Gerade private oder intime Fotos dürfen erst recht nicht ohne Einwilligung des Betroffenen aufgenommen werden, wenn sie sodann ohne Wissen des Abgelichteten verbreitet oder veröffentlicht
werden sollen.
Amtliche Leitsätze des BGH (Urteil vom 10.05.1957 - I ZR 234/55):
- Die Aufforderung zum Geschäftsboykott stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ihre Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung und Pflichtenabwägung von dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung fremder Rechte auszugehen ist. Dies gilt auch, wenn von der Presse zur Verteidigung sozialer und ethischer Werte zum Boykott aufgerufen wird.
- Auch Personen der Zeitgeschichte im Sinne von KunstUrhG § 23 Abs 1 brauchen es grundsätzlich nicht zu dulden, daß von ihnen innerhalb ihrer privaten Umgebung ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen Bildaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung angefertigt werden. Es folgt dies aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das jede Person gegen alle Verletzungen ihrer Eigensphäre schützt, die nicht durch Interessen höheren Ranges geboten sind. Das Interesse der Allgemeinheit an einer bildhaften Darstellung von Personen der Zeitgeschichte allein reicht nicht aus, derart heimliche, zur Veröffentlichung bestimmte Bildaufnahmen innerhalb des privaten Bereichs des Abgebildeten zu rechtfertigen.
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2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts nicht statthaft, mit der dieses die Beschwerde gegen die vom Landgericht ausgesprochene Ablehnung, analog ZPO §§ 485ff ein selbständiges Beweisverfahren anzuordnen, zurückgewiesen hat.
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2. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2009, I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 - Halzband) (Rn.11) (Rn.12) (Rn.19).
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3. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern (Rn.21).
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1. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind (im Anschluss an BGH, Urteile vom 3. März 1966, II ZR 18/64, BGHZ 45, 193; vom 18. Januar 1988, II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814; vom 8. Dezember 2005, III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701) (Rn.10) (Rn.12).
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2. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2009, I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 - Halzband) (Rn.11) (Rn.12) (Rn.19).
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3. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern (Rn.21).
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Das Urteil (BGH, Urteil vom 10.05.1957 - I ZR 234/55) gibt es auszugsweise hier:
- Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin eines unter ihrem Namen betriebenen Textileinzelhandelsgeschäftes in B. . Sie erwarb von der Beklagten zu 3), der Witwe G., ein kriegszerstörtes Hausgrundstück mit der Verpflichtung, der Beklagten zu 3) in dem wieder aufzubauenden Haus eine Etage als Wohnung zu überlassen. Das Mietrecht sollte, falls die Beklagte zu 3) vor dem Ablauf von 15 Jahren versterben sollte, auf deren Tochter, die Beklagte zu 4), übergehen.
Die Beklagte zu 4), deren Ehemann in russischer Kriegsgefangenschaft war, zog mit ihrer Mutter nach Fertigstellung der Etage in die Wohnung ein. Am 4. Oktober 1953 kehrte der Ehemann der Beklagten zu 4), der Arzt Dr S., aus der Kriegsgefangenschaft zurück. Seither wohnt er mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter in der vorgenannten Wohnung.
Die Beklagte zu 4) sprach kurz nach der Rückkehr ihres Ehemannes in dem Geschäftslokal der Klägerin mit der Bitte vor, daß diese als Hauseigentümerin und Vermieterin die Unterschrift unter die polizeiliche Anmeldung des Dr S. setzen solle. Die Klägerin äußerte bei diesem Gespräch Bedenken gegen die Unterschriftsleistung, weil sie nicht beabsichtige, Dr S. als Vertragspartner in dem langfristigen Vertrag anzuerkennen. Über den weiteren Inhalt dieses Gesprächs machen die Parteien widersprechende Angaben. Die Klägerin beauftragte nunmehr Rechtsanwalt Dr H., für sie die Angelegenheit zu regeln. Dieser richtete an die Beklagte zu 3) ein Schreiben, mit dem er sie bat, bei ihm vorzusprechen. Diese Aufforderung kam die Beklagte zu 3) jedoch nicht nach. Daraufhin schrieb die Klägerin unter dem 10. Oktober 1953 folgenden Brief an die Beklagte zu 3):
"Ich bedaure sehr, daß sie dem Ersuchen meines Rechtsanwalts nicht nachgekommen sind. Somit verbleibe ich streng rechtlich bei den Abmachungen, die ich im Kaufvertrag vereinbart habe. Da aber Ihre Tochter, Frau S., erst nach Ihrem Tode, in der Zeit der 15 Jahre, in Frage stehen würde und im Augenblick keinerlei Recht hat, mit ihrem Gatten Anteil an Ihrem Wohnrecht mit mir zu nehmen, erkläre ich hiermit mein Nicht-Einverständnis der Geschehnisse in Ihrer Wohnung.
