“Abbruchjäger” auf eBay bieten geringe Gebote und hoffen auf vorzeitige Beendigung der Auktion. Welche Rechtslage hierzu besteht und wie Verkäufer sich schützen können, erfahren Sie
hier!
KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG ANFORDERN!
Wenn Sie ein rechtliches Problem haben und eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos!
Das Wichtigste in Kürze:
Bei sogenannten Abbruchjägern handelt es sich um Personen, die bei eBay am Anfang einer Auktionen auf den Artikel ein geringes Gebot setzen. Dabei kommt es diesen Personen nicht darauf an, den Artikel zu erwerben. Vielmehr spekulieren sie darauf, dass der Verkäufer die Transaktion aus unberechtigten Gründen abbricht und sich auf diese Weise schadensersatzpflichtig macht. Es geht Ihnen also nicht darum, einen Artikel zu erwerben, sondern lediglich darum, Schadensersatzansprüche zu generieren.
Grundsätzlich darf ein Angebot bei eBay nur aus berechtigten Gründen abgebrochen werden. Bricht der Verkäufer die Transaktion aber aus einem unberechtigten Grund ab, dann hat der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende einen Anspruch, den Artikel zum Höchstgebot übereignet zu bekommen. Dies selbst dann, wenn das Höchstgebot weit unter Wert des Artikels liegt. Weigert sich der Verkäufer sodann, den Artikel zum Höchstgebot zu "verkaufen", kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz einfordern. Der Schadenersatz ist wie folgt zu berechnen:
Wert des Artikels - Höchstgebot des Käufers = Höhe des Schadensersatzes
Nicht immer führt der Abbruch auch zum Vertragsschluss. Der Verkäufer darf die Auktion aus berechtigten Gründen vorzeitig abbrechen. Dies gibt eBay in Ergänzung zu § 6 Nr.6 der eBay-AGB selbst vor (bestätigt durch BGH, Urteil vom 8.6.2011 - VIII ZR 305/10).
Verkäufer dürfen aus folgenden, berechtigten Gründen eine Auktion vorzeitig löschen:
Im Internet kursieren viele Urteile und Artikel, die nahelegen, dass Abbruchjäger sittenwidrig handeln und deswegen keinen Anspruch auf Übereignung oder gar Schadensersatz haben.
Im Jahre 2014 entschied der BGH noch, dass selbst Abbruchjäger Ansprüche aus abgebrochenen Transaktionen herleiten können (siehe BGH, Urteil vom 12.11.2014 - VIII ZR 42/14). Von dieser Rechtsansicht dürfte sich der BGH jedoch verabschiedet haben: Nunmehr lässt der BGH erkennen, dass Abbruchjäger, denen es nicht um den Artikel, sondern lediglich um Schadensersatzansprüche geht, rechtsmissbräuchlich handeln. Deswegen stehen ihnen keine Ansprüche zu (siehe BGH, Urteil vom 24.8.2016 - VIII ZR 182/15 sowie LG Görlitz, Urteil vom 29. Juli 2015 - 2 S 213/14).
Dennoch ist Vorsicht geboten! Denn ob es sich um einen Abbruchjäger handelt oder nicht, hat der Verkäufer im Streitfalle zu beweisen. Der Nachweis dürfte im Einzelfall schwierig zu führen sein. Grundsätzlich ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien -wie erhöhte Anzahl an Geboten oder eingereichten Klagen, etc.- greifen nicht (siehe BGH, Urteil vom 22.5.2019 - VIII ZR 182/17).
Durch die vorbezeichnete Rechtsprechung ist es gar möglich, sich professionell als Abbruchjäger zu engagieren und damit viel Geld zu verdienen. Die Abbruchjagd ist damit zu einer Geschäftsidee geworden und es gibt einige, die diese nutzen. Zwar ist die Abbruchjagd rechtsmissbräuchlich, aber die betroffenen Verkäufer müssen diesen Rechtsmissbrauch erst nachweisen und im Streitfalle auch beweisen.
Oftmals gehen Abbruchjäger wie folgt vor:
Sie haben die Auktion vorzeitg beendet und wurden angeschrieben, dass Sie den Artikel zum Höchstgebot verkaufen sollen? Oder wurde ihn bereits mit Schadensersatz gedroht? - Dann ist wohl ein Abbruchjäger am Werk!
Ihre Antwort ist nun enscheidend und kann den Ausgang des Verfahrens lenken, mitunter sogar bestimmen. Ihr Vorgehen sollte daher gut
überlegt sein! Es kann Ihnen daher nur angeraten werden, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, wenn Sie nicht weiter wissen oder sich unsicher sind.
Sie müssen keine Sorge haben, denn der Abbruchsgrund muss nicht sofort mitgeteilt werden: Eine Ihnen gesetzte Frist können Sie daher zunächst ohne eine Antwort verstreichen
lassen (siehe BGH, Urteil vom 8.1.2014 – VIII ZR 63/13). Damit
haben Sie genügend Zeit, sich einen Rechtsrat einzuholen.
Sie wollen Ihre Rechte geltend machen und den Artikel zum Schnäpchenpreis erhalten? Sie sind zurückgetreten und fordern Schadensersatz ein? Sie wurden aufgefordert, den Artikel viel zu billig zu liefern oder Sie wurden gar mit Schadensersatz überzogen? Der Käufer lehnt Ihre berechtigten Gründe für den Abbruch der Transaktion ab? Sie sind sich unsicher und suchen kompetente Beratung? - Wir helfen Ihnen gerne und vertreten sowohl Käufer als auch Verkäufer bei eBay deutschlandweit.
Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: Oktober 2019.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
Kommentar schreiben