Private Krankenkassen dürfen nur aus berechtigten Gründen die Beiträge erhöhen. Krankenversicherungsbeiträge dürfen als nur dann steigen, wenn der Tarif aufgrund gestiegener Ausgaben oder erhöhter Risikien teurer wird. Unabhängig von der Frage, ob die Versicherungsprämie angepasst werden darf und ob die Neukalkulation unter dem Strich richtig ist, müssen private Krankenkassen die Erhöhungen aber auch formell richtig ihren Versicherten mitteilen. Viele private Krankenkassen haben gerade hierbei diverse Fehler in Vergangenheit gemacht, weshalb die Beiträgserhöhungen unwirksam sind. Betroffene Versicherungsnehmer können daher zuviel gezahlte Prämien zurückfordern!
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Welche Gründe sind zulässig, damit die privaten Krankenkassen die Prämien der privaten Krankenversicherungen (PKV) erhöhen dürfen?
Beitragserhöhungen sind den privaten Krankenversicherern gestattet, wenn sich die sogenannte Rechnungsgrundlage geändert hat (siehe § 203 Abs. 2 VVG). Damit sollen privaten Krankenversicherern letztendlich die Möglichkeit eingeräumt werden, gestiegende Mehrkosten der privaten Krankenversicherung (PKV) auf ihre Versicherungsnehmer abzuwälzen.
Zur Rechnungsgrundlage gehören vor allem folgende Faktoren:
● Steigende Versicherungsleistungen:
Hat der private Krankenversicherer in seinen Leistungskatalog erweitert und weitergehende (berechtigte) Leistungen aufgenommen, so erhält der Versicherungsnehmer gewissermaßen ein "Mehr". Dieses "Mehr" darf der private Krankenversichererin an den Versicherungsnehmer weitergeben und in diesem Sinne seine Beiträge erhöhen (siehe § 203 Abs. 2 VVG).
● Erhötes Versicherungsrisiko in der Person des Versicherungsnehmers:
Haben sich die Lebensumstände des Versicherungsnehmers geändert, so dass nunmehr eine erhöhte Sterbewahrscheinlichkeiten oder erhöhte Krankheitskosten bestehen, so ist es für den privaten Krankenversicherer nunmehr risikoreicher und kostenintensiver, den Kunden in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu halten bzw. ihn zu versichern. Diesem damit einhergehendem, erhöhtem Kostenrisiko darf der private Krankenversicherer ebenfalls mit einer Beitragserhöhung begegnen (siehe § 203 Abs. 2 VVG).
Beachte:
Pauschale Vereinbarungen, die mit zunehmenden Alter auch steigende Beiträge der privaten Krankenversicherung -für nächsthöhere Alterstufen- vorsehen, können unzulässig sein!
Zwar kann im Einzelfall bei dem Sprung in einer andere Altersgruppe auch ein Erhöhung gerechtfertigt sein, dies erfordert jedoch, dass dem Versicherungsnehmer im Voraus aber transparent vermittelt wurde, wie hoch diese Erhöhung ausfällt. Pauschale Bezugnahmen auf abstrakte Berechnungsmethoden reichen hierzu aber nicht aus (siehe AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 11.11.2020 - 11 C 178/19 betreffend DKV Deutsche Krankenversicherung AG | nocht nicht rechtskräftig!).
● Erhöhte Ausgaben durch Änderungen im Gesundheitssystem
Auch ist es der privaten Krankenversicherung gestattet auf Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens (z.B. neue Therapieformen oder steigende Honorare für Ärzte, etc.) mit Beitragserhöhungen zu reagieren (siehe § 203 Abs. 3 VVG).
Welche Voraussetzungen haben die privaten Krankenkassen zu beachten, damit eine Beitragserhöhung wirksam ist?
Unabhängig von der Frage, ob eine Beitragserhöhung zulässig ist, müssen die privaten Krankenkassen zwingend auch Formalitäten einhalten, damit eine Erhöhung, sei sie nun berechtigt oder nicht, überhaupt wirksam wird. Hier taten sich viele private Krankenversicherer -wie die AXA, Barmenia, DKV, Allianz, etc- in der Vergangenheit schwer und begingen Fehler. Fehlerhafte Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherungen (PKV) führen jedoch zu deren Nichtigkeit. Hierzu zählen z.B.:
● Beitragserhöhung erst ab Überschreitung des Schwellenwerts!
Nicht auf jede veränderte Rechnungsgrundlage darf mit einer Steigerung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung reagiert werden. Erst wenn die Sterbewahrscheinlichkeit mehr als 5 % beträgt und/oder die Krankheitskosten mehr als 10 % im Vergleich zur Vorausberechnung ansteigen, darf der private Krankenversicherer die Beiträge anpassen bzw. erhöhen (§§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG).
Sind diese Schwellenwerte nicht erreicht, so darf der Beitrag der private Krankenversicherung nicht erhöht werden, selbst wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen niedrigere Schwellenwerte vereinbart wurde. Die privaten Krankenversicherungen dürfen von diesen Schwellenwerten nämlich nicht zu Lasten der Versicherungsnehmer abweichen (siehe § 208 VVG; ausfürlich LG Bonn, Urteil vom 02.09.2020 - 9 O 396/17).
Vorsicht Falle!
Gelegentlich kommt es vor, dass Neukunden mit besonders günstigen Konditionen regelrecht "gelockt" werden. Jedoch dürfen Versicherungsbeiträge bei Abschluss der privaten Krankenversicherung nicht zu niedrig kalkuliert werden (§ 155 Abs. 3 VAG). Denn dann steht von Anfang an quasi schon fest, dass der Schwellenwert in Zukunft überschritten wird. Als Indiz, dass die private Krankenkasse die Vorauskalkulation aber deutlich zu niedrig ansetzte, um mit rechtswidriges "Lockangebot" zu unterbreiten, kann sein, dass nach Vertragsabschluss zum nächstmöglichen Zeitpunkt sodann die Beiträge erhöht werden.
● Unabhängiger Treuhänder muss geänderte Rechnungsgrundlage bestätigen!
Vor jeder Prämienerhöhung hat ein unabhängiger Treuhänder zu überprüfen, ob die Berechnungsgrundlagen richtig ermittelt und die Beitragserhöhung damit schlüssig sind. Erst wenn der Treuhänder diese Voraussetzungen als erfüllt betrachtet, darf die der Krankenversicherer die private Krankenversicherung auch erhöhen (§ 203 Abs. 2 VVG).
● Hinreichende Begründung der Beitragsanpassung ist erforderlich, damit die Erhöhung der Prämien einer privaten Krankenversicherung (PKV) wirksam wird!
Damit private Krankenkassen wirksam die Beiträge anpassen können, müssen die privat Krankenversicherten hierüber auch hinreichend informiert werden (§ 203 Abs. 5 VVG). Dies erfordert nicht nur, dass den Versicherten die Beitrag, um den sich die private Krankenversicherung erhöht, mitgeteilt wird. Vielmehr muss die private Krankenkasse über die maßgeblichen Gründe informieren, weshalb im konkreten Fall eine Beitragserhöhung stattzufinden hat. Die maßgeblichen Gründe werden als nur durch Mitteilung über die konkret veränderten Rechnungslage hinreichend kundgetan; abstrakte Begründungen oder gar die bloße Wiederholng von Gesetzestexten reichen hierzu nicht aus (siehe BGH, Urteil vom vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19).
Beachte:
Wurden die Gründe für die "Prämienanpassung" der privaten Krankenversicherung nur ungenügend in der Beitragserhöhungsmitteilung angegeben, können die privaten Krankenkassen diesen Mangel nicht mehr nachträglich durch eine weiteres Informationsschreiben heilen!
In der Vergangenheit haben viele private Krankenkassen diesen Fehler begangen und nur ungenügend über die Prämienerhöhung informiert -wie z.B. Allianz, Barmenia, DKV Deutsche Krankenversicherung AG, AXA Versicherung, DBV, etc. Nunmehr versenden diese Krankenkassen weitere Informationsschreiben, die suggerieren, dass etwaige Mängel dadurch geheilt werden. Damit soll letztendlich der Anschein erweckt werden, dass die Beitragserhöhungen korrekt waren und spätestens mit dem Erhalt dieser nachträglichen Information korrekt geworden sind. Richtig ist jedoch allein, dass solch nachträgliche Informationsschreiben begangene Fehler aber nicht heilen (siehe BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19).
Beitragserhöhung der privaten Krankenversicherung unzulässig und unwirksam? - Holen Sie sich überhöhte Beiträge nebst Zinsen zurück!
Wenn private Krankenkassen ohne hinreichenden Grund Beiträge erhöht oder die Prämienanpassungen der privaten Krankenversicherung in formaler Hinsicht falsch mitgeteilt haben, führt dies dazu:
Betroffende Versicherte dürfen die Erhöhungen bei unwirksamen Prämienanpassung nebst Zinsen erstattet verlangen
(siehe BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19 und BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19).
Die AXA, DKV, Ergo Versicherung, DBV, Allianz, Barmenia, etc. hat ihre Versicherungsprämie erhöht in den Beitrag der privaten Krankenversicherung (PKV) somit erhöht? - Wir werden Ihnen helfen!
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