§19 Jugendarbeitsschutzgesetz
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
2) Der Urlaub beträgt jährlich
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1.mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
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2.mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
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3.mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
(3) Der
Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der
Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des
Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(4) Im übrigen gelten für den
Urlaub der Jugendlichen § 3
Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des
Bundesurlaubsgesetzes. Der
Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des
Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten
Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das
Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem
Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem
Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem
Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.