856 € an die Beklagte aufgrund des unwirksamen Vertrages gezahlt hat, seien diese aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB zurückzuerstatten.
Die Beklagte habe sich in Verzug nach § 286 BGB befunden, da sie die berechtigten Forderungen der Klägerin, die sie zunächst selbst verfolgte, ablehnte bzw. trotz Fristsetzung einfach nicht reagierte. Dies habe die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich gemacht, was die Klägerin sodann auch durch entsprechende Beauftragung des Prozessbevollmächtigten auch tat. Die hierdurch entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € seien der Klägerin zu erstatten. Der Prozessbevollmächtigte habe der Klägerin bereits einen entsprechende Rechnung ausgestellt, die auch bezahlt worden sei. Die Klägerin sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien kein Vertrag über ein „Shabany Video Profit Business System Coaching“ der Beklagten mit Bestellnummer „XXX“ besteht und dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten mit Nummer XXX in Höhe von 5.712 € auszugleichen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 2.855 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.10.2023 zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Coaches und deren Teams, welche ihre Dienstleistungen über die Plattform der Beklagten vertreiben, ihre Programme häufig über Telefonate/Video-Calls vertreiben. Den Interessenten werde das jeweilige Programm in diesen Calls üblicher Weise vollumfänglich und ausführlich dargestellt. Sofern der Interessent das Programm buchen möchte, erhalte er einen Bestelllink, welcher ihn auf die Website der Beklagten führe. Weder werde Druck auf die Interessenten ausgeübt noch würden diese „überredet“. Bezeichnenderweise werde durch die Klägerin weder der Coach an sich noch der vorgebliche Closer namentlich benannt. Insoweit bleibe an dieser Stelle kein Platz für die Behauptungen eines angeblichen Drucks o.ä., der auf die Klägerin ausgeübt worden sein soll. Die Beklagte bestreitet diesbezüglichen Vortrag ausdrücklich, die Klägerin bleibe vollumfänglich beweisfällig. Unter dem Bestelllink würden die Vertragsinhalte nebst der geschuldeten Vergütung erneut dargestellt. Im Rahmen einer Bestellmaske gebe der Interessent seine Daten ein. Die Daten würden nie durch den Coach / Verkäufer eingegeben. Es gebe keine „vorausgefüllte Bestellseite“. Die Bestellmaske werde immer individuell durch den Interessenten eigenhändig ausgefüllt.
Die Behauptungen der Klägerin zum Vertragsschluss seien falsch. Zutreffend sei vielmehr, dass am 13.09.2023 eine Webinar-Veranstaltung des Zeugen XXX stattfand, an welcher diverse Personen teilnahmen und in welcher der Zeuge XXX seinen Coaching-Kurs „Shabana Video Profit Business System“ vorstellte. Sofern die teilnehmenden Personen Interesse an dem vorgestellten Kurz zeigten, sei ihnen ein Bestell-Link zur Website der Beklagten übersandt worden, einen entsprechenden Link habe auch die Zeugin XXX erhalten. Es habe kein „Ferngespräch“ mit einem Closer gegeben. Die Klägerin möge insoweit vortragen, mit welcher angeblichen Person ein Verkaufsgespräch stattgefunden haben soll. Unter dem Bestell-Link seien der Zeugin XXX zunächst die Vertragsinhalte angezeigt worden. Sie habe an diesen „vorbeiscrollen“ müssen, um ihre Daten einzugeben. Sodann habe die Zeugin XXX ihre Daten eingegeben. Im Rahmen des Webinars seien durch den Zeugen XXX keine Daten der Interessenten abgefragt worden. Da der Vertragsschluss auch im Übrigen „unbegleitet“ erfolgte, müsse die Zeugin XXX ihre Daten denknotwendig selbst eingegeben haben. Es sei keine weitere Person beteiligt gewesen. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin zu einer angeblichen Drucksituation würden daher fehlgehen. Es sei keine weitere Person beteiligt gewesen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Zahlungsdaten der Klägerin angeblich ohne deren Wissen und Wollen verwendet worden seien. Die Zeugin XXX habe dem Zeugen XXX selbst per Mail am 14.09.2023 mitgeteilt, dass es die Klägerin war, die den Social-Media-Auftritt des Zeugen XXX genauestens verfolgt hat und dass sie es gewesen sei, die wollte, dass die Zeugin XXX das streitgegenständliche Coaching bucht. Auch ergebe sich aus dieser Mail, dass die Zeugin XXX und die Klägerin bereits über Kosten gesprochen hatten. Die Beklagte bestreitet entsprechend, dass von der Klägerin keine Einwilligung vorgelegen hat oder sie angeblich nicht gefragt worden ist. Im Zuge des Vertragsschlusses habe die Zeugin XXX durch Setzen eines Häkchens in einer entsprechenden Checkbox erklärt, dass sie damit einverstanden ist, dass die Beklagte mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Die Zeugin XXX müsse das Kästchen angekreuzt haben. Im Übrigen verwundere es, dass die Klägerin einerseits kleinschrittig von der ersten Vertragsanbahnung bis zum Vertragsschluss vortragen lasse, sodann jedoch in Bezug auf das Ausfüllen der Checkbox denkbar vage bleibe, obwohl dieser Vorgang erst wenige Monate zurückliege. Zutreffend sei, dass der „Bestell-Button“ erst betätigt werden kann, sobald die Checkbox ausgefüllt wurde.
Die Beklagte bestreitet, dass die Zeugin Boll XXX wein angeblich davon ausging, dass die Beklagte lediglich als Zahlungsdienstleisterin tätig sei. Weiter bestreitet die Beklagte, dass die Zeugin XXX angeblich nicht befugt gewesen ist, das PayPal-Konto der Klägerin als Zahlungsmittel anzugeben. Die unter Ziffer 2 dargestellte Mail der Zeugin XXX an den Zeugen XXX zeige vielmehr, dass es die Klägerin gewesen sei, welche den Vertragsschluss forcierte und dass die Klägerin und die Zeugin XXX auch konkrete Gespräche zur Vergütung geführt hätten.
Nach Auffassung der Klägerin unterfalle der streitgegenständliche Vertrag nicht dem Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Die Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrages im Sinne des FernUSG seien nicht erfüllt. Im Ergebnis liege damit weder eine Nichtigkeit des Vertrages vor, noch habe ein Formerfordernis für den Vertragsschluss bestanden. Das FernUSG sei auf den streitgegenständlichen Vertrag nicht anwendbar, eine Zulassung über die ZFU erfordere der konkrete Vertrag daher nicht. Der Zeugin XXX stünde auch kein anderweitiges Widerrufsrecht zu. Insbesondere habe die Zeugin XXX den Vertrag als Unternehmerin geschlossen. Der geschlossene Vertrag sei auch nicht sittenwidrig. Die für die vereinbarten Leistungen vereinbarte Vergütung sei üblich und angemessen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2024 (Bl. 87/90 d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2024 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
A. Die Feststellungsklage hat Erfolg.
I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 I ZPO. Die Beklagte behauptet, dass ein wirksamer Vertrag mit der Klägerin zustande gekommen ist und sie berechtigt ist, von dem Konto der Klägerin weiterhin Abbuchungen zu tätigen. Insoweit berühmt sich die Beklagte, dass ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin besteht, die die Klägerin dazu verpflichtet, die Rechnung der Beklagten für den streitgegenständlichen Coaching-Vertrag zu bezahlen.
II. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
1. Es besteht schon kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, da es bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt.
a) Unstreitig ist der Vertrag nicht durch die Klägerin geschlossen worden, sondern durch die Beklagte mit der Enkelin der Klägerin, der Zeugin XXX. Die Beklagte legt hierzu selbst die Anlage KE 17 vor, aus der als Vertragspartnerin für den abgeschlossenen Coaching-Vertrag „XXX“ hervorgeht. Unstreitig und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, haben weder die Beklagte noch der Coach „XXX“ mit der Klägerin kommuniziert.
b) Ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ist auch nicht deshalb zustande gekommen, weil die Zeugin XXX das PayPal-Konto der Klägerin angegeben hat.
