Der Widerruf führt zur Rückabwicklung des Lebens- und/oder Rentenversicherungsvertrages. Der Versicherungsnehmer hat dann einen Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Prämien und sonstigen Beiträge. Lediglich die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlages, die der Versicherer für ihn an das Finanzamt abgeführte, muss sich der Kunde anrechnen lassen.
Der BGH entschied über 2 Klagen von unterschiedlichen Versicherungsnehmern, die bei der Bank eine Lebens- und Rentenversicherung abgeschlossen haben. Die Kläger widerriefen die Verträge und die
Versicherungsgeberin zahlte sodann nur deren Rückkaufswert. Die Kläger waren damit nicht einverstanden und meinten, dass die Bank alle geleisteten Zahlungen zurückerstatten müsse. Dem lag
folgender Sachverhalt zugrunde:
"Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangen nun mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihnen teilweise stattgegeben. Es hat angenommen, die Versicherungsnehmer hätten die Widersprüche wirksam erklärt und könnten dem Grunde nach Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Die Revisionen des beklagten Versicherers, der den Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen erstrebt, hatten im Wesentlichen keinen Erfolg."
zit.: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts, siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71799&pos=0&anz=132
Auch nach Jahren ist ein Widerruf der zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen möglich!
Die Banken haben nach § 5a VVG a.F. die Pflicht, den Kunden bereits bei Antragstellung alle erforderlichen Informationen zu dem Vertrag zu
übergeben. Tut der Versicherer dies nicht, so können die Kunden auch noch nach Jahren den Vertrag widerrufen (siehe BGH, Urteil vom 17.06.2015 - IV ZR 170/14).
Betroffen sind alle Verträge, die zwischen 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt erst in 3 Jahren
nachdem der Widerruf erklärt wurde (siehe BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 103/15).
Die Banken haben alle Prämien nebst Zinsen zurückzuzahlen; die Kunden müssen sich lediglich die Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschläge, die der Versicherer an das Finanzamt abführte, anrechnen lassen.
Der BGH hat die Kundenrechte nun ernorm gestärkt. Er entschied, dass der Widerruf dazu führt, dass der Vertrag von Anfang als nicht geschlossen gilt. Die geleisteten Prämien wurden daher ohne Rechtsgrund gezahlt und sind von dem Versicherer zurückzuzahlen. Zusätzlich dürfen die Kunden hierfür Verzugszinsen (- 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz 30 Tage ab Zahlung der jeweiligen Prämie! -) verlangen. Lediglich die Kapitalertragssteuer und die Solidaritätszuschläge, die die Bank für den Kunden an das Finanzamt zahlte, sind dem Kunden als Vermögensvorteil anzurechnen!
Damit bietet sich Versicherten die Möglichkeit, aus unlukrativen Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen kostengünstig "rauszukommen" und so viel Geld zu sparen.
Sie sind nicht betroffen, wollen aber dennoch von Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung Abstand nehmen?
Nicht kündigen, sondern beitragsfrei stellen!
Wird die Lebensversicherung gekündigt, so kriegen Verbraucher oftmals nicht einmal das zurückerstattet, was sie eingezahlt haben. Um diesen Verlust zu vermeiden, kann es sich durchaus anbieten, die Versicherung beitragsfrei zu stellen. Nach § 165 Abs.1 VVG kann der Verbraucher die jederzeitige Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen. Dies führt dann dazu, dass die Versicherung "ruht", also keine Beiträge mehr abgeführt werden müssen. Gleichzeit erhält der Verbraucher für das bereits eingezahlte Kapital Renditen, so dass am Ende der Versicherungsperiode mehr ausgezahlt werden kann als der aktuelle Rückkaufswert.
Beachten Sie: Ein Antrag auf Beitragsfreistellung kann zur Kündigung der Lebensversicherung führen, wenn die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung noch nicht erreicht wurde (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 5.3.2015 - 3 U 131/13). Bevor Sie also einen Antrag auf Beitragsfreistellung stellen, sollten Sie sich vergewissern, dass das Mindestkapital bereits eingezahlt wurde. Andernfalls gilt die Versicherung als gekündigt und Sie erhalten nur noch den geringeren Rückkaufswert.
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