Mein Anwalt hatte Auftrag von mir, in dieser Angelegenheit eine Aussprache mit Ihnen zu führen, die Sie jedoch nicht befolgt haben. Sie werden in der Angelegenheit weiter hören."
Der Vorfall wurde alsbald in B.'er Kreisen bekannt. Anfang Oktober 1953 erschienen in drei Tageszeitungen Artikel über einen "ausgesperrten" bzw "unerwünschten" Spätheimkehrer. Namen wurden in diesen Berichten nicht genannt.
Die Hauptgeschäftsstelle des Verbandes der Heimkehrer in Bad Godesberg befaßte sich mit der Angelegenheit und unterbreitete sie der Bundestagsfraktion des Gesamtdeutschen Blocks BHE.
Ende Oktober 1953 sprach der Beklagte zu 5) als Reporter einer illustrierten Wochenzeitschrift, die der beklagte Verlag herausgibt, mit dem Beklagten zu 6) als Bildberichter bei der Klägerin vor. Während des Gesprächs über den Vorfall mit Dr S., das in dem Geschäftslokal der Klägerin stattfand, fertigte der Beklagte zu 6) von der Klägerin unbemerkt eine Lichtbildaufnahme an. Die Klägerin teilte in dem längeren Gespräch den Journalisten mit, daß sie ständigen Schmähungen und Kränkungen ausgesetzt sei und daß man ihr angedroht habe, die Schaufenster ihres Geschäftes einzuschlagen. Fortlaufend erhalte sie anonyme Anrufe, so daß sie die Überprüfung ihres Telefonanschlusses veranlaßt habe. Auch werde ihr Geschäft von der B.'er Bevölkerung boykottiert.
Die Journalisten teilten das Ergebnis der Rücksprache der Redaktion der Wochenzeitschrift mit. Sie suchten auch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt W., auf, dem sie eröffneten, daß sie photographische Aufnahmen von der Klägerin angefertigt hätten. Rechtsanwalt W. richtete daraufhin unter dem 16. November 1953 ein Schreiben an die Redaktion der Zeitschrift, deren verantwortlicher Redakteur der Beklagte zu 2) ist. Das Schreiben trägt den Eingangsstempel "Verlagsleitung, Sekretariat, 19.11.1953". In dem Schreiben heißt es:
"... Vor etwa zwei Monaten ist der Schwiegersohn der Frau G., ein Herr Dr S., aus Rußland heimgekehrt. Er wohnt nunmehr bei Frau G. . Meine Mandantin weigert sich, Herrn Dr S. als Vertragspartner in den Mietvertrag aufzunehmen. Aus dieser Differenz mit Frau G. ist eine regelrechte Hetze in der Öffentlichkeit gegen meine Mandantin entstanden". ... "Um dies Ihnen gegenüber mit Rücksicht auf die beabsichtigte Reportage klarzustellen, betonte ich hiermit, daß meine Mandantin gegen Herrn Dr S. nichts unternommen hat und nichts unternimmt. Falls unbeachtet dieser Klarstellung eine Veröffentlichung in ihrer Zeitschrift erfolgen sollte, die die Ehre meiner Mandantin berührt, werde ich entsprechende gerichtliche Schritte unternehmen. Meine Mandantin verbietet auch unter Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 KunstUrhG ausdrücklich jede Verwendung der von ihr gemachten Aufnahmen".
