Das Wichtigste in Kürze:
Niemand ist an sein Testament ewig gebunden, wenn er es nicht möchte. Insoweit steht es wegen der Testierfreiheit jedermann frei, ein einmal errichtetes Testament ganz oder auch nur teilweise zu widerrufen (siehe § 2253 BGB). Durch den Widerruf wird ein bereits angefertigtes Testament ungültig. Wird kein neues Testament errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Ein Testament kann auf viele verschiedene Weisen widerrufen werden. Folgende Möglichkeiten stehen zur Auswahl:
Das Testament wird durch Vernichtung widerrufen (siehe § 2255 BGB). Hierzu kann es zerrissen, verbrannt, in Müll geworfen, etc. werden.
Natürlich wird das Testament auch dadurch ungültig, wenn der Erblasser auf dem Original eigenhändig vermerkt, dass es nicht mehr wirksam sein soll (siehe § 2255 BGB).
Es reicht, wenn das Testament schlicht mit dem Wort "ungültig" versehen oder gar durchgestrichen wird. Sicherheitshalber sollte der Testierende diesen Vermerk mit Angabe des Ortes und des Datum unterzeichnen.
Ein früheres Testament kann durch Errichtung eines sogenannten Widerrufstestamentes widerrufen werden (siehe § 2254 BGB). Hierzu ist es erforderlich, dass der Testierende es persönlich erklärt, dass er an sein altes Testament nicht mehr gebunden sein will.
Das Widerrufstestament unterliegt den für alle Testamente geltenden Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Ein früheres Testament kann durch Errichtung eines neuen Testamentes ganz oder teilweise widerrufen werden (siehe § 2258 BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass das spätere Testament zu dem früheren Testament im Widerspruch steht. Der widersprechende Inhalt des neuen Testamentes gilt dann und das alte Testament ist insoweit ungültig.
Die Methode ist vor allem dann sinnvoll, wenn nur einzelne Bestimmungen des alten Testamentes geändert werden sollen.
Auch hierbei sind die formellen und inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten.
Das bei einem Notar protokollierte Testament wird grundsätzlich beim Nachlassgericht hinterlegt. Nimmt der Erblasser das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück, so gilt es als widerrufen und damit als ungültig (siehe § 2256 BGB).
Die Ungültigkeit bleibt, auch wenn der Testierende es sich in der Folgezeit anders überlegen sollte und das Testament wieder amtlich verwahren lässt.
Unerheblich ist auch, wenn es dem Erblasser gar nicht bewusst war, dass er durch Entgegennahme des Testaments seitens des Nachlassgerichtes einen Widerruf herbeiführt.
Im Übrigen gilt sehr wohl, dass ein früheres öffentliches Testament durch ein später eigenhändiges Testament widerrufen werden kann.
Grundsätzlich kann ein gemeinschaftliches Testament, das wechselseitige Verfügungen erhält, auch nur gemeinschaftlich widerrufen werden. Der Widerruf kann wie beim persönlichen Testament auch erfolgen. Insoweit gilt das oben Gesagte, wobei die Testierenden die Widerrufshandlungen gemeinsam vornehmen müssen.
Haben sich zum Bespiel Ehegatten mit einem "Berliner Testament" wechselseitig als Erben eingesetzt, so kann der eine Ehegatte nach dem Tod des anderen das Testament nicht mehr widerrufen oder gar abändern. Es gilt:
Durch den Tod des einen Testierenden erlischt das Widerrufsrecht des anderen!
Kommt es dann zum Streit zwischen dem hinterbliebenen Ehegatten und den Kindern, so kann dieser die Kinder nicht enterben, weil er insoweit an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist. In dieser Konstellation kommt es nicht selten vor, dass die hinterbliebenen Ehegatten dann das Erbe verprassen oder gar verschenken, um den Nachlass zu Ungunsten der Kinder zu schmälern. Lange und kostspielige Rechtsstreitigkeiten sind oftmals vorprogrammiert!
Tipp: Dem anderen Teil steht es aber frei, dass Erbe aufgrund des gemeinschaftliches Testamentes auszuschlagen. In diesem Falle kann er zumindest über sein eigenes Vermögen frei verfügen und die Kinder dann natürlich auch vom Erbe ausschließen. Bezüglich des Vermögens des verstorbenen Ehepartners tritt aber die gesetzliche Erbfolge ein. In besonderen Konstellationen kann dies gar dazu führen, dass der hinterbliebene Eheteil mehr erhält als die Kinder.
Will nur ein Ehegatten zum Beispiel in Folge einer Trennung das gemeinschaftliche Testament widerrufen, so hat er den Widerruf gegenüber dem Notar zu Protokoll zu erklären. Der Widerruf wird in der Folge erst gültig, wenn das notarielle Widerrufsprotokoll dem anderen Ehepartner zugeht. Durch diese Formvorschrift soll vermieden werden, dass ein Ehepartner hinter dem Rücken des anderen heimlich das gemeinschaftliche Testament widerruft.
Hat sich der Erblasser doch wieder anders entschieden und will er das alte Testament trotz Widerrufs wieder aufleben lassen, so kann er auch den Widerruf des Widerrufs erklären (siehe § 2257 BGB). In diesem Falle ist das frühere Testament wieder gültig. Auch hierbei sind die formellen und inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten.
Beachte: Wurde ein öffentliches / notarielles Testament amtlich verwahrt und verlangt es der Testierende persönlich zurück, so gilt es als unwiederbringlich widerrufen. In diesem Falle ist der "Widerruf des Widerrufs" nicht möglich!
Am sichersten widerrufen Sie das Testament durch Vernichtung. In diesem Falle tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein. Wenn Sie dies nicht wünschen, dann steht es Ihnen natürlich frei, ein neues Testament zu errichten. Durch dieses Vorgehen ist garantiert, dass es nach dem Tode zu keinerlei Verwirrung kommt.
Manchmal befindet sich das Testament jedoch nicht mehr in dem eigenen Besitz. Häufig werden Testamente schon vor Ableben den zukünftigen Erben übergeben. Natürlich steht es dem Testierenden in einem solchen Falle frei, das Testament jederzeit heraus zu verlangen. Dies könnte jedoch zu Streitigkeiten führen. In diesem Falle empfiehlt es sich, einfach ein Widerrufstestament errichten.
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