Covid-19 hat dazu geführt, dass die Auftragslage vieler Betriebe so stark zurückgegangen ist, dass Arbeitnehmer nicht mehr ausgelastet beschäftigt werden. Um dem entgegenzuwirken und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, wurden nunmehr neue Regeln beschlossen, um der Corona-Krise Herr zu werden. Natürlich stellen sich hierbei folgende Fragen:
- Was ist Kurzarbeit und darf der Arbeitgeber mich einfach so nach Hause schicken?
- Was ist das Kurzzeitarbeitergeld und unter welchen Voraussetzungen kann ich es bei Corona beantragen?
- Wer kommt für meinen Lohnausfall auf und wie hoch ist das Kurzarbeitergeld eigentlich?
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Was soll ich tun, wenn das Kurzzeitarbeitergeld nicht ausreicht?
- WIR DURCHLEUCHTEN DIE RECHTSLAGE FÜR SIE! -
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Was ist Kurzarbeit und darf der Arbeitgeber mich einfach so nach Hause schicken?
Betrieben ist es möglich Kurzzeitarbeit anzuordnen. Sollte sich also im Falle von Corona zum Beispiel die Auftragslage verschlechtern, dann haben Arbeitgeber das Recht, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu verkürzen. Dies führt dazu, dass Arbeitgeber ihren Arbeitgebern weniger Lohn entrichten müssen. Diese Lohneinsparungen sollen den Betrieb letztendlich schonen.
Wie wird das Kurzzeitarbeitergeld berechnet? Wie hoch fällt es letztendlich aus und wer zahlt es?
Um den Lohnausfall der Arbeitnehmer wegen der Kurzzeitarbeit bei Corona aufzufangen, hat der Gesetzgeber in § 105 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimmt, dass ein Anspruch auf sogenanntes
Kurzzeitarbeitergeld besteht. Dieser Anspruch steht dem Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung
im Unternehmen zu. Sie haben den Arbeitnehmer auch das Kurzzeitarbeitergeld auszuzahlen.
>>Arbeitnehmer müssen sich um nichts kümmern<<
Der Anspruch besteht in Höhe von 60 % der Einbuße des Nettolohns. Arbeitsnehmer mit Kind erhalten 67 % der Nettolohneinbuße. Das Kurzzeitarbeitergeld ist jedoch gedeckelt. Bei höheren Verdiensten ist die Beitragsbemessung insoweit gekappt. Die Prozente werden dann von der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 6.900 € (wenn der Arbeitnehmer im Westen arbeitet) und nur 6.450 € (bei Arbeit im Osten) berechnet.
Kurzzeitarbeitergeld ist steuerfrei. Es erhöht allerdings den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen (sogenannt Progressionsvorbehalt nach 32b Einkommensteuergesetz).
Weitere Informationen stellt die Bundesagentur für Arbeit >>hier<< bereit.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich als Arbeitgeber Kurzzeitarbeitergeld bei Corona anmelden? Wo habe ich es zu beantragen?
Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung hat das Kurzzeitarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
Die Auszahlung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Das Kurzzeitarbeitergeld kann wegen der Corona-Krise dann gewährt werden, wenn mindestens 10 % der Belegschaft (normalerweise 30 %) aufgrund von Corona mindestens 10 % weniger arbeiten bzw. Bruttolohn erhalten. Dies muss im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen werden. Das entsprechende Anzeigeformular der Bundesagentur für Arbeit gibt es >>hier<<.
- Darüber hinaus muss mindestens ein Arbeitnehmer im Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
- Den Mitarbeitern, für die die Kurzzeitarbeitergelder beantragt werden, dürfen nicht gekündigt sein.
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Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit eingehen, um rückwirkend vom 1. März
2020 die Ansprüche zu sichern.
Weitere Informationen zur Antragstellung stellt die Bundesagentur für Arbeit >>hier<< bereit.
Was Arbeitgeber zu tun haben, wenn ihr Unternehmen auf Kurzzeitarbeit wegen Corona umstellt?
- Zunächst sollten Sie die Belegschaft über die Kurzzeitarbeit informieren.
- Werden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit vorstellig um dort den Antrag fristgerecht zu stellen. Um die Frist von 3 Monaten einzuhalten, sollten Sie den Antrag auch stellen, wenn Sie noch nicht alle Unterlagen zusammengetragen haben. Die Arbeitsagentur wird mit Ihnen besprechen, was noch fehlt, so dass Sie das nachholen können.
- Informieren Sie Ihre Abrechnungsstelle oder den Steuerberater, damit sie schon vorab die erforderlichen Berechnungen vornehmen können.
- Wenn Sie noch Rechtsfragen haben, können Sie gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung von uns oer E-Mail erhalten. Zögern Sie nicht!
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