"Coachings" und "Mentorings", die als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes gelten, sind verboten, wenn keine staatliche Zulassung vorliegt. Die allermeisten "Coaches" besitzen eine solche Zulassung nicht, was dazu führt, dass die allermeisten "Coachingverträge" eben nichtig sind. Wann dies der Fall ist, was das genau bedeutet und wie Sie von dieser günstigen Rechtslage profitieren können, erfahren Sie hier!
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Das sogenannte Fernunterrichtsschutzgesetz stammt aus den 1970-ger Jahren. Schon damals hat der Gesetzgeber u.a. bestimmt, dass Fernunterricht einer stattlichen Zulassung bedarf. Mit diesem Gesetz soll ein Mindestmaß an Qualität gesichert und Personen, die sich weiterbilden wollen, vor Enttäuschungen aufgrund schlechter Unterrichtsqualität geschützt werden. Mit dem "Boom" der "Coaching"-Szene in Deutschland ist das FernUSG gefragter denn je, da sich viele selbsternannte "Coaches" als Experten ausweisen und Fernunterricht anbieten. Die vermeintlich wichtigste Regelung des FernUSG (siehe § 7 Abs.1 FernUSG) lautet sinngemäß:
Die sogenannte "Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht" (ZfU) ist in Deutschland als Behörde dafür zuständig, derartige Zulassungen zu vergeben und den Markt zu überwachen. Ob ein "Coaching" stattlich zugelassen ist oder nicht, ist dort durch eine Suche unter https://zfu.de/lehrgangssuche möglich.
Nur weil eine Dienstleistung als "Coaching" oder "Mentoring" ausgewiesen wird, bedeutet das nicht zugleich, dass es sich hierbei auch um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handeln. Vielmehr müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Handelt es sich bei dem "Coaching" ausschließlich um eines, dass ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient, dann ist von einem Hobbylehrgang die Rede. Solche Lehrgänge stellten keinen Fernunterricht im Sinne des Gesetzes dar (siehe § 12 FernUSG).
"Coachings", die besondere Fähigkeiten, die mitunter beruflich genutzt werden können, oder das Thema "Geld verdienen" zum Gegenstand haben, sind keine Hobbylehrgänge!
Von Fernunterricht kann bei einem "Coaching" oder "Mentoring" nur gesprochen werden, wenn es darauf abzielt, Wissen, Kenntnisse oder Fähigkeiten zu vermitteln. Dies ist in der Regel bei jedem Angebot der Fall, gerade wenn es sich zum Beispiel um eine "Ausbildung" in einer "Masterclass" handelt, man in eine "Academy" aufgenommen wird oder die Teilnehmer als "Schüler" bezeichnet werden.
Ist das "Coaching" so konzipiert, dass die Wissensvermittlung überwiegend aufgrund räumlicher Trennung erfolgt, dann ist dieses Merkmal gegeben. Dennoch ist dieses Merkmal durchaus umstritten. Folgende Ansichten finden sich in der Rechtsprechung wieder:
Viele Gerichte stellen allein auf die räumliche Trennung statt. Erfolgt die Wissensvermittlung als überwiegend so, dass "Coach" und Teilnehmer an verschiedenen Orten sind, dann
liegt eine räumliche Trennung nach dem FernUSG vor. Diese Ansicht wird beispielweise vom OLG Stuttgart (Urteil vom 29.08.2024 - 13 U 176/23) vertreten.
Geht es nach einigen anderen Gerichten, so soll es sich bei Echtzeitunterricht wie "Livecoachings", "1:1 Calls", "Zoommeetings", etc. nicht um eine räumliche Trennung nach dem FernUSG handeln, weil "Coach" und Teilnehmer -wenn auch digital, gleichzeitig anwesend sind. Werden also Videos und Unterlagen zum Selbststudium angeboten und findet daneben noch "1:1" Onlineunterricht statt, dass ist zu fragen, welcher Anteil überwiegt. Überwiegt der "Livecharakter", dann soll das FernUSG nicht anwendbar sein. Ein Vertreten dieser Ansicht ist das OLG München (Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24). Liegt der Schwerpunkt auf einem 1:1 Coaching, sollen die Regelungen des FernUSG ausscheiden.
