✓✓✓Covid-19 hat dazu geführt, dass viele Betriebe geschlossen bleiben. Wer kommt für die Umsatzeinbußen auf? Gibt es einen Entschädigungsanspruch im Wege der Staatshaftung? - Wir durchleuchten die Rechtslage für Sie! ✓✓✓
✓✓Covid-19 hat dazu geführt, dass viele Betriebe geschlossen bleiben. Wer hat im Falle der Betriebsschließung zu zahlen? Gibt es ein Entschädigungsanspruch? Kommt meine Versicherung auf? ✓✓
Covid-19 hat dazu geführt, dass nunmehr eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Dies bedeutet, dass vor allen Auslands- und Inlandsreisen gewarnt ist. Viele stellen sich nun die Frage, ob der Urlaub stoniert werden darf und ob die Reisekosten erstattet werden. - Die Rechtslage gibt es hier!
✓✓✓Überlässt der Verleiher-Betrieb einen Arbeitnehmer (Zeitarbeiter) ohne Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, so kann dies uunter Umständen zu einer Festanstellung im Entleiher-Betrieb führen. Diesbezüglich konnten wir für unseren Mandanten einen Sieg vor Arbeitsgericht Köln erringen. Unser Mandant wurde festeingestellt und die Gegenseite wurde verpflichtet, rückständigen Lohn zu nachzuzahlen (ArbG Köln, Urteil vom 22.8.2018 - 13 Ca 4421/17).✓✓✓
✓✓✓Oft werden Kunden in öffentlichen Geschäftsräumen (z.B. zur Abschreckung vor Ladendiebstahl) gefilmt. Sind auf diesen Aufnahmen auch die Mitarbeiter zu erkennen, so dürfen die Videoaufzeichnungen beim Arbeitsgericht (z.B. zum Beweis für die Zulässigkeit einer Kündigung) verwertet werden (BAG, Urteil vom 23.8.2018 - 2 AZR 133/18).✓✓✓
✓Ist ein Arbeitnehmer wegen dauerhafter Erkrankung gehindert, den Urlaub zu nehmen, so verfällt dieser erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Gleichwohl entstehen Urlaubsansprüche auch in Zeiten der Erkrankung.✓
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so sind die gegenseitigen Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zur Beendigung auszugleichen. Stehen der Arbeitnehmerin noch Resturlaubstage zu, so sind diese in Geld auszuzahlen. Befand sich die Arbeitnehmerin vor Beendigung in Elternzeit, steht ihr dennoch der volle Abgeltungbetrag zu. - BAG, Urteil vom 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13
Die Kündigung einer Schwangeren ohne behördliche Genehmigung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder er zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informiert wurde (siehe § 9 Abs.1 S.1 MuSchG). Wurde die Mitteilungsfrist nicht eingehalten, so ist die Kündigung dennoch unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber zuvor über den ärztlichen Eingriff informierte - siehe BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 .
Wie ein Verfahren ablaufen kann, wenn Sie besonderen Kündigungsschutz genießen und Ihnen die fristlose Kündigung ausgesprochen wird, finden Sie! Im konkreten Fall wurde einem Auszubildenden das Arbeitsverhältnis gekündigt. Wir vertraten ihn bei Gericht und im anschließenden Schlichtungsverfahren vor der IHK.