aa) Die Angabe der Kontonummer ist keine Willenserklärung für einen Vertragsabschluss. Dies kann allenfalls die Angabe „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ sein. Nur weil die Zeugin XXX daher die Kontonummer oder das PayPal-Konto der Klägerin angegeben hat, führt dies nicht zu einem Vertragsschluss mit der Klägerin.
bb) Die Zeugin XXX hat insoweit auch nicht mit der Zustimmung der Klägerin gehandelt, sondern vielmehr ohne Wissen und Wollen der Klägerin. Die Zeugin hat nämlich insoweit glaubhaft ausgesagt, dass es sich damals um ein Coachingprogramm handelte, wo sie selbst online Produkte verkaufen kann, um selbst Geld einzunehmen. Dies sei für sie auch die Motivation gewesen, sich dort zu melden, weil sie bislang noch keine Ausbildung habe. Sie habe jedoch nicht gewusst, worauf sie sich einlasse und sei auch überrascht gewesen, als sie dann nach Abschluss des Vertrages erfahren habe, dass sie kein Widerrufsrecht mehr habe, obwohl es vorher geheißen habe, dass sie 14 Tage Zeit habe, sich die Sache zu überlegen. Sie habe selbst Daten am Computer eingetippt. Dabei habe sie dann gemerkt, dass das PayPal-Konto von ihrer Oma noch geöffnet war. Sie habe dann die Daten von ihrer Großmutter in der Maske mit eingegeben. Ihre Großmutter habe davon nichts gewusst und sei auch nicht damit einverstanden gewesen, dass sie ihr PayPal-Konto verwende. Sie habe dann versucht, dies wieder rückgängig zu machen, auch am nächsten Tag habe sie schon eine E-Mail geschrieben und noch andere Dinge versucht und probiert, aber die Beklagte habe am Vertragsschluss festgehalten. Auch wenn ihr die E-Mail aus dem Schriftsatz vom 03.05.2024 der Klagepartei vorgehalten wird, wo die Rede davon ist, dass ihre Großmutter nur mit 200 € gerechnet hat, könne sie hierzu sagen, dass sie mit ihrer Großmutter vorher überhaupt nicht über Beträge mit ihr gesprochen habe. Ihre Großmutter habe ein paar Videos von dem Coach gesehen und ihr davon erzählt. Es sei aber nicht so gedacht gewesen, dass sie was bezahlen soll, außerdem sei wohl die Rede davon gewesen, dass so ein Coaching lediglich 200 € kostet. Später habe sich dann herausgestellt, dass es viel teurer war. Ihre Großmutter sei jedenfalls nicht darüber informiert worden, was sie damals in dieser Nacht getrieben habe am Computer und sie sei auch nicht damit einverstanden gewesen, dass sie etwas kaufe oder sogar ihr Konto dafür verwende. Das Gericht hat insoweit keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin XXX. Unabhängig davon, dass die Zeugin sich möglicherweise strafbar gemacht hat, als sie ohne Zustimmung ihrer Großmutter ihr PayPal-Konto angegeben hat, hat sich bei der Vernehmung gezeigt, dass die Zeugin einen eher unbedarften Eindruck gemacht hat. Irgendwelche Überlegungen dergestalt, dass die Zeugin die Reichweite ihrer Aussage überblickt, dass sich diese zu Gunsten der Klägerin auswirkt oder möglicherweise zu Lasten der Klägerin, kann sich das Gericht bei dieser Zeugin nicht vorstellen. Für das Gericht bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin von der Tätigkeit der Zeugin XXX, insbesondere von der Tatsache, dass die Zeugin XXX ohne das Wissen der Klägerin ihr Konto verwendet, keine Ahnung hatte. Eine Stellvertretung oder eine Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht, für die im Übrigen die Beklagte beweisbelastet wäre, ist unter diesen Umständen nicht gegeben.
cc) Auch die
Email vom 14.09.2023 spricht nicht für eine Kenntnis der Klägerin. Die Zeugin XXX spricht gerade davon, dass ihr ihre „Oma morgen den Kopf abreißen wird“. Außerdem ist die Rede davon, dass
„die 5.000 € sie vermutlich erschrecken werden“. Dies klingt nicht danach, dass zum einen die Klägerin von einem entsprechenden Vertragsschluss wusste und schon gar nicht danach, dass die
Klägerin einen entsprechenden Vertragsschluss auch wollte.
