Bei ebay darf eine Internetauktion nur aus berechtigten Gründen abgebrochen. Liegt kein berechtigter Grund vor, kommt ein Kaufvertrag zum Höchstgebot bei einem Auktionsabbruch zustande.
Wird der Artikel während der laufenden Auktion weitergenutzt und sodann aus Fahrlässigkeit beschädigt, so liegt hierin kein berechtigter Abbruchgrund.
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Zum Sachverhalt: Der Mandant steigerte bei Ebay auf einen Artikel und der Verkäufer beendete die Auktion vorzeitig!
Unser Mandant bot bei ebay auf ein gebrauchtes I-Phones. Der Verkäufer brach die ebay-Auktion einfach vorzeitig ab und äußerte sich auf Nachfrage erst einmal nicht. Erst im späteren Verlauf behauptete er, dass der Artikel unverschuldet beschädigt wurde und er die Auktion somit abbrechen durfte. Dies glaubte unser Mandant nicht, zumal ihm keine Schadenfotos vorgelegt werden konnten. Sodann trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte Schadensersatz. Der Verkäufer war allerdings nicht zur Zahlung bereit.
Schließlich wurden wir beauftragt, den Schadensersatz geltend zu machen und konnten für unseren Mandanten bei Gericht einen Sieg erringen.
AG Hagen: Wird der Artikel infolge der Weiternutzung beschädigt, liegt kein berechtigter Grund zum vorzeitigen Abbruch der Ebay-Auktion vor!
Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und sprach unseren Mandanten den begehrten Schadensersatz zu. Auch muss der Verkäufer unsere Anwaltsgebühren erstatten.
Das Gericht traf folgende Aussagen:
"Denn der Beklagte gab durch das Einstellen des I-Phones in die Auktion ein rechtsverbindliches Angebot ab, dieses zum Ablauf der Angebotszeit an den Höchstbietenden zu veräußern. Daraus resultiert ein Vertrauensverhältnis mit Sorgfalts- und Schutzpflichten des Beklagten, so dass dieser das I-Phone in zumutbarer Weise sicher zu verwahren hat, um es sodann auch zum Ablauf der Auktion an den Höchstbietenden übereignen zu können. Indem der Beklagte- nach seiner eigenen Darstellung - das Handy weiter benutzte und dieses in seiner Garage mit führte, wo es ihm aus der Tasche gefallen sein soll und er es dann mit dem Fahrzeug überfahren haben will, setzte er es gerade einer Gefahr aus, dass dieses beschädigt wird. Nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten realisierte sich also gerade die durch ihn durch die Weiternutzung des I-Phones geschaffene Gefahr, so dass der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat."
- AG Hagen, Urteil vom 8.8.19 - 19 C 66/19
(Die gerichtliche Entscheidung finden Sie unten auf dieser Seite!)
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Oft wir bei ebay darüber gestritten, ob eine Auktion denn nun vorzeitig abgebrochen werden durfte oder nicht. Gerade wenn sich die Fronten verhärten ist es ratsam, sich profissionell vertreten zu lassen.
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Das Urteil des AG Hagen (Urteil vom 8.8.19 - 19 C 66/19) gibt es hier:
Tenor:
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 218,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01 .07.2017 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 218,42 Euro.
(Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 218,42 Euro als Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. l Abs. 2, 281 Abs. 2 BGB zu.
1.
Die Parteien haben einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB über ein gebrauchtes I-Phone 5 - 16GB geschlossen.
Der Beklagte bot unter seinem Ebay-Mitgliedsnamen dieses I-Phone zu einem Startpreis in Höhe von 1 ,00 Euro im Rahmen einer Auktion über Ebay an. Noch vor dem regulären Ende dieser Transaktion brach der Beklagte die Auktion vorzeitig ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbieter mit einem Betrag in Höhe von 6,50 Euro.
Trotz des Abbruches der Auktion ist ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Denn gem. § 6 Nr. 2 der Ebay-AGB führt das Einstellen eines Artikels dazu, dass ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel abgegeben wird. Gem. § 6 Nr. 6 der Ebay=AGB kommt auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Angebotes durch den Anbieter grundsätzlich ein Vertrag zustande (vgl. BGH, Urteil vom 12.1 1 .2014, Aktenzeichen: VIII ZR 42/14, zitiert nach juris).