In der illustrierten Zeitschrift der Beklagten zu 1) erschien gleichwohl das Bild der Klägerin in halbseitiger Größe, sowie das Faksimile ihres Briefes vom 10. Oktober 1953. Der Begleittext des Bildberichts lautet:
"Spätheimkehrer unerwünscht!
Frau G. T., Geschäftsinhaberin und Hausbesitzerin in B., gab ein seltsames Beispiel von Herzenskälte. Nach 8 Jahren Rußland kehrte der Arzt Dr S. kürzlich zu seiner Frau zurück, die mit ihrer Mutter, Frau G., als Mieterin bei Frau T. wohnt. Als die polizeiliche Anmeldung für Dr S. der Hausbesitzerin T. zur Unterschrift vorgelegt wurde, verweigerte sie diese und erklärte sogar schriftlich, daß Dr S. bei ihr keinerlei Wohnrecht habe. Erste Reaktion der B.'er: Geschäftsboykott der Firma T.".
Sämtliche Namen waren in dem Bericht voll ausgeschrieben. Die Veröffentlichung erfolgte in einer Ausgabe vom 29. November 1953, die jedoch nach dem Sachvortrag der Beklagten zu 1) und 2) bereits am 17. November 1953 imprimiert und am 18. November 1953 angedruckt wurde. Unter dem 20. November 1953 teilte der beklagte Verlag durch seine Rechtsabteilung dem Rechtsanwalt W. mit, daß die Drucklegung der nächsten Ausgabe der Zeitschrift bereits so weit fortgeschritten sei, daß eine Änderung des vorgesehenen Inhalts nicht mehr vertreten werden könne, weil andernfalls ein Schaden in Höhe von 750.000 DM entstehen würde.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Veröffentlichung des Bildberichtes entstanden ist und noch entstehen wird. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Durch den Bildbericht sei die Hetze gegen sie erst in vollem Umfang ausgelöst worden. Der Boykott ihres Geschäftes habe zu einem sehr erheblichen Einnahmeausfall geführt, dessen Auswirkungen noch nicht abzusehen seien. Auch sei sie infolge der Aufregungen, denen sie wegen der ständigen Schmähungen ausgesetzt gewesen sei, ernstlich erkrankt und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
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Entscheidungsgründe
I. ...
II. ...
1. Bei Würdigung des beanstandeten Bildberichtes geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Leser aus dieser abfälligen Kritik an dem Verhalten der Klägerin gegenüber dem Spätheimkehrer Dr S. unter ungünstiger Beurteilung ihres Charakters in Verbindung mit dem Hinweis auf den Gewerbebetrieb der Klägerin und den gegen sie von der B.'er Bevölkerung eingeleiteten Geschäftsboykott habe entnehmen müssen, daß die für die Veröffentlichung dieses Bildberichtes verantwortlichen Personen die Berechtigung der Boykottmaßnahmen bejahten und, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch versteckt, zur Teilnahme an diesem Boykott aufforderten. Dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung der Wirkung des Bildberichtes auf den Leser der Zeitschrift kann aus Rechtsgründen nicht eingetreten werden. Wenn die Revision geltend macht, es habe sich bei dem Hinweis auf den Geschäftsboykott nur um einen wahren Tatsachenbericht gehandelt, der der Presse nicht verwehrt sein könne, so verkennt sie, daß dieser Teil des Bildberichtes nicht für sich allein betrachtet werden darf, sondern die besondere Färbung zu berücksichtigen ist, die der beanstandete Hinweis durch den Gesamtinhalt des Berichts erhält. Wird aber der öffentlichen Mitteilung von einem Geschäftsboykott eine den Charakter und die Verhaltensweise des Boykottierten eindeutig und in scharfer Form mißbilligende Kritik vorausgeschickt, so widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, anzunehmen, der Leser schließe aus dieser Kritik auf eine Billigung der Boykottmaßnahmen und fühle sich zur Teilnahme an ihnen aufgefordert. Enthält aber der beanstandete Bildbericht nach den einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine versteckte Boykottaufforderung, so ist die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Veröffentlichung und Verbreitung des Bildartikels einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin im Sinne des § 823 Abs 1 BGB darstelle, der zum Schadensersatz verpflichte, soweit er widerrechtlich und schuldhaft vorgenommen werde.
Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß die gegen die Klägerin in dem Bildbericht erhobenen Vorwürfe für jeden Leser erkennbar sich nicht gegen ihren gewerblichen Tätigkeitskreis, sondern allein gegen ihr Verhalten als Hauseigentümerin richten. Insoweit liegt der Sachverhalt, wie die Revision zu Recht hervorhebt, anders als bei unmittelbar auf eine gewerbliche Tätigkeit zielenden geschäftsschädigenden Äußerungen, in denen der erkennende Senat in früher entschiedenen Fällen störende Eingriffe in das Recht am Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs 1 BGB erblickt hat (BGHZ 3, 270 (278) - Constanze-Urteil I; BGHZ 8, 142 (144) - Schwarze Listen). Es kann im Streitfall offenbleiben, ob allein die unter Namensnennung erfolgte abfällige Kritik an dem Verhalten der Klägerin als Vermieterin einen unmittelbaren Eingriff in ihren Gewerbebetrieb darstellt, jedenfalls soweit sie sich nachteilig auf das geschäftliche Ansehen und den Kredit der Klägerin auswirkt. Denn die Veröffentlichung der Beklagten geht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weiter und enthält mit einer Boykottaufforderung ohne Zweifel einen Eingriff in die geschützte gewerbliche Sphäre der Klägerin. Aus diesen Gründen erübrigt sich eine Prüfung, ob etwa auch ein neutraler Pressebericht über die Tatsache des Boykotts, aus dem nicht auf eine Billigung der Boykottmaßnahmen geschlossen werden könnte, als Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin angesehen werden könnte.
Jeder Geschäftsboykott beeinträchtigt nicht nur die freie Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit, sondern gefährdet auch die in dem Geschäftsunternehmen verkörperten Werte. Eine Boykottaufforderung greift deshalb unmittelbar in die Interessen des Geschäftsinhabers ein, die unter dem Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Da ein Boykott in der Regel eine sehr ernsthafte Gefährdung eines Gewerbebetriebes mit sich bringt und unter Umständen für den Betroffenen zur Existenzvernichtung oder sonst zu wirtschaftlich schwersten Folgen führen kann, darf er nur in Ausnahmefällen in sehr engen Grenzen durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen als gerechtfertigt angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine Maßnahme des Wettbewerbskampfes handelt, sondern wenn zur Verteidigung gesellschaftserhaltender sozialer und ethischer Werte zum Boykott aufgerufen wird. Ein solcher Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Gewerbebetriebes darf stets nur soweit gehen, als er zur Erreichung des durch höherwertige Interessen gerechtfertigten Zweckes unbedingt notwendig ist. Es hat somit eine Interessenabwägung stattzufinden, wobei von dem Grundsatz größtmöglicher Schonung fremder Rechte und der Vermeidung jeder zur Interessenwahrung nicht unbedingt erforderlichen Schadenszufügung auszugehen ist.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe diesen von dem erkennenden Senat bereits mehrfach betonten Grundsatz der Güter- und Pflicht*-abwägung im Rahmen einer analogen Anwendung des § § 193 StGB verkannt. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, ob es der Presse ein Recht zur freimütigen Kritik von die Allgemeinheit berührenden Übelständen zuerkenne, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht keine Veranlassung hatte, sich eingehender mit der umstrittenen Frage auseinanderzusetzen, ob in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Presse ein weitergehendes Recht als dem einzelnen zuzubilligen ist, sich kritisch mit Vorfällen auseinanderzusetzen, die das Allgemeininteresse berühren. Denn das Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß die Erwähnung des vollen Namens der Klägerin in Verbindung mit dem Hinweis auf ihren Gewerbebetrieb und den eingeleiteten Geschäftsboykott - unter offenbarer Billigung der Boykottmaßnahmen und der stillschweigenden Aufforderung, an ihnen teilzunehmen - nicht das notwendige und unvermeidbare Mittel gewesen sei, das erstrebte Ziel - die Anprangerung eines als sittlich verwerflich empfundenen Verhaltens einer Hauseigentümerin gegenüber einem Spätheimkehrer - zu erreichen. Hieraus ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht der Presse als Wortführerin der Öffentlichkeit im Grundsatz ein Recht zur öffentlichen Kritik des Verhaltens der Klägerin nicht vorenthalten will, sondern lediglich die Grenzen dieses Rechtes durch den nicht gebotenen Angriff auf den geschäftlichen Tätigkeitskreis der Klägerin, der für die beanstandete Verhaltensweise der Klägerin an sich belanglos war, als überschritten erachtet. Diese Beurteilung der Rechtslage aber steht durchaus im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der erkennende Senat bei Abgrenzung der Voraussetzungen, unter denen der Schutz des § 193 StGB bei Eingriffen in das Recht am Gewerbebetrieb in Anspruch genommen werden kann, herausgestellt hat (vgl auch BGH vom 11. Mai 1956 - VI ZR 209/55, LM BGB § 823 Bd Nr 2). Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ist es nicht Aufgabe der Presse, Strafen zu verhängen. Glaubten die Beklagten, im Interesse einer Abschreckung anderer Hauseigentümer von einem ähnlichen Verhalten gegenüber Spätheimkehrern auf die Tatsache des Geschäftsboykotts hinweisen zu müssen, so hätten sie jedenfalls von einer Namensnennung und Abbildung der Klägerin absehen müssen, die unvermeidbar zu einer Ausdehnung des Boykotts auf weitere Käuferschichten führen mußte, denen das Verhalten der Klägerin bis dahin unbekannt war. Diese Ermöglichung einer Ausdehnung des Boykotts und die festgestellte Aufforderung dazu hat nichts mehr mit einer sachgemäßen Berichterstattung und Stellungnahme zu tun.
2. Das angefochtene Urteil läßt aber auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als es in der Veröffentlichung und Verbreitung des Bildes der Klägerin in Zusammenhang mit dem Begleittext einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eigenen Bilde erblickt. Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin, nachdem sich die Bundestagsfraktion des BHE sowie der Bund der Heimkehrer mit ihrem Verhalten gegenüber Dr S. befaßt und der Vorfall - wenn auch ohne Namensnennung - bereits in drei Zeitungen veröffentlicht worden war, als Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs 1 KunstUrhG anzusehen ist. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, daß die Klägerin durch ihr Handeln derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten war, daß der Allgemeinheit ein nicht nur auf Neugierde und Sensationslust beruhendes, sondern ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung der Klägerin zuzubilligen wäre, könnte hieraus weder eine Rechtfertigung für die heimliche Anfertigung einer photographischen Aufnahme der Klägerin in deren Geschäftslokal noch für die Veröffentlichung dieses Bildes in Verbindung mit einem Begleittext entnommen werden, der in rechtswidriger Weise in die der Klägerin geschützte gewerbliche Sphäre eingreift.