c) Unabhängig
davon, dass schon gar kein Vertrag zustande gekommen ist, zwischen den Parteien, ist der Vertrag auch wirksam durch die Zeugin XXX widerrufen worden. Dabei kann dahinstehen, ob das FernUSG
zur Anwendung kommt. Jedenfalls kommen die allgemeinen Widerrufsvorschriften nach dem BGB zur Anwendung.
a) Die Zeugin XXX handelte bei Vertragsschluss als Verbraucherin und nicht als Unternehmerin. Es mag sein, dass die Zeugin einen Coaching-Vertrag abschließen wollte, um selbst Produkte zu verkaufen und damit Einnahmen zu erzielen. Bei Vertragsabschluss war dies jedoch definitiv nicht der Fall∙ Die Zeugin hatte noch nicht einmal eine abgeschlossene Berufsausbildung. Wie in einem solchen Fall die Zeugin als Unternehmerin gehandelt haben soll, die völlig geschäftsunerfahren ist, erschließt sich dem Gericht nicht.
b) Die Zeugin XXX hat den Vertrag auch wirksam widerrufen. Schon aus diesem Grund ist die Beklagte nicht mehr berechtigt, irgendwelche Beträge von der Klägerin einzubehalten oder gar erneut abzubuchen.
aa) Es liegt schon keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Anlage K 1 sind mehrere Widerrufsbelehrungen ersichtlich, ohne dass dem Kunden bzw. dem Interessenten eindeutig mitgeteilt wird, welche Widerrufsbelehrung nun für ihn gilt. Den Anforderungen des § 356 III 1 BGB genügt diese Widerrufsbelehrung schon nicht. Denn diese muss eindeutig, klar und unmissverständlich formuliert sein und in ihrer Darstellung übersichtlich und vollständig sein. Für die Zeugin XXX war schon nicht erkennbar, welche der unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen denn nun zur Anwendung kommen soll. Zudem erfolgte die Widerrufsbelehrung bei Bestellung, da nach Argumentation der Beklagten mit der Bestellung auch wirksam auf das Widerrufsrecht verzichtet wurde, sodass schon unklar bleibt, wann die Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt wird.
bb) Außerdem konnte das Widerrufsrecht auch nicht erlöschen. Denn gemäß § 356 IV Nr. 2 a) muss die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden sein. Dies ist in diesem Fall nicht geschehen, jedenfalls von der Beklagten nicht vorgetragen. Zudem konnte das Widerrufsrecht schon deshalb nicht wirksam erlöschen, da die Zeugin XXX quasi keine Wahl hatte. Die Beklagte führt selbst aus, dass der „Bestell-Button“ erst betätigt werden kann, sobald die Checkbox ausgefüllt wurde. Die Zeugin XXX musste also dem Verlust des Widerrufsrechts zustimmen, um die Bestellung überhaupt abschließen zu können. Mit der Bestellung erlischt dann aber gleichzeitig das Widerrufsrecht, ohne dass überhaupt eine Widerrufsfrist beginnt, sodass auch die Ausführungen in der Checkbox schon den Bestimmungen eines wirksamen Widerrufsrechtes widersprechen.
cc) Ein Widerruf ist mit Email der Zeugin XXX spätestens am 25.09.2023 erfolgt, nach Vertragsabschluss am 13.09.2023 also innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist, wenn davon auszugehen ist, dass diese spätestens mit Vertragsabschluss läuft, was ohnehin zweifelhaft ist (vgl. oben).
2. Weiterer Vortrag dafür, aus welchen Gründen ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten über den Coaching-Vertrag bestehen soll, und aus welchen Gründen die Klägerin verpflichtet sein soll, die Rechnung der Beklagten zu bezahlen, wurde von der Beklagten nicht erbracht.
B. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 2.856 € gemäß § 812 I 1 BGB.
I. Die Beklagte hat „etwas“ erlangt, nämlich die Gutschrift auf ihrem Konto in Höhe von 2.856 €.
II. Dies geschah ohne rechtlichen Grund, da ein Vertrag nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist (s.o.).
