✓✓✓Ist der Familienname zugleich Bestandteil des Firmennamens, so kann dieser über das Namensrecht geschützt sein. Konkurrenten haben sodann eine Verwendung des Namens oder eines wesentlichen Namensbestandteils zu unterlassen (BGH, Urteil vom 28.2.1991 - I ZR 110/89).✓✓✓
✓✓✓ Prägnante Wahrzeichen, Logos oder sonstige Kennzeichen können Namensschutz genießen, so dass Sie von Dritten nicht ohne Erlaubnis des Inhabers verwendet werden dürfen. Dem Inhaber stehen bei einer unerlaubtung Nutzung umfassende Ansprüche wie die Unterlassung zur Seite (BGH, Urteil vom 23.6.1994 - I ZR 15/92).✓✓✓
✓ Das Namensrecht schützt auch Künstlernamen und Pseudonyme, wenn diese einen gewissen Bekanntheitsgrad genießen. Betroffene können Unterlassen sowie ggf. Schadensersatz verlangen.✓