Auch Personen der Zeitgeschichte brauchen es grundsätzlich nicht zu dulden, daß von ihnen innerhalb ihrer privaten Sphäre - wozu im Regelfall auch ihr Geschäftsbetrieb zu rechnen ist - ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen Bildaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung angefertigt werden. Es folgt dies zwar nicht aus dem im Kunstschutzgesetz festgelegten Bildnisschutz (§§ 22ff KunstUrhG), der nicht die Anfertigung, sondern lediglich die Veröffentlichung eines Bildnisses zum Gegenstand hat, wohl aber aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als eines einheitlichen, ursprünglichen Rechtes, das in der Persönlichkeit als solcher begründet ist und gegen alle Verletzungen der Eigensphäre der Persönlichkeit schützt, die nicht durch höherwertige Interessen geboten sind (BGHZ 13, 334 (338)). Im Streitfall kann dahinstehen, ob bereits jede heimliche Bildaufnahme innerhalb des privaten Bereichs einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, der nur durch ranghöhere Interessen gerechtfertigt sein kann. Denn jedenfalls wird dann in unzulässiger Weise in die rechtlich geschützte Eigensphäre der Person eingegriffen, wenn eine - nicht durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gebotene - heimliche Festlegung der äußeren Erscheinung einer Person innerhalb ihres privaten Bereichs in der Absicht vorgenommen wird, das Bildnis der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne hierzu die Erlaubnis des Abgebildeten einzuholen. In dieser Weise aber ist die veröffentlichte Bildaufnahme der Klägerin unstreitig zustandegekommen. Zur Rechtfertigung dieser "Bildniserschleichung" reicht aber allein das Interesse der Allgemeinheit an einer bildhaften Darstellung von Personen der Zeitgeschichte nicht aus. Daß bei dieser Interessenabwägung die von der Erstbeklagten vorgeschützten hohen Kosten einer Verhinderung der rechtswidrigen Veröffentlichung außer Betracht bleiben müssen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
3. Abgesehen hiervon können sich die Beklagten zur Rechtfertigung der Veröffentlichung der heimlich hergestellten Photographie, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, schon deshalb nicht auf die gesetzliche Abbildungsfreiheit von Personen der Zeitgeschichte berufen, weil durch die hier in Frage stehende Art der Veröffentlichung berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs 2 KunstUrhG verletzt worden sind. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob das Bild als solches einwandfrei ist und die Klägerin unverzerrt oder unkarikiert wiedergibt. Entscheidend ist allein, daß die Veröffentlichung im Rahmen eines Berichtes erfolgt ist, der einen unzulässigen Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb darstellt. Hierdurch aber sind schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt worden, denn auch insoweit ist die Bildveröffentlichung in ihrer Gesamtheit und nicht etwa unabhängig von dem Begleittext zu würdigen (BGHZ 20, 345 (350ff)).
23 Für diese Art der Veröffentlichung der Photographie der Klägerin steht den Beklagten aus den bereits dargelegten Gründen ein Rechtfertigungsgrund nicht zur Seite. Denn wenn der Presse auch grundsätzlich ein Recht zu einer Kritik an dem Verhalten der Klägerin gegenüber einem Spätheimkehrer zuzubilligen ist, so rechtfertigt dies weder aus dem Gedanken einer Bestrafung noch einer Abschreckung anderer Hauseigentümer die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin unter Namensnennung in Verbindung mit einem rechtswidrigen Angriff auf ihren Gewerbebetrieb.
Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht die Voraussetzungen einer einer unerlaubten Handlung, nämlich einer Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes sowie einer ungerechtfertigten Bildveröffentlichung (§ 823 Abs 1 BGB, § 22 bzw § 23 Abs 2 KunstUrhG) für gegeben erachtet. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auch aus dem Gesichtspunkt der Ehrverletzung gemäß § 185 StGB in Verbindung mit § 823 Abs 2 BGB begründet ist. Es bedarf deshalb keiner Auseinandersetzung mit den gegen diese Klagegrundlage von der Revision erhobenen Angriffen. Das Berufungsgericht konnte auch zu Recht offenlassen, inwieweit der Schaden der Klägerin darauf zurückzuführen ist, daß der Vorfall bereits vor der Veröffentlichung, die Gegenstand der vorliegenden Klage bildet, bekannt geworden war. Denn wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, ist nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, daß der Schaden durch die Veröffentlichung in einer weit verbreiteten Zeitschrift vergrößert worden ist. Dies aber reicht als Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren der Klägerin aus ... .
III.
Das Berufungsgericht hat auch die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) und 2) für den der Klägerin durch den rechtswidrigen Presseangriff entstandenen Schaden zu Recht bejaht.
