✓✓✓LG München I, Urteil vom 24.5.2007 - 7 O 6358/07: Die Urheberin des Pumuckls kann einen Wettbewerb, im Rahmen dessen Teilnehmer aufgefordert sind, eine Freundin für Pumuckl zu kreieren, aus keinem erdenklichen Rechtsgrund verhindern.✓✓✓
✓Die Entstellung oder Beeinträchtigung eines Werkes muss nicht hingenommen werden. Grundsätzlich darf jeder Urheber die Veränderung an seinem Werk verbieten, wenn seine Interessen hierdurch gefährdet werden und die Interesse des Verwenders nicht ausnahmsweise höher wiegen. Diese Rechtsposition ist übertragbar.✓
✓Wird für eine musikalische Komposition ein anderes Musikwerk als Vorlage benutzt, so ist dies grundsätzlich zulässig, wenn die Vorlage in der Eigenart des neu erschaffenen Musikstücks aufgeht. Hieran sind keine sonderlich hohen Anforderungen zu stellen, so dass relativ schnell Urheberrechtsschutz zu gewährt ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Vorlage selbst nur eine geringe Eigenart aufweist.✓
✓Musikstücke genießen relativ schnell urheberrechtlichen Schutz. Handelt es sich bei dem Musikstück um ein Arrangement oder Sampling dann reicht es aus, wenn nach dem Gesamteindruck eine klare Abgrenzung zum orginalen Musikstück gegeben ist.✓
✓Ohne Erlaubnis des Urhebers dürfen Fotos nicht aus dem Internet heruntergeladen werden, um sie an anderer Stelle im Internet hochzuladen und somit dort zu veröffentlichen. Ohne Einwilligung des Fotografen dürfen Fotos aber an im Wege des sogenannten "Framing" als Link eingebunden werden.✓
✓✓Der Urheber kann bei einer Urheberrechtsverletzung (hier: Verletzung der Anerkennung der Urheberschaft) umfassenden Schadensersatz verlangen. Es ist gar eine Herausgabe des Verletzergewinns (sog. Gewinnabschöpfung) möglich.✓✓
Bei einer falschen Berichterstattung der Presse können Betroffene u.a. Unterlassung und Richtigstellung der Falschbehauptung verlangen! Die Anwaltskosten hat das Pressemedium zu tragen!