Anhand eines Beispiels wird gezeigt, wie das Verfahren bei Ärger mit dem Jobcenter ablaufen kann, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen und dieser erfolgreich Ihre Ansprüche durchsetzt!
Nach § 543 Abs.2 Nr.3 BGB darf der Vermieter dem Mieter den Wohnraummietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Mieter mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Mieter ALG II bezieht und das Jobcenter die Zahlungen -schuldhaft oder nicht- einstellt.