Diese Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, da Sie nicht deutlich genug über die Rechte des Verbrauchers aufklärt: Der Klammerzusatz in der Belehrung Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels) ist geeignet, auch einen verständigen und durchschnittlich informierten Adressaten zu einem Irrtum über die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Ausübung des Widerrufs zu veranlassen (siehe Oberlandesgericht München, Urteil vom 31.03.2011 - 29 U 3822/10).
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