Ein Kaufvertrag kommt bei ebay auch mit Verkäufern zustande, die einen fremden Artikel dort zum Kauf anbieten. Wird die Auktion vor regulärem Ende ohne hinreichendem Grund abgebrochen, so kann dies einen Schadensersatzanspruch für den Käufer begründen.
Zum Sachverhalt: Der Mandant steigerte bei Ebay auf einen Artikel und der Verkäufer beendete die Auktion vorzeitig!
Unser Mandant bot bei ebay auf ein gebrauchtes I-Phones. Der Verkäufer brach die ebay-Auktion einfach vorzeitig ab und äußerte sich auf Nachfrage erst einmal nicht. Erst im späteren Verlauf behauptete er, dass der Artikel unverschuldet beschädigt wurde. Der Artikel gehöre seiner Ehefrau, weswegen er nicht für etwaige Ansprüche hafte. Das Handy sei der Ehefrau hingefallen, weswegen er die Auktion somit abbrechen durfte. Dies glaubte unser Mandant nicht, zumal ihm keine Schadenfotos vorgelegt werden konnten. Sodann trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte Schadensersatz. Der Verkäufer war allerdings nicht zur Zahlung bereit.
Schließlich wurden wir beauftragt, den Schadensersatz geltend zu machen und konnten für unseren Mandanten bei Gericht einen Sieg erringen.
AG Nürnberg: Ein Vertrag kommt bei ebay grundsätzlich zwischen den Mitgliedern zustande, selbst wenn der Artikel einem Dritten gehört! Beschädigt der Dritte den Artikel, kann der Verkäufer als Vertragspartner haftbar gemacht werden!
Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und sprach unseren Mandanten den begehrten Schadensersatz zu. Auch muss der Verkäufer unsere Anwaltsgebühren erstatten.
Das Gericht traf folgende Aussagen:
"Die Zeugin hat die erforderliche Sorgfalt verletzt, da sie das Handy ungesichert auf dem Ordner liegend die Treppe hinuntertragen wollte. Sie hat nicht bedacht, was sich jedem hätte aufdrängen müssen, dass das Handy aufgrund der glatten Oberfläche des Ordners und der schrägen Ablage auf dem Ordner leicht ins Rutschen kommen kann. Zudem konnte sich die Zeugin beim Treppe Hinabsteigen nicht genügend auf die Balance des Handys konzentrieren, da sie selbst auf die Stufen nach unten achten musste. Diese Gefahr war vorhersehbar und hätte jedem einleuchten müssen. Das fahrlässige Verhalten der Ehefrau ist dem Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen. Der Beklagte ist als Accountinhaber Vertragspartner und Verkäufer. Die Ehefrau hat in seinem Pflichtenkreis die Auktion erstellt und das Handy transportiert."
- AG Nürnberg, Urteil vom 24.7.19 - 35 C 1028/19
(Die gerichtliche Entscheidung finden Sie unten auf dieser Seite!)
Die ebay-Auktion wurde vorzeitig abgebrochen? Sie haben jetzt Probleme mit dem Verkäufer oder Käufer? - Wir helfen Ihnen!
Oft wir bei ebay darüber gestritten, ob eine Auktion denn nun vorzeitig abgebrochen werden durfte oder nicht. Gerade wenn sich die Fronten verhärten ist es ratsam, sich profissionell vertreten zu lassen.
Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!
Das Urteil des AG Nürnberg (Urteil vom 24.7.19 - 35 C 1028/19) gibt es hier:
Tenor:
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 349,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9.7.2015 zu zahlen.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2018 zu zahlen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 349,83 € festgesetzt.
Tatbestand
entfällt nach § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 349,83 € zu.
1.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den Verkauf eines Handy Iphone 5 zum Kaufpreis von 6,50 € zustande gekommen.
Die Einstellung eines Gegenstands zu Auktionszwecken bei Ebay stellt eine an den Höchtsbietenden gerichtete Willenserklärung dar. Durch das Freischalten des Verkaufsangebots hat der Beklagte ein wirksames Angebot abgegeben. Der Erklärungsinhalt der Willenserklärung richtet sich hierbei auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den AGB des Internetportals Ebay, denen die Beteiligten vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. Nach § 6 Ziff. 6 der AGB kommt bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer zwischen diesem und dem Höchtsbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn, der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. In Ergänzung zu § 6 Ziff. 6 der Ebay-AGB weist Ebay durch entsprechende Verlinkung auf der Internetseite auf die berechtigten Gründe für die vorzeitige Beendigung einer Ebay-Transaktion hin. Demnach kann der Verkäufer ein Angebot vorzeitig beenden, wenn es ihm unverschuldet unmöglich ist, den Artikel dem Käufer zu übereignen, beispielsweise wenn der Artikel unverschuldet zerstört oder beschädigt wurde.
Diese Erläuterungen über die „Spielregeln“ der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt der Willenserklärungen. Das Verkaufsangebot des Beklagten ist somit dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme gemäß den Bedingungen steht.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist von einer fahrlässigen Zerstörung des Handys durch die Zeugin XXX auszugehen.
Die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin XXX, gab in ihrer Zeugenvernehmung an, dass sie das Handy in den Keller habe tragen wollen und es ohne Hülle auf einen Ordner gelegt habe. Das Handy sei dann ins Rutschen gekommen, auf die Treppe gefallen und durch die Treppen hindurch gefallen. Danach sei es kaputt gewesen.
Das Gericht hat Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, da sie angab, das Handy sofort nach dem Sturz auf die Treppe in die Restmülltonne entsorgt zu haben. In einer vorgerichtlichen Nachricht vom 28.6.2015 schreibt die Zeugin in Widerspruch dazu an den Kläger: „......... gestern Nachmittag habe ich das Gerät mit anderen Dingen im Wertstoffhof abgegeben........“.
Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls eine fahrlässige Zerstörung des Handys durch die Zeugin vorliegt. Die Zeugin hat die erforderliche Sorgfalt verletzt, da sie das Handy ungesichert auf dem Ordner liegend die Treppe hinuntertragen wollte. Sie hat nicht bedacht, was sich jedem hätte aufdrängen müssen, dass das Handy aufgrund der glatten Oberfläche des Ordners und der schrägen Ablage auf dem Ordner leicht ins Rutschen kommen kann. Zudem konnte sich die Zeugin beim Treppe Hinabsteigen nicht genügend auf die Balance des Handys konzentrieren, da sie selbst auf die Stufen nach unten achten musste. Diese Gefahr war vorhersehbar und hätte jedem einleuchten müssen. Das fahrlässige Verhalten der Ehefrau ist dem Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen. Der Beklagte ist als Accountinhaber Vertragspartner und Verkäufer. Die Ehefrau hat in seinem Pflichtenkreis die Auktion erstellt und das Handy transportiert.
2.
Der Kaufvertrag zwischen den Parteien ist auch wirksam und nicht per se als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Für solche besonderen Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor. Allein ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung genügt bei der Internetauktion nicht.
3.
Nachdem das streitgegenständliche Handy zerstört wurde, ist dem Beklagten eine Vertragserfüllung unmöglich geworden. Er haftet damit auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung war eine Fristsetzung nicht geboten, vgl. § 281 Abs. 2 BGB.
4.
Die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens richtet sich nach dem Wert des vom Beklagten geschuldeten Handys. Dieser beträgt unstreitig 356,33 €. Abzüglich des Kaufpreises von 6,50 € ergibt sich der zuzusprechende Betrag.
5.
Der Beklagte hat vor Einschalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, so dass er sich in Verzug befand. Der Anspruch auf die Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Entscheidung als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
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