Es spricht vieles dafür, dass es nur auf die räumliche Trennung ankommen kann. Sind "Coach" und Teilnehmer überwiegend räumlich getrennt, dann kann es sich insoweit nur um Fernunterricht handeln. Das Gesetz ist meiner Meinung nach insoweit eindeutig:
""Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind [..]"
Beachte: Übersteigt die Anzahl asynchroner Lehrinhalte -Videos, Skripte, Unterlagen- den Anteil synchroner Inhalte -"1:1 Calls", "Livecoaching", "Zoommeetings"- dann findet das Fernunterrichtsschutzgesetz nach allen Ansichten auf jeden Fall Anwendung: Der Meinungsstreit zwischen den Gerichten greift dann nicht.
Von Fernunterricht kann laut Gesetz nur gesprochen werden, wenn die Teilnehmer weiterhin einen Anspruch auf eine Überwachung des Lernerfolges haben. Damit sind nicht unbedingt Test oder Prüfungen, die abzulegen gemeint. Vielmehr reicht es aus, wenn der Teilnehmer die vertraglich vorhergesehene Möglichkeit hat, Fragen an den "Coach" zu richten, um selbst zu ermitteln, ob das Erlernte richtig sitzt. Der Bundesgerichtshof formuliert dies wie folgt:
"Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers ist dieses Tatbestandsmerkmal jedoch weit auszulegen.
[...]
Insgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten." - zit. BGH, Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 310/08
Demnach kann eine Lernerfolgsüberwachung und damit Fernunterricht in folgenden Konstellationen anzunehmen sein:
Um es vorwegzunehmen: Diese Frage ist umstritten. Meiner Meinung nach gehen die meisten Gerichte -allen voran das OLG Celle- davon aus, dass das Gesetz auch auf Unternehmer Anwendung findet. Schließlich geht es darum, Bildungswillige vor Enttäuschungen zu bewahren und ein Mindestmaß an Unterrichtsqualität zu sichern. Geichwohl gibt es auch Gerichte, die meinen, dass es sich streng um Verbraucherrecht handelt.
Hat der Teilnehmer ein Unternehmen, ist er selbstständig oder übt er ein Gewerbe aus, dass dürfte es sich um einen Unternehmer handeln. Das gleiche gilt für Personen, die schon Plan gefasst haben, sich selbstständig zu machen und das Coaching insoweit der Vorbereitung der Selbstständigkeit dient.
Wurde das "Coaching" aber als Privatperson gebucht, weil man zum Beispiel auf die Werbung "hereingefallen" ist und schlicht aus Neugier handelte, dann spricht vieles dafür, von einer/m Verbraucher/n auszugehen. Das Landgericht Landshut formuliert dies wie folgt:
"Neugier allein verleitet einen Verbraucher nicht dazu, sich im Hinblick auf kaum nachvollziehbare Versprechung ohne jede Substanz (Einkommen ohne jeglichen Arbeitseinsatz, weil „Autopilot“) selbstständig zu machen oder eine selbstständige Tätigkeit vorzubereiten."
- zit. LG Landshut, Urteil vom 10.05.2024 – 54 O 305/24
Ist das "Coaching" nicht staatlich zugelassen, dann ist der Vertrag nichtig. Das Gesetz ist insoweit eindeutig (siehe § 7 FernUSG)!
Ist ein Vertrag nichtig, dann können Teilnehmer hieraus nicht verpflichtet sein. Das bedeutet, dass ein "Anspruch" auf Auflösung des Vertrages besteht und Teilnehmer das "Coaching" nicht bezahlen müssen. Wurden bereits Zahlungen geleistet, so hat der "Coach" oder Anbieter diese zurückzuzahlen.
Wenden Sie sich zunächst selbst an den "Coach" oder "Coachinganbieter" um die Angelegenheit zu klären. Hierbei sollten Sie schriftlich voranschreiten und zumindest eine E-Mail mit Ihrem Stornierungswunsch verfassen, damit Sie Ihre Eigenbemühung nachweisen können, wenn es darauf ankommen sollte. In Ihrem Schreiben sollten Sie sich auf alle möglichen Argumente berufen und vollumfassend Ihre Ansprüche geltend machen.
Welche Möglichkeiten regelmäßig vorliegen und wie ein Schreiben verfasst werden könnte, finden Sie hier:
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Stand der Information: November 2024.
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