(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches
Zeugnis. Das
Zeugnis muss mindestens
Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches
Zeugnis) enthalten. Der
Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes
Zeugnis) erstrecken.
(2) Das
Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es
darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.