III. Dies
geschah zudem in sonstiger Weise, da die Klägerin die Zahlung schon nicht veranlasst hat. Es handelt sich um einen Fall der sog. Eingriffskondiktion. Wieso die Klägerin nun die Zahlung über
die Zeugin XXX abwickeln soll, die insoweit überhaupt nichts erlangt hat, erläutert die Beklagte nicht.
IV. Ein Ausschluss nach §§ 814 BGB ff. ist nicht ersichtlich.
V. Unstreitig wurde ein Betrag in Höhe von 2.856 € abgebucht.
VI. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, II, 286 BGB. Es liegt ein Fall des § 286 II Nr. 4 BGB vor. Die Beklagte ist in keiner Weise berechtigt, den vom PayPal-Konto der Klägerin abgebuchten Betrag zu behalten und hätte nach Klarstellung durch die Klägerin ihr den Betrag zurückzahlen müssen. Eine Mahnung war insoweit entbehrlich.
C. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € gemäß §§ 812 I 1 iVm 280 I, II, 286 BGB.
I. Die
Klägerin hat zunächst versucht, die Umstände selbst darzulegen und die Beklagte dazu aufgefordert, den zu Unrecht abgebuchten Betrag zurückzufordern. Hierauf hat die Beklagte jedoch nicht
reagiert.
II. Die Klägerin durfte sich daher eines Anwalts bedienen. Eine Mahnung war insoweit wegen § 286 II Nr. 4 BGB entbehrlich (s.o.).
III. Aus
einem Gegenstandswert von 8.568 € kann die Klägerin unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr einen Betrag in Höhe von 725,40 € ersetzt verlangen. Zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und 19
% Mehrwertsteuer errechnet sich ein zu erstattender Betrag in Höhe von 887,03 €.
IV. Der Zinsanspruch folgt insoweit ebenfalls aus §§ 280 I, II, 286 II Nr. 4 BGB.
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 I, 63 II GKG iVm 3 ZPO.
Das Urteil als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
Erfahrungen mit dem „Shabany Video Profit Business System Coaching" bzw. Copecart!
Über eigene Erfahrungen verfüge ich als Rechtsanwalt nicht, so dass ich nicht selbst beurteilen kann, ob das von Darius oder Dark Shabany beworbene "„Shabany Video Profit Business System Coaching"" gut oder schlecht ist.
Im Internet beschreibt er sich als freier und erfolgreicher Unternehmer, der jedem beibringen könne, ohne viel Mühe im Internet schnell Geld zu verdienen. Unabhängige Referenzen oder Qualifikationen habe ich keine gefunden. Was nachzulesen ist, ist dass er sich im Internet viel Geld verdient habe. Ob das stimmt, wieviel Geld das sein mag sowie generell weitere Informationen dazu, sind mir unbekannt. Vielleicht mag der ein oder andere Leser mehr recherchieren können.
Vertrieben wird das "Coaching" über Copecart. Eine staatliche Zulassung des "Coachings" nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz konnte ich nicht recherchieren. Durch diese Zulassung soll ein Mindestmaß an Qualität für Fernunterrichtslehrgänge gesichert werden, was allerdings nicht zwangsläufig bedeutet, dass dieses "Mentoring" schlecht ist.
Im Endeffekt sollte jeder selbst entscheiden, was für ihn das Richtige ist. Einen Rat kann ich aber aussprechen: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und nehmen Sie sich Zeit, bevor Sie einen Vertrag abschließen!
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Hinweis und Disclaimer für Abmahner: Dieser Artikel wurde am 02.12.2024 verfasst. Die Rechtslage wurde fachgerecht recherchiert und zum Teil in vereinfachter Sprache wiedergegeben, damit auch Nichtjuristen die Möglichkeit haben, etwas zu verstehen. Durch die Veröffentlichung der Entscheidung, den Quellenangaben und Verlinkungen, die auf Texte mit weiteren Nachweisen führen, ist mein Text überprüfbar gemacht worden. Etwaige Ungenauigkeiten, die aufgrund vereinfachter Sprachgestaltung herrühren können, können anhand der Fundstellen identifiziert werden. Etwaige Ungenauigkeiten, etc. vermag ich aber nicht zu erkennen.
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