2.
Dieser - zwischen den Parteien abgeschlossene - Kaufvertrag ist auch nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. I BGB nichtig.
Denn bei einer Internet-Auktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjektes nicht ohne weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. I BGB. Es bedarf vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internet-Auktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2014, Aktenzeichen: VIII ZR 42/14, zitiert nach juris-Rz. 9).
Derartige Umstände hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere erschließt es sich nicht, weshalb ein (Höchst-) Gebot unterhalb des Marktpreises sittlich zu missbilligen sein soll. Denn der Bieter ist bei der Abgabe seines Gebotes nicht gehalten, dieses an dem mutmaßlichen Marktwert auszurichten. Vielmehr macht es gerade den Reiz einer Internet-Auktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahr nimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen (vgl. BGH, a.a.O., zitiert nach juris-Rz. 10).
3.
Der Beklagte hat auch nicht in berechtigter Weise am 26.07.2017 die Auktion abgebrochen.
Insofern hat der Beklagte als Bieter den Nachweis zu erbringen, dass er die Internet-Auktion aus einem berechtigten Grund vorzeitig abgebrochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2019, Aktenzeichen: Vlll ZR 1 82/17, zitiert nach juris-Rz. 20).
Insofern hat der Beklagte schon nicht hinreichend unter Beweis gestellt, dass ein berechtigter Grund zum Abbruch im Sinne des § 6 Nr. 6 der Ebay-AGB vorlag, nämlich dass der zur Auktion gestellte Artikel unverschuldet zerstört oder beschädigt wurde. Für seine entsprechende Behauptung bietet der Beklagte keinen Beweis an. Insofern legt er nicht einmal - wozu die Klägerseite berechtigterweise aufgefordert hat - ein Lichtbild des angeblich beschädigten I-Phones vor.
Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht dargelegt, dass das l-Phone von ihm unverschuldet beschädigt oder zerstört wurde und hat damit nicht die Vermutung des § 280 Abs. 3 BGB widerlegt. Denn der Beklagte gab durch das Einstellen des I-Phones in die Auktion ein rechtsverbindliches Angebot ab, dieses zum Ablauf der Angebotszeit an den Höchstbietenden zu veräußern. Daraus resultiert ein Vertrauensverhältnis mit Sorgfalts- und Schutzpflichten des Beklagten, so dass dieser das I-Phone in zumutbarer Weise sicher zu verwahren hat, um es sodann auch zum Ablauf der Auktion an den Höchstbietenden übereignen zu können. Indem der Beklagte- nach seiner eigenen Darstellung - das Handy weiter benutzte und dieses in seiner Garage mit führte, wo es ihm aus der Tasche gefallen sein soll und er es dann mit dem Fahrzeug überfahren haben will, setzte er es gerade einer Gefahr aus, dass dieses beschädigt wird. Nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten realisierte sich also gerade die durch ihn durch die Weiternutzung des I-Phones geschaffene Gefahr, so dass der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat.
4.
Da der Beklagte die Erfüllung der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 29.04.2016 ablehnte, bedurfte es einer weiteren Fristsetzung durch den Kläger nicht mehr.
5.
Der Kläger hat damit berechtigterweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
6.
Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe von 2'l8,42 Euro.
Der Kläger macht insofern berechtigterweise die Differenz zwischen dem Marktwert des nicht gelieferten I-Phones entsprechend dem Durchschnittspreis dieses l-Phones bei Ebay in Höhe von 224,92 Euro und dem von ihm abgegebenen Höchstgebot in Höhe von 6,50 Euro entsprechend 218,42 Euro geltend. Der Kläger hat insofern den Durchschnittspreis des I-Phones bei Ebay durch die Anlagen K 8 (Blatt 111 ff. der Akte) hinreichend dargelegt und nachgewiesen, ohne dass der Beklagte dies substantiiert bestritten hat.
7.
Schließlich bleibt der von dem Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB ohne Erfolg.
Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2014, Aktenzeichen: Vlll ZR 42/14, zitiert nach juris-Rz. 11).
Im Rahmen dieser Prüfung ist es für sich genommen nicht zu beanstanden, dass ein Bieter sich als sogenannter "Schnäppchenjäger" betätigt, der bei Internet-Auktionen gezielt auf Waren bietet, die zu einem weit unter Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden. Ebenso wenig ist es missbilligenswert, wenn ein solcher Bieter sein Höchstgebot auf einen deutlich unter dem Marktwert der Ware liegenden Betrag begrenzt. Denn es macht gerade den Reiz einer solchen Internet-Auktion aus, dass der Bieter die Chance hat, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen (vgl. BGH,
NJW 2012, 2723, Rdnr. 20 ff.).
Im Übrigen ist es der Verkäufer, der in solchen Fällen von sich aus durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwertes ohne Einrichtung eines Mindestpreises das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufes eingegangen ist (vgl. BGH, urteil vom 22.05.2019, Aktenzeichen: Vlll ZR 182/17, zitiert nach juris-
Rz. 23).
An dieser Beurteilung der Ausgangslage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Bieter sich in einer Vielzahl von Fällen solche für den Verkäufer riskanten Auktions-Angebote zu Nutze macht, um ein für ihn günstiges "Schnäppchen" zu erzielen, weil allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens in der Regel nicht zu dessen Missbilligung führt (vgl. BGH, a.a.0.).
Demgegenüber kommt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters bei Internet-Auktionen erst dann in Betracht, wenn seine Absicht von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will sondern auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (vgl. BGH, a.a.O., zitiert nach juris-Rz. 24). Insofern lassen sich jedoch keine abstrakten, verallgemeinerungsfähigen Kriterien, die einen zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als sogenannter "Abbruchjäger" in diesem Sinne zuließen, aufstellen. Hinreichende Kriterien für die Annahme, dass es sich bei dem Kläger um einen sogenannten "Abbruchjäger" handelt, hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. So ist ein Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers nicht schon aus der Vielzahl seiner Gebote zu ziehen, etwa weil bei einem normalen Verlauf der Auktionen nicht damit gerechnet werden könnte, dass er die Gesamtsumme seiner Gebote tatsächlich werde aufbringen können. Denn die Gesamtsumme der gebotenen Geldbeträge ist schon deswegen unerheblich, weil ein Bieter bei der Abgabe von weit unter dem Marktwert liegenden Höchstgeboten regelmäßig überboten wird, bei der Auktion dann nicht zum Zuge kommt und demzufolge auch den angebotenen Preis nicht zu entrichten hat. Er muss bei einem normalen Verlauf der Auktion daher gerade nicht damit rechnen, die Gesamtsumme seiner Angebote auch aufbringen zu müssen. Vielmehr zielt seine Vorgehensweise in einer den Internet-Auktionen immanenten und nicht zu missbilligenden Weise darauf ab, bei einer geringen Anzahl von Auktionen, dann aber zu einem für ihn aufbringbaren "Schnäppchenpreis" zum Zuge zu kommen (vgl. BGH, a.a.O., zitiert nach juris-Rz. 29). Die Firmierung des Klägers mit "Import & Export" deutet vielmehr darauf hin, dass der Kläger tatsächlich – wie von ihm behauptet - Elektrogeräte günstig aufkauft, um sie dann gewinnbringend weiter zu veraüßern. Soweit in Internet-Foren Gegenteiliges über den Kläger behauptet wird, haben diese Äußerungen - wie auch Meinungsäußerungen in Internet-Foren generell - wenig Aussagekraft, zumal sich in Internet-Foren dieser Art zumeist nur unzufriedene Kunden äußern, so dass deren prozentualer Gesamtanteil im Hinblick auf alle Kundenkontakte nicht hinreichend valide abgebildet wird.
II.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 218,42 Euro seit dem 01.07.2017 aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu.
Denn der Beklagte hat mit Schreiben vom 29.04.2016 die Erfüllung der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche abgelehnt und befand sich daher seitdem in Verzug.
III.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu.
Aufgrund des Schreibens des Beklagten vom X.04.2016 befand sich dieser zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit bereits in Verzug.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind auch zutreffend berechnet worden.
IV.
Schließlich steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 70,20 Euro seit dem 01 .07.2017 aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. I BGB zu.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 713 ZPO.
Die Entscheidung als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
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