1. Die Haftung des Beklagten zu 2) als des verantwortlichen Redakteurs dieser Zeitschrift kann zwar nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, aus § 11 des Bayerischen Gesetzes über die Presse v 3. Oktober 1949 (GVBl 243) hergeleitet werden. Die in dieser Vorschrift zu Lasten des verantwortlichen Redakteurs aufgestellte Täterschaftsvermutung (vgl auch § 20 Abs 2 RPresseG) gilt nur für die strafrechtliche Haftung. Die zivilrechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs für rechtswidrige Veröffentlichungen bestimmt sich ausschließlich nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts (BGHZ 3, 270 (275); RGZ 50, 108 (110); 148, (158); Löffler, Presserecht S 675). Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob, wie die Revision geltend macht, § 11 des Bay Pressegesetzes ungültig ist, weil diese Vorschrift nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Reichspressegesetzes und damit Bundesrecht steht (vgl Löffler aaO S 51 Anm 53, S 468 Anm 29).
Für den zivilrechtlichen Haftungstatbestand ist bedeutsam, daß der Beklagte zu 2) seine Kenntnis von der beabsichtigten Veröffentlichung des fraglichen Artikels nicht in Abrede stellt. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) selbst den Bericht verfaßt hat, weil seine Haftung - sei es als Mittäter, sei es als Gehilfe - bei dieser Sachlage auch dann begründet wäre, wenn er nicht selbst Urheber des Berichtes sein sollte.
Aber auch soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten zu 2) als erwiesen angesehen hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten zu 2) unterstellt, daß er glaubte, im Hinblick auf das Recht der Presse, im Rahmen einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung in Angelegenheiten des öffentlichen Lebens Kritik zu üben, zu der Veröffentlichung berechtigt zu sein. Er habe aber fahrlässig gehandelt, denn ihm als Fachkundigen habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verborgen bleiben dürfen, daß durch die unnötige Angabe von Namen und Wohnort der Klägerin in Verbindung mit dem Hinweis auf den Gewerbebetrieb der Klägerin und dessen Boykott unter stillschweigender Billigung dieser Maßnahme das Recht der Presse zu einer freimütigen Kritik überschritten und damit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise der Gewerbebetrieb der Klägerin geschädigt werde.
Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wer berechtigte Interessen durch einen Eingriff in einen fremden Rechtskreis wahrzunehmen unternimmt, muß sorgfältig prüfen, ob dieser Eingriff zur sachgemäßen Interessenwahrung nach Schwere und Ausmaß erforderlich ist. Das rechtswidrige Übermaß des Eingriffs, der sog Exzeß, ist, wenn diese Prüfung unterbleibt, auch durch einen Irrtum über die Grenzen der Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht entschuldigt (BGHZ 3, 270 (281)). Dem Beklagten zu 2) als Schriftleiter einer weit verbreiteten Zeitschrift aber mußte bekannt sein, daß gerade bei Presseangriffen wegen ihrer unberechenbaren und tiefgreifenden Wirkungen die Grenzen für das durch berechtigte Interessenwahrung noch gedeckte Maß des Einbruchs in fremde Rechte eng zu ziehen sind (BGHZ 3, 270 (285); RGSt 63, 92 (94)). Der Beklagte zu 2) kann sich insoweit nicht auf Unkenntnis der Rechtslage berufen (RGZ 144, 106; BGH GRUR 1954, 80).
2. Die Haftung der Beklagten zu 1), der beklagten Verlagsgesellschaft, hat das Berufungsgericht aus § 31 BGB entnommen. Es hat offengelassen, ob der Verlag bereits vor dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 16. November 1953 von der geplanten Veröffentlichung des Bildberichtes Kenntnis gehabt habe. Nach Eingang dieses Schreibens bei der Rechtsabteilung des Verlages sei jedoch diese Kenntnis gegeben gewesen. Hierbei könnte dahinstehen, ob den beiden Geschäftsführern des Verlages der Inhalt des Bildberichtes und das fragliche Schreiben rechtzeitig vor der Vervielfältigung und Verbreitung des Artikels bekannt geworden sei. Denn jedenfalls sei der Leiter der Rechtsabteilung des Verlages wie ein verfassungsmäßig berufener Vertreter des Verlages zu behandeln. Bei der Wichtigkeit der in Frage stehenden Entscheidung, die durch den Hinweis auf die außergewöhnlich hohen Schadensbeträge unterstrichen worden sei, hätte entweder der Leiter der Rechtsabteilung die Geschäftsführer des Verlages veranlassen müssen, durch Anweisungen an den Schriftleiter die notwendigen Schritte zu tun, um die Veröffentlichung zu verhindern, oder aber der Leiter der Rechtsabteilung hätte, falls er angesichts der von den Geschäftsführern zu bewältigenden Aufgaben derartige rechtliche Entscheidungen selbst zu treffen hatte, als verfassungsmäßig berufener Vertreter des Verlages eingesetzt werden müssen. Daß dies nicht geschehen sei, stelle einen Organisationsfehler bei dem beklagten Verlag dar, der seine Haftung für das Verhalten des Leiters der Rechtsabteilung aus § 31 BGB rechtfertige, ohne daß sich der Verlag auf einen Entlastungsbeweis berufen könne.
Dem ist - jedenfalls im Ergebnis - beizupflichten. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Haftung juristischer Personen gemäß § 31 BGB aus dem Rechtsgedanken des Organisationsfehlers könne nur bei der Nichterfüllung sog Verkehrssicherungspflichten eingreifen, den Verlag einer Zeitschrift treffe aber nicht, ähnlich wie den Eigentümer einer Sache, eine Verkehrssicherungspflicht. Nicht nur bei sog Verkehrssicherungspflichten, sondern bei allen Geschäften des täglichen Lebens und des wirtschaftlichen Verkehrs kann ein Organisationsmangel, der zur Haftung der juristischen Person unter Ausschluß des Entlastungsbeweises gemäß § 31 BGB führt, allein schon darin erblickt werden, daß kein verfassungsmäßig berufener Vertreter für den fraglichen Aufgabenkreis bestellt worden ist (RGZ 162, 129 (166); 157, 228 (235); 89, 136).
Aber selbst wenn der Revision darin zu folgen wäre, daß es nicht schlechthin als ein Organisationsfehler im Sinne des § 31 BGB angesehen werden kann, wenn bei einem Verlag von der Größe und Bedeutung der Beklagten zu 1) der Leiter der Rechtsabteilung nicht zum verfassungsmäßigen Vertreter bestellt ist, würde im Streitfall eine Haftung wegen mangelhafter Organisation gegeben sein. Denn die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hätten im Hinblick auf die Schwere der Gefahren, die unzulässige druckschriftliche Veröffentlichungen für das Ansehen, den Kredit und die gewerbliche Tätigkeit der von ihnen betroffenen Personen in sich bergen, durch ausreichende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß solche Eingriffe in fremde Rechtssphären nach Möglichkeit unterbleiben (RGZ 148, 154 (161)). Falls sie es aus innerbetrieblichen Gründen nicht für tragbar hielten, dem Leiter der Rechtsabteilung eine Organstellung im Sinne von § 31 BGB einzuräumen, so hätten sie jedenfalls durch entsprechende Weisungen sicherstellen müssen, daß Fragen von so weitgehender Tragweite, wie die Verbreitung eines noch von seiner Veröffentlichung als widerrechtlich beanstandeten Bildberichtes, der einen Dritten bei voller Namensnennung unter Verwendung einer heimlichen Bildaufnahme schärfster Mißbilligung in der Öffentlichkeit aussetzt, ihnen zur Entscheidung vorgelegt werden. Da die Beklagte zu 1) weder behauptet noch unter Beweis gestellt hat, daß sie den Leiter ihrer Rechtsabteilung mit derartigen Weisungen versehen hat, müßte dem gegen sie gerichteten Feststellungsantrag auch stattgegeben werden, wenn sie für das Verhalten des Leiters ihrer Rechtsabteilung nicht nach § 31 BGB, sondern gemäß § 831 BGB einzustehen hätte. Es läge dann ein Mangel in der Organisation vor, für den der Geschäftsherr wegen Vernachlässigung der allgemeinen Aufsicht aus § 823 Abs 1 BGB haftbar ist (BGHZ 4, 1 (3)).
Quelle: BGH, BGHZ 24